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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.04.2005
Aktenzeichen: 5 Ta 69/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 124 Nr. 4 |
Aktenzeichen: 5 Ta 69/05
Entscheidung vom 01.04.2005
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.01.2005 - 2 Ca 1920/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Nach näherer Maßgabe des PKH-Bewilligungsbeschlusses vom 30.08.2004 - 2 Ca 1920/04 - hatte der Kläger Monatsraten in Höhe von 225,00 € (monatlich) zu zahlen. Die dementsprechende erste Zahlungsaufforderung erfolgte mit dem gerichtlichen Schreiben vom 02.09.2004. Mit dem gerichtlichen Schreiben vom 20.10.2004 wurde der Kläger an die Zahlung der Rate für Oktober 2004 erinnert. Zuvor war ihm mit dem Schreiben vom 07.10.2004 die aktuelle Höhe seiner Zahlungspflicht mitgeteilt worden. Im Anschluss an die Erinnerung vom 10.11.2004 (Bl. 28 des PKH-Beiheftes zu - 2 Ca 1920/04 -) wurde der Kläger mit dem Schreiben vom 16.12.2004 - 2 Ca 1920/04 - unter Fristsetzung bis zum 30.12.2004 auf die Möglichkeit der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung hingewiesen. Mit dem Beschluss vom 06.01.2005 - 2 Ca 1920/04 - hob das Arbeitsgericht die dem Kläger mit dem Beschluss vom 30.08.2004 bewilligte Prozesskostenhilfe auf. Gegen den am 07.01.2005 zugestellten Beschluss vom 06.01.2005 - 2 Ca 1920/04 - legte der Kläger am 04.02.2005 mit dem Schriftsatz vom 03.02.2005 sofortige Beschwerde ein und kündigte die Begründung der Beschwerde in einem gesonderten Schriftsatz an. Nachdem das Arbeitsgericht mit dem Schreiben vom 28.02.2005 erfolglos an die Vorlage der Begründung der Beschwerde erinnert hatte, half es mit dem Beschluss vom 21.03.2005 - 2 Ca 1920/04 - der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss hat seine Rechtsgrundlage in § 124 Nr. 4 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei - wie vorliegend der Kläger - länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Aus dem tatbestandlichen Teil des vorliegenden Beschlusses ergibt sich, dass diese Voraussetzung vorliegt erfüllt ist. Die Beschwerde ist deswegen mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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