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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.04.2004
Aktenzeichen: 5 Ta 74/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 124 Nr. 4
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 74/04

Verkündet am: 15.04.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des ArbG Kaiserslautern -Ausw. Kammern Pirmasens- vom 25.02.2004 - 5 Ca 718/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Dem Kläger war für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 24.09.2002 - 5 Ca 718/02 - (Bl. 27 d.A.) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Z. bewilligt worden.

Im Rahmen der - vom Arbeitsgericht in der Folgezeit vorgenommenen - Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse legte der Kläger am 30.06.2003 die PKH-Erklärung vom 20.06.2003 nebst Belegen vor (s. Bl. 13 ff des PKH-Beiheftes). In der PKH-Erklärung teilte der Kläger u.a. (sinngemäß) mit, dass er im Mai 2003 eine neue Arbeitsstelle angetreten habe und verwies auf die Lohnabrechnung vom 17.06.2003 für die Zeit vom 13.05.2003 bis zum 31.05.2003.

Die Überprüfung des Rechtspflegers führte zu dem Ergebnis, dass der Kläger nunmehr PKH-Raten in Höhe von EUR 135,00 monatlich zu leisten hatte.

Gegen den entsprechenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.07.2003 - 5 Ca 718/02 - legte der Kläger erfolglos am 29.08.2003 sofortige Beschwerde ein. Die (damalige) Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 05.02.2004 - 5 Ta 14/04 - kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Kläger leistete die im Beschluss vom 21.07.2003 - 5 Ca 718/02 - auferlegten monatlichen Raten in Höhe von EUR 135,00 ab dem 15.08.2003 nicht. Das Arbeitsgericht mahnte den Kläger unter Fristsetzung zur Zahlung so wie dies aus Bl. 31 des PKH-Beiheftes ersichtlich ist.

Mit Beschluss vom 25.02.2004 - 5 Ca 718/02 - hob das Arbeitsgericht die mit Beschluss vom 24.09.2002 für den Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe auf, da der Kläger mit der Zahlung der ab dem 15.08.2003 mit Beschluss vom 21.07.2003 angeordneten Raten länger als 3 Monate im Rückstand war.

Gegen den am 27.02.2004 zugestellten Beschluss vom 25.02.2004 - 5 Ca 718/02 - legte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 12.03.2004, der am 12.03.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, Beschwerde ein.

Zur Begründung trägt der Kläger wie folgt vor:

Er, der Kläger, habe erst mit Rechtskraft des Beschlusses des LAG Rheinland-Pfalz vom 05.02.2004 davon ausgehen dürfen, monatliche Ratenzahlungen zu erbringen. Ein Rückstand von mehr als 3 Monaten sei insoweit nicht gegeben. Der Kläger trägt vor, dass er seit Oktober 2003 ohne jegliches Einkommen sei. Die in den 2 Monaten (August und September 2003) begonnene Selbständigkeit habe ebenfalls keinen Gewinn gebracht, so dass auch in diesen Monaten zu verwertendes Einkommen nicht zur Verfügung gestanden habe. Derzeit lebe der Kläger, der seit Oktober 2003 verheiratet sei, vom Unterhalt, den seine Ehefrau bestreite. Deren Einkommen betrage monatlich ca. EUR 800,00 netto, - wobei hiervon noch die Miete in Höhe von EUR 255,00 zuzüglich Nebenkosten in Abzug zu bringen sei.

Der Kläger beantragt,

ihm Prozesskostenhilfe ohne Raten zu gewähren aufgrund geänderter Verhältnisse.

Die entsprechenden Bescheinigungen/Bescheide werde er unverzüglich nachreichen.

Mit dem Beschluss vom 18.03.2004 - 5 Ca 718/02 - hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers vom 12.03.2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt erfolglos.

2.

Die Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Von dieser Aufhebungsbefugnis hat das Arbeitsgericht vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Aufgrund des rechtskräftig gewordenen Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 21.07.2003 ist davon auszugehen, dass der Kläger wirtschaftlich im Stande war, die in dem Beschluss vom 21.07.2003 angeordneten Ratenzahlungen zu erbringen.

a) Der Kläger hat in jenem (ersten) Beschwerdeverfahren - 5 Ta 14/04 - keinerlei Sachvortrag zu seiner wirtschaftlichen Situation gebracht. Die in der Beschwerdeschrift vom 29.08.2003 angekündigte Beschwerdebegründung ist der Kläger in jenem Beschwerdeverfahren bis zuletzt schuldig geblieben. Die während des ersten Beschwerdeverfahrens an ihn gerichteten Mahnungen und Fristsetzungen zur Zahlung hat der Kläger unbeachtet gelassen. Damit steht auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren bindend aufgrund des LAG-Beschlusses vom 05.02.2004 - 5 Ta 14/04 - fest, dass der Kläger seit dem 15.08.2003 die ihm mit Beschluss vom 21.07.2003 auferlegten Ratenzahlungen hätte erbringen können.

b) Unabhängig davon ist die Behauptung des Klägers, er sei seit Oktober 2003 ohne jegliches Einkommen unsubstantiiert.

Immerhin steht aufgrund der eigenen Angaben des Klägers in der PKH-Erklärung vom 20.06.2003 in Verbindung mit der Lohnabrechnung vom 17.06.2003 fest, dass der Kläger seit dem 13.05.2003 ein neues Arbeitsverhältnis antreten konnte. Aus diesem Arbeitsverhältnis erzielte der Kläger ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 1.800,00.

Es ist nicht ersichtlich, dass das vom Kläger im Mai 2003 eingegangene Arbeitsverhältnis - und wenn doch, wann genau - zwischenzeitlich beendet worden ist. Diesbezüglich macht der Kläger keine näheren Angaben. Ähnlich unsubstantiiert ist die Einlassung des Klägers, er habe in den beiden Monaten August und September 2003 eine Selbständigkeit begonnen; insoweit bleibt der Kläger konkrete Angaben darüber schuldig, welche Einkünfte er - in welcher genauen Höhe - aufgrund seiner Selbständigkeit erzielt hat, - und welche Ausgaben/Kosten diesen Einkünften ggf. gegenüberstehen. Mit der bloßen Übersendung der Bestätigung der Bundesagentur vom 22.03.2004 hat der Kläger die ihm obliegende Darlegungslast nicht genügend erfüllt. Der Umstand, dass der Kläger seit dem 13.05.2003 kein Arbeitslosengeld mehr bezogen hat, schließt es nicht aus, dass der Kläger - wovon vorliegend auszugehen ist - Einkünfte aus nicht-selbständiger und/oder selbständiger Arbeit erzielt hat.

3.

Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss der Kläger gem. § 97 Abs. 1 ZPO tragen (vgl. dazu den Gebührentatbestand Nr. 9302 des Gebührenverzeichnisses = Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Der Beschluss ist deswegen unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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