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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.05.2008
Aktenzeichen: 5 Ta 78/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 04.06.2007 - 5 Ca 207/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Nachdem dem Kläger für die Durchführung des Arbeitsrechtsstreits 5 Ca 207/06 vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde dieser Beschluss durch Beschluss vom 04.06.2007, zugestellt am 06.06.2007, aufgehoben, nachdem der Kläger seiner fortlaufenden Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Überprüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht nachgekommen war.
Dagegen hat er mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.06.2007 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Scheiben vom 23.08.2007 wurde zur Begründung der Beschwerde eine Verdienstbescheinigung des Klägers vorgelegt, die sich aber auf den Monat April 2007 bezog. Im weiteren Beschwerdeverfahren ist der Kläger trotz entsprechender Aufforderungen zur Vorlage aktueller Belege über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mitwirkungspflicht wiederum nicht nachgekommen.
Daraufhin hat der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht durch Beschluss vom 16.04.2008 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Auch im daraufhin anschließenden weiteren Beschwerdeverfahren sind nähere Angaben vom Kläger nicht gemacht worden; ebenso wenig wurden etwaige Belege vorgelegt.
Folglich ist die sofortige Beschwerde unbegründet; das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gegeben sind, weil der Kläger seiner Mitwirkungspflicht durch Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Vorlage entsprechender Belege fortgesetzt nicht nachgekommen ist. Eine Überprüfung der insoweit maßgeblichen Verhältnisse ist folglich auch für das Landesarbeitsgericht nicht möglich.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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