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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.04.2009
Aktenzeichen: 5 Ta 84/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 888
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.03.2009 - 4 Ca 2204/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten beider Rechtszüge als Gesamtschuldnerinnen zu tragen. 3. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Gründe:

I. Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und folglich statthaft. Sie erweist sich auch sonst insgesamt als zulässig. II. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis wie auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 888 ZPO für die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, gegeben sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten verfügt der der Entscheidung zugrundeliegende Titel auf Auskunftserteilung über die Jahresüberschüsse der X-Gruppe über die erforderliche hinreichende Bestimmtheit. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4, 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 929, 930 d. A.) Bezug genommen. Davon ist auch die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz im rechtskräftigen Urteil vom 06.10.2008 - 5 Sa 179/08 - (Bl. 875 ff. d. A.) ausgegangen. Neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten, tragen die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren nicht vor. Ihr Vorbringen macht lediglich deutlich, dass sie nach wie vor mit der zuvor zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz nicht einverstanden sind; da daran aber ausdrücklich festgehalten wird, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst. Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen; auf die Anschlussbeschwerde des Klägers waren die Kosten beider Rechtszüge den Beschwerdeführerinnen als Gesamtschuldner aufzuerlegen (§§ 91, 97 ZPO). Durch die abschließende Entscheidung vom heutigen Tag ist der zugleich gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gegenstandslos geworden. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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