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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.07.2004
Aktenzeichen: 5 TaBV 13/04
Rechtsgebiete: ZPO, BetrVG
Vorschriften:
ZPO § 130 Nr. 6 | |
BetrVG § 2 Abs. 1 | |
BetrVG § 40 Abs. 1 | |
BetrVG § 87 Abs. 1 | |
BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2 | |
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 | |
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 |
Aktenzeichen: 5 TaBV 13/04
Verkündet am: 27.07.2004
Tenor:
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.03.2004 - 10 BV 2033/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Betriebsrat begehrt von der Arbeitgeberin die Freistellung von den im Beschlussverfahren - 10 BV 2024/03 - entstandenen Rechtsanwaltskosten. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 11.03.2004 - 10 BV 2033/03 - verwiesen. In dem vorbezeichneten Beschluss hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen.
Gegen den ihm am 26.03.2004 zugestellten Beschluss vom 11.03.2004 - 10 BV 2033/03 - hat der Betriebsrat am 19.04.2004 Beschwerde eingelegt und diese am 10.05.2004 begründet.
Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 04.05.2004 (Bl. 45 ff d.A.) verwiesen. Weiter äußert sich der Betriebsrat im Schriftsatz vom 25.06.2004, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (s. Bl. 74 ff d.A.).
Zur Beschwerdebegründung macht der Betriebsrat insbesondere geltend, dass das Arbeitsgericht den Inhalt und Umfang des Gebührenanspruches des Rechtsanwaltes missverstehe, der einem Betriebsrat bei der Verfolgung seiner Ziele behilflich sei. Unstreitig bestehe keine irgendwie geartete "Nötigung", auch ein Hauptsacheverfahren anzustrengen. Ausreichend sei es, dass der Betriebsrat die Führung des Rechtsstreites habe für erforderlich halten können. Diese Voraussetzung liege hier vor. Die Anhängigmachung eines Verfügungsverfahrens neben einem Hauptsacheverfahren sei in der Rechtspraxis nicht nur üblich, sondern sinnvoll, - da beispielsweise für den Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Glaubhaftmachung genüge, so dass das Gericht zu einem schnelleren Ergebnis gelange als bei der Durchführung einer langwierigen Beweisaufnahme. Die Anhängigmachung nur einer einstweiligen Verfügung sei demgemäß nicht ausreichend gewesen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Arbeitgeberin unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu verpflichten, den Betriebsrat von Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 307,40 wegen der Vertretung des Betriebsrates im Beschlussverfahren - 10 BV 2024/03 - freizustellen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 27.05.2004 (Bl. 62 f d.A.) und in der Beschwerdebeantwortung vom 14.06.2004 (Bl. 69 ff d.A.), worauf jeweils verwiesen wird. Die Arbeitgeberin hält es insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Zweckmäßigkeit für geboten, zunächst umgehend die Arbeitgeberin anzusprechen. Der Betriebsrat habe die Arbeitgeberin auffordern müssen, nicht-mitbestimmte Maßnahmen zu unterlassen. Eine solche Aufforderung, insbesondere eine schriftliche Aufforderung an die Arbeitgeberin, habe es nicht gegeben. Die Einleitung eines Verfügungsverfahrens hätte - so macht die Arbeitgeberin geltend - genügt, um Rechtsklarheit zu schaffen.
In seiner Stellungnahme zur Beschwerdebeantwortung der Arbeitgeberin räumt der Betriebsrat ein, dass es keine irgendwie geartete schriftliche Aufforderung des Betriebsrats gegenüber der Arbeitgeberin gegeben hat, man möge Mitbestimmungsrechte beachten bzw. man möge die Veranstaltung unterlassen. Dies sei jedoch - so behauptet der Betriebsrat - mündlich geschehen (Beweis: Zeugnis des - damaligen - Marktleiters W.). Eine schriftliche Aufforderung - so meint der Betriebsrat weiter - sei nicht sachdienlich gewesen, - nachdem W. der Betriebsratsvorsitzenden gegenüber Ausführungen dazu gemacht habe, der Verkauf sei nicht mitbestimmungspflichtig, da dieser durch "Freiwillige" durchgeführt werden solle. Offensichtlich habe man auf Seite der Arbeitgeberin trotz zahlreicher Beschlussverfahren noch immer nicht begriffen (gehabt), dass auch die Freiwilligkeit nicht von Beteiligungsrechten des Betriebsrates entbinde (Beweis: Zeugnis W.).
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Beschwerde ist nicht etwa deswegen unzulässig, weil weder die Beschwerdeschrift, noch die Beschwerdebegründungsschrift ordnungsgemäß unterschrieben wären. Zwar gilt das gesetzliche Unterschriftserfordernis sowohl für die Beschwerdeeinlegung als auch für die Beschwerdebegründung. Der Ansicht der Arbeitgeberin, es fehle hier jeweils an einer ordnungsgemäßen Unterschrift des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates, kann jedoch nicht beigetreten werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung braucht die Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz weder lesbar noch voll ausgeschrieben zu sein, um als Unterschrift anerkannt zu werden. Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, - selbst wenn er nur flüchtig geschrieben ist. Die Beschwerdekammer folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die nachgewiesen ist bei Zöller/Greger 23. Aufl. ZPO § 130 Rz 11. Als ein Schriftzug, der diesen Anforderungen gerade noch genügt, ist entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin auch das vorliegend jeweils als Unterschrift zu beurteilende Gebilde (Bl. 38 d.A.: Beschwerdeschrift; Bl. 49 d.A.: Beschwerdebegründungsschrift) anzusehen. Die jeweiligen Schriftzüge lassen - wenn auch nur in verschliffener und undeutlicher Form - erkennen, dass sie aus Buchstaben bestehen. Der Beginn des jeweiligen Schriftzuges lässt sich noch als "D" und der mittlere Teil noch als "h" lesen. Nicht ausgeschlossen ist es, die übrigen Teile des Schriftzuges jeweils als "e" zu interpretieren. Insgesamt kann den jeweiligen Schriftzügen nach ihrer Gestaltung im ganzen ein individueller Charakter, der eine Unterscheidung von anderen Unterschriften ermöglicht und eine Nachahmung erschwert, nicht abgesprochen werden. Auch sollten die Schriftzüge ersichtlich den ganzen Namen des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ("D.") wiedergeben. Das reicht für die Annahme einer ordnungsgemäßen Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO aus (vgl. BGH vom 21.06.1990 NJW-RR 1991, 511).
Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen.
2.
Der Antrag des Betriebsrates ist unbegründet. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, den Betriebsrat von den verfahrensgegenständlichen - d.h. das Verfahren - 10 BV 2024/03 - betreffenden - Rechtsanwaltskosten freizustellen.
a) Eine diesbezügliche Freistellungsverpflichtung lässt sich hier nicht auf § 40 Abs. 1 BetrVG stützen. Allerdings ist der Arbeitgeber nach dieser Bestimmung verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu können auch Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Geltendmachung von Rechten des Betriebsrates anfallen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung des Betriebsrates von derartigen Kosten besteht jedoch grundsätzlich nur dann, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten und bei Würdigung aller Umstände, insbesondere der Sach- und Rechtslage, die Führung eines Prozesses und die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten konnte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist nicht rückblickend nach einem rein objektiven Maßstab, sondern vom Zeitpunkt der Entscheidung des Betriebsrates auszugehen. Für diese Abwägung, bei der dem Betriebsrat ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, ist, - wie auch sonst im Rahmen der Kostentragungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG -, auf das Urteil eines vernünftigen Dritten im Zeitpunkt der Entscheidung des Betriebsrates abzustellen. Der Betriebsrat muss also wie jeder, der auf Kosten anderer handeln kann, die Maßstäbe einhalten, die er ggf. anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müsste(n) und dementsprechend von seiner Entscheidungsbefugnis Gebrauch machen. Der Betriebsrat muss sich - nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ernsthaft fragen und prüfen, ob die Inanspruchnahme gerichtlicher und anwaltlicher Hilfe wirklich vertretbar und sachlich gerechtfertigt ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG, das u.a. auch eine angemessene Berücksichtigung der finanziellen Belange des Arbeitgebers erfordert.
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass die seinerzeitige Sachlage nicht so gestaltet war, dass der Betriebsrat damals die Führung eines Beschlussverfahrens als Hauptsacheverfahren und die Beauftragung eines Rechtsanwaltes insoweit für erforderlich halten durfte.
Diesbezüglich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Betriebsrat bereits den Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Form der Leistungsverfügung beantragt hatte, die nach Lage der Dinge geeignet war, die Wahrung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 BetrVG zu sichern. Insoweit kommt (jedenfalls) für die Frage der Notwendigkeit eines zusätzlich zu führenden Hauptsacheverfahrens dem Grundsatz Bedeutung zu, dass nur dann, wenn eine gütliche innerbetriebliche Einigung nicht möglich ist, der Betriebsrat betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten auf Kosten des Arbeitgebers gerichtlich klären lassen kann. Bei ihrer Zusammenarbeit sind die Betriebspartner - also Betriebsrat und Arbeitgeber - gehalten, die in den §§ 2 Abs. 1 und 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG normierten Grundsätze zu beachten. Die Betriebspartner - also auch den Betriebsrat - trifft eine gegenseitige Einlassungs- und Erörterungspflicht. Dieser Einlassungs- und Erörterungspflicht widerspricht es, wenn ein Betriebspartner ohne ausreichenden vorherigen innerbetrieblichen Einigungsversuch unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes als Verfahrensbevollmächtigten gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Dass der Betriebsrat hier der ihm obliegenden Einlassungs- und Erörterungspflicht genügend nachgekommen wäre, lässt sich auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Beteiligten nicht feststellen.
Der Betriebsrat hat den Beschluss, wegen des vorgesehenen Verkaufs des neu erschienenen "Harry-Potter"-Buches das Arbeitsgericht auch im Wege eines Hauptsacheverfahrens anzurufen, am 09.10.2003 gefasst. Dies ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Betriebsratsvorsitzenden V. vom 09.10.2003 und aus dem besagten Beschluss vom 09.10.2003 (Bl. 4 und 5 d.A. - 10 BVGa 2002/03 -). Wenn überhaupt, so drohte damals eine Verletzung von Mitbestimmungsrechten doch erst für den 08.11.2003. Von daher hätte der Betriebsrat also noch genügend Zeit und Gelegenheit gehabt, auf die Arbeitgeberin einzuwirken, (etwaige) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu beachten. Soweit es sich bei der fraglichen Verkaufsveranstaltung um Angelegenheiten im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG handelte, hätte der Betriebsrat dem damaligen Marktleiter W. argumentativ deutlich machen können, dass durch den Einsatz "Freiwilliger" die vorbezeichneten Mitbestimmungsrechte keineswegs entfielen. Aus den Ausführungen auf der Seite 2 des Schriftsatzes des Betriebsrates vom 25.06.2004 (dort unter Ziffer 1. = Bl. 75 d.A.) ergibt sich, dass der Marktleiter W. insoweit wohl einem Rechtsirrtum unterliegen war. Diesen Rechtsirrtum hätte der Betriebsrat in der gem. den §§ 2 Abs. 1 und 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG gebotenen Verhandlung mit einer entsprechenden Argumentation beseitigen könne. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Gefährdung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gem. den §§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG bereits so intensiv und so weit fortgeschritten gewesen sei, dass nun - zusätzlich zu dem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (- 10 BVGa 2002/03 -) - auch noch ein weiteres Beschlussverfahren als Hauptsacheverfahren einzuleiten war, ergeben sich aus dem Sachverhalt, den die Beteiligten - insbesondere auch der Betriebsrat - der Beschwerdekammer vorgetragen haben, nicht. Ein Beteiligter, der die anwaltlichen Kosten eines Hauptsacheverfahrens selbst tragen muss, hätte in der damaligen betrieblichen Situation vor der Einleitung des Hauptsacheverfahrens - 10 BV 2024/03 - noch einen innerbetrieblichen Einigungsversuch unternommen. Er hätte damals - am 09.10.2003 - die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens durch einen Rechtsanwalt (noch) nicht für erforderlich gehalten.
Einer Beweisaufnahme bedurfte es nicht, da die in das Wissen des Zeugen W. gestellten Darlegungen als richtig unterstellt werden können. Aus diesen Darlegungen ergibt sich jedoch nicht, dass der Betriebsrat die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens zum damaligen Zeitpunkt für notwendig erachten durfte.
Demgemäß erweist sich die Beschwerde des Betriebsrates als unbegründet.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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