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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.04.2005
Aktenzeichen: 5 TaBV 18/05
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 TaBV 18/05

Entscheidung vom 19.04.2005

Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.02.2005 - 5 BVGa 2/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Das Unternehmen der Arbeitgeberin, die ihren Sitz in X hat, wird in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben (s. dazu im Einzelnen den Handelsregisterauszug HR B 1049 AG X, Bl. 146 ff. d. A.). Die Arbeitgeberin führt in X den (Klinik-) Betrieb, für den der - aus 9 Mitgliedern bestehende - Antragsteller (= Betriebsrat) gewählt worden ist. Nach näherer Maßgabe des jeweiligen Vorbringens der Beteiligten beabsichtigt die Arbeitgeberin, den Verpflegungsbereich des Kreuznacher Betriebes auszugliedern ("outzusourcen").

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt der Betriebsrat die Verpflichtung der Arbeitgeberin, der Beauftragung des Wirtschaftssachverständigen Dr. W zur sachverständigen Beratung zuzustimmen. Wegen der Einzelheiten dieses Begehrens des Betriebsrates wird auf die in der Antragsschrift vom 10.02.2005 (dort Seite 2 = Bl. 9 d. A.) enthaltenen Anträge des Betriebsrates (= Haupt- und Hilfsantrag) verwiesen.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 17.02.2005 - 5 BVGa 2/05 - (dort Seite 2 bis 5 = Bl. 66 bis 69 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrates abgewiesen.

Gegen den ihm am 28.02.2005 zugestellten Beschluss vom 17.02.2005 - 5 BVGa 2/05 - hat der Betriebsrat am 16.03.2005 mit dem Schriftsatz vom 16.03.2005 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 16.03.2005 (Bl. 79 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Betriebsrat rügt dort u.a., dass das Arbeitsgericht in der Anhörung nicht auf die Ansicht des Arbeitsgerichts hingewiesen habe, der Betriebsratsbeschluss vom 09.02.2005 würde die im vorliegenden gerichtlichen Verfahren verfolgten Anträge nicht decken. Der Betriebsrat verweist ergänzend auf seine Beschlüsse vom 27.01.2005 (gemäß Protokoll vom 28.01.2005, Bl. 89 d. A.) sowie auf den Beschluss vom 07.03.2005 (Bl. 90 d. A.) und führt dazu weiter aus. Der Betriebsrat meint, dass er bereits nach § 111 Abs. 1 Satz 2 BetrVG das Recht habe, einen Wirtschaftsberater hinzuzuziehen. Unabhängig davon weist der Betriebsrat darauf hin, dass die Einigungsstelle nicht der Ort sei, wo der Arbeitgeber die relevanten Unterlagen für die Beurteilung vorzulegen habe. Diese seien vielmehr dem Betriebsrat vorzulegen und danach (seien) die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Daher bedürfe auch der Betriebsrat einer eigenen wirtschaftlichen Beratung und nicht die Einigungsstelle. Das Recht der Einigungsstelle, einen weiteren Sachverständigen nach entsprechendem Beschluss beizuziehen, hintere und ersetze nicht einen Sachverständigen für den Betriebsrat.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.02.2005 - 5 BVGa 2/05 - abzuändern und die Arbeitgeberin zu verpflichten, der Beauftragung des Wirschaftssachverständigen Dr. W, Leiter der Technologieberatungsstelle beim XX, zur sachverständigen Beratung über das geplante Outsourcing (Ausgliederung) des Verpflegungsbereichs der Arbeitgeberin sowie zur Beratung des Betriebsrats bei den weiteren Verhandlungen über einen Interessenausgleich zum Stundensatz von 220,00 €, einem halben Stundensatz für die An- und Abreise und einem Tagessatz von 1.650,00 € zuzüglich Spesen und gesetzlicher Mehrwertsteuer zuzustimmen,

und - hilfsweise,

die Arbeitgeberin zu verpflichten, der Beauftragung des vorgenannten Wirtschaftssachverständigen Dr. W zur sachverständigen Beratung über das geplante Outsourcing (Ausgliederung) des Verpflegungsbereichs der Arbeitgeberin, insbesondere zur Beurteilung der verschiedenen Konzepte "Outsourcing, Verpflegung" (bestehende Küche, Erweiterung des Versorgungsauftrages im C., Gründung einer "Küche und Verpflegungs-GmbH", Apetito-Konzept betreffend der jeweiligen Wirtschaftlichkeit sowie zur Beratung des Betriebsrats bei den weiteren Verhandlungen über einen Interessenausgleich zuzustimmen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin verteidigt den Beschluss des Arbeitgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung vom 13.04.2005 (Bl. 129 ff. d. A.), auf deren Inhalt zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird.

Die Akte des Verfahrens - 5 TaBV 16/05 - wurde zu Informationszwecken beigezogen. In jenem Verfahren hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 17.02.2005 - 5 BV 2/05 - einen Einigungsstellenvorsitzenden bestellt und die Zahl der Beisitzer pro Seite auf drei festgesetzt (- Beratungsgegenstand der Einigungsstelle: "Ausgliederung des Küchen- und Verpflegungsbereichs... sowie die sich hieraus ergebenden und/oder erforderlich werdenden Maßnahmen" -).

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

2.

Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag und den Hilfsantrag des Betriebsrates (jedenfalls) im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Es ist anerkanntes Recht, dass in einem Fall der vorliegenden Art jedenfalls keine zu geringen Anforderungen an die Darlegung (und Glaubhaftmachung) von Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch zu stellen sind (vgl. LAG Köln vom 05.03.1986 - 5 TaBV 4/86 -). Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Prüfung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der der letzten mündlichen Anhörung.

a) Abgestellt auf diesen Zeitpunkt fehlt es hier jedenfalls an dem notwendigen Verfügungsgrund. Eine einstweilige Verfügung kann in einem Fall der vorliegenden Art (allenfalls) dann erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile wirklich erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit lässt sich aber - bezogen auf die am 19.04.2005 gegebenen Umstände - nicht bejahen. Insoweit ist gegenüber den Umständen, unter denen sich der Betriebsrat seinerzeit am 27.01.2005 und am 09.02.2005 mit der Frage der Ausgliederung des Verpflegungsbereiches und der insoweit vom Betriebsrat für notwendig erachteten Beratung befasst hatte, eine wesentliche Veränderung eingetreten. Diese Veränderung besteht darin, dass das Arbeitsgericht zwischenzeitlich mit dem Beschluss vom 17.02.2005 - 5 BV 2/05 - die Einigungsstelle eingerichtet bzw. einen Einigungsstellenvorsitzenden bestellt und die Zahl der Beisitzer festgelegt hat. Im Zeitpunkt der Anhörung der Beteiligten vor der Beschwerdekammer am 19.04.2005 sprach keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 17.02.2005 - 5 BV 2/05 - im Beschwerdeverfahren - 5 TaBV 16/05 - eine Abänderung bzw. Aufhebung erfahren würde (- tatsächlich ist die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss vom 17.02.2005 - 5 BV 2/05 - mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 19.04.2005 - 5 TaBV 16/05 - zurückgewiesen worden). Ist aber eine Einigungsstelle errichtet, so muss der Betriebsrat diesen Umstand, wenn er eine sachverständige Beratung im Sinne von Haupt- und Hilfsantrag begehrt, nunmehr in seine Überlegungen einbeziehen. In diesem Zusammenhang ist weiter (auch) Bedacht auf den Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz zu nehmen, der für das Verfahren vor der Einigungsstelle gilt. Demgemäß kann die Einigungsstelle die Hinzuziehung eines Sachverständigen anordnen (vgl. Löwisch/Kaiser, 5. Auflage BetrVG § 76 Rz 29; Richardi, 8. Auflage BetrVG § 76 Rz 91). Insoweit bedarf es dann in der Regel keiner Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nach § 80 Abs. 3 BetrVG vgl. Berg DKK 7. Auflage BetrVG § 76 Rz 68; BAG, 13.11.1991 AP-Nr. 1 zu § 76a BetrVG 1972; BAG vom 04.07.1989 AP-Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang). Da hiernach ggfls. die Einigungsstelle die Hinzuziehung eines Sachverständigen beschließt, lässt sich nicht feststellen, dass derzeit die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Abwendung wesentlicher Nachteile wirklich erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss vom 07.03.2005 und aus den sich darauf beziehenden Ausführungen des Betriebsrats.

b.) Abgesehen davon hat der Betriebsrat aber auch den notwendigen Verfügungsanspruch nicht hinreichend dargetan. Auf § 111 Abs. 1 Satz 2 BetrVG lässt sich der Verfügungsanspruch nicht stützen. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Arbeitgeberin, also das im Handelsregister des AG X zu HR B 1049 eingetragene Unternehmen, welches den Betrieb in X führt, regelmäßig mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt. Eine konzerndimensionale Betrachtungsweise scheidet vorliegend aus. Aus diesem Grunde war der Betriebsrat gehalten, die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen im Einzelnen darzulegen. (Auch) insoweit dürfen an die zu erfüllende Darlegungslast keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Bei der von der Arbeitgeberin beabsichtigten Maßnahme (= Ausgliederung des Verpflegungsbereichs mit circa 33 Arbeitnehmern) geht es um einen relativ überschaubaren Komplex bzw. Lebenssachverhalt. Die Darlegungen des Betriebsrates rechtfertigen nicht die Feststellung, dass die Hinzuziehung des vom Betriebsrat gewünschten Sachverständigen Dr. W tatsächlich - zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben - erforderlich im Sinne des § 80 Abs. 3 BetrVG ist.

III.

Hiernach musste die Beschwerde zurückgewiesen werden. Die Rechtsbeschwerde durfte nicht zugelassen werden. In dem hier gegebenen Fall des § 85 Abs. 2 ArbGG findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (§ 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG). Dieser Beschluss ist deswegen unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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