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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.06.2008
Aktenzeichen: 5 TaBV 3/08
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 37 Abs. 6
BetrVG § 40 Abs. 1
BetrVG § 91
BetrVG §§ 111 ff.
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.11.2007 - 3 BV 38/07 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) (Arbeitgeberin), die Beteiligte zu 3), die die Vorsitzende und das einzige Mitglied des Antragstellers und Beteiligten zu 1) (Betriebsrat) ist, von den Kosten für die Teilnahme an zwei - weiteren - Betriebsratsschulungen entstehen. Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen der Versicherungswirtschaft mit mehreren Vertriebsorganisationen. Die Beteiligte zu 3) wurde im Jahre 2006 erstmals als Mitglied eines Betriebsrates gewählt. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber nahm sie im Mai und Juni 2006 an zwei jeweils 5-tägigen Seminaren der ver.di Bildung und Beratung Gemeinnützige GmbH teil. Hinsichtlich deren Inhalten und der Seminarbeschreibung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2, 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 101, 102 d. A.) sowie Blatt 49 bis 55 der Akte Bezug genommen. Am 31.05.2007 beschloss der Betriebsrat, die Beteiligte zu 3) zu den von der ver.di Bildung und Beratung veranstalteten Seminaren "Agieren statt reagieren Betriebsverfassung: Soziale Angelegenheiten (BR 3)" im September und "Beständig ist allein der Wandel Betriebsverfassung: Wirtschaftliche Angelegenheiten (BR 4)", gleichfalls im September 2007 zu entsenden. Wegen der Seminarbeschreibung und der Seminarinhalte wird auf Blatt 56, 57 der Akte Bezug genommen. Der Betriebsrat hat im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens aufgrund Zeitablaufs den Antrag auf inhaltlich gleich angebotene Lehrgänge im Januar und Februar 2008 umgestellt. Der Betriebsrat hat vorgetragen,

die beiden Seminare, für die jeweils eine Seminargebühr von 715,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer und die Kosten der Tagungsstätte zu entrichten seien, seien als Grundlagenseminare erforderlich. Bei dem angestrebten Seminarbaustein BR 3 gehe es um die Vermittlung von Informationen über die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in Sozialen Angelegenheiten. Auch das Seminar BR 4 sei erforderlich, bei dem es um Fragen der Betriebsverfassung im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten gehe. Die Teilnahme sei im Übrigen umso mehr geboten, als gerade konkret im Betrieb der OVG-Gruppe eine Umstrukturierung beabsichtigt sei und dafür eine eigene Projektleiterin eingestellt werden solle. Zur weiteren Darstellung des streitigen erstinstanzlichen Sachvortrages des Betriebsrates wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4, 5 der angefochten Entscheidung (= Bl. 103, 104 d. A.) Bezug genommen. Der Betriebsrat hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Betriebsratsmitglied C. von den Kosten freizustellen, die ihr aus der Teilnahme an den Grundseminaren III und IV bei verdi Bildung und Beratung Gemeinnützige GmbH vom 28.01.2008 bis 01.02.2008 in B. (BR Baustein Nr. III) und vom 21.01. bis 25.01.2008 in G. (BR Baustein Nr. IV) entstehen. Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin hat vorgetragen,

sie müsse die Beteiligte zu 3) nicht von den Kosten der streitgegenständlichen Seminare freizustellen. Diese seien nicht erforderlich. Vielmehr werde Wissen in Spezialfragen vermittelt. Ein insoweit gegebener erforderlicher aktueller betriebsbezogener Schulungsbedarf bestehe nicht. Es gebe im Bereich OVG keine Umstrukturierung, die zu betriebsändernden Maßnahmen führen solle. Insgesamt werde Spezialwissen vermittelt; auch gebe es erhebliche inhaltliche Überschneidungen mit dem Seminar BR 1. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Arbeitgeberin wird hinsichtlich ihres streitigen erstinstanzlichen Sachvortrages zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 104, 105 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Antragsgegnerin daraufhin durch Beschluss vom 25.11.2007 verpflichtet, die Beteiligte zu 3) von den Kosten freizustellen, die aus der Teilnahme der zuvor beschriebenen Seminare (BR Baustein Nr. III, IV) entstehen. Hinsichtlich des Inhalts der Gründe der Entscheidung wird auf Blatt 101 bis 113 der Akte Bezug genommen. Gegen den ihr am 19.12.2007 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2) durch am 11.01.2008 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie hat die Beschwerde durch am 03.03.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 14.02.2008 die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bis zum 04.03.2008 einschließlich verlängert worden war. Die Beschwerdeführerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, beide streitgegenständlichen Seminare vermittelten keine Grundlagenkenntnisse der Betriebsratsarbeit. Dies gelte sowohl für den Einsatz von Sachverständigen, als auch für die Fragen der sozialen Mitbestimmung (§ 87 BetrVG), das Thema Unterrichtungs- und Beratungsrechte (§ 90 BetrVG) sowie für die Mitbestimmungsrechte des § 91 BetrVG. Auch beim Themenkomplex der § 111 ff. BetrVG handele es sich um ausgeprägtes Spezialwissen. Zudem seien inhaltliche Überschneidungen mit den Seminaren BR I, II gegeben, auch der Seminare III und IV untereinander. Da es nicht um die Vermittlung von Grundkenntnissen gehe, komme eine Kostentragungspflicht durch den Arbeitgeber nur in Betracht, wenn für die Vermittlung der Spezialkenntnisse ein aktueller bzw. absehbarer betrieblicher bzw. betriebsratsbezogener Zweck gegeben sei. Daran fehle es. Aufgrund der Teilnahme an den Seminaren I und II sei die Teilnahme an den hier verlangten Seminaren auch unverhältnismäßig. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beschwerdeführerin wird auf die Beschwerdebegründung vom 03.03.2008 (Bl. 146 - 154 d. A.) Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin beantragt,

1. der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.11.2007 (Aktenzeichen 3 BV 38/07 wird aufgehoben. 2. Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde des Beteiligten zu 2) mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) verpflichtet wird, das Betriebsratsmitglied C. (Beteiligte zu 3) von den Kosten freizustellen, die ihr aus der Teilnahme an den Grundseminaren III und IV bei ver.di Bildung und Beratung, Gemeinnützige GmbH, vom 17.11. - 21.11.2008 in G. (Baustein Nr. IV) entstehen.

Der Beschwerdegegner verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der Betriebsrat habe inzwischen durch Beschluss vom 29.01.2008 beschlossen, die Beteiligte zu 3) zu den Grundseminaren BR III (01.09. - 05.09.2008) und IV (17.11. - 21.11.2008 in G. zu entsenden. Betriebsratsmitglieder, die erstmals in einen Betriebsrat gewählt worden seien, seien ohne nähere Darlegung berechtigt, Seminare wahrzunehmen, in denen Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung vermittelt würden. Da die Beteiligte zu 3) gerade erst über zwei Jahre Betriebsratszugehörigkeit verfüge und noch dazu in ihrer Tätigkeit als Einzelbetriebsrat allein auf sich gestellt sei, könne an der grundsätzlichen Berechtigung nicht gezweifelt werden. So gehörten beispielsweise Kenntnisse über ein Einigungsstellenverfahren zum Grundwissen eines Betriebsrates. Gleiches gelte für Informationen über die Voraussetzungen der Hinzuziehung eines Sachverständigen. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum eine Teilnahme an Veranstaltungen des Gesamtbetriebsrates die hier streitgegenständlichen Informationen über Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts ersetzen könnten. Die vorliegend vom Gesamtbetriebsrat an die Einzelbetriebsräte weitergegebenen Informationen zu geschäftlichen Entwicklungen der D. könnten keinesfalls eine allgemeine Schulung über abstrakte Grundlagen über den Gesamtzusammenhang von Mitbestimmungsrechten ersetzen. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beschwerdegegners wird auf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 21.04.2008 (Bl. 169 - 172 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 16.06.2008. Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also statthaft. Sie erweist sich auch sonst insgesamt als zulässig. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 3) die Freistellung von den Kosten verlangen kann, die durch ihre Teilnahme an den Seminaren III und IV (nunmehr aufgrund des neu gefassten Betriebsratsbeschlusses infolge Zeitablaufs im September und November 2008 in Gladenbach) entstehen. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend die Voraussetzungen der Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG für diese beiden Veranstaltungen gegeben sind. Voraussetzung dafür ist bei derartigen Schulungsveranstaltungen, dass das dort vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Hinsichtlich des insoweit zutreffend angenommenen Prüfungsmaßstabes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 107 d. A.) Bezug genommen. Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass in Anwendung dieser Grundsätze die hier geltend gemachten Seminare III und IV bei der ver.di Bildung und Beratung Gemeinnützige GmbH im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderliche Kenntnisse vermitteln. Es handelt sich insgesamt um Grundkenntnisse, so dass es einer gesonderten Darlegung eines aktuellen oder absehbaren betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Anlasses für den Schulungsbedarf nicht bedurfte. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts hinsichtlich beider Schulungsveranstaltungen, denen die Kammer vollinhaltlich folgt, auf Seite 9 bis Seite 13 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 108 - 112 d. A.) Bezug genommen. Die Kammer folgt des Weiteren auch der Annahme des Arbeitsgerichts, dass die Teilnahme an den streitigen Seminaren nicht deshalb unverhältnismäßig ist, weil sie nach den beiden Veranstaltungen des Gesamtbetriebsrates in Zusammenarbeit mit dem ver.di Bildungszentrum W. im Jahre 2006 über die Seminare entbehrlich machende Vorkenntnisse verfügen soll. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 13, 14 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 112, 113 d. A.) Bezug genommen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Es wird lediglich deutlich gemacht, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht teilt. Die Kammer folgt aber ausdrücklich der Einschätzung durch das Arbeitsgericht, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich vorliegend um die Vermittlung von Grundkenntnissen, so dass es eines aktuellen Schulungsanlasses nicht bedarf. Insbesondere sind die streitgegenständlichen Schulungsmaßnahmen letztlich auch nicht unverhältnismäßig. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 92 ArbGG in Verbindung mit § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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