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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.01.2008
Aktenzeichen: 5 TaBV 56/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.08.2007 - 9 BV 12/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten darüber, ob die Antragstellerin von der Antragsgegnerin verlangen kann, zum Zwecke der Einladung der Arbeitnehmer zu einer Wahlversammlung zur Wahl eines Vorstandes allen regelmäßig auswärts beschäftigten Arbeitnehmern eine Einladung zu einer Betriebsversammlung für die Wahl eines Wahlvorstandes für die erstmalige Betriebsratswahl zukommen zu lassen.

Die Antragsgegnerin beschäftigt sich mit gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung. Die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer sind bei verschiedenen Fremdfirmen eingesetzt. Der Personaleinsatz der Leiharbeitnehmer wird unter anderem über die Filiale A., der etwa 120 Arbeitnehmer zugeordnet sind, koordiniert.

Die Antragsgegnerin hält sich für die Übersendung einer derartigen Einladung für nicht verpflichtet, weil nach ihrer Auffassung jeder Arbeitnehmer freitags in der Betriebsstätte zur Vorlage der Stundenzettel zu erscheinen habe und zwangsläufig an dem Schwarzen Brett vorbeikomme, an dem alle betriebsinternen Mitteilungen befestigt und für jedermann ersichtlich sei. Dies reiche aus, um den Arbeitnehmern die gebotene Kenntnis zu verschaffen.

Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen und streitigen Sachvortrages der Beteiligten im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen und insoweit auf Seite 3 bis Seite 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 52 - 55 d. A.) Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, allen regelmäßig auswärts beschäftigten Arbeitnehmern eine Einladung zur Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes für die erstmalige Wahl eines Betriebsrates zukommen zu lassen,

2. für den Fall, dass die Antragsgegnerin der Verpflichtung aus Ziffer 1 nicht nachkomme, ihr ein Zwangsgeld bis zu 250.000,00 € ersatzweise Zwangshaft anzudrohen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. und B. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.08.2007 (Bl. 42 - 47 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat daraufhin aufgrund der mündlichen Anhörung vom 23.08.2007 die Antragsgegnerin verpflichtet, allen regelmäßig auswärts beschäftigten Arbeitnehmern eine Einladung zu einer Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats zukommen zu lassen und für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 € angedroht. Hinsichtlich des Inhalts der Gründe wird auf Blatt 52 bis 59 der Akte Bezug genommen.

Gegen den ihr am 17.09.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin durch am 15.10.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie hat die Beschwerde durch am 09.11.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Antragsgegnerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, zwar sei sie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmer über Termin, Ort und Zweck der Betriebsversammlung rechtzeitig informiert würden. Dieser Verpflichtung sei sie jedoch vorliegend bereits umfänglich nachgekommen. Die Einladungen habe sie am sogenannten Schwarzen Brett plaziert, dass auch für firmeninterne Aushänge genutzt werde. Den Arbeitnehmern sei auch bekannt, dass wichtige Mitteilungen am Schwarzen Brett ausgehängt würden und wo sich dieses befinde. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme sei also gegeben. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Antragsgegnerin wird auf die Beschwerdebegründung vom 08.11.2007 (Bl. 80 - 82 d. A.) Bezug genommen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.08.2007, Aktenzeichen 9 BV 12/07, aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, in Fällen wie vorliegend, in denen ein Betrieb Außenarbeitnehmer habe, könnten die Einladenden vom Arbeitgeber verlangen, dass er die Einladungen den Arbeitnehmern auf seine Kosten zusendet. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Antragsgegnerin wird auf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 14.12.2007 (Bl. 87 - 89 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 07.01.2008.

II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich als statthaft und ist insgesamt zulässig.

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis wie auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin die Übersendung der geltend gemachten Einladung verlangen kann, des Weiteren, dass ein angemessenes Zwangsgeld für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung angedroht wird.

Das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung vom zutreffenden gesetzlichen Prüfungsmaßstab ausgegangen und hat ihn unter Berücksichtigung der vor der Kammer in der ersten Instanz durchgeführten Beweisaufnahme auf den hier zu entscheidenden Einzelfall zutreffend angewendet. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6 bis 10 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 55 - 59 d. A.) Bezug genommen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes; es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte, nach dem Amtsermittlungsgrundsatz, der im Beschlussverfahren auch im zweiten Rechtszug Anwendung findet, weitere Ermittlungen anzustellen. Insbesondere besteht auch keine Veranlassung dazu, die Beweiswürdigung durch das Arbeitsgericht zu beanstanden.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien der §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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