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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 1005/04
Rechtsgebiete: TzBfG, RStV, LRG


Vorschriften:

TzBfG § 14
RStV § 31
LRG § 4 Abs. 1
LRG § 4 Abs. 2 Ziff. 4
LRG § 5
LRG § 5 Abs. 3
LRG § 5 Ziff. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 1005/04

Entscheidung vom 07.04.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.10.2004 - AZ: 9 Ca 1636/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, welcher seit 19.02.2001 aufgrund von vier aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen, wobei der Vertrag vom 08.04.2003 den Kläger als Redakteur bei der Beklagten bezeichnet, beschäftigt war, hat sich mit seiner Klage, welche am 17.06.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, gegen die Beendigung des befristeten Vertrages vom 31.05.2004 gewendet und Entgeltansprüche für Mehrarbeit gefordert.

Die Beklagte produziert Sendungen, die jeweils sonntags von 08:00 bis 09:00 Uhr und 22:45 Uhr bis 23:30 Uhr auf den Frequenzen des Privatsenders S unter dem Titel "W" und "P" dargeboten werden". Die Beklagte ist im Besitz einer sog. Drittsendelizenz, welche zuletzt im Dezember 2002 erteilt wurde und eine Veranstaltererlaubnis nach dem Landesrundfunkgesetz Rheinland-Pfalz ist.

Die Berufungskammer nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 23.11.2004 (Bl. 132 bis 136 d. A.) Bezug. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Klage insgesamt abgewiesen und dies, soweit es um die Befristungskontrolle geht, im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger als programmgestaltender Mitarbeiter für die Beklagte tätig sei, weswegen es der Beklagten als Rundfunkanstalt freistehe, die jeweils geeigneten Vertragstypen bei der Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer zu wählen, so dass die letzte Befristung keinen Bedenken begegne.

Unter ausführlicher Darlegung des Grundrechtes der Rundfunkfreiheit, welches die Beklagte für sich in Anspruch nehmen könne, da sie nicht lediglich eine Produktionsgesellschaft sei, ist das Arbeitsgericht dazu gelangt, auch das Fensterprogramm, das die Beklagte gestaltet, als eigene rundfunkrechtliche Veranstaltung zu werten, da sie in Unabhängigkeit vom Hauptprogramm zu gestalten sei.

Unter Darlegung der Grundsätze des Bundesverfassungsgerichtes über die Möglichkeiten der Befristung von Arbeitsverhältnissen bei programmgestaltenden Mitarbeitern kommt das Arbeitsgericht zum Ergebnis, dass die beiden Programme, bei denen der Kläger mitwirkte, von ihm gestaltend mitbestimmt sind, wobei eine ständige Kontrolle dieser Eigenschaft deshalb nicht entgegenstünde, weil die Programmverantwortung letztendlich bei der Chefredaktion und nicht bei ihm gelegen habe.

Unter Anwendung der bundesarbeitsgerichtlichen Rechtssprechung kommt das Arbeitsgericht auch zu der Frage der Abwägung der Interessen des Klägers gegenüber den der Beklagten und führt aus, dass aufgrund der bisherigen Gesamtbeschäftigungsdauer des Klägers kein Indiz dafür bestehe, dass bei der Beklagten kein Bedürfnis für einen personellen Wechsel im Bereich der programmgestaltenden Redakteure bestehe.

Eine Antwort auf Zahlung der Überstundenvergütung hat das Arbeitsgericht mit der Begründung abgewiesen, dass der Arbeitnehmer, der die Zahlung von Überstunden fordere, beim Bestreiten der Überstunden durch den Arbeitgeber im Einzelnen darlegen müsse, an welchen Tagen zu welchen Zeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden sei und angeben müssen, ob die Überarbeit angeordnet, notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet sei, was der Tatsachenvortrag des Klägers nicht erkennen lasse.

Nach Zustellung des Urteils am 03.12.2004 hat der Kläger Berufung am 14.12.2004 eingelegt, welche innerhalb verlängerter Frist am 28.02.2005 im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass die Beklagte keine Rundfunkanstalt im Sinne der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes sei und sich deshalb auch nicht auf das grundsätzlich geschützte Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelten Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der Rundfunkmitarbeiter Rechnung tragen könne, in dem sie frei sei, ob sie diese fest oder befristet anstelle.

Die Beklagte produziert die beiden Sendungen "P" und "W", welche im Rahmen eines Fensterprogramms bei SAT1 ausgestrahlt werde, weswegen kein pluralistischer Anspruch durch die Beklagte entsprechend dem Rundfunkstaatsvertrag erfüllt werde, sondern dies lediglich durch den Hauptveranstalter.

Die Beklagte sei unabhängige Dritte, wobei die Sendezeit von S bestimmt werde. Der Zeitpunkt der Werbeblöcke werde bestimmt und auch ob und wann die Sendung ggfls. zu einem späteren Zeitpunkt gesendet werde oder ganz ausfalle. Die Beklagte sei eine Produktionsgesellschaft, die zwei Formate für den privaten Rundfunk- und Fernsehveranstalter S produziere, so dass § 14 TzBfG als Ausnahmevorschrift nicht anwendbar sei.

Da die Beklagte kein Vollprogramm anbiete, habe sie auch keinen staatlichen Auftrag hinsichtlich der Pluralität der zu vermittelten Programminhalte, weswegen die Befristung unwirksam sei.

Darüber hinaus sei der Kläger nicht programmgestaltender Mitarbeiter, weil ihm nur einzelne Möglichkeiten gegeben seien, an der Programmgestaltung mitzuwirken.

Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründungsschrift auf Bl. 12 bis 18 (= Bl. 194 bis 200 d. A.) Ausführungen zu seinen Überstunden gemacht, worauf Bezug genommen wird.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.11.2004, AZ: 9 Ca 1636/04, aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist

und

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.391,15 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass die Beklagte Rundfunkveranstalterin sei, die ein Fensterprogramm gemäß § 31 RStV ausstrahle. Die Beklagte sei private Rundfunkveranstalterin und habe von der Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter die Zulassung zu Veranstaltungen und Verbreitung eines überregionalen Fensterprogramms erhalten. Diese Fensterprogramme sollten gerade die Meinungsvielfalt im privaten Fernsehen sichern, so dass die Beklagte sich auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit als Rundfunkveranstalter berufen könne, weswegen hier auch die Möglichkeit eingeräumt sei, die Arbeitsverhältnisse auch zu befristen.

Soweit der Kläger die Vergütung von Überstunden fordere, so sei nach § 5 Abs. 3 der jeweiligen Arbeitsverträge Mehrarbeit durch das vereinbarte Entgelt abgegolten.

Darüber hinaus habe der Kläger in der Berufungsschrift zehn Stunden mehr geltend gemacht als bisher, die allerdings von der Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag als verfallen zu behandeln seien.

Keine der Überstunden seien angeordnet gewesen und der Kläger habe in einigen Aufstellungen auch Reisezeit mit eingerechnet, die jedoch keine Arbeitszeit sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die Klage insgesamt zu Recht abgewiesen hat.

Soweit der Kläger die Befristungskontrolle geltend macht, so folgt die Berufungskammer den Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen, die sich von Bl. 7 bis 15 ausführlich mit allen zu den hier zu beantworteten Fragen ergangenen Entscheidungen befassen und das Arbeitsgericht zu einem richtigen Ergebnis führen.

Insbesondere die Auffassung, dass es sich bei der Beklagten um einen Rundfunkveranstalter handelt, weil die Beklagte Rundfunk im Sinne des § 4 Abs. 1 LRG Rheinland-Pfalz anbietet und dies als sog. Satellitenfensterprogramm im Sinne des § 4 Abs. 2 Ziffer 4 LRG. Zu dem ist der Beklagten, was unstreitig ist, eine Erlaubnis nach § 5 LRG erteilt worden, die zur Veranstaltung von Rundfunk ermächtigt. Auch wenn die Beklagte lediglich die beiden vom Kläger erwähnten Sendungen als Fensterprogramm anbiete, über S ausstrahlt, so bleibt es doch dabei, dass dies Rundfunk im Sinne des Gesetzes ist, der von der Beklagten veranstaltet wird, so dass es sich auch auf die für diese in der öffentlichen Meinungsbildung beteiligten Träger gewährleisten Freiräume und Rechte berufen darf.

Das Arbeitsgericht weist zu Recht darauf hin, dass hierfür keine völlige Freiheit gefordert wird, weil das Senden der von der Beklagten in eigener Regie erstellten Beiträge im Rahmen des Hauptanbieters S erfolgen muss und dort im Rahmen der getroffenen vertraglichen Regeln stattfindet. Zu dem entscheidet die Beklagte, welche Themen die Beiträge behandeln und deren inhaltliche Ausgestaltung im Zusammenwirken der die Programmteile erstellenden und damit auch gestaltenden Mitarbeiter, zu denen auch der Kläger zu zählen ist.

Der Kläger ist auch, was das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, programmgestaltend, wobei es richtig auf die hierzu ergangenen Entscheidungen sich bezieht und dies auch zu Recht, wenn man sieht, dass der Kläger als Redakteur unbestritten in 2003 14 Beiträge und in 2004 etwa 7 Beiträge erarbeitet hat, wobei die Beiträge in 2003 auch gesendet wurden.

Damit hat der Kläger an der programmgestaltenden Tätigkeit und dem Auftrag für die Meinungsvielfalt zu sorgen, die die Beklagte übernommen hat, mitgearbeitet, so dass das Arbeitsgericht zu Recht auch die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages festgestellt hat.

Die Kammer geht ebenso wie das Arbeitsgericht davon aus, dass die anzustellende Abwägung der wechselseitigen Interessen - hier das des Klägers an der Erhaltung des Vertrags und dort des der Beklagten an einer nicht allzu langen Bindung an den Kläger als Redakteur zu Gunsten der Beklagten ausgeht.

Das Arbeitsgericht hat dies richtig begründet, worauf Bezug genommen wird, zumal auch die Programmgestaltung des Klägers als Befristungsgrund angegeben ist und damit auch bei Vertragsschluss im Arbeitsvertrag erkennbar werde, dass die Tätigkeit im Hinblick auf die Verwirklichung eigener Gestaltungsideen des Klägers nur auf Dauer gewollt war, um anderen Ideengebern nach Ablauf des Vertrages eine Tätigkeit zu ermöglichen bzw. zu eröffnen.

Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht die Klage, die auf die Zahlung der Überstundenvergütung gerichtet ist, abgewiesen, woran sich auch durch den Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz deshalb nichts ändert, weil die Beklagte dezidiert und detailliert in der Berufungserwiderung die Angaben des Klägers, den Zeitraum 07.01.2004 bis 24.04.2004 angegangen ist.

Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger keine detaillierten Darstellungen gegeben hat, aus denen sich z. B. die Reisezeit hat entnehmen lassen, da der Kläger z. B. für den 07.01.2004 eine Arbeitszeit von 07:00 bis 00:30 Uhr angegeben hat, aus der sich abzüglich der Pausen insgesamt fünf Überstunden ergeben sollten, zumal er zu diesem Drehtermin nach Berlin flog. Hier hätte es am Kläger gelegen, genau anzugeben, welche Reisezeiten, Anreise zum Flughafen und Abreise, Flugdauer und welche tatsächlichen Arbeitszeiten hier zu Buche geschlagen haben.

Außerdem hat der Kläger zu der Behauptung der Beklagten, die Überstunden seien nicht angeordnet worden, keinen weiteren Vortrag gebracht, so dass dem die Berufungskammer auch nicht weiter nachgegangen ist, weil dies eine Voraussetzung dafür ist, überhaupt eine Mehrarbeitsvergütung fordern zu können.

Nach dem Vorstehenden kommt es nicht darauf an, dass im Arbeitsvertrag vom 31.01.2001 in § 5 Ziffer 3 geregelt ist, dass durch die Vergütung die Mehrarbeit abgegolten ist und in wie weit diese Regelung noch Gültigkeit beanspruchen kann.

Nach dem Vorstehenden ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen, weswegen ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Kammer hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht für den Kläger deshalb zugelassen, weil die Frage, ob es bei Unternehmen wie der Beklagten sich um Rundfunkveranstalter handelt, die sich auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit auch bei der Ausgestaltung der Arbeitsvertragsbedingungen berufen kann, handelt, weil diese nur in einem Fensterprogramm mit einer Sendedauer von 1,45 Stunden an einem Sonntag Sendungen ausstrahlt.

Ende der Entscheidung

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