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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 1014/04
Rechtsgebiete: AEntG, VTV, BGB, DÜG, EGBGB, BRTV-Bau, SGB III


Vorschriften:

AEntG § 1
AEntG § 1 Abs. 1 Satz 1
AEntG § 1 Abs. 3
AEntG § 1 Abs. 3 a Satz 3
AEntG § 1 Abs. 4
AEntG § 1 a
VTV § 1 Abs. 2
VTV § 1 Abs. 2 Abschnitt V 5
VTV § 18 Abs. 1 Satz 2
VTV § 22 Abs. 1
BGB § 247
BGB § 284 Abs. 2 a.F.
BGB § 284 Abs. 3 a.F.
BGB § 286 a.F.
BGB § 286 Abs. 1 a.F.
BGB § 286 Abs. 1 Satz 2
BGB § 288 Abs. 1 a.F.
BGB § 288 Abs. 1 Satz 1
DÜG § 1
EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1
BRTV-Bau § 1 Abs. 2
BRTV-Bau § 1 Abs. 2 V Ziffer 5
BRTV-Bau § 1 Abs. 6
SGB III § 211 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 1014/04

Verkündet am: 03.03.2005

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 29.09.2004 - AZ: 4 Ca 86/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte wird von der Klägerin deshalb mit der beim Arbeitsgericht am 30.01.2004 eingereichten Klage in Anspruch genommen, weil diese das Unternehmen Fa. Z. I T V O L S mit Sitz in der Türkei, mit der Erbringung von Baustahlverlegearbeiten auf innerdeutschen Baustellen beauftragt hatte und die türkische Firma gewerbliche Arbeitnehmer aus der Türkei auf die innerdeutschen Baustellen der Beklagten entsandt hatte, aber die für den Zeitraum September 2001 bis Januar 2002 angefallenen Beiträge zum Urlaubsverfahren nicht in voller Höhe an die Klägerin gezahlt hat.

Die Klägerin hat ihre Klage im Wesentlichen damit begründet, dass die türkische Firma unter Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften auf den Baustellen der Beklagten mit aus der Türkei entsandten gewerblichen Arbeitnehmern Stahllegearbeiten verbracht habe, so dass der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) Anwendung finde, so dass der türkische Arbeitgeber verpflichtet gewesen sei, §§ 1 Abs. 3 AEntG, 18 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 1 VTV i. d. F. v. 20.12.1999 verpflichtet gewesen sei, die Beiträge zu zahlen. Das türkische Unternehmen sei dieser Pflicht nur teilweise nachgekommen, so dass bei der Bruttolohnsumme von 186,092,73 € ein Beitragssatz von 26.535,31 € zu zahlen gewesen seien, wovon 18.979,65 € noch offen stünden, die die Beklagte nebst des entsprechenden Zinsanspruches, §§ 284 Abs. 2, 3, 286, Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB aF,1 Diskont- Überleitungsgesetz und Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 1, 5 Satz 1 EGBGB, 288 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB zu erbringen habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.979,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass sie bestreite, dass die Firma Z. in dem streitgegenständlichen Kalenderjahr in Deutschland überwiegend Stahlverlegearbeiten i. S. d. Vorschriften des § 1 Abs. 2 Abschnitt V 5 VTV ausgeübt habe und man auch nicht wisse, welcher Geschäftstätigkeit die Firma Z. im Übrigen nachgehe.

Der Rahmentarifvertrag für das Baugewerbe hebe bei der Frage der Anwendbarkeit seiner Vorschriften grundsätzlich auf den Betrieb als Ganzes ab und erfasse sogar selbständige Betriebsteile, so dass es einer Gesamtbetrachtung überlassen sein müsse, um die generelle Geschäftstätigkeit der Firma Z. zu beurteilen und man nicht lediglich auf die Tätigkeit der unselbständigen Niederlassung dieser Firma in Deutschland abstellen könne.

Die Beklagte habe keinerlei Erkenntnisse darüber, ob die Klägerin die Beiträge bei der Firma Z. angefordert habe und ob die angegebenen Beträge auch zutreffend seien.

Außerdem habe die Klägerin ein Schreiben vom 20.04.2001 vorgelegt, dass die Beitragspflichtigkeit der Firma Z. ausweise und bestätige, dass diese Firma ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Sozialkassenbeiträge nachgekommen sei (Bl. 37 d. A.).

Die Beklagte habe nach Ablauf des Monats Januar eine ordnungsgemäße Schlussrechnung der Firma Z. beglichen und erstmals mit Schreiben vom 14.05.2002 habe die Klägerin der Beklagten gegenüber angegeben, dass die Firma Z. ihren Verpflichtungen offenbar nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei und eine Haftung der Beklagten bestünde. Mit Schreiben vom 06.09.2002 sei dann die Höhe des geltend gemachten Betrages mitgeteilt worden.

Die Beklagte habe angesichts der Tatsache, dass sie die Zahlenwerke nicht gekannt habe, darauf einen Anspruch, dass der Gläubiger seinen Aufklärungspflichten dem Bürgen gegenüber nachkomme, zumal wenn die Bürgenhaftung so ausgestaltet sei wie in § 1 a AEntG.

Die Klägerin habe diese Informationspflicht verletzt, was einen Schadenersatzanspruch ausgelöst habe, der die Höhe der Forderung der Klägerin ausmache und mit dem vorsorglich die Aufrechnung erklärt werde.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.09.2004 der Klage stattgegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Firma Z. nach § 1 Abs. 3 a Satz 3 AEntG unter dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) falle, soweit sie arbeitszeitlich überwiegend Bauleistung erbringe. Aus § 1 AEntG und § 1 Abs. 2 V Ziffer 5 BRTV-Bau komme es nur auf die etwaige Tätigkeit in Deutschland und nicht auch im Heimatland der betreffenden ausländischen Firma an.

Da die Voraussetzungen der Bürgenhaftung erfüllt seien, hafte die Beklagte als selbstschuldnerische Bürge auf die Zahlung der ausstehenden Verbindlichkeiten der Firma Z. .

Das Bestreiten der Beklagten, dass sie nicht wisse, in welchem Umfang die türkische Firma den Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, sei deshalb nicht zulässig, weil sie mit der Haftung des Bürgen, dem die Einrede der Vorausklage genommen sei, unvereinbar sei.

Zudem sei es Sache der Beklagten gewesen, die der Sache näher stünde, als die Klägerin, Tatsachen beizubringen und gegebenenfalls Beweise, aus denen sich ergebe, dass die Firma Z. überwiegend keine Bauleistung erbracht habe.

Nach Zustellung des Urteils ist Berufung am 15.12.2004 eingereicht und am 19.01.2005 begründet worden.

Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit an, dass man ferner bestreite, dass die von der Klägerin zugrunde gelegten Bruttobezüge tatsächlich den Arbeitnehmern geschuldet seien und dass die von der Klägerin benannten Arbeitnehmer im Zeitraum von der Firma Z. auch tatsächlich beschäftigt wurden.

Der Beklagten stünde jedoch ein Schadensersatzanspruch zu, den sie gegen den geltend gemachten Anspruch stelle, weil sie bei rechtzeitiger Unterrichtung durch die Klägerin, dass die Firma Z. ihren Verpflichtungen der Klägerin gegenüber nicht nachkomme, einen Einbehalt hätte machen können.

Eine Beitragspflicht der Firma Z. ergebe sich deshalb nicht, weil die Beklagte wirksam die Zuständigkeit der tarifvertraglichen Vorgaben bestritten und das Arbeitsgericht keine dahingehende Feststellung getroffen habe.

Die Klägerin müsse die Voraussetzungen darlegen und beweisen, die eine Beitragspflicht auslösten, dass sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und der tarifvertraglichen Vorgaben berechtigt sei, entsprechende Auskünfte zu verlangen.

Es komme auch auf die gesamte Tätigkeit der Firma Z. an und nicht nur auf die, die in Deutschland verrichtet worden sei. Der Bundesrahmentarifvertrag stelle auf die tatsächliche Tätigkeit ab, wobei denkbar sei, dass die Firma Z. in der Bundesrepublik noch weiteren erlaubnisfreien Dienstleistungen nachgegangen sei, die die überwiegende Tätigkeit des Unternehmens darstellten, zumal § 1 Abs. 6 BRTV-Bau auf den Gesamtbetrieb abstelle und die Firma Z. lediglich eine unselbständige Niederlassung in Deutschland betrieben habe, während der Hauptsitz in der Türkei verblieben sei.

Auch sei eine Aufrechnungslage geschaffen worden, weil die Klägerin die Beklagte nicht davon unterrichtet habe, dass die Firma Z. in Zahlungsverzug geraten sein sollte. Die Klägerin sei hierzu gesetzlich verpflichtet, weil eine gesetzlich angeordnete Bürgenhaftung der Beklagten zugunsten der Klägerin begründet worden sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.09.2004 wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.09.2004 - AZ: 4 Ca 86/04 - kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass die Beklagte sehr wohl um die Tätigkeit der Firma Z. deshalb wisse, weil sie auf ihren Baustellen die türkische Firma eingesetzt habe, um Baustahlverlegearbeiten durchzuführen. Diese Arbeiten, die ausschließlich Inhalt der Tätigkeit gewesen seien, seien Bauarbeiten i. S. d. Tarifvertrages.

Der Zusicherungsbescheid weise die Beklagte als Auftraggeber aus ebenso wie den Umstand, dass die Firma Z. im Rahmen des Werkvertragsabkommens auf den Baustellen der Beklagten ausschließlich Bauarbeitern verrichte, die unter den Geltungsbereich des BRTV-Bau und VTV fallen würden, wobei beide Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt seien.

§ 1 Abs. 4 AEntG stelle klar, dass für die Zuordnung zum betrieblichen Geltungsbereich allein die vom ausländischen Arbeitgeber im Inland eingesetzten Arbeitnehmer als Betrieb zu werten seien, so dass es auf die Tätigkeit der Firma Z. in der Türkei nicht ankommen könne.

Die Firma Z. habe ein Büro in B-Stadt betrieben, weswegen eine selbständige Betriebsabteilung in Deutschland unterhalten worden sei.

Die Beklagte habe auch aufgrund ihres Werkvertrages mit der Entsendefirma eine Anspruchsgrundlage zur Erlangung von Auskünften gehabt, zumal sie gewusst habe, dass sie als Bürge in Betracht komme, weswegen sie hätte entsprechende Vorkehrungen im Rahmen der Abwicklung treffen müssen, um ihre Interessen zu wahren.

Die Klägerin habe zudem aufgrund Datenschutzes nicht ohne weiteres der Beklagten als Bürgen Art und Umfang der Beitragsschulden der Firma Z. mitteilen dürfen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils in berichtigter Form Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht der Klage zu Recht entsprochen hat.

Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte als Unternehmer, einen anderen Unternehmer i. S. d. § 1 a AEntG mit der Erbringung von Bauleistung i. S. d. § 211 Abs. 1 SGB III beauftragt hat. Dies ergibt sich aus dem Bescheid über die Zusicherung von Arbeitserlaubnissen, der die Beklagte als Auftraggeber der Firma Z. ausweist. Die Beklagte hat auch nicht angegeben, welche anderen Arbeiten die Firma Z. im Rahmen ihres Vertrages verrichtet hat, die nicht unter den Regelungsbereich der §§ 211 Abs. 1 SGB III, § 1 Abs. 2 RTV-Bau, § 1 Abs. 2 VTV fallen. Die Berufungskammer geht deshalb davon aus, dass die Firma Z. , die zudem in B-Stadt, Talstraße 12 eine Niederlassung gegründet hatte, zumindest im Rahmen der vertraglichen Bindung an die Beklagte den Unternehmensbegriff des § 1 a AEntG erfüllt. Da die Firma Z. auch Arbeitnehmer aus der Türkei nach Deutschland entsandte, was der Beklagten zu 2) ebenfalls bekannt war, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die grundsätzliche Inanspruchnahme der Beklagten nach den Bürgenhaftungsgrundsätzen des § 1 a AEntG gegeben sind.

Der Einwand, den die Beklagte dahin erhebt, dass die Firma Z. als Gesamtbetrieb vielleicht nicht unter den Regelungsbereich der vorgenannten Norm fällt, ist angesichts der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG entkräftet, weil dort lediglich darauf abgehoben wird, dass die Rechtsnorm der allgemeinverbindlich erklärten Vorgaben auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung finden, wenn die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen erbringt. Davon ist nach dem vorgenannten deshalb auszugehen, weil die Firma Z. ihren Sitz im Ausland hat und türkische Arbeitnehmer in den Geltungsbereich auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages entsandt hat und dabei eine selbständige Betriebsabteilung in B-Stadt eröffnete, die nach der Gewerbeanmeldung vom 23.10.2000 den geschäftlichen Bereich mit Stahlamierungen angegeben hat, also Bauleistungen i. S. d. vorgenannten Vorschriften erbringen will.

Dass sich daran etwas geändert hat, ist nicht behauptet worden.

Die verschuldensunabhängige Bürgenhaftung des Bauunternehmers soll auch dazu dienen, dass dieser verstärkt darauf achtet, dass seine Nachunternehmer, die nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz gemachten Vorgaben auch tatsächlich erfüllen. Dies leitet sich aus der Tatsache ab, dass der beauftragende Unternehmer, der eine Vertragsbeziehung zum Subunternehmer eingegangen ist, die Möglichkeit hat, durch weitere vertragliche Vereinbarungen und Überprüfung die Einhaltung der Vorgaben zu überwachen.

Aus diesem Grunde ist auch das Bestreiten der rechnerischen Höhe der geltend gemachten Forderung seitens der Beklagten nicht zulässig, weil sie als unmittelbarer Vertragspartner der Firma Z. die Möglichkeit gehabt hätte, sich die abgerechneten Lohnsummen und damit einhergehend die die Abführung an die Klägerseite belegenden Unterlagen vorlegen zu lassen und diese Vorlagepflicht auch durch entsprechenden Einbehalt hätte wirksam bewerkstelligen können. Die Klägerseite beruft sich zu Recht darauf, dass bei einer Information bezüglich der gemeldeten Lohnsummen seitens der Firma Z. Bedenken bezüglich des Datenschutzes aufgetaucht sind, weil hier auch Daten der einzelnen Arbeitnehmer der Firma Z. enthalten sind, während die Angabe der Lohnsumme seitens der Firma Z. an die Beklagte und eine daraufhin zu erfolgende Abgleichung mit der Klägerseite diesen Bedenken nicht begegnet.

Es ist zwar richtig, dass auch der Bürge Anspruch darauf hat, dass der Gläubiger sich an den Primärschuldner hält und es nicht zulässt, dass er sehenden Auges die Nichterfüllung der tarifvertraglichen Pflichten durch das entsendende Unternehmen zulässt. Der Bürge erfüllt eine eigene Schuld und haftet nicht, weswegen die Beklagte gehalten ist, auch beim Entstehen einer möglichen Schuld, die wie gesagt, eigene Schuld wird, darauf zu achten, dass derjenige, für den eine Bürgschaft gesetzlich angeordnet wird, zudem noch auf die Einrede der Vorausklage, kann die ihm obliegenden Überwachungspflichten nicht auf den Gläubiger versuchen abzuwälzen, in dem er, wie die Beklagte vorliegend, erwartet, dass der Gläubiger anzeigt, inwieweit der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommt. Aus der gegebenen vertraglichen Sachnähe als auch aus dem eigenen Interesse, eine eigene Schuld nicht entstehen zu lassen, ist die Beklagte verpflichtet, wenn sie Unternehmer i. S. d. Arbeitnehmerentsendegesetzes vertraglich an sich bindet, geeignete Kontrollmaßnahmen einzurichten, die ihr die Sicherheit garantieren, dass sie als Bürge i. S. d. Gesetzes zur Leistung herangezogen wird.

Damit ist zugleich auch der Haupteinwand der Beklagtenseite entkräftet, dass sie dann, wenn die Klägerin sie rechtzeitig über die Rückstände der Firma Z. unterrichtet hätte, entsprechende Einbehalte hätte machen und damit eine Schadensersatzentstehung hätte ausschließen können. Es geht nicht um einen Schaden, sondern um die Verpflichtung, eine eigene Schuld zu tilgen.

Das von der Beklagten erwähnte Schreiben der Beitragsbuchhaltung der Klägerin vom 20.04.2001 (Bl. 37 d. A.) enthält keine Angaben, die der geltend gemachten Forderung entgegenstehen. In diesem Schreiben - ohne Adressat - wird bestätigt, dass für den Zeitraum 01.02.01 bis zum Datum des Schreibens - 20.04.01 - die Abgabe für einen gewerblichen Mitarbeiter entrichtet sind. Der im vorliegenden Verfahren interessierende Zeitraum geht aber von September 2001 bis Januar 2002.

Nach dem Vorstehenden hat das Arbeitsgericht zu Recht der Klage nebst der geforderten Verzinsung entsprochen, so dass die Berufung der Beklagten mit den Kostenfolgen der §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO, zurückzuweisen ist.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist deshalb zugelassen worden, weil der vorliegende Fall Fragen von grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 72 Abs. 2 Nr. 1.

Ende der Entscheidung

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