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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.06.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 106/08
Rechtsgebiete: ArbGG, SGB VI, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
SGB VI § 235 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.1.2008 - 8 Ca 759/07 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Abänderung der Laufzeit einer bereits abgeschlossenen Altersteilzeitvereinbarung hat.

Zum Sachstand und dem erstinstanzlich gestellten Antrag wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.01.2008 - 8 Ca 759/07 - (Seite 3 - 12 = Bl. 143 - 152 d. A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil die Klage auf Abänderung des Altersteilzeitvertrages abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Vertrauensschutzgedanke des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes käme nicht zum Zuge, da die Klägerin vor dem 01.01.1955 geboren sei und vor dem 01.01.2007 eine verbindliche Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen habe.

Sie erleide durch die Anhebung der Regelaltersgrenze keine Nachteile. Auch die beiden Rundschreiben der Beklagten vom 13. November 2006 und 8. Dezember 2006 ergäben keine zugunsten der Klägerin anzunehmende "Umwandlungszusage".

Das Rundschreiben vom 13. November 2006 enthalte ausschließlich ein Angebot bzw. eine Information für die Mitarbeiter, noch vor dem 29. November 2006 eine Altersteilzeitvereinbarung abzuschließen.

Die Klägern sei auch nicht Adressat des vorgenannten Rundschreibens. Aus dessen Vorspann ergäbe sich, dass das darin enthaltene Angebot der Beklagten erkennbar vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anhebung der Regelaltersgrenze erfolgt sei und für die Klägerin, die bereits Anfang 2005 eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen habe und von der Vertrauensschutzregelung des § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI schon erfasst gewesen sei, keinen Sinn machte.

Das Rundschreiben vom 8. Dezember 2006 enthielte zwar eine "Umwandlungszusage", sei aber ebenfalls nicht an die Klägerin gerichtet; denn es erfasse nur Mitarbeiter, die in der Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 das 57. Lebensjahr vollendet hätten und aufgrund des Rundschreibens vom 13. November 2006 sowie des damaligen Informationsstandes eine "normale" Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen hätten.

Die Beklagte sei noch im Rundschreiben vom 13. November 2006 davon ausgegangen, das Modell "Ruhestand mit 60" dürfe nur für Jahrgänge bis 1950 abgeschlossen werden und Stichtag sei der 29. November 2006.

Die Klägerin sei Jahrgang 1949 und nicht von dem Modell "Ruhestand mit 60" ausgeschlossen gewesen.

Auch aus der letzten Formulierung des Rundschreibens vom 8. Dezember 2006 folge, dass sich dies nur an diejenigen Mitarbeiter der Jahrgänge 1953 und 1954 richte. Es bezöge sich auf das Rundschreiben vom 13. November 2006, welches schon nicht an die Klägerin gerichtet gewesen sei. Im Übrigen würden durch den Anspruch der Klägerin erhebliche wirtschaftliche und administrative Belastungen der Beklagten entstehen.

Auch bestünde kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz; denn die Beklagte habe Mitarbeitern, die in der selben Zeit wie die Klägerin eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen hätten, keine Umwandlungszusage gemacht. Der Fall der Mitarbeiterin Z. sei nicht vergleichbar, da diese Mitarbeiterin erst 2006 eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen habe. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung bestünde nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das vorbezeichnete Urteil (Bl. 12 - 23 d. A. = Bl. 152 - 163 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das der Klägerin am 24. Januar 2008 zugestellte Urteil richtet sich deren am 22. Februar 2008 eingelegt und am 18. März 2008 begründete Berufung.

Die Klägerin bringt zweitinstanzlich insbesondere vor,

das Rundschreiben vom 13.11.2006 "Rente mit 67 und Altersteilzeit" richtet sich an alle Innendienstmitarbeiter ab dem Jahrgang 1947; davon würde sie - die Klägerin - Jahrgang 1949 - erfasst.

Das Schreiben vom 13. November 2006 entfalte auch Bedeutung im Zusammenhang mit dem Inhalt des Rundschreibens vom 8. Dezember 2006, das eine Umwandlungszusage enthalte. Zwar habe das Modell "Ruhestand mit 60" zum damaligen Zeitpunkt nicht gegolten, aber gerade deshalb bestünde der Anspruch auf Modifikation der abgeschlossenen Altersteilzeitvereinbarung.

Das Argument des Arbeitsgerichts zu administrativen Belastungen sei abzulehnen, da Nachteile für die Beklagte nicht erkennbar seien. Sie - die Klägerin - habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in der Arbeitsphase befunden, die nur noch zu verlängern gewesen sei.

Bei der Mitarbeiterin Z. sei es in der gleichen Situation zu einer Abänderung gekommen. Sie sei in der gleichen Lage wie die Klägerin mit ihrem "normalen" Altersteilzeitvertrag - einem Vertrag ohne Beteiligung der Beklagten an dem Rentenabschlag - gewesen.

Sie habe in der Folgezeit erreicht, dass der normale Altersteilzeitvertrag "aufgehoben" worden und mit dieser ein neues Modell, nämlich das Modell "Ruhestand mit 60" abgeschlossen worden sei (Beweis: Zeugnis Frau Bärbel Z., Herr X.).

Die Klägerin hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, mit ihr eine Altersteilzeitvereinbarung abzuschließen, in der Altersteilzeit in Form des Blockmodells in der Zeit vom 01.07.2006 bis 30.06.2012 vereinbart wird.

Die Beklagte hat

Zurückweisung der Berufung

beantragt und erwidert, die Klägerin habe sich im Vorfeld der Altersteilzeitvereinbarung eigenständig bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über die Konsequenzen des von ihr gewählten Modells für den Bezug ihrer Altersrente informiert.

Hierbei sei dieser ausdrücklich mitgeteilt worden, dass bei einem Bezug von Altersrente ab 01.07.2009 eine monatliche Rentenminderung von € 174,88 einträte. Der Klägerin sei auch bekannt gewesen, dass die Beklagte tariflich an das Altersteilzeitabkommen gebunden gewesen sei, welches ursprünglich am 31.12.2005 enden sollte; darüber hinaus, dass eine weitere Verlängerung ungewiss sei. Bei der neuerlichen Verlängerung des Altersteilzeitabkommens sei es zu einem Wegfall eines Rechtsanspruchs gekommen.

Das Rundschreiben vom 13. November 2006 enthielte keine Auslobung, die sich an die Klägerin richte. Es weise lediglich Informationen darüber auf, wie Arbeitnehmer, die bislang keine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen hätten, sich noch den Vertrauensschutz durch Abschluss vor dem 29. November später 31. Dezember 2006 hätten sichern können.

Die Klägerin selbst habe eine Anhebung des Renteneintrittsalters überhaupt nicht mehr gedroht. Zum Zeitpunkt des vorerwähnten Rundschreibens sei die sich später herausstellende Nachwirkung für Mitarbeiter, die bis zum 31. Dezember 2009 das 57. Lebensjahr vollendeten, nicht bekannt gewesen; das Rundschreiben vom 08.12.2006 stelle eine Folgeinformation dar, wie der Überschrift zu entnehmen sei. Dies habe das Arbeitsgericht im Wege der Auslegung richtig ermittelt.

Es seien nur Mitarbeiter ab dem Geburtsjahrgang 1951 betroffen. Die Klägerin habe sich zum damaligen Zeitpunkt bereits in Altersteilzeit befunden. Die vom Arbeitsgericht gesehenen wirtschaftlichen Belastungen bei Anerkennung einer generellen Umwandlung seien durchaus zu berücksichtigen.

Im Übrigen läge kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die Mitarbeiterin Z. habe ihre Altersteilzeit erst im Zusammenhang mit dem Rundschreiben vom 8. Dezember 2006 beantragt.

Zur Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18.03.2008 (Bl. 190 - 195 d. A.) und den weiteren Schriftsatz vom 27.05.2008 (Bl. 229 - 230 d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 24.04.2008 (Bl. 219 - 226 d. A.) sowie auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Juni 2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft.

Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung einen Anspruch der Klägerin auf eine zeitliche Abänderung des zuletzt gültigen Altersteilzeitvertrages, der eine Laufzeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2009 vorsieht, abgelehnt.

Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den diesbezüglich begründeten Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht unter Übernahme der Entscheidungsgründe hier von weiteren Darstellungen ab.

III. Die Angriffe der Berufung und Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:

1. Soweit die Berufung an ihrer Auffassung festhält, das Rundschreiben vom 13. November 2006 richte sich an alle Innendienstmitarbeiter ab dem Jahrgang 1947 und entfalte Bedeutung im Zusammenhang mit dem Inhalt des Rundschreibens vom 8. Dezember 2006, welches eine Umwandlungszusage enthielte, vermag dem die Berufungskammer in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht nicht zu folgen.

Unabhängig davon, dass in diesen Ausführungen keine ausreichende argumentative Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Gründen des angefochtenen Urteils liegt (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 21. November 2002 - 6 AZR 82/01 m. w. N., BAG, Urteil vom 11. März 1998 - 2 AZR 497/97 = BAGE 88, 171, 175; BAG, Urteil vom 27. Januar 2001 - 5 AZR 132/00 - n. v., BAG, Urteil vom 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07; BGH, Urteil vom 25. November 1999 - IIIZB 50/99 = BGHZ 143/169), bleibt es bei der für zutreffend gehaltenen Bewertung des Arbeitsgerichts. Adressat des Rundschreibens vom 13. November 2006 sind diejenigen Mitarbeiter, die zu diesem Zeitpunkt noch keine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben und bei Abschluss eines solchen bis November 2006 in den Genuss der gesetzlichen Vertrauensschutzregelung des § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI kommen würden.

Die Klägerin selbst hat eine Anhebung des Renteneintrittsalters nicht mehr gedroht. Das vorerwähnte Rundschreiben stellt eine Folgeinformation dar, wie bereits die Überschrift ("2. Information zur Rente mit 67 und zur Altersteilzeit") zu entnehmen ist. Sie betrifft nur Mitarbeiter ab dem Geburtsjahrgang 1953.

2. Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Abänderungsbegehrens darauf beruft, dass bei der Mitarbeiterin Z. in der gleichen Situation eine Abänderung vorgenommen wurde, vermag dem die Berufungskammer aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht zu folgen: Das Arbeitsgericht hat hierzu festgestellt (Seite 21 des Urteils = Bl. .161 d. A.), dass die von der Klägerin für vergleichbar gehaltene Mitarbeiterin erst im Jahr 2006 eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen hat, wohingegen die Klägerin schon Ende 2004/ Anfang 2005 eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat. Dieser Vortrag wurde von der Beklagten noch dahingehend ergänzt, dass diese Mitarbeiterin ihre Altersteilzeitvereinbarung erst im Zusammenhang mit dem Rundschreiben vom 8. Dezember 2006 abgeschlossen habe, so dass eine Veränderung der Altersteilzeitvereinbarung bei dieser Mitarbeiterin nicht zwingend zu einer sachwidrigen Benachteiligung der Klägerin führt (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast Dieterich/Schmidt, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Auflage, GG 10 Art. 3 Rz. 50 m. w. N.). Die Ausgangslage war bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung mit der Klägerin anders. Sie war geprägt durch die Gefahr des Ablaufs des geltenden Altersteilzeitabkommens.

Eine weitere Stellungnahme der Klägerin zu einer nach wie vor gegebenen Sachwidrigkeit ist nicht festzustellen. Die Ausführungen, zu denen die Klägerin Beweis durch die Zeugin Z. und den Zeugen X. angeboten hat, gehen auf diese Situation nicht ein, sie sind abstrakt und nicht weiterführend.

IV. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für eine Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.

Ende der Entscheidung

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