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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: 6 Sa 1183/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 615
BGB § 296
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 1183/03

Verkündet am: 22.01.2004

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 07.08.2003 - AZ: 4 Ca 328/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für den Zeitraum 21.01. bis 07.03.2003 der vertragsgemäße Lohn, dessen Höhe unter den Parteien unstreitig ist, aus Annahmeverzugsgesichtspunkten von der Beklagten gezahlt werden muss.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der schriftliche Arbeitsvertrag vom 26.06.2001 (Bl. 6-10 d. A.) Anwendung, in welchem neben dem Aufgabenbereich, § 2, geregelt ist, dass Änderung und Ergänzung des Vertrages zur Wirksamkeit der Schriftform bedürfen, § 19.

Nach Ausspruch einer Kündigung zum 31.12.2002 hat die Beklagte die Rücknahme der Kündigung erklärt und den Kläger vom bisherigen Arbeitsort weg auf einen neuen Arbeitsplatz im Firmengelände der BASF AG ab 20.01.2003 eingesetzt. Mit Schreiben vom gleichen Tage hat der Klägervertreter der Beklagten mitgeteilt, dass der neue Arbeitsplatz deshalb nicht zumutbar sei, weil der Kläger lediglich mit dem Einweisen einiger Lkws beschäftigt werde und ansonsten die ganze Zeit herumstünde.

Mit Schreiben vom 21.01.2003 hat der Beklagtenvertreter darauf zu Händen des Klägervertreters geantwortet und das Aufgabengebiet des Klägers umrissen, wobei auf das Schreiben vom 21.01.2003 (Bl. 16 d. A.) Bezug genommen wird.

Mit Klage vom 28.01.2003 hat der Klägervertreter zunächst einen Feststellungsantrag bezüglich der fehlerhaften Ausübung des Direktionsrechtes eingereicht, welcher mit Schreiben vom 25.07.2003 auf Leistungsklage umgestellt worden ist.

Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger für fraglichen Zeitraum zu Recht seine Arbeitsleistung verweigert habe, da die Beklagte den vertragsgemäß geschuldeten Arbeitsplatz nicht zur Verfügung gestellt habe. Laut Vertrag sei er als Kfz-Mechaniker eingestellt worden und die neue Tätigkeit, die am 20.01.2003 im Einweisen von 4 Lkws bestanden habe, sei mit der Tätigkeit eines Kfz-Mechanikers nicht im Geringsten vergleichbar.

Auch wenn er die Tätigkeiten, die im Schreiben vom 21.01.2003 aufgeführt wären, verrichten müsse, so ergebe sich eine Beschäftigungsdauer von 2 1/2 Tagen pro Woche. Das Verhalten der Beklagten sei als Maßregelung zu verstehen und deshalb unzulässig.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.060,62 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass man auf die Leistungsmängel des Klägers in der Werkstatt und die daraus resultierende Unzufriedenheit mit ihm seitens des Werkstattmeisters und des Unternehmens reagiert und den Kläger mit dem neuen Aufgabengebiet betraut habe. Dort seien nach ihrer Schätzung Wartungsarbeiten an der Recyclinganlage und an den vorhandenen Baumaschinen für mindestens 2 Arbeitstage pro Woche Arbeiten angefallen. Dazu sei das Einweisen der Lkws gekommen, was einen weiteren Arbeitstag insgesamt pro Woche ausmache.

Der Kläger habe noch einen Tank streichen sollen, was innerhalb einer Arbeitswoche hätte erfolgen können. Zudem sei es notwendig gewesen, im Zusammenhang mit der weiteren Recyclinganlage besser auszumessen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im vollen Umfange stattgegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte das Direktionsrecht ordnungsgemäß ausgeführt habe, so dass der Kläger, trotz Nichtleistung der Arbeit, den Vergütungsanspruch in vollem Umfange behalte. Dies ergebe sich zum Einen daraus, dass die neu übertragenen Arbeiten nur teilweise dem Direktionsrecht der Beklagten unterstellt seien, was die Wartungsarbeiten an Baumaschinen an der Recyclinganlage, das Streichen des Tanks und das Abmessen von Blechen und das Schweißen anlange. Diese Tätigkeiten machten jedoch nur 2 Arbeitstage pro Woche aus, wobei zum Nachteil des Klägers noch unterstellt worden sei, dass man ihn auch, obwohl er keinen Schweißschein habe, zu derartigen Arbeiten habe heranziehen dürfen. Der Kläger habe jedoch einen Beschäftigungsanspruch für 5 Arbeitstage pro Woche, so dass die Beklagte ihm habe eine Vollzeitbeschäftigung zuweisen müssen. Kürzere Leerlaufphasen könnten selbstverständlich auftreten und müssten auch hingenommen werden, ohne dass man gleich die Wochenarbeitszeit durch eine Änderungskündigung abändern müsse, wenn aber von vorneherein Aufgaben zugewiesen würden, deren Umfang höchstens für 3 von 5 Tagen in Anspruch nehmen würden, so sei das Direktionsrecht in unzulässiger Weise ausgeübt und überschritten.

Nach Zustellung des Urteils am 15.08.2003 ist die Berufungsbegründung am 15.10.2003 beim Landesarbeitsgericht eingereicht und das Rechtsmittel im Wesentlichen damit begründet worden, dass alle zugewiesenen Arbeiten, insbesondere die Wartungsarbeiten an der Recyclingsanlage zu dem bisherigen Aufgabenbereich des Klägers schon gezählt hätten. Darüber hinaus habe der Kläger auch schon für die Beklagte geschweißt und Karosserie- und Lackierarbeiten durchgeführt, also Metallbleche aller Art bearbeitet. Auch Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Anlage seien im abverlangten Rahmen bisher, Förderbänder und Laufrollen auswechseln und Lager schmieren und fetten widerspruchslos ausgeführt worden.

Auch das Einweisen von Lkws, zumal es sich um einen Sicherheitsbereich handele, sei zumutbar, wobei ausnahmsweise am 20.01.2003 sehr wenige Wagen gekommen seien, weil normalerweise reger Verkehr herrsche und durchschnittlich 3-4 Lkw pro Stunde abgefertigt werden müssten, wobei es auch vorkommen könne, dass 10 Lkw pro Stunde abzufertigen seien.

Zumindest hätte der Kläger mit dem Streichen des Tankes beginnen müssen, auch wenn damit nicht die Tätigkeit bis zum 30.06.2003, dem feststehenden Ende des Beschäftigungsverhältnisses, hätte verbracht werden können.

Auch sei der Anteil der Arbeiten vom Kläger nicht falsch angegeben, weil die Tätigkeiten insgesamt 4,5 bis 5 Tage pro Woche in Anspruch nehmen würden, was man bereits mit Schreiben vom 19.05.2003 dargelegt habe.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07.08.2003 - AZ: 4 Ca 328/03 - wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass die unberechtigte Umsetzung als Maßregelungsversuch der Beklagten einzuschätzen sei und vom Direktionsrecht nicht gedeckt wird. Die Beklagte habe ihm die Tätigkeit als Lkw-Einweiser, wobei man auch davon ausgehe, dass dies insgesamt einen Arbeitstag pro Woche ausgefüllt hätte, nicht zuweisen dürfen. Der Zeitrahmen sprenge nämlich das zulässige Maß, in der diese Nebentätigkeit als Arbeitsinhalt angewiesen werden dürfe.

Die Wartungsarbeiten hätten allenfalls einen halben Arbeitstag pro Woche in Anspruch genommen, weil bei den Radlern alle 500 Betriebsstunden eine Inspektion, abwechselnd eine kleine von 2 und eine große von 4 Stunden, also alle 3 Monate durchzuführen sei.

Reparaturarbeiten an der Recyclinganlage habe der Kläger in der Vergangenheit nicht durchgeführt noch könne er größere Wartungsarbeiten durchführen, insbesondere keine Förderbänder oder Laufrollen auswechseln. Schmieren und Fetten der Lager würden von den 2 dort beschäftigten Mitarbeitern der Recyclinganlage gemacht. Was das Streichen des Tankes anlange, so müsse bedacht werden, dass die Umsetzungsmaßnahme insgesamt betrachtet werden müsse, weswegen aus dem Umstand, dass diese Einzelarbeit zumutbar gewesen sei, keine Schlussfolgerung auf die Gesamtmaßnahme abgeleitet werden könnten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schreiben, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Ferner wird wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 62-66 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht der Leistungsklage zu Recht entsprochen hat. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der geforderten Vergütung, deren Höhe unter den Parteien unstreitig ist, weil die Beklagte sich im Annahmeverzug gemäß §§ 615, 296 BGB befunden hat. Der Arbeitgeber gerät in Annahmverzug, wenn er der ihm obliegenden Mitwirkungshandlung, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz und vertragsgemäße Arbeit zuzuweisen, trotz der ihm bekannten Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Klägers nicht nachkommt (BAG, Urteil vom 21.03.1985 - 2 AZR 101/84 - = AP Nr. 35 zu § 615 BGB).

Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund seines Arbeitsvertrages Anspruch, im Rahmen des in § 2 des Arbeitsvertrages beschriebenen Tätigkeitsbereiches in Vollzeit, § 4 des Arbeitsvertrages, eingesetzt zu werden. Dabei handelt es sich nicht nur um die Vergütungspflicht, die die Beklagte trifft, sondern auch um die zur Verfügungstellung eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes, was bedeutet, dass der Kläger dort die vertragsgemäße Arbeit auch tatsächlich erbringen kann. Hiervon sind naturgemäß die Zeiten und Situationen zu unterscheiden, in dem etwa wegen Auftragsmangels oder Betriebsstörung der Arbeitgeber gar nicht in der Lage ist, eine Vollbeschäftigung zu gewährleisten. Um diesen Sachverhalt geht es im vorliegenden Falle aber nicht, weil die Beklagte den Kläger nach Rücknahme der Kündigungserklärung, worin die Erklärung steckt, mit dem Kläger das Beschäftigungsverhältnis auf der bisherigen Basis fortführen zu wollen, den Kläger für fast 6 Monate auf das Gelände der BASF AG schicken will. Ob die Verlagerung des Arbeitsplatzes bereits nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers getragen ist, weil zumindest die vorübergehende Natur der Abordnung oder Versetzung nicht gegeben ist, lässt die Berufungskammer offen. Nach § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrages ist ein Mitarbeiter verpflichtet, aus dringenden betrieblichen Gründen vorübergehend an einem anderen Ort zu arbeiten. Die Vertragsparteien haben jedoch den Begriff vorübergehend definiert und darunter einen Zeitraum gesehen, der nicht länger als einen Monat dauert, § 2 Abs. 3 Satz 2 Arbeitsvertrag.

Gleiches gilt für die dem Kläger aufgetragenen neuen Aufgabenbereiche, soweit sie außerhalb des vereinbarten Aufgabenbereiches liegen, auch hier ist ein Zeitraum von weniger als einem Monat als vorübergehend angesehen worden, was im vorliegenden Falle ebenfalls nicht mit § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 Arbeitsvertrag vereinbar ist.

Die Berufungskammer folgt nämlich der Ausführung des Arbeitsgerichtes, wonach die Beklagte zur Zahlung der Vergütung verpflichtet ist, weil sie dem Kläger keinen Arbeitsplatz zugewiesen hat, an dem er die Vollzeittätigkeit im Normalfalle arbeiten kann. Das Arbeitsgericht hat unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im unangefochten bestehenden Arbeitsverhältnis tatsächlich zu beschäftigen hat und zwar so, wie es mit dem Arbeitnehmer vertraglich vereinbart worden ist. Wenn die Beklagte dem Kläger Arbeitsbereiche zuweist, bei denen von vorneherein feststeht, dass sie keine Vollzeitbeschäftigung abgeben, hat sie ihre Mitwirkungspflicht bei der Zuweisung von vertragsgemäßer Tätigkeit nicht erfüllt, was dazu führt, dass der Arbeitnehmer bei ansonsten bestehender Leistungsbereitschaft, seine Arbeit tatsächlich nicht erbringen muss.

Die Beklagte ist für die Ordnungsgemäßheit der Durchführung ihres Direktionsrechtes darlegungs- und beweispflichtig, was zumindest dann zu bejahen ist, wenn wie hier, eine inhaltliche Veränderung der Arbeitspflicht vorgenommen wird.

Die Beklagte hat die künftige Tätigkeit des Klägers in dem Schreiben vom 15.10.2003 (Seite 9 = Bl. 105 d. A.) aufgeführt und kommt dabei, wobei das Anstreichen hier außer Acht bleibt, zu einer wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers von 3,5 bis 4 Tagen. Nimmt man noch hinzu, dass auf den Einwand des Klägers, dass bei den vorhandenen Radladern, die Beklagte spricht von 3 Stück, nur alle 500 Betriebsstunden eine Inspektion, abwechselnd eine kleine von 2 und eine große von 4 Stunden, durchzuführen ist, so dass sich bei Dauerbetrieb alle 3 Monate eine Fälligkeit der Inspektionen einstellt, keine näheren Angaben seitens der Beklagten gemacht worden sind, weswegen die von ihr angesetzten 2 Tage nicht nachzuvollziehen sind, so ergibt sich, dass die Annahme des Arbeitsgerichtes, dass der Kläger künftig auf Dauer maximal an 3 Tagen pro Woche vollumfänglich von der Beklagten beschäftigt werden soll, zutreffend ist.

Damit ist das Ergebnis des Arbeitsgerichtes zutreffend, dass die Beklagte bei der Zuweisung eines derartigen Arbeitsplatzes ihr Direktionsrecht nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat.

Der Auftrag, einen vorhanden Tank zu streichen, für dessen Tätigkeit die Beklagte eine Woche veranschlagt, ändert am vorgefundenen Ergebnis deshalb nichts, weil zum Einen tatsächlich der Dauerarbeitsplatz und nicht eine kurzfristige Arbeit in den Vordergrund zu stellen ist, da der Kläger nicht kurzfristig abgeordnet war, um den Tank zu streichen, sondern um die von der Beklagten ansonsten aufgeführten Tätigkeiten auf Dauer zu verrichten. Deshalb ist dieser Auftrag, unterstellt, dass dem Kläger dieser Auftrag auch schon zu Beginn der Arbeitsaufnahme erteilt wurde und dessen Ausführung angesichts des Kalendermonats Januar auch hätte durchgeführt werden können, nicht entscheidend für die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, den Kläger mit dem gesamten Arbeitsplatz, wie geschehen, zu betrauen. Dies ist wie vorstehend ausgeführt, nicht zu bejahen.

Auch der Einwand der Beklagten, dass der Kläger nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf der Beschäftigungsfrist bis zum 30.06.2003 mit Arbeiten beschäftigt war, die zumutbar gewesen sind, nämlich Zähne der Schaufel eines Baggers zu bearbeiten, spielt für die vorliegende Entscheidung deshalb keine Rolle, weil es hier einen fest umrissenen Zeitraum zu betrachten gilt und es durchaus möglich ist, dass die Beklagte nach dem 07.03.2003 dem Kläger andere Arbeitsinhalte zugewiesen hat, als dies für den fraglichen Zeitraum 21.01. bis 07.03.2003 der Fall gewesen ist.

Der Beklagten sind die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, weil die Entscheidung des Arbeitsgerichtes richtig ist, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Veranlassung, die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, besteht angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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