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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: 6 Sa 1207/03
Rechtsgebiete: ZPO, SGB IX, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 97
SGB IX § 81 Abs. 4
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 1207/03

Verkündet am: 22.01.2004

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 24.07.2003 - AZ: 2 Ca 758/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem klagenden Arbeitnehmer einen behindertengerechten Arbeitsplatz zuzuweisen.

Der Kläger weist einen Grad der Behinderung von 100 auf und ist seit 01.05.1981 bei den Amerikanischen Streitkräften zuletzt als Feuerlöschtechniker beschäftigt. Der Kläger ist seit 16.07.2000 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt und erhält seit 01.09.2000 eine Berufsunfähigkeitsrente.

Der Kläger hat seine Klage vom 25.04.2003 im Wesentlichen damit begründet, dass er wegen einer Arthrose im Schulterbereich mit Schwerpunkt links nicht mehr Über - Kopf - Arbeiten, schweres Heben und Tragen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ständige Zwangshaltungen auf Dauer von ihm nicht mehr verrichtet werden könnten. Eine fachärztliche Bescheinigung vom 11.05.2001 belege jedoch, dass er noch leichte körperliche Tätigkeiten ohne hohe Laufbelastungen bevorzugt im Sitzen in geschlossenen und temperierten Räumen ausüben könne. Dies habe er dem Arbeitgeber mitgeteilt, ohne dass diese von seinem Angebot Gebrauch gemacht habe. Man habe ihm lediglich mitgeteilt, dass man keine Arbeit für ihn habe.

Er sei aufgrund seiner Ausbildung zum Kfz - Meister in der Lage, auch andere in Betracht kommende Tätigkeiten auszuüben. Die Beklagte schreibe regelmäßig Stellen aus, wobei folgende Tätigkeitsbereiche seinem verbleibenden Leistungsvermögen entsprechen würden und deshalb auch in Betracht kommen könnten:

- Verwaltungsangestellter (Einkauf) - Sachbearbeiter (Telekommunikation) - Housing Management (Assistent) - Angestellter (Materialverwaltung) - Frachtabfertiger - Telefonist/Verwaltungsangestellter (Bürokommunikation) - Lagerangestellter (Material- und Gütebestimmung) - Frachtassistent - Sachbearbeiter (Frachtabwicklung) - Angestellter (Arbeitskontrolle).

Diese Stellen seien auch im Jahr 2002 noch offen gewesen, so dass der Arbeitgeber ihn hätte auf einer dieser Stellen einsetzen können und auch müssen. Sofern Beteiligungsrechte des Betriebsrates in Frage kommen sollten, hätte der Arbeitgeber die Verpflichtung, diese einzuholen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte ist verpflichtet, vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrats und gegebenenfalls nach Durchführung des Zustimmungsverfahrens den Kläger in einen Arbeitsbereich zu versetzen und zu beschäftigen, bei dem der Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten, bevorzugt im Sitzen, in geschlossenen und temperierten Räumen ausüben kann.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage kostenfällig abzuweisen.

Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger unstreitig seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht mehr erbringen könne, weswegen ihm auch eine Berufsunfähigkeitsrente ab 01.09.2000 bewilligt worden sei. Es treffe zwar zu, dass dem schwerbehinderten Arbeitnehmer ein Anspruch auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes zustünde, jedoch müsste der betreffende Arbeitnehmer auch darlegen, dass ein freier Arbeitsplatz vorhanden sei.

Der Kläger müsse also einen konkreten, seinem Gesundheitszustand entsprechenden und freien Arbeitsplatz seiner Vergütungsgruppe aufzeigen, woran es im vorliegenden Falle jedoch fehle. Der Kläger beziehe sich lediglich darauf, dass bei der Beklagten regelmäßig Stellen ausgeschrieben würden, liste mehrere Arbeitsbereiche auf, in denen er sich einen Einsatz vorstellen könne, trage aber nicht vor, aufgrund welcher Umstände er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkung diesen konkreten Arbeitsplatz ausfüllen könne und auch nicht, dass in den von ihm benannten Bereichen ein konkreter Arbeitsplatz frei sei.

Die Stationierungsstreitkräfte würden im 14 - Tage - Rhythmus Stellen ausschreiben und die Freistellenlisten im Personalbüro aushängen, die Freistellen könnten auch im Internet auf der Homepage des Personalbüro eingesehen werden und außerdem gebe es die Möglichkeit einer telefonischen Übermittlung der ausgeschriebenen Stellen.

Das Arbeitsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 24.07.2003 die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Antrag des Klägers auf die Vornahme einer Versetzung im Wege des Direktionsrechtes gerichtet sei, was aufgrund der vertraglichen Festlegung im Arbeitsvertrag auf die Beschäftigung als Feuerwehrmann (Löschsysteme) in der Vergütungsgruppe B 03/ES nicht möglich sei. Alle vom Kläger angeführten Angestelltentätigkeiten könnten ihm seitens des Arbeitgebers nicht ohne Vertragsänderung zugewiesen werden. Der Kläger verlange auch nicht den Abschluss eines dahingehenden Arbeitsvertrages, so dass die Klage als nicht begründet abzuweisen sei.

Nach Zustellung des Urteils am 03.09.2003 hat der Kläger Berufung am 19.09.2003 eingelegt und diese am 31.10.2003 begründet.

Der Kläger greift das Urteil im Wesentlichen damit an, dass aus der Klagebegründung deutlich werde, dass die Beklagte arbeitsrechtlich alle Voraussetzungen zu schaffen habe, um dem Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes gerecht zu werden und dies das Prozessziel des Klägers sei.

Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Erfüllung dieses Klägeranspruches durch Ausübung eines Direktionsrechtes oder eine Vertragsänderung erreicht werden könne. Durch seinen Antrag und sein Begehren habe er schlüssig zu verstehen gegeben, dass er bereit sei, alle notwendigen weiteren Willenserklärungen abzugeben, die zum Ziel, einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu erhalten, führen würden.

Die Auffassung des Arbeitsgerichts, der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass eine leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit bestehe, überspanne die Anforderung an den Sachvortrag des Klägers im Rahmen des § 81 Abs. 4 SGB IX. Das Schwerbehindertenrecht räume einem behinderten Menschen nur einen klagbaren Anspruch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis ein und zwar dahin, dass er entsprechend seiner Vorbildung und seinem Gesundheitszustand seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln könne. Ein Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz habe das Bundesarbeitsgericht gerade nicht zuerkannt. Der Kläger habe außergerichtlich seine Fähigkeiten und Kenntnisse dargestellt und auch seine gesundheitlichen Einschränkungen der Arbeitgeberseite geschildert, so dass es der Wiedergabe der vielfältig ausgeschriebenen Stellen seitens des Klägers gar nicht bedurft hätte.

Der Kläger habe durch die Auflistung der zum damaligen Zeitpunkt freien Arbeitsstellen zu erkennen gegeben, dass er auch in der Lage sei, die dort anfallenden Tätigkeiten zu verrichten.

Die Beklagte könne auch nicht damit gehört werden, dass die vom Kläger benannten freien Stellen mittlerweile anderweitig besetzt seien. Zum damaligen Zeitpunkt seien noch zwei weitere Stellen, nämlich für Kassierer T-3 und Polizeiangestellter im Postendienst ZP-3 frei gewesen, wobei alle von ihm benannten Stellen seiner Vergütungsgruppe P 3 Endstufe entsprochen hätten.

Der Kläger beantragt:

1. Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.07.2003 - AZ: 2 Ca 758/03 - wird die Beklagte verurteilt, den Kläger, gegebenenfalls nach entsprechender Vertragsänderung, vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrats und gegebenenfalls nach Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens, in einem Arbeitsbereich einzusetzen, bei dem der Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten, bevorzugt im Sitzen, in geschlossenen und temperierten Räumen ausüben kann.

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegebenenfalls nach entsprechender Vertragsänderung, vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrats und gegebenenfalls nach Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens

als Verwaltungsangestellter (Einkauf) alternativ Sachbearbeiter (Telekommunikation) alternativ Housingmanagement (Assistent) alternativ Angestellter (Materialverwaltung) alternativ Frachtabfertiger alternativ Telefonist/Verwaltungsangestellter (Bürokommunikation) alternativ Lagerangestellter (Material- und Gütebestimmung) alternativ Frachtassistent alternativ Sachbearbeiter (Frachtabwicklung) alternativ Angestellter (Arbeitskontrolle) alternativ Kassierer (T3) alternativ Polizeiangestellter (Postendienst, ZP-3) zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass der Klageantrag zu unbestimmt sei, da er keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise. Zudem sei er nicht begründet, weil die Beklagte nur als Prozessstandschafterin der Amerikanischen Streitkräfte auftrete und zwischen ihr und dem Kläger kein Arbeitsverhältnis bestünde.

Auch wenn der Prozessstandschaft Rechnung getragen würde, so sei die Klage deshalb unbegründet, weil der Kläger darlegen müsse, welche Tätigkeiten er tatsächlich noch ausüben könne. Die Ausführung, dass er noch leichte körperliche Tätigkeiten, bevorzugt im Sitzen, in geschlossenen und temperierten Räumen ausführen könne, erfülle die Anforderung, die an die Darlegungslast zu stellen sei, nicht.

Nur der Kläger könne gegebenenfalls mit Hilfe seiner Ärzte einschätzen, welche Tätigkeiten er konkret tatsächlich noch ausüben könne. Diese Ausführungen müsste er im Verfahren zum Gegenstand des Rechtsstreits machen, so dass es keine Rolle spiele, ob er außergerichtlich bereits seine Fähigkeiten, Kenntnisse und gesundheitlichen Einschränkungen dargestellt habe.

Die Amerikanischen Streitkräfte könnten auch keinen neuen leidensgerechten Arbeitsplatz einrichten, zumal keine Arbeitsplätze frei seien, auf denen der Kläger mit dem von ihm geschilderten Einschränkungen eingesetzt werden könne.

Eine Umsetzung eines anderen Arbeitnehmers oder eine Freikündigung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes scheide aus, weil es an der konkreten Darlegung des Klägers fehle, für welche Arbeitsplätze er überhaupt in Betracht komme und dass die Umsetzung oder Entlassung der auf den entsprechenden Plätzen Beschäftigten möglich sei bzw. keine soziale Härte darstellen würde.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 33 bis 34 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und zwar auch mit dem neu gefassten Antrag vom 31.10.2003 unter Erweiterung vom 19.01.2004, weil die Anpassung des Antrages zu 1) als sachdienlich zuzulassen ist und auch der Klageerweiterung keine tiefgreifenden Bedenken begegnen und sich auch die Beklagtenseite rügelos eingelassen hat.

Die Klage ist auch gegen die richtige Partei gerichtet, obwohl die Beschäftigung vom Arbeitgeber, den Amerikanischen Streitkräften seitens des Klägers verlangt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits im Urteil vom 29.01.1986 (AZ: 4 AZR 479/84) in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass nach den Vorschriften des Zusatzabkommens zum NATO - Truppenstatut Klagen der Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte gegen die Bundesrepublik zu richten sind, weil diese Streitigkeiten der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen sind. Daraus folgt die Prozessstandschaft der Bundesrepublik auf Beklagtenseite. Das Bundesarbeitsgericht hat dort die Bedenken gesehen und ausgeräumt, dass nach dem Gesetz zum Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages und über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen zu diesem Abkommen die Bundesrepublik im Verurteilungsfalle für die Entsendestaaten an die Gläubiger zu leisten hat, was bei Geldzahlung problemlos zu ermöglichen ist, Probleme aber auftauchen können, wenn es, wie im dort entschiedenen Falle um ein Zeugnis geht, und vorliegt um eine tatsächliche Beschäftigung. Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass im Erkenntnisverfahren die Bundesrepublik als Prozessstandschafterin zu verklagen und ggfls. zu verurteilen ist. Im Erkenntnisverfahren ist, so das Bundesarbeitsgericht, nicht darüber zu entscheiden, in welcher Weise der Kläger im Falle des Obsiegens die Zwangsvollstreckung durchführen kann und welche Rolle der Bundesrepublik dabei zukommt.

Die Berufung ist mit dem unter Ziffer 1 gestellten Antrag nicht begründet, weil dieser Antrag zu unbestimmt ist. Die Berufungskammer lässt es dabei dahingestellt, ob der Kläger nicht hätte zunächst auf Änderung seines Arbeitsvertrages klagen müssen, weil unstreitig die von ihm bisher verrichteten Tätigkeiten aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr erbracht werden können, so dass es einer Änderung seines Arbeitsvertrages bedarf. Denn die Berufungskammer sieht im Zusammenspiel mit der Begründung des Klägers und seinem erstinstanzlichen Vorbringen die Bereitschaft des Klägers, einem etwaigen Vertragsangebot der Beklagten zuzustimmen. Jedoch ist der Antrag zu unbestimmt, weil er lediglich die Aussagen der fachärztlichen Bescheinigung vom 11.05.2001 beinhaltet und keine konkreten Angaben bezüglich der künftigen Weiterbeschäftigung. Dessen hätte es jedoch bedurft, weil das Schwerbehindertenrecht im bestehenden Arbeitsverhältnis einen klagbaren Anspruch darauf einräumt, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten so beschäftigt zu werden, dass der Behinderte, entsprechend seiner Vorbildung und seinem Gesundheitszustand, seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann. Mit dieser Aussage ist aber auch die Verpflichtung des Klägers verbunden, genau darzulegen, welche der Tätigkeiten für ihn überhaupt in Betracht kommt, also darzustellen, welche Arbeitsleistungen angesichts seiner Vorbildung und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung überhaupt noch verrichtet werden können. Denn nur dann, wenn der Kläger diese Angaben gemacht hat, kann der Arbeitgeber überschauen, wie er den bestehenden Anspruch des schwerbehinderten Menschen erfüllen kann, zumal die Realisierung dieses Anspruches zumutbar und für den Arbeitgeber nicht mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden sein muss.

Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass er außergerichtlich der Beklagten bereits alle Angaben gemacht habe, was im vorliegenden Verfahren deshalb nicht weiterhilft weil diese außergerichtlichen Angaben nicht Gegenstand der Verhandlung oder Inhalt der Gerichtsakte gewesen sind und deshalb auch nicht Gegenstand der Entscheidung sein können. Nur das, was die Parteien zu den Akten reichen und in das Verfahren einführen, ist als Parteivortrag zu berücksichtigen.

Auch der Hilfsantrag ist erfolglos, weil auch hier die Voraussetzung seitens des Klägers nicht erfüllt ist, nämlich nachvollziehbar darzulegen, für welche Tätigkeiten er aufgrund seines Gesundheitszustandes noch in der Lage ist. Insoweit gilt das zum Hauptantrag Gesagte, wobei hier noch zu berücksichtigen ist, dass der Kläger nicht deutlich macht, in welchem Bereich oder Dienststellen er eine Weiterbeschäftigung begehrt. Diese Frage taucht auf, weil der Kläger bei der Flugplatzfeuerwehr der US - Luftstreitkräfte auf dem Flugplatz Ramstein zuletzt beschäftigt war und die Amerikanischen Streitkräfte, die Arbeitgeber des Klägers sind, über eine Reihe von Standorten und Dienststellen verfügen, in denen eine Beschäftigung des Klägers möglich sein kann. Der Kläger hätte darüber hinaus auch darlegen müssen, dass freie Stellen in der Tätigkeit, wie er sie in seinem Hilfsantrag aufführt, vorhanden sind oder ohne großen Aufwand seitens des Arbeitgebers freigemacht werden können. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht auf die Frage an, welcher Zeitpunkt ausschlaggebend ist, wenn die Frage zu beantworten ist, ob freie Arbeitsplätze vorhanden sind. Dabei ist durchaus denkbar, dass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung seitens des schwerbehinderten Menschen, des Klägers, ankommt, also auf den Stand, der sich auf den November 2001 bezieht, als der Kläger an das zivile Personalbüro nach Ramstein hat schreiben lassen, weil dies der Zeitpunkt ist, in dem der Arbeitgeber den bestehenden Anspruch des schwerbehinderten Menschen zu erfüllen hat. Dies mag jedoch auf sich beruhen, weil der Kläger die prozessualen Vorgaben bezüglich der Substantiierung seines klagebegründenden Vortrages nicht erfüllt hat.

Die Berufung des Klägers als auch seine Klageerweiterung sind nicht begründet, weswegen die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen ist, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97, 91 ZPO.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht war für den Kläger deshalb zuzulassen, weil die Frage der Darlegungslast des schwerbehinderten Menschen in Fällen der vorliegenden Art höchstrichterlicher Klärung bedarf, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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