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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 17/05
Rechtsgebiete: TzBfG
Vorschriften:
TzBfG § 6 | |
TzBfG § 8 | |
TzBfG § 9 |
Aktenzeichen: 6 Sa 17/05
Entscheidung vom 14.04.2005
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.10.2004 - AZ: 4 Ca 1600/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger streitet sich mit dem Beklagten Land, bei dem er seit 21.08.1995 als Instrumental-Lehrkraft im Fach Klavier in Teilzeit im öffentlichen Schuldienst angestellt ist, darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die ab dem Schuljahr 2003/2004 zur Verfügung stehenden Wochenstunden im Bereich Klavier auf sein Stundendeputat aufzustocken, weil er einen entsprechenden Antrag mit Schreiben vom 05.12.2003 (Bl. 6 - 8 d. A.) geltend gemacht und die Beklagte dem nicht entsprochen hat.
Die Klage vom 04.06.2004 hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet,
dass er die Berechtigung der Begründung der Beklagten im Schreiben vom 21.01.2004 (Bl. 9 - 10 d. A.), in dem sie seinen Antrag abgelehnt habe, bestreiten müsse und außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum einer anderen Lehrerin das volle Deputat übertragen worden sei, zumal diese auch Teilzeit beschäftigt sei.
Mit Beginn des Schuljahres 2003/2004 habe die Beklagte einen Klavierlehrer neu eingestellt und damit einen erhöhten Bedarf selbst eingeräumt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab Beginn des Schuljahres 2003/2004 ein weiteres Unterrichtsdeputat von zwei Wochenstunden zu übertragen und die entsprechende Mehrvergütung zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat es im Wesentlichen damit begründet,
dass der Kläger keinen Anspruch auf Erhöhung seines Stundendeputates habe, weil der Kläger im Gegensatz zu der anderen Lehrkraft nicht aus einer eingerichteten Planstelle komme, sondern aus Mitteln für nebenberuflichen Einsatz bezahlt werde. Der Kläger werde als nebenberufliche Lehrperson behandelt, wofür es einen Runderlass des Ministeriums für Forschung, Unterricht und Kultus vom 29.10.1958 - II 4 Tagebuchnummer 2015 gebe, wonach derartige Lehrkräfte nicht mehr als die Hälfte von 27 Wochenstunden unterrichten dürften und der Kläger bereits mit 13 Wochenstunden beschäftigt sei.
Die Initiative der Beklagten, für den Kläger eine Planstelle zu erlangen, sei negativ entschieden worden. Ein Verstoß gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz liege deshalb nicht vor, weil ein dem Klägerwunsch entsprechender Arbeitsplatz nicht frei gewesen sei und die Neueinstellung als befristet vorgenommen worden sei, weil haushaltsrechtliche Gesichtspunkte dies erfordert hätten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und es im Wesentlichen damit begründet, dass die Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung deshalb unbegründet sei, weil ein entsprechender Arbeitsplatz im Sinne des § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht frei gewesen sei, den der Kläger hätte besetzen können.
Der Arbeitnehmer könne den Arbeitgeber nicht zwingen, einen auf ihn zugeschnittenen Arbeitsplatz einzurichten, da die Frage, ob und welche Arbeitsplätze vom Arbeitgeber eingerichtet würden, dessen Organisationsentscheidung unterliegen würde. Demgemäß habe der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zusammenlegung mehrerer Teilzeitarbeitsplätze zur Erfüllung des Wunsches auf Vollzeit oder sonst wie ausgedehnter Arbeitszeit.
Die Beklagte habe ihre Organisation nach dem Erlass des Ministeriums für Forschung, Unterricht und Kultus aus 1958 ausgerichtet und habe die betreffenden haushaltsrechtlichen Vorgaben, wonach Stellen wie eingerichtet werden dürften. Zu dem hätte der Kläger darlegen müssen, welche vorhandene Planstelle eine stundenmäßige Ausweitung erlaubt hätte, die dem Wunsch des Klägers entsprochen hätte.
Nach Zustellung des Urteils am 07.12.2004 ist Berufung am 06.01.2005 eingelegt worden, welche innerhalb verlängerter Frist am 03.03.2005 im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Annahme, der Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit, § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz, geringere Anspruchskraft besitze, als der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz, nicht richtig sei, weil der Anspruch auf Erhöhung nur durch dringende betriebliche Gründe, die entgegenstehen würden, gehindert sei.
Auch die Frage der Organisationsentscheidung könne den Anspruch des Klägers deshalb nicht zu Fall bringen, weil eine selbständige Prüfung dieses Gesichtspunktes nur im Rahmen der Frage zulässig sei, ob dem Antrag des Klägers dringende betriebliche Gründe entgegenstehen würden.
Unstreitig sei zu Beginn des Schuljahres 2003/2004 ein freier Arbeitsplatz vorhanden gewesen, der zu einer Neueinstellung geführt habe. Allein diese Tatsache hätte die Erhöhung des klägerischen Deputats herbeiführen müssen, ohne Rücksicht darauf, dass dieser Arbeitsplatz befristet gewesen sei. Der Kläger sei auch bereit gewesen, an Stelle der geforderten zwei Stunden, vier Unterrichtsstunden zu seinem bisherigen Deputat hinzuzunehmen.
Auch der von der Beklagten zitierte Erlass des Ministeriums für Forschung, Unterricht und Kultus aus 1998 stehe dem klägerischen Anspruch deshalb nicht entgegen, weil unter der dortigen Nummer 2 lediglich eine Begriffsbestimmung für nebenamtliche bzw. nebenberufliche tätige Lehrpersonen im Gegensatz zur Vollbeschäftigung der Person enthalten sei, wobei diese Regelung wohl gegen das Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte verstoße und unzulässig sei.
Auch sei der Kläger seiner Darlegungslast nachgekommen, weil er darauf hingewiesen habe, dass Planstellen zur Verfügung stünden, auf denen er hätte eingesetzt werden können. Zudem sei ihm vom Leiter der Schulkonferenz am 09.07.2003 versprochen worden, dass bei ihm eine Erhöhung der Stundendeputats um 2 Stunden erfolgen werde, wobei eine Kollegin, Frau W., zu Beginn des Schuljahres von 12 auf 15 Stunden angehoben worden sei, die bis dahin nebenamtlich/- berufliche Lehrkraft gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils gemäß dem Klageantrag aus der Klageschrift vom 03.06.2004 zu verurteilen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Urteil des Arbeitsgerichtes wird im Wesentlichen damit verteidigt, dass der Anspruch für die Vergangenheit nicht geltend gemacht werden könne, da die Vergabe für das Schuljahr 2003/2004 habe vorher erfolgen müssen.
Die geforderte Aufstockung würde dazu führen, dass der Kläger hauptberuflich tätig sei, aus dem Haushaltstitel 42731 (nebenamtlich/nebenberufliche Lehrkräfte), aus dem hieraus die Vergütung erfolge heraus falle und auf einer Planstelle geführt werden müsste, die allerdings nicht vorhanden sei. Die Klage ziele also letztendlich auf die Abänderung des Stellungsplanes des Landes, was deshalb nicht erreichbar sei, weil es dem Arbeitgeber überlassen werden müsse, in welchem Umfange er Stellen schaffe und wie er diese besetze.
Eine Aufstockung der Arbeitszeit könne nur innerhalb der organisatorischen Gegebenheiten des Arbeitgebers erfolgen.
Frau V. sei auf dieser Planstelle tätig gewesen, weswegen die Erhöhung des Deputates mögliche gewesen sei.
In 2004/2005 seien abermals Zwei-Stunden Klavierunterricht durch eine befristete Neueinstellung abgedeckt worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind Bezug genommen.
Zur Ergänzung des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (auf Bl. 39 - 42 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Die Kammer lässt dabei die Frage offen, weil sie für die Entscheidung nicht erheblich ist, ob der Klageantrag in der zuletzt gestellten Form noch zulässig gewesen ist, oder ob eine Leistungs-/Schadenersatzklage mit bezifferten Antrag hätte weiter verfolgt werden müssen, weil die Übertragung eines weiteren Deputates von 2 Wochenstunden ab Beginn des Schuljahres 2003/2004 mit einer entsprechenden Vertragsänderung durch Zeitablauf tatsächlich nicht mehr möglich gewesen ist. Eine Auslegung des Antrages kann jedoch ergeben, weil er in die Zukunft gerichtet ist, dass dem Kläger ein weiteres Unterrichtsdeputaten in der gewünschten Höhe künftig übertragen werden soll, wobei die Klage dann im Übrigen der Klageabweisung unterliegen würde.
Es mag deshalb auf sich beruhen, weil dem Kläger kein Anspruch nach § 9 TzBfG zusteht.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Sinne des vorgenannten Gesetzes, der auch den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, jedoch fehlt es an einen entsprechenden freien Arbeitsplatz.
Ein solcher Arbeitsplatz kann nicht in der Stelle gesehen werden, die die Beklagte unstreitig mit einem Musiklehrer befristet mit einem Deputat von 4 Wochenstunden besetzt hat. Ohne auf die Richtigkeit der Beklagtenauffassung, eine Erhöhung der Wochenstundendeputats des Klägers verbiete sich nach der Richtlinie für die Beschäftigung von nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrpersonen an Schulen und pädagogischen Akademien von Rheinland-Pfalz vom 29.10.1958 einzugehen, stellt dieses Stundendeputat von 4 Stunden keinen entsprechenden freien Arbeitsplatz im Sinne des § 9 TzBfG dar, weil er als auf ein Jahr befristet ausgestaltet ist, während der Kläger im unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht. Die Beklagte hat hier einen neuen Arbeitsplatz und zwar in Form der Befristung errichtet, der auch frei ist. Jedoch entspricht dieser Arbeitsplatz nicht dem des Klägers, weil es sich um eine befristete Beschäftigung handelt, wobei der Kläger nicht diesen entsprechenden freien Arbeitsplatz besetzen will, sondern darauf Anspruch erhebt, dass dieser freie Arbeitplatz zu seinem hinzu geschlagen wird. Dieser Zusammenlegung stehen dringende betriebliche Gründe entgegen, weil die Beklagte an die Planstellenvorgabe gebunden ist und eine Aufstockung der Arbeitszeit nur innerhalb der organisatorischen Gegebenheiten Möglichkeiten des Arbeitgebers umgesetzt werden kann.
Außerdem streitet für das Vorgehen der Beklagten die Regelung zu § 6 TzBfG, wonach Teilzeitarbeit insgesamt gefördert werden soll.
Auch die zusätzlichen 2 Stunden für Klavierunterricht, die Frau V. zur ihren bisherigen Teilzeitdeputat erhalten hat, stellen nach dem vorgesagten ebenfalls einen entsprechenden freien Arbeitsplatz dar, auf den der Kläger aber ebenfalls keinen Anspruch deshalb erheben kann, weil die Beklagte in Ausübung ihrer Organisationsbefugnis diese 2 Deputatswochenstunden eine Klavierlehrerin, die ebenfalls Teilzeitbeschäftigt ist, übertragen hat und das mit dem vorhandenen Stellenplan unschwer zu vereinbaren ist.
Selbst dann, wenn der Kläger und die Kollegin V. völlig gleiche Sozialdaten aufzuweisen hätten, so kann kein Anspruch des Klägers erkannt werden, dass ihm dieser Deputatanteil übertragen wird, der Arbeitgeber, wenn er einen der beiden Bewerber mit dem Deputat versieht, die beiden Bewerber ansonsten gleich zu bewerten sind, dann sich auf sein Organisationsinteresse stützen kann und zwar im Zusammenhang mit den Arbeitszeitwünschen anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, so dass keine fehlerhafte Entscheidung auszumachen ist, wenn der Arbeitgeber die fraglichen 2 Stunden nicht teilt, sondern beide auf einen Mitarbeiter, der teilzeitbeschäftigt ist, vergibt.
So weit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2005 behauptet hat, dass ihm vom Schulleiter in der Schulkonferenz am 09.07.2003 eine Erhöhung von 2 Stunden zugesagt worden ist, so ist auf § 7 des Änderungsvertrages vom 21.01.2002 zu verweisen, wonach die Übertragung anderer Tätigkeiten der vorherigen schriftlichen Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle bedarf, wozu der Schulleiter nicht zu zählen ist, zudem diese tatsächliche Einlassung als verspätet auf entsprechende Rüge der Beklagtenseite hin prozessual nicht zu beachten ist.
Ebenso ist Hinweis auf eine Kollegin namens W., die zudem noch im Fach Klarinette unterrichtet, ebenfalls als verspätet und auch deshalb zurückzuweisen, weil nicht erkennbar ist, inwieweit Frau W. mit dem Kläger diesbezüglich vergleichbar ist.
Dem Kläger werden als der unterlegenden Partei die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt, §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97 ZPO.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist für den Kläger deshalb zugelassen, weil es sich hier um eine Restsache von grundsätzlicher Bedeutung dreht, § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG, wie der entsprechende freie Arbeitsplatz im Sinne des § 9 TzBfG zu bewerten ist.
Ende der Entscheidung
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