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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.05.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 187/08
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, ZPO
Vorschriften:
BetrVG § 2 | |
BetrVG § 40 | |
BetrVG § 78 a | |
BetrVG § 78 a Abs. 4 | |
ArbGG § 12 a | |
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
ArbGG § 103 Abs. 2 | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 520 |
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5.3.2008 - 1 Ca 2071/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger - Betriebsratsmitglied - begehrt von der Beklagten Ersatz von Rechtsanwaltskosten, die ihm im Zusammenhang mit einem Verfahren gegen eine ihm erteilte Abmahnung angefallen sind.
Die Beklagte führte am 22. und 23. August 2007 eine Umzugsaktion durch, die nach Ansicht des Betriebsrats gegen dessen Rechte verstoßen haben soll.
In diesem Zusammenhang gab der Betriebsrat unter dem 06. September 2007 eine schriftliche Betriebsratsinformation (Bl. 15 d. A.) heraus, die u. a. folgendes enthielt:
5. "Da sich trotz der Aufforderung, zu räumen, noch drei Betriebsrats-Ordner in dem Büro befanden, die sie nicht selbst anfassen und einpacken wollten, forderten Frau Z. und Frau X. ein anderes anwesendes BR-Mitglied auf, dies zu erledigen und die Betriebsratsunterlagen an sich zu nehmen.
Sein Kommentar ".... da habe ich ja wohl die A....-karte gezogen....".
6. Weder Frau Z. noch Frau X. haben sich gegenüber einem Betriebsratsmitglied oder einem Mitarbeiter der Fäkalsprache bedient!
Die anwesenden Zeugen werden dies bestätigen.
Wir bestehen darauf, dass der Betriebsrat sich für diese unrichtige und diffamierende Äußerung öffentlich entschuldigt....."
Als Reaktion auf die Betriebsratsinformation gab die Geschäftsführerin der Beklagten unter dem 07. September 2007 eine Gegendarstellung heraus, da ihrer Auffassung nach Sachverhalten falsch diffamierend dargestellt worden seien.
Diese hat auszugsweise folgenden Inhalt:
5. "Da sich trotz der Aufforderung, zu räumen, noch drei Betriebsrats-Ordner in dem Büro befanden, die sie nicht selbst anfassen und einpacken wollten, forderten Frau Z. und Frau X. ein anderes anwesendes BR-Mitglied auf, dies zu erledigen und die Betriebsratsunterlagen an sich zu nehmen.
Sein Kommentar ".... da habe ich ja wohl die A....-karte gezogen....".
6. Weder Frau Z. noch Frau X. haben sich gegenüber einem Betriebsratsmitglied oder einem Mitarbeiter der Fäkalsprache bedient!
Die anwesenden Zeugen werden dies bestätigen.
Wir bestehen darauf, dass der Betriebsrat sich für diese unrichtige und diffamierende Äußerung öffentlich entschuldigt....."
Der Betriebsratsvorsitzende lehnte mit Schreiben vom 13.09.2007 (Bl. 16 d. A.) eine Entschuldigung ab.
Mit Schreiben vom 13. September 2007 wurde dem Kläger eine Abmahnung erteilt, die u. a. folgenden Inhalt hatte:
"Am 06. September veröffentlichte der Betriebsrat eine Betriebsratsinformation "Umzug in der W-Q-Straße" per E-Mail an alle Mitarbeiterinnen, durch Verteilung in die Postfächer aller Organisationseinheiten und per Aushang am schwarzen Brett.
Das Papier stellt Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Umzug falsch dar.
Darüber hinaus enthält es beleidigende, sachlich unwahre Äußerungen zum Verhalten von zwei meiner engsten Mitarbeiterinnen, Frau Z. und Frau X.:
Zitat: "....In einem Fall wurde einem Betriebsratsmitglied, das kurzerhand als Zeuge benötigt wurde, als Mitglieder der Geschäftsleitung und deren Helfer unter anderem Betriebsratsordner aus einem Büro räumten, gegenüber geäußert, dass er halt die "Arschlochkarte" gezogen habe.....".
Diese Darstellung, die nur von Ihnen als betreffendes Betriebsratsmitglied stammen kann, ist unwahr. Richtig ist vielmehr, dass ich trotz der Aufforderung an Herrn Y., sein Büro zu räumen, noch drei Betriebsrats-Ordner dort befanden, die meine Mitarbeiterinnen Frau Z. und Frau X. nicht selbst anfassen und einpacken wollten. Sie forderten deshalb Sie als zu der betreffenden Zeit vor Ort anwesendes Betriebsratsmitglied auf, dies zu erledigen und die Betriebsratsunterlagen an sich zu nehmen.
Daraufhin äußerten Sie "......da habe ich ja wohl die A......-karte gezogen....".
Weder Frau Z. noch Frau X. haben sich Ihnen gegenüber der Fäkalsprache bedient......
Ihre Falschinformation an Ihre Betriebsratskollegen und die Tatsache, dass sie gegen besseres Wissen die betriebsweite Veröffentlichung dieser unrichtigen Darstellung nicht verhindert haben, stellt ein grobes Fehlverhalten dar.....".
Der Kläger hat sich gegen diese erteilte Abmahnung mit seiner am 05. Oktober 2007 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage gewandt.
Im Gütetermin vom 05.11.2007 erklärte die Beklagte die Rücknahme der Abmahnung und deren Entfernung aus der Personalakte.
Der Kläger nahm seinen diesbezüglichen Klageantrag zurück und verfolgte den streitgegenständlichen Kostenfreistellungs- bzw. -erstattungsanspruch.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten,
sein verfolgter Anspruch sei gemäß § 40 BetrVG begründet, da es sich um vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten des Betriebsrats handele.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger freizustellen von Kosten, die ihm durch die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung durch die Rechtsanwälte Dr. B. entstanden sind, und den Betrag von € 910,40 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 22.10.2007 an die Rechtsanwälte Dr. B., Bingen, zu zahlen.
Die Beklagte hat
Klageabweisung
beantragt und erwidert,
vorliegend ginge es um eine individualrechtliche Abmahnung, so dass es für die Frage der Kostenerstattung bei dem Grundsatz des § 12 a ArbGG verbleiben müsse. Selbst wenn man eine Anwendbarkeit des § 40 BetrVG für gegeben hielte, habe der Betriebsrat bzw. der Kläger jedoch nicht geprüft, ob er vorliegend die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für notwendig habe erachten können. Eine Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers durch den Betriebsrat läge nicht vor. Es fehle auch an einem ordnungsgemäßem Betriebsratsbeschluss. Auch eine Gegendarstellung des Klägers hätte dessen Rechte gewahrt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.03.2008 - 1 Ca 2071/07 - Bezug genommen und hier von einer weiteren Darstellung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Das Arbeitsgericht kam im vorerwähnten Urteil zu der Erkenntnis, dass der Antrag auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 910,40 nicht begründet sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestünde kein betriebsverfassungsrechtlicher Kostenanspruch, wenn ein Mitglied eines betriebsverfassungsrechtlichen Gremiums seine individualrechtlichen Interessen gegenüber dem Arbeitgeber wahrnehme. Das sei bei der Klage gegen die erteilte Abmahnung der Fall, da keine betriebsverfassungsrechtliche Rechte, sondern solche als Arbeitnehmer geltend gemacht würden.
Daher gelte § 12 a ArbGG, der in der ersten Instanz einen Kostenerstattungsanspruch ausschlösse.
Gegen das dem Kläger am 01. April 2008 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 07.04.2008 eingelegte und zugleich begründete Berufung.
Der Kläger hält zweitinstanzlich an seiner erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung fest und meint, dass sowohl Fitting in der 24. Auflage in Anmerkung 60 zu § 40 BetrVG, das LAG Düsseldorf in der Entscheidung vom 21. Februar 1997 - 10 TaBV 95/06 und Wiese/Weber im Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz 7. Auflage in Anmerkung 88 zu § 40 die Auffassung des Klägers zu einer Kostenerstattung teilten.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05.04.2000 habe eine andere Rechtslage zum Gegenstand, die vom 14.10.1982 sei unrichtig. Dort habe das Bundesarbeitsgericht verkannt, dass sich das Betriebsratsmitglied zu Recht gegen negative Konsequenzen aus seiner Betriebsratstätigkeit gewehrt habe. Im Übrigen sei die Vergütung bezahlt. Ein Betriebsratsbeschluss sei nicht erforderlich. Die Höhe des Anspruchs sei zutreffend berechnet.
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05. März 2008 - 1 Ca 2071/07 - wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, € 910,40 an den Kläger zu zahlen, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01. November 2007.
Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und erwidert,
die vom Kläger zitierten Auffassungen unterstützten die Auffassung des Arbeitsgerichts. Teilweise würden Entscheidungen irreführend zitiert. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts AP Nr. 16 zu § 40 BetrVG führe aus, dass Kosten eines Betriebsratsmitglieds im Verfahren nach § 103 Abs. 2 nicht erstattungsfähig seien. Auch Eisemann im Erfurter Kommentar bezöge sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05.04.2000, wo es um § 78 a BetrVG gegangen sei und das Gericht bei der Verfolgung von individualrechtlichen Interessen einer Erstattungsfähigkeit nach § 40 BetrVG abgelehnt habe. Im Übrigen fehle es für einen Anspruch aus § 40 an einem Beschluss des Betriebsrates.
Zur Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 04.04.2008 (Bl. 64 - 69 d. A.), zur Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.05.2008 (Bl. 84 - 88 d. A.), sowie auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 23. Mai 2008 (Bl. 91 - 93 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft.
Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit zulässig.
I. Die in der Berufung zulässigerweise auf Zahlung umgestellte Klage wegen Kostenerstattung in Höhe von € 910,40 ist unbegründet.
Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 05. März 2008 - 1 Ca 2071/07 - erweist sich im Ergebnis und in der Begründung rechtlich als zutreffend.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den diesbezüglichen begründeten Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der wesentlichen Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab.
Die Angriffe der Berufung und die Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer geben zu folgenden Ergänzungen Anlass:
1. Die von der Berufung aufgeworfene Rechtsfrage, ob der tatbestandlich wiedergegebene Sachverhalt einen ausnahmsweise Kostenerstattungsanspruch auf der Rechtsgrundlage des § 40 BetrVG begründet, besteht nicht, da die Bewertung der entsprechenden Tatsachen ergibt, dass die normativen Voraussetzungen, nämlich die Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte oder Rechtsverhältnisse, im vorliegenden Fall nicht anzunehmen sind.
Im Ansatzpunkt ist lediglich zutreffend, dass auch ein einzelnes Betriebsratsmitglied auf der Basis von § 40 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber einen Kostenerstattungsanspruch haben kann (vgl. Eisemann, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, BetrVG 210 § 40 Rz. 7 m. w. N. auf BAG Urteil vom 06.11.1973 = AP BetrVG 1972, § 37 Nr. 6 sowie BAG Urteil vom 03.04.1979 = AP BetrVG 1972 § 13 Nr. 1); entscheidend ist jedoch, dass der kostenauslösende Sachverhalt eine klare Zuordnung zu den Normvoraussetzungen ermöglicht.
Vorliegend ist Kern der dem Kläger unter dem 13. September 2007 erteilten Abmahnung, dass dieser den Betriebsrat über einen Vorfall im Zusammenhang mit dem Umzug des Betriebsratsbüros dahingehend falsch informiert haben soll, wonach sich zwei Mitarbeiterinnen ihm gegenüber im Zusammenhang mit der Räumung des Betriebsratsbüros in der Fäkalsprache geäußert hätten. Die - aus Sicht der Beklagten - gegebene Fehlinformation war causa für die Maßnahme der Beklagten.
Sie hatte ihren Grund in der nach Ansicht der Beklagten gegebenen Diffamierung der beiden Mitarbeiterinnen durch den Kläger. Damit ist der Kläger nicht in seinem Status als Betriebsrat tangiert. Die strittige Tatsache, von wem die Benutzung der Fäkalsprache ausgegangen ist, steht nur in einem losen Zusammenhang mit der Zufälligkeit, dass sich der Vorgang beim Ausräumen des Betriebsratsbüros abspielte. Damit liegt allenfalls eine Benachteiligung des Klägers in seiner Situation vor, wie sie jeden anderen Arbeitnehmer des Unternehmens hätte treffen können.
2. Die vom Kläger angeführten Literaturstellen bei Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, (24. Auflage Anmerkung 60 zu § 40 BetrVG) stehen der Bewertung des gegebenen Sachverhaltes nicht entgegen, da die dortige Kommentarmeinung eindeutig darauf abstellt, dass es auf die gesetzliche Rechtstellung des einzelnen Betriebsratsmitglieds für den Streitgegenstand ankommt.
Die bloße Zufälligkeit, dass der zum Gegenstand der Abmahnung gemachte Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Ausräumen des Betriesbsratsbüros gestanden hat, führt nicht zur Annahme, dass betriebsverfassungsrechtliche Rechte oder Rechtsverhältnisse zu klären gewesen wären.
Die angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05.04.2000 - 7 ABR 6/99 - betrifft einen anderen Sachverhalt und belegt zum Teil, dass die Verfolgung von individualrechtlichen Interessen - so schon zutreffend das Arbeitsgericht - eine Erstattungsfähigkeit nach § 40 BetrVG ausschließen. Dort ist ausgeführt, dass der Arbeitgeber nicht die Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen hat, die einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Verfahren nach § 78 a Abs. 4 BetrVG entstanden sind.
Soweit die Berufung schließlich die Unrichtigkeit der BAG Entscheidung vom 14.10.1982 - 6 ABR 37/79 - beanstandet, liegt auch dort ein auf das vorliegende Verhalten nicht übertragbarer Sachverhalt - Lohnfortzahlung wegen Schulungsveranstaltungsteilnahme - vor. Im Übrigen wird dort zutreffend herausgearbeitet, dass die Befugnisse des Betriebsrats nicht das Recht umfassen, auch individualrechtliche Ansprüche seiner Mitglieder gerichtlich klären zu lassen. Daran ist festzuhalten.
Es muss daher verbleiben, dass der vorliegende Sachverhalt keine Veranlassung bietet, der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage nachzugehen.
3. Im Übrigen ist die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers durch die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. Hess/Schlochauer/Wor- zalla/Glock, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 6. Aufl., § 40 Rz. 8, 8a).
Daher ist auch fraglich, ob zur Vermeidung der Kosten nicht außerhalb des gerichtlichen Verfahrens gegen die Abmahnung eine Lösung hätte herbeigeführt werden können.
Auch für ein einzelnes Betriebsratsmitglied gilt nach § 2 BetrVG der Grundsatz des vertrauensvollen Zusammenwirkens und verpflichtet dieses zu einem an Treu und Glauben orientierten Verhalten (Eisemann, a. a. O., BetrVG 210 § 2 Rz. 1 m. w. N.). Zu einem entsprechenden Bemühen des Klägers waren der Berufungskammer keine ausreichenden Feststellungen möglich.
4. Ob zur Verfolgung des vorliegenden Anspruchs ein Beschluss des Betriebsrats erforderlich war - so die Auffassung der Beklagten - (vgl. BAG v. 14. Februar 1996 - 7 ABR 25/95 = EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 76; Hess u. a. a. a. O., § 40 Rz. 15) oder ob der Anspruch der Höhe nach begründet wäre, kann dahinstehen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
III. Von der Zulassung der Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung abgesehen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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