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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 196/06
Rechtsgebiete: KSchG, GmbHG, BGB, BetrVG, GVG
Vorschriften:
KSchG §§ 1 - 13 | |
KSchG § 14 | |
KSchG § 14 Abs. 1 Nr. 1 | |
KSchG § 14 Abs. 1 Ziff. 1 | |
GmbHG § 35 Abs. 1 | |
BGB § 613 a | |
BGB § 623 | |
BetrVG § 5 Abs. 2 | |
BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 1 | |
BetrVG § 102 | |
GVG § 17 Abs. 2 | |
GVG § 17 a Abs. 1 |
Aktenzeichen: 6 Sa 196/06
Entscheidung vom 29.06.2006
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.01.2006 - AZ: 3 Ca 929/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen eine Kündigung, welche die Beklagte am 22.03. zum Ablauf des 30.09.2004 erklärt hat und mit der Klageerweiterung gegen eine weitere Kündigung der Beklagten vom 24.06.2005 zum 31.12.2005 gewendet.
Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass er als Arbeitnehmer der Beklagten zu Betrachten sei, weswegen die erste Kündigung mangels Anhörung des Betriebsrates und die weiters erklärte Kündigung wegen nicht Vorliegen der dringenden betrieblichen Gründe unwirksam seien.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 397 - 400 d. A.) sowie auf den Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.12.2004 (Bl. 158 - 163 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22. März 2004, welche dem Kläger am 29. März 2004 zugegangen ist, nicht mit Ablauf des 30. September 2004 aufgelöst wird,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23. Juni 2005, dem Kläger zugegangen am 24. Juni 2005, nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2005 aufgelöst wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 10.01.2006 die Klage insgesamt abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass § 1 KSchG deshalb keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde, weil der Kläger als Geschäftsführer einer GmbH nach § 14 Abs. 1 Ziff. 1 KschG, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung des Anstellungsvertrages kein Arbeitnehmer der GmbH sei, weil er gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 35 Abs. 1 GmbHG ist.
Nur dann könne die Fiktion des § 14 Abs. 1 Ziff. 1 KschG nicht eingreifen, wenn neben dem schuldrechtlichen Vertrag, der die Anstellung zum Zwecke des Tätigwerdens als Vertretungsorgan beinhaltet und dieser gesellschaftsrechtlichen Beziehung noch ein weiteres Rechtsverhältnis bestehe, welche als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei. Davon könne im vorliegenden Falle deshalb nicht ausgegangen werden, weil ein zusätzlicher Vertrag zu dem ursprünglichen Arbeitsvertrag bei Geschäftsführerbestellung nicht geschlossen worden sei. Bei Geschäftsführerbestellung, die am 25.01.2001 ins Handelsregister eingetragen worden sei und zwar für die neu gegründete Z. Service Center GmbH, hätten keinerlei Vereinbarungsgespräche mit dem Kläger stattgefunden und die ursprünglichen Vertragsbedingungen aus dem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1998 hätten fortbestanden. Die Parteien hätten insgesamt zum damaligen Zeitpunkt bei der Geschäftsführerbestellung keinen weiteren Reglungsbedarf gesehen, sodass ein konkludenter Vertragsschluss den neben dem bisherigen Vertrag trete, ausgeschlossen werden könne.
Für diese Sicht spreche auch der Vertragsschluss vom 09.04.2002, dass nämlich die Beklagte zum 01.04.2002 das Arbeitsverhältnis des Klägers von seinem bisherigen Arbeitgeber übernehme und die Vergütung ab 01.04.2002 zahle. Damit sei ein aktives Beschäftigungsverhältnis des Klägers auf die Beklagte übertragen worden, sodass ab diesem Zeitpunkt festgestanden habe, dass der Kläger auf der Basis der ursprünglichen Vertragsvereinbarung seine Tätigkeit als Geschäftsführer nur noch für die Beklagte erbringen solle. Diese Vereinbarung stelle eine formfreie Arbeitsvertragsinhaltsänderung dar, weil die ursprünglichen Arbeitsvertragsparteien das Einstellungsverhältnis mit der Geschäftsführerbestellung für die Tochtergesellschaft nicht wesentlich umgestaltet, sondern mit Änderungen fortgesetzt haben, sodass ein Verstoß gegen § 623 BGB nicht vorliege und das Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die Beklagte übergegangen sei, was die Parteien in dem dreiseitigen Vertrag vom 09.04.2002 auch schriftlich festgehalten hätten.
Der Kläger sei auf dieser Rechtsgrundlage Geschäftsführer der Beklagten, sodass § 14 Abs. 1 Ziff. 1 KschG eingreife und ein allgemeiner Kündigungsschutz für den Kläger nicht gegeben sei, und auch die Nichtanhörung des Betriebsrates deshalb nicht zur Unwirksamkeit führen könne, weil der Kläger kein Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sei, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.
Nach Zustellung des Urteils am 02.02.2006 ist Berufung am 01.03.2006 vom Kläger eingelegt und am 29.03.2006 im Wesentlichhen damit begründet worden, dass der Kläger sich sehr wohl als Arbeitnehmer auf die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes berufen könne. § 14 KschG sei nicht anwendbar, weil zwei Vertragsverhältnisse zwischen dem Organvertreter und der juristischen Person bestünden, von denen eines als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei.
Der Kläger sei ab 01.05.1998 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 10 - 11.03.1998 als Leiter der Informationstechnologie bei der Firma Z. AG eingestellt worden, die später zur X. Deutschland AG & Co. KG umfirmiert habe. Als im Jahr 2000 die Z. Service Center GmbH als Tochter der Z. AG gegründet worden sei, habe man den Kläger zu deren Geschäftsführer bestellt. Damit hätte zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis nur mit der X. Deutschland AG & Co. KG und nicht mit der jetzigen Beklagten, der früheren Z. Service Center GmbH, bestanden aber daneben noch das Geschäftsverhältnis. Im Jahre 2002 habe die X. Deutschland AG & Co. KG die Informationstechnologieabteilung auf die Beklagte ausgegliedert und anlässlich dieses Betriebsüberganges sei die dreiseitige Vereinbarung mit Wirkung vom 01.04.2002 beschlossen worden, wonach das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte übergeleitet worden sei, sodass auch dann noch zwei weitere Rechtsverhältnisse bestanden hätten.
Damit stehe fest, dass die Parteien das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nicht lediglich umgestaltet hätten, sondern dass neben das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Geschäftsführerbestellung ein weiteres Rechtsverhältnis hinzugetreten sei, wobei dieser Vertragsschluss auch konkludent erfolgen können. Der Kläger sei zudem neben seinem Arbeitsverhältnis mit der X. Deutschland AG & Co. KG bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges nur unmittelbarer Organvertreter der C. gewesen, während er für die X. Deutschlang AG & Co. KG nur Arbeitnehmer gewesen sei.
Das Arbeitsgericht habe auch die Vorschrift des § 623 BGB nicht ausreichend beachtet, weil das Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt formgültig aufgehoben worden sei. Der Kläger habe zudem im November 2002 den Antrag auf Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführer-Anstellungsvertrages ausdrücklich abgelehnt, weswegen auch eine konkludente Aufhebung nicht angenommen werden könne, da gerade kein neuer schriftlicher Vertrag geschlossen worden sei. Auch die Vereinbarung zum 01.04.2002, wo von einem Arbeitsverhältnis die Rede sei, stütze die Auffassung des Klägers ebenso wie das Zwischenzeugnis vom 13.12.2002.
Damit habe ein ruhendes Arbeitsverhältnis neben dem Geschäftsführer-Dienstvertrag bestanden, welches nach der Beendigung der Geschäftsführer-Tätigkeit wieder auflebe, weswegen sich der Kläger auf die Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes berufen könne.
Der Kläger beantragt,
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Januar 2006 (Az.: 3 Ca 929/05) zugegangen am 02. Februar 2006 wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22. März 2004, dem Kläger am 29. März 2004 zugegangen, nicht mit Ablauf des 30. September 2004 aufgelöst wurde.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23. Juni 2005, dem Kläger zugegangen am 24. Juni 2005, nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2005 aufgelöst wurde.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Januar 2006 (AZ.: 3 Ca 929/05) wird zurückgewiesen.
Das arbeitsgerichtliche Urteil wird im Wesentlichen damit begründet, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu keinem Zeitpunkt ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geschlossen worden sei und auch eine Erhöhung der Vergütung nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Geschäftsführerbestellung oder bei Abschluss der dreiseitigen Vereinbarung erfolgte. Weder im Zeitpunkt der Geschäftsführer-Bestellung noch im Zeitpunkt des Abschlusses der dreiseitigen Vereinbarung habe sich im Bezug auf die Tätigkeiten die Position des Klägers geändert, weil der Kläger weiterhin als Leiter der Informationstechnologie bis zu seinem Ausscheiden tätig gewesen sei. Der Kläger sei auch nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Beklagten dem Vorsitzenden Geschäftsführer weisungsabhängig gewesen, da er dessen Zustimmung bei allen Rechtsgeschäften und Maßnahmen benötigt habe.
Aufgrund dieser Tatsachen sei der Kläger nicht als Arbeitnehmer iSd KSchG zu betrachten. Neben dem ursprünglichen Arbeitsvertrag, den der Kläger mit der Z. AG am 10 -11.03.1998 geschlossen habe, sei kein weiterer Vertrag hinzugetreten, zumal auch bezüglich der Geschäftsführer-Bestellung weder ausdrücklich noch mündlich ein Vertrag mit dem Kläger geschlossen worden sei. Ein konkludenter Vertragsschluss diesbezüglich sei nicht zustande gekommen, wobei der Kläger nur davon ausgehe, dass sich der Abschluss eines solchen weiteren schuldrechtlichen Vertrages bei der Geschäftsführer-Bestellung von selbst verstehe. Für diese Sicht spreche auch das Angebot vom 27.11.2002, den bestehenden Arbeitsvertrag zu beenden und einen Geschäftsführer-Dienstvertrag zu begründen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, jedoch im Ergebnis deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Die erkennende Kammer ist durch den Beschluss des Landesarbeitsgerichtes vom 22.12.2004, Bestimmung des Rechtsweges, bezüglich der Rechtsfragen nicht gebunden, da in dieser Entscheidung das Gericht nur rechtskräftig über den beschrittenen Rechtsweg entschieden hat, § 17 a Abs. 1 GVG und eine Bindung nur bezüglich des einzuschlagenden Rechtsweges erfolgt, während aus § 17 Abs. 2 S. GVG sich ergibt, dass das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen hat (Grunsky, GArbGG, 7. Auflage, § 48 Rz 8 m. w. N.).
Der Kläger hat eine Kündigungsschutzklage erhoben, die nur dann begründet sein kann, wenn zum Zeitpunkt der mit der Kündigung beabsichtigen Beendigung des Rechtsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, da nur dann festgestellt werden kann, das Arbeitsverhältnis sei durch Kündigung nicht beendet worden. Wenn kein Arbeitsverhältnis bestanden hat, kommt es auf das Vorliegen einer wirksamen Kündigung nicht an.
Zwischen den Parteien hat ein Dienstverhältnis bestanden, so dass es auf die arbeitsrechtlichen Überlegungen nicht ankommt.
Der Kläger ist organschaftlicher Vertreter der Beklagten und fällt unter die im § 14 Abs. 1 Nr. 1 KschG genannten Personen, auf deren Beschäftigungsverhältnis die §§ 1 - 13 KschG keine Anwendung finden. Der Kläger, der als gesetzlicher Vertreter, Willensorgan der juristischen Person, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist, durch das sie handelt und für sie somit zugleich notwendig Arbeitgeberfunktion ausübt. Deshalb sind diese Mitglieder bereits durch Definition und Fiktion nicht als Arbeitnehmer anzusehen und deshalb von den Schutzbestimmungen des Kündigungsschutzes ausgenommen, ohne Rücksicht darauf, ob Angesichts der Besonderheiten des Einzelfalles das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis angesehen werden müsste. Deshalb ist es ausschlaggebend, ob der Kläger als Vertreter nach Außen Repräsentant der juristischen Person ist, was im Vorliegenden, trotz der Bindung des Klägers an die Zustimmung des Vorsitzenden Geschäftsführers Herrn Y., bei nach Außen wirkendem Rechtsgeschäften, anzunehmen ist.
Der Kläger sollte auf der Grundlage des mit seinem Ursprungsarbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsvertrages als Leiter Informationstechnologie tätig sein, was er auch durchgängig gewesen ist.
Als die hiesige Beklagte im Jahr 2000 als Tochter seines Ursprungsarbeitgebers als Z. Service Center GmbH gegründet wurde und der Kläger zum Geschäftsführer bestellt wurde, hat sich unstreitig weder an der Vergütung noch an dem Aufgabenbereich des Klägers nichts in der Richtung geändert, dass neben den Arbeitsvertrag ein Geschäftsführer-Dienstvertrag mit der damaligen Z. Service Center GmbH, der jetzigen Beklagten, getreten ist.
Vielmehr ist die Tätigkeit für die Tochterfirma seines damaligen Arbeitgebers als Arbeitsvertragspflicht in den ursprünglichen Vertrag aufgenommen worden und brachte keinerlei Veränderung im Arbeitsablauf mit sich.
Die bisherige Arbeitgeberposition ist mit den gleichen Arbeitsvertragsinhalten beibehalten worden und unstreitig ist bezüglich der Geschäftsführer-Bestellung der Kläger lediglich informiert worden, ohne dass man mit ihm zuvor inhaltlich relevante Vertragsverhandlungen oder Absprachen getroffen hätte. Deshalb geht die Berufungskammer davon aus, dass die Tätigkeit für die neu gegründete GmbH, die nach Darstellung der Beklagten von Anfang an die Aufgabe hatte, im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsbuchhaltung auch die Informationstechnologie zu übernehmen, keine neue eigenständige Abrede i. S. v. zusätzlicher eigenständiger neuer Vertragsabrede darstellt, sondern eine Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Aufgaben des Klägers auf der Grundlage des Arbeitsvertrages.
Damit ist aber die Tätigkeit des Klägers die eines Geschäftsführers gewesen und nicht mehr die des Leiters der Informationstechnologie. Beide Tätigkeiten beinhalten unstreitig die Koordination und Leitung aller im Bereich der Informationstechnologie tätigen Mitarbeiter und die damit zusammen hängenden vorbereitenden und leitenden Tätigkeiten, sodass davon auszugehen ist, dass der Kläger mit der Bestellung zum Geschäftsführer auf der Grundlage des bisherigen Arbeitsvertrages Geschäftsführer gewesen ist. Die Geschäftsführer-Tätigkeit ist also auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Abreden und nicht durch einen neuen Geschäftsführer-Vertrag erbracht worden, sodass die Kammer davon ausgeht, dass neben diese vertragliche Abrede keine weitere getreten ist.
Die Parteien haben durch die Dreiecks-Vereinbarung mit Wirkung zum 01.04.2002, die zwar was einzuräumen ist, mehrfach die Bezeichnung Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Arbeitsvertragsparteien enthält, keine inhaltliche Veränderung dahingehend vorgenommen, dass der Kläger nunmehr wieder als Arbeitnehmer der Beklagten, auf deren Betriebsteil, in dem der Kläger beschäftigt war, unstreitig übergegangen ist, geworden ist. Der Kläger blieb nämlich weiterhin und auch noch im Zeitpunkt der Kündigung vom 22.03.2004 war dies Geschäftsführer der Beklagten. Durch diesen dreiseitigen Vertragsschluss haben die Parteien lediglich alle Rechten und Pflichten, die Vergütung und sonstigen Leistungen aus dem der Geschäftsführer-Tätigkeit zugrunde liegenden Vertragsverhältnis auf die hiesige Beklagte zum Stichtag 01.04.2002 übertragen. § 1 und § 2 beschreiben lediglich die rechtliche Folge eines Betriebsüberganges, der wegen der Regelung in § 613 a) BGB überflüssig gewesen wäre. Für die Auffassung der Berufungskammer, dass nämlich an dem rein tatsächlichen nichts geändert werden soll, spricht § 3, wo geregelt ist, dass alle vereinbarten Regelungen bezüglich des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit für das Vertragsverhältnis zwischen der GmbH, gemeint ist die Beklagte, und dem Arbeitnehmer, gemeint ist der Kläger, Gültigkeit besitzen. Die Parteien sind also davon ausgegangen, dass zwischen der Beklagten und dem Kläger bisher kein Vertragsverhältnis bestanden hat, wofür auch die Tatsache spricht, dass der Kläger als in dem Betriebsteil Beschäftigter, der auf die Beklagte übergegangen ist, mit in die Vereinbarung einbezogen wird. Bei Übergang eines Arbeitsverhältnisses hätte es dessen nicht bedurft, ebenso wenig wie das Angebot, welches die Beklagte dem Kläger im November 2002 unterbreitet hat, nämlich dass das bestehende Arbeitsverhältnis aufgehoben und ein schriftlicher Geschäftsführer-Vertrag abgeschlossen werden solle. Dies bedeutet bei objektiver Betrachtung, dass die Beklagte davon ausgegangen ist, dass nur der Vertrag aus dem Jahr 1998 existiert, welche aufgehoben werden soll, und ein Geschäftsführer-Vertrag, welcher noch nicht existiert, deshalb das Angebot, mit dem Kläger schriftlich fixiert werden soll.
Nach dem Vorstehenden ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Organstellung des Geschäftsführers auf der Grundlage des Vertrages von 1998 für die Beklagte tätig war, er sich also in einem freiem Dienstverhältnis befunden hat und damit kein Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes ist, aber auch, wenn das Rechtsverhältnis weiterhin als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren gewesen sein sollte, er nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KschG sich auf die Schutzvorschriften nicht berufen kann, weil er auf Grund seiner organschaftlichen Mitgliedschaft zur Beklagten von den Schutzvorschriften ausgenommen ist.
Nach dem Vorstehenden kann die erklärte Kündigung auch nicht an § 102 BetrVG deshalb scheitern, weil der Betriebsrat lediglich bei Kündigung anzuhören ist, die Arbeitnehmer gegenüber auszusprechen sind, wozu nach § 5 Abs. 2 BetrVG in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organes, dass zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, wozu der Kläger als Geschäftsführer zählt, nicht zählen.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sonstige Unwirksamkeitsgründe nicht ersichtlich sind, sodass das Beschäftigungsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 30.09.2004 aufgelöst worden ist, weswegen die Kündigung der Beklagten vom 23.06.2005 zum 31.12.2005 nicht abzuhandeln ist, weil sie zu einem Zeitpunkt erklärt ist, zudem keine vertragliche Beziehung mehr besteht.
Nach dem Vorstehenden hat der Kläger als die unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97 ZPO.
Die Revision für den Kläger ist wegen § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zugelassen.
Ende der Entscheidung
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