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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 28.07.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 291/05
Rechtsgebiete: BetrAVG, EStG


Vorschriften:

BetrAVG § 1 a
BetrAVG § 1 b Abs. 5
EStG § 3 Nr. 63
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 291/05

Entscheidung vom 28.07.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens vom 25.11.2004 - AZ: 6 Ca 411/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Rechte aus der am 05.12.1995 bei der LVM abgeschlossenen Lebensversicherung zu übertragen, wobei Versicherungsnehmer der Beklagte und versicherte Person der Kläger ist.

Aus den Abrechnungen des Klägers ergibt sich, dass das als Zukunftssicherungsbetrag genannte Versicherungsbeitrag zum Bruttofestbezug hinzugerechnet, versichert und versteuert und sodann als Nettobetrag in gleicher Höhe vom Nettoverdienst abgesetzt und an die Versicherung abgeführt worden ist.

Der Kläger, welcher seit 01.02.1995 bis 30.06.2003 bei dem Beklagten beschäftigt war, hat seine Klage vom 26.05.2004 im Wesentlichen damit begründet,

dass der Beklagte ihm angeboten habe, anstelle einer Gehaltserhöhung die betriebliche Direktversicherung abzuschließen. Nach Rücksprache mit seiner Ehefrau habe er sich für den Abschluss der Direktversicherung entschlossen, was sodann auch so durchgeführt worden sei. Der Beklagte weigere sich, ihm die Rechte aus der bestehenden Versicherung zu übertragen, weswegen die Klage geboten sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der LVM - Lebensversicherungs AG, K - Ring 21, 48126 Münster, zur dortigen Direktversicherung, Vertrags-Nr. 3.402.713.010/L21/3, eine Erklärung abzugeben, wonach er sämtliche Rechte aus dieser Versicherung unwiderruflich an ihn überträgt.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass für den Kläger wie auch für andere Mitarbeiter eine betriebliche Direktversicherung abgeschlossen worden sei, um eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen. Da der Arbeitgeber die Beiträge gezahlt habe, liege keine gehaltsumwandende Versicherung vor, wofür auch die schriftlichen Vereinbarungen sprechen würden. Der Kläger habe die Voraussetzungen für die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechtes nicht erfüllt, da er keine 12 Jahre im Betrieb verblieben sei.

Das Arbeitsgericht hat Beweis durch Einvernahme der Zeugin Z. in schriftlichen Wege erhoben und sodann durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat das Ergebnis damit begründet, dass die Vertragsbedingungen keinen Anspruch des Klägers auf Übertragung mangels einer entsprechenden Betriebszugehörigkeit ergeben würden und auch keine gehaltsumwandelnde Versicherung erkannt werden könne. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass der Beklagte den Mitarbeitern, also auch dem Kläger, entweder eine Gehaltserhöhung oder den Abschluss einer Direktversicherung angeboten habe. Dies ergebe die eindeutige Aussage der Zeugin M, für die lediglich eine Vermögenswirksame Leistung vereinbart worden sei.

Da keine Gehaltsumwandlung stattgefunden habe, entfalle ein Anspruch des Klägers aus der vom Beklagen abgeschlossenen Versicherung.

Nach Zustellung des Urteils am 08.03.2005 hat der Kläger am 07.04.2005 Berufung eingelegt und diese am 06.05.2005 im Wesentlichen damit begründet,

dass das Arbeitsgericht habe die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernehmen müssen, weil prozessuale Gründe dem nicht entgegenstehen würden und die Aussage der Ehefrau des Klägers dazu führen würde, den Beweis, dass eine Gehaltsumwandlung im Hinblick auf die Versicherung durchgeführt worden sei, als geführt anzusehen. Der Kläger habe mit seiner Frau in unmittelbaren Anschluss an das Gespräch mit dem Beklagten ebenfalls ein Gespräch geführt und es widerspreche jeder Lebenserfahrung, davon auszugehen, dass er seiner Ehefrau den ihm vom Beklagten unterbreitete Sachverhalt verfälscht oder unwahr wiedergegeben habe.

Der Kläger beantragt:

Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 25.11.2004 (6 Ca 411/04) wird der Beklagte verurteilt, gegenüber der L-Lebensversicherungs-AG, Kolde-Ring 21, 48216 Münster, zur dortigen Direktversicherung, Vertrags-Nr.: 3.402.713.010/L21/3, eine Erklärung abzugeben, wonach er sämtliche Rechte aus dieser Versicherung unwiderruflich an den Kläger überträgt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die arbeitsgerichtliche Entscheidung wird im Wesentlichen damit begründet,

dass sich aus den Unterlagen nicht ergebe, dass es sich bei der für den Kläger durch die Beklagte abgeschlossenen Versicherung um eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung handle, bei der dem Arbeitnehmer die Rechte ab Beginn zustünden, § 1 b Abs. 5 BetrAVG, da die Versicherungsleistung durch seine eigenen Gehaltsbestandsteile erworben würden.

Das Arbeitsgericht habe zur Recht die Ehefrau des Klägers deshalb nicht als Zeugin gehört, weil sie lediglich darüber eine Aussage machen könne, was sie mit dem Kläger zu Hause besprochen und nicht auch darüber, was im Betrieb dann tatsächlich vereinbart worden sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzungen des Tatbestandes auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 25.11.2004 (Bl. 63 - 65 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht den Rechtsstreit richtig entschieden hat.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil es sich bei der gewählten Form der betrieblichen Altersversorgung nicht um eine solche durch Entgeltumwandlung im Sinne des § 1 a BetrAVG handelt, was sich aus den vorgelegten Versicherungsscheinkopien (Bl. 6, 7 u. 33 d. A.) eindeutig ergibt. Nach diesen Unterlagen, andere schriftliche Vereinbarungen existieren unstreitig nicht, ist eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung des Klägers nur gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis 12 Jahre bestanden hat, was angesichts der unstreitigen Betriebszugehörigkeit des Klägers nicht erfüllt ist.

Von einer Altersversorgung durch Entgeltumwandlung kann nur gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer auf einen bereits ihm zustehenden Lohnbestandteil verzichtet, wobei die Kammer die Problematik ausdrücklich nicht behandelt, ob eine Entgeltumwandlung nur dann stattfinden kann, wenn im Umwandlungszeitpunkt bereits eine Rechtsgrundlage für den betroffenen Lohnanspruch besteht, so dass eine lediglich in Aussicht gestellte künftige Gehaltserhöhung noch nicht ausreichend sein könne (LAG Rostock, Urteil vom 12.08.2004, AZ: 1 Sa 508/03). Zu fordern ist, dass der Beitrag zur Direktversicherung vom Bruttolohn des Arbeitnehmers abzusetzen ist, woraus sich der Anreiz für den Arbeitgeber, nämlich die Steuerfreiheit dieser Beträge in der Ansparphase und damit auch ein Ersparnis von Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber, § 3 Nr. 63 EStG, ergibt. Beim Blick auf die Gehaltsabrechnung des Klägers, beispielsweise für Mai 2003 = Bl. 41 d. A., ergibt, dass die Zukunftssicherung in Höhe von 766,94 EUR zu dem Festbezug und den sonstigen Lohnbestandteilen im Bruttobereich hinzu geschlagen wurde, er also der Steuer- und Sozialversicherung voll unterworfen worden ist, so dass hier kein Gehaltsbestandteil für den Aufbau der betrieblichen Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung verwendet wurde. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn von dem Lohn eine Monatsprämie im Bruttobereich abgesetzt worden wäre, so dass sich der zu versteuernde und den Sozialabgaben zu unterwerfende Bruttobetrag um diesen Bestandteil mindert. Im vorliegenden Falle sind die Parteien nicht so verfahren, so dass sich ein Anspruch des Klägers aus Rechte aus dem auf seine Person - auch für den Kläger aus den Abrechnungen klar erkennbar - abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag aus diesem Gesichtspunkt nicht ergibt.

Die Berufungskammer hat von der Einvernahme der als Zeugin angebotenen Ehefrau des Klägers auch wie das Arbeitsgericht deshalb verzichtet, weil es erkennbar nicht darauf ankommen kann, was der Kläger Zuhause mit seiner Ehefrau besprochen hat, sondern nur darauf, was er sodann in der nachfolgenden Zeit im Betrieb mit dem Arbeitgeber tatsächlich vereinbart hat. Denn selbst dann, wobei die Kammer dies als richtig zugunsten des Klägers unterstellt, wenn die Ausführungen des Klägers über den Inhalt des Gespräches mit seiner Ehefrau richtig sind, hat er doch im Betrieb, was die vorliegenden Unterlagen ergeben, eine andere Vereinbarung getroffen, die das Behaltendürfen des Versicherungsvertrages an zeitliche Komponenten knüpft.

Nach Vorstehendem ist von einer anfänglichen Unverfallbarkeit der Versorgungszusage nicht auszugehen, weswegen die Klage vom Arbeitsgericht zu Recht abgewiesen wurde und deshalb die Berufung erfolglos ist, weswegen dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 S.1 ArbGG, 97 ZPO.

Die Revision an das Bundesarbeitsgerichts ist deshalb nicht zugelassen, weil gesetzliche Gründe für deren Zulassung nicht bestehen, § 72 Abs. 2 ArbGG. Der Kläger wird auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch eine Nichtzulassungsbeschwerde anzugreifen, hingewiesen, § 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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