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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.07.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 295/06
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 123
BGB § 123 Abs. 1
BGB § 123 Abs. 1 Alternative 2
BGB § 142 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 295/06

Entscheidung vom 27.07.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.02.2006 - Az: 4 Ca 2578/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages vom 08.08.2005 und die eines Schuldanerkenntnisses vom gleichen Tag.

Die Klägerin, welche seit 01.06.2003 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 28.04.2003 (Bl. 5 bis 6 d. A.) als Mitarbeiterin für den Tankstellenshop, Kasse und Sachbearbeiterin im Büro eingestellt ist, hat ihre Klage vom 31.08.2005 im Wesentlichen damit begründet, dass ein Detektiv, den die Beklagte eingeschaltet hatte, sie am fraglichen Abend angehalten und ihr Straftaten vorgeworfen habe. Er habe sie in das Büro zurückgedrängt und sie dabei massiv unter Druck gesetzt. Im Büro hätten sich bereits der Geschäftsführer der Beklagten, ein weiterer Chef und dessen Freundin sowie die Assistentin des Detektives befunden. Man habe sie mit den Worten bedroht, dass man sofort die Polizei rufen werde und sie mit einer fristlosen Kündigung rechnen müsse, wenn sie nicht umgehend den bereits vorformulierten Aufhebungsvertrag und ein Schuldanerkenntnis unterzeichne.

Sie habe sich völlig unter Druck gesetzt gefühlt und die Schriftstücke unterzeichnet.

Zu den angeführten Kontrollen habe sie auszuführen, dass sie Kaugummi immer ordnungsgemäß abkassiert und das Geld in die Kasse eingelegt habe, weswegen sie den Vorwurf keine ordnungsgemäße Buchung vorgenommen zu haben, bestreite. Am 08.08.2005 habe sie den ersten Kaugummikauf von D des ersten Testkäufers ordnungsgemäß verbucht, den nächsten Kauf von zwei Kaugummis habe sie später buchen wollen, da noch andere Kunden im Geschäftsraum gewesen seien. Sie habe sich zwar etwas in die linke Hosentaschen gesteckt, jedoch kein Kleingeld. Es sei richtig, dass sie das Gebäude verlassen habe, um den Müll weg zu bringen. Als sie habe zu ihrem Fahrzeug gehen wollen, sei sie von den Detektiven festgehalten worden, die sich auf Bockwürstchen angesprochen hätten. Es sei mit der Polizei bedroht und eine fristlose Kündigung angekündigt worden, wobei sie nicht eingeräumt habe, Bockwürstchen entwendet und nicht bezahlt zu haben, da sie zwar Bockwürstchen in ihrem Fahrzeug gehabt habe, die sie jedoch nur deshalb eingepackt hätte, um einer Kollegin zu helfen. Diese Kollegin habe als die Würstchen geplatzt seien im Backshop gearbeitet und befürchtet, dass eine der Geschäftsführer der Beklagten sie noch einmal massiv beschimpfen werde, wie dies bereits bei einem früheren Vorfall der Fall gewesen sei.

Sie habe auch nicht zugegeben, im Durchschnitt jeweils bis zu 2 Euro aus der Kasse entwendet zu haben.

Da die Erklärung nicht freiwillig und ohne eine Bedenkzeit abgegeben wurden, ein Schaden für die Beklagte, zumal die Bockwürstchen nicht mehr verkäuflich seien, gegeben sei, und eine unzulässige Beeinflussung stattgefunden habe, habe sie ihre Erklärung mit Schreiben vom 26.08.2005 zu Recht wegen der rechtswidrigen Drohung angefochten, zumal ein verständiger Arbeitgeber bei dem gegebenen Sachverhalt an keine Kündigung gedacht hätte.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 08.08.2005 nicht sein Ende gefunden hat,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin vertragsgemäß weiter zu beschäftigen und zu vergüten,

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern dass es unverändert fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat diesen Antrag damit begründet, dass die Klägerin vor Abgabe ihrer Willenserklärung weder getäuscht noch bedroht worden sei. Die aufgrund von Kassendifferenzen eingeschalteten Detektive hätten an verschiedenen Kontrollen am 03.08., 06.08. und 08.08.2005 Unregelmäßigkeiten bei der Klägerin festgestellt. Am 03.08.2005 habe die Klägerin zweimal Kaugummi D im Wert 1,80 Euro kassiert, aber nicht verbucht und gleiches bei dem Verkauf bei der Bockwurst außerhalb des Kassenbereiches zum Preis 2,45 Euro.

Am 06.08.2005 seien wiederum zwei Kaugummi D im Wert von 1,80 Euro nicht in der Kasse verbucht worden, ebenso wie zweimal zwei Stück und einmal drei Stück Hot Dog, wobei auf dem Kundendisplay der Kasse der Betrag 0,00 Euro zu sehen gewesen sei. Die Klägerin habe zweimal versucht, für eine Dose Cola anstelle des regulären Betrages von 1,55 Euro, 2,55 Euro zu kassieren.

Am 08.08.2005 habe sich bei der Kontrolle neben der Kasse Kleingeld befunden und wiederum zwei Kaugummis nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Verkauf von 1,80 Euro nicht verbucht, sondern die Klägerin habe das Geld zur Seite gelegt. Gegen 21.45 Uhr habe man beobachtet, dass sich die Klägerin etwas in die linke Tasche gesteckt habe, was sich wie Kleingeld angehört habe.

Um 22.30 Uhr sei beim Verlassen des Arbeitsplatzes eine Taschenkontrolle mit Zustimmung der Klägerin durchgeführt worden. Auch der Untersuchung ihres Pkw's habe sie zugestimmt, wo man eine Box mit Bockwürstchen gefunden habe, deren Warenwert 8,05 Euro betrug. Die Klägerin habe eingeräumt, dass es sich um Bockwürste der Beklagten handele, die sie nicht bezahlt und entwendet habe.

Daraufhin habe man sie in das Personalbüro begleitet, wo sie den Diebstahl der Bockwürste freiwillig zugegeben und zwei Euro aus der Kasse entwendet habe.

Auf Nachfrage habe die Klägerin erklärt, dass sie auch in der Vergangenheit pro Schicht im Schnitt jeweils bis zu 2 Euro aus der Kasse entwendet habe.

Aufgrund dieses Sachverhaltes und des Geständnisses habe sich die Beklagte entschlossen, der Klägerin einen Aufhebungsvertrag anzubieten, woraufhin die Klägerin freiwillig diesen als auch das Schuldanerkenntnis unterzeichnet habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und zwar die Anträge zu 1. und zu 2. als unbegründet und den Antrag zu 3. als unzulässig.

Das Ergebnis ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass eine Anfechtung wegen einer widerrechtlichen Drohung, § 123 BGB deshalb nicht erfolgreich sei, die Ankündigung des Heranziehens der Polizei sowie der Ausspruch einer fristlosen Kündigung als empfindliches Übel angesehen werden müsse, das geeignet sei, das Verhalten einer Person im Sinne des Drohens zu beeinflussen. Diese Drohung sei jedoch deshalb nicht widerrechtlich, weil ein ruhig und verständig urteilender Arbeitgeber im vorliegenden Falle auch eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung habe ziehen dürfen.

Zu Lasten der Klägerin hätte zumindest der Verdacht des strafbaren Verhaltens zum Nachteil des Vermögens der Beklagten bestanden, was grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne.

Dass diese Kündigung auch tatsächlich letztendlich rechtswirksam sei, sei nicht Voraussetzung für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit der besagten Androhung. Dies gelte insbesondere für das Herbeirufen der Polizei, weil es vollkommen legitim sei, wenn eine Person, die vermeintlich durch eine Straftat geschädigt wurde, zur Sicherung der Beweise die Polizei rufen dürfe, könne auch die Drohung mit dem Herbeirufen die Widerrechtlichkeit des Tuns nicht begründen.

Die Beklagte habe das von der Klägerin geschilderte Bedrohungsszenario in wesentlichen Teilaspekten bestritten und ausgeführt, dass die Klägerin, nachdem ihr Verhalten aufgedeckt worden sei, freiwillig mit ins Büro gegangen, die Tasche geöffnet und den Detektiv einen Blick ins Auto habe werden lassen. Die Klägerin hätte bei dieser prozessualen Situation, wo der Anfechtende den Anfechtungsgrund darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen hat, taugliche Beweisangebote unterbreiten müssen, was unterblieben sei.

Angesichts der Tatsache, dass keine weiteren Beendigungstatbestände bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gegeben seien, hat das Arbeitsgericht den Antrag zu 3. als unzulässig abgewiesen und den Antrag zu 1. und 2 als unbegründet.

Nach Zustellung des Urteils am 21.03.2006 hat die Klägerin am 06.04.2006 Berufung eingelegt, welche am 03.05.2006 im Wesentlichen damit begründet worden ist,

dass das Arbeitsgericht außer Acht gelassen habe, dass vor Ausspruch einer Verdachtskündigung neben dem schwerwiegenden Verdacht auch eine ordnungsgemäße Anhörung durch den Arbeitgeber stattfinden müsse, was im vorliegenden Falle nicht erfolgt sei.

Der Klägerin sei zu keiner Zeitpunkt die Möglichkeit eingeräumt worden, in angebrachter Weise zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, weswegen die Verletzung der Anhörungspflicht eine mögliche Kündigung unwirksam werden ließe, so dass der Arbeitgeber hätte auch eine derartige Erklärung habe berechtigterweise nicht in Aussicht stellen dürfen.

Die Beklagte habe sich zudem auf eine Tatkündigung berufen, was sich zuletzt auch daraus ergebe, dass die Klägerin gedrängt worden sei, das Schuldanerkenntnis zu unterschreiben.

Die Klägerin habe auch für eine Anfechtung ausreichende Tatsachen vorgetragen, weil unstreitig sei, dass die Klägerin nach dem Verhör psychisch dermaßen angegriffen gewesen sei, dass sie von der Autobahnpolizei in eine Nervenklinik habe verbracht werden müssen. Diese heftige Reaktion sei auf die Gesprächsatmosphäre und den immensen Druck, den die anwesenden Personen auf die Klägerin ausgeübt hätten, zurückzuführen.

Bezüglich der Beweislast könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihre Unschuld beweisen müsse, wovon das Arbeitsgericht aber ausgehe, wenn es ohne Anhörung eines einzigen Zeugens den Ausführungen der Beklagten Glauben schenke.

Da zudem nur geringwertige Gegenstände und Summen in der Diskussion gestanden hätten, wäre die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Beklagte nicht unzumutbar gewesen, zumal eine Abmahnung hätte als milderes Mittel ausreichen können.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und entsprechend dem erstinstanzlichen Schlussantrag (Seite 2 der Klageschrift vom 26.08.2005)

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsantrag vom 08.08.2005 nicht sein Ende gefunden hat,

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin vertragsgemäß weiter zu beschäftigen und zu vergüten sowie

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern dass es unverändert fortbesteht.

Die Beklagte beantragt:

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin/Berufungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Klägerin sehr wohl Gelegenheit gehabt habe, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, weil das Ergebnis der Anhörung das voll umfassende Geständnis der Klägerin gewesen sei. Die von der Klägerin eingeräumten verschiedenen Straftaten zu Lasten der Beklagten hätten einen verständigen Arbeitgeber selbstverständlich dazu führen können, eine fristlose Kündigung also auch die Erstattung einer Strafanzeige in Betracht zu ziehen.

Ein Verhör habe nicht stattgefunden und die Beklagte selbst habe die Autobahnpolizei gerufen, weil die Klägerin nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages Suizidgedanken geäußert habe. Keineswegs sei zuvor ein derartiger Druck aufgebraut worden, der die Klägerin zu einer derartigen Reaktion hätte verleiten können.

Das Handy der Klägerin habe mehrfach geklingelt und man habe ihr angeboten, den Raum zu verlassen, um zu telefonieren. Die Klägerin habe jedoch keinen Gebrauch davon machen wollen. Auch der Diebstahl geringwertiger Gegenstände könnten eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen, wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 64 bis 68 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist deshalb unbegründet, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen hat.

Nach § 123 Abs. 1 Alternative 2 BGB kann derjenige, der widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird, die Erklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten. Die Anfechtung der Klägerin im Schreiben vom 26.08.2005 ist nicht begründet, weil die Klägerin zwar bedroht wurde. Eine Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird. Die Androhung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beenden zu wollen, falls der Arbeitnehmer keinen Aufhebungsvertrag abschließe, stellt ebenso wie die Ankündigung, die Polizei zur Feststellung des Sachverhaltes herbeizuziehen, die Ankündigung eines zukünftigen empfindlichen Übels dar, dessen Verwirklichung in der Macht des ankündigenden Arbeitgebers liegt (ständige Rechtsprechung, zuletzt BAG vom 15.12.05 - AZ: 6 AZR 197/05).

Jedoch ist diese Drohung im Hinblick auf die Anfechtung nicht als widerrechtlich zu bewerten. Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die angedrohte Kündigung, wenn sie denn erklärt worden wäre, sich in einem folgenden Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte, weil vom Arbeitgeber nur verlangt werden kann, dass er unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles davon ausgehen muss, dass die angedrohte Kündigung im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit standhält.

Dabei ist, wenn eine außerordentliche Kündigung angedroht wird, vom Begriff des wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB auszugehen. Die Beklagte hat der Klägerin vorgeworfen, dass sie an drei Tagen, von Detektiven beobachtet, beim Abkassieren von Waren Unregelmäßigkeiten begangen hat. Darüber hinaus sind im Fahrzeug der Klägerin ein Behälter mit Würstchen entdeckt worden, wobei unstreitig ist, dass diese aus dem Betrieb der Beklagten ohne Bezahlung von der Klägerin dorthin verbracht worden sind. Damit sind Eigentumsdelikte zu verzeichnen, wobei auch die Entwendung geringwertiger Güter grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, die einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Denn es darf nicht verkannt werden, dass die Klägerin aufgrund ihres Arbeitsvertrages als Mitarbeiterin im Shopgeschäft und an der Kasse tätig gewesen ist. Bei dieser Art der Tätigkeit steht die Ehrlichkeit der Mitarbeiterin stark im Vordergrund, weil der Arbeitgeber mangels einer nur schwer durchzuführenden Überwachung der Kassiererin, hierauf insbesondere angewiesen ist. Diese Kassierertätigkeit begründet eine besondere Verrauensstellung, die dazu führt, dass bei dem festgestellten Sachverhalt ein verständiger Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Betracht ziehen durfte. Mehr braucht es nicht, weil es um die Beurteilung der Widerrechtlichkeit der Drohung geht.

Die von der Klägerin vermisste Bedenkzeit vor Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung könnte allenfalls die Unmittelbarkeit des Drucks, der auf die Mitarbeiterin ausgeübt wird, beseitigen, was im vorliegenden Falle aber deshalb unbeachtlich ist, weil die Klägerin die von ihr geschilderte Drucklage, die zu dem Aufenthalt in der Klinik geführt haben soll, nicht mit entsprechenden Beweismitteln versehen hat, so dass es auch dahingestellt sein kann, dass die Schilderungen der Klägerin im Schreiben vom 02.05.2006 pauschal gehalten sind und keinen Tatsachenvortrag im erforderlichen Umfang enthalten. Das Vorstehende gilt auch für die Drohung der Beklagten, die Polizei einzuschalten, weil bei gegebenem Sachverhalt es durchaus berechtigt gewesen ist, die Polizei zur Klärung des Sachverhaltes und zur Sicherung von Tatsachen herbeizurufen.

Auf die von der Klägerin angeführte Unterscheidung zwischen Verdachts- und Tatkündigung, kommt es deshalb nicht an, weil es gerade nicht auf die Ergebnisse eines evtl. Kündigungsschutzprozesses ankommt, sondernd darauf, ob ein Kündigungsgrund vom tatsächlichen her bereits gegeben ist, der die Beklagte zum Ausspruch einer Kündigung hätte bewegen können, was nach dem Vorstehenden zu bejahen ist.

Die Klägerin verkennt die Anforderung an die Darlegungslast, wenn sie ausführt, dass es nicht angehen könne, dass die Klägerin ihre Unschuld beweisen müsse, weil es darum nicht geht. Die Klägerin hat die prozessuale Verpflichtung, die Situation im Gespräch im Personalbüro so zu schildern, dass Tatsachen erkennbar sind, aus denen eine widerrechtliche Handlung der Beklagten hätte entnommen werden können, die zu der Widerrechtlichkeit der Drohung hätte führen können.

Dies ist zu unterscheiden von der Berechtigung des Vorwurfs. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung keinerlei Beweisangebote unterbreitet, sondern lediglich auf die Beweisantritte in der ersten Instanz Bezug genommen, wobei festzustellen ist, dass lediglich im Schreiben vom 05.01.2006 das Zeugnis der Frau M zur Klärung der Frage angeboten wurde, warum die Klägerin die Würste in ihr Fahrzeug verbracht hat.

Das Arbeitsverhältnis ist damit durch die Aufhebungsvereinbarung vom 08.08.2005 beendet worden, was das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, so dass die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen ist, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 97 ZPO.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist nicht zugelassen, weil angesichts des Wortlauts in § 72 Abs. 2 ArbGG ein gesetzlich begründbarer Anlass fehlt.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde angefochten werden kann, § 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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