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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: 6 Sa 326/04
Rechtsgebiete: BGB, SGB III


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 305 c Abs. 2
BGB § 307
BGB § 308 Nr. 4
BGB § 613 a
SGB III § 121 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 326/04

Verkündet am: 09.12.2004

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.01.2004 - AZ: 7 Ca 2757/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger hat mit seiner Klage vom 23.10.2003 eine mit Schreiben vom 29.09.2003 ausgesprochene Versetzung zum 01.12.2003 angegriffen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass seine Weiterbeschäftigung in A-Stadt deshalb möglich sei, weil er auch schon in der Vergangenheit zeitweise im Verkauf gearbeitet habe, weswegen der Wegfall der Position als Lagerleiter, die er seit 01.01.1994 innehabe, die Versetzung nicht erfordere.

Darüber hinaus habe die Beklagte das zustehende Direktionsrecht deshalb überschritten, weil es keine vertragliche Absprache diesbezüglich gebe. In Ziffer 1.2. des Anstellungsvertrages vom 10.07.1995 enthaltene Regelung spreche nur von vorübergehenden auswärts zu verrichtenden Arbeiten.

Darüber hinaus habe er mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch einen Nachtrag zum Anstellungsvertrag vereinbart, dass sein sozialer Besitzstand gewahrt werden solle, was nur bedeuten könne, dass ihm durch den neuen Anstellungsvertrag keinerlei Nachteile erwachsen sollten. Dieser Nachteil sei jedoch dann gegeben, wenn der Erfüllungsort für ihn nach Kaiserslautern verlegt werde, weil hierdurch erhebliche finanzielle Aufwendungen anfallen würden, ca. 400,-- € Benzinkosten im Monat und auch eine deutliche Verlängerung der Anreisezeit.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Versetzung des Klägers von A-Stadt nach Kaiserslautern unwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies damit begründet, dass die Versetzung des Klägers durch die Regelung im Arbeitsvertrag zulässig sei und sie dabei die Grenzen des billigen Ermessens gewahrt habe, weil die Tätigkeit des Klägers am Standort A-Stadt ersatzlos weggefallen sei und der Kläger mit den am Ort verbliebenen Mitarbeitern, die eine kaufmännische Ausbildung im Großhandel hätten, nicht vergleichbar sei.

Bei dem Versetzungsvorbehalt handele es sich auch nicht um eine überraschende Klausel und die Maßnahme sei auch für den Kläger zumutbar.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 08.01.2004 die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Arbeitgeber das vom Arbeitsvertrag gedeckte Weisungsrecht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Im Arbeitsvertrag sei klar geregelt, dass sich der Kläger verpflichtet habe, bei Bedarf in eine andere Betriebsstätte versetzen zu lassen. Der zweite Halbsatz der Ziffer 2, die alternativ aufgeführt sei, betreffe vorübergehende auswärts anfallende Arbeiten, für die ein Auslagenersatz zu zahlen sei. Damit sei aber nicht geregelt, dass der Kläger einen Auslagenersatz erhalten müsse, wenn er ständig in eine andere Betriebsstätte versetzt werde, weil nämlich schon bei vorübergehenden auswärts anfallenden Arbeiten ein Auslagenersatz zu entrichten sei. Der Wortlaut der Regelung trage diese Auffassung nicht.

Auch der Nachtrag vom 19.07.1995 zum Arbeitsvertrag beseitige den Versetzungsvorbehalt des Arbeitsvertrages nicht, sondern sei eine Ergänzung. Es dürfe auch nicht verkannt werden, dass der Versetzungsvorbehalt in einem Arbeitsvertrag auch Vorteile für den Arbeitnehmer für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung mit sich bringe, weil der Kreis der vergleichbaren Mitarbeiter erweitert werde.

Nach § 305 c Abs. 2 BGB würden Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen, wobei es sich bei dem vorliegenden Arbeitsvertrag um eine solche handele, da ein Formulararbeitsvertrag verwendet wurde, der in einer Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen enthalte. Diese Vorschrift greife deshalb nicht ein, weil Zweifel bei der Auslegung der streitgegenständlichen Klausel nicht vorhanden seien.

Es sei auch kein Verstoß gegen §§ 307, 308 Nr. 4 BGB festzustellen, wobei sich die Inhaltskontrolle von einseitigen Leistungsbestimmungsrechten insgesamt an § 307 BGB messen lassen müsste. Die im Vertrag enthaltene Versetzungsklausel sei zum einen im Arbeitsrecht üblich und zum anderen klar und verständlich gefasst, zumal auch unter Berücksichtigung, dass das einseitige Leistungsbestimmungsrecht in Form des Versetzungsvorbehaltes bei unsicherer Entwicklung des Schuldverhältnisses zur Anpassung notwendig sei und den Anlass deshalb so konkret wie möglich angebe, seien diese Voraussetzungen hier erfüllt. Das Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis angelegt, erfordere, auf Neuentwicklungen flexibel reagieren zu können und dies sei bei einer Festschreibung des Arbeitsortes auf Dauer nicht gewährleistet. Auch der Anlass der Versetzung, welche im Vertrag mit bei Bedarf bezeichnet werde, sei zwar eine sehr allgemein gehaltene Formulierung, jedoch deshalb zulässig, weil eine stärkere und genauere Kontrolle bei der konkreten Ausübung zu erfolgen habe. Die Ausübungskontrolle ergebe, dass die Versetzung angemessen sei, weil die unternehmerische Entscheidung, den Standort A-Stadt nicht im gleichen Umfange mehr fortzuführen, dazu geführt habe, dass die Position des Klägers als Leiter des Auslieferungslagers und Tourendisponent völlig entfallen sei. Die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger am bisherigen Standort sei deshalb nicht gegeben, weil die verbliebenen Arbeitsplätze zum einen besetzt und zum anderen, auch wenn man eine soziale Auswahl treffen wollte, mit der bisherigen Tätigkeit des Klägers nicht vergleichbar sei.

Die Beklagte habe auch einen Arbeitsplatz in A-Stadt für den Kläger deshalb nicht freikündigen müssen, weil für den Kläger in zumutbarer Weise eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in gleicher Funktion in K gegeben war. Die vom Kläger angegebene Fahrtzeit von einer Stunde für die einfache Strecke sei unter Beachtung des § 121 Abs. 4 SGB III nicht als unverhältnismäßig lang zu bewerten. Die vom Kläger angeführten hohen Fahrtkosten könnten steuerlich berücksichtigt werden, so dass auch diese Belastung in geringerem Umfange anfallen werde. Auch der Hinweis des Klägers auf die Erkrankung der Ehefrau führe deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil nicht erkennbar sei, dass die Ehefrau auf die Pflege durch den Kläger angewiesen oder der Kläger aufgrund dessen verstärkt in die Kinderbetreuung einzubeziehen sei.

Durch die Versetzung werde auch die Betriebsratstätigkeit nicht beeinträchtigt, zumal der Kläger konkreten Vortrag nicht gebracht habe.

Auch die lange Tätigkeit in A-Stadt habe nicht dazu geführt, dass A-Stadt allein als Erfüllungsort für die Arbeitsleistung in Betracht komme.

Nach Zustellung des Urteils am 08.04.2004 ist Berufung am 29.04.2004 eingelegt und am 08.06.2004 im Wesentlichen damit begründet worden, dass das Arbeitsgericht bei den Ausführungen zum Verständnis der Versetzungsklausel in Ziffer 1.2 des Arbeitsvertrages den Empfängerhorizont des Klägers und die Entwicklung des Arbeitsverhältnisses zu wenig berücksichtigt habe. Bis zum Jahre 1995 habe es keine schriftliche Arbeitsvertragsregelung gegeben, sondern lediglich ein Schreiben vom 03.02.1994, das der Kläger ab 01.01.1994 die Aufgabe des Betriebsrates in A-Stadt übernommen habe.

Erst bei dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Firma Z. & Sohn habe der Kläger, um nachteilige Veränderungen zu vermeiden, größten Wert darauf gelegt, dass alle bisherigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis unverändert auf Dauer fortbestehen sollten, was der Kläger durch die Formulierung in dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 19.07.1995 auch insoweit als hinreichend gewahrt angesehen habe. Dieser Nachtrag sei gleichzeitig mit dem Arbeitsvertrag am 10.07.1995 unterschrieben worden. Nach dieser schriftlichen Vereinbarung habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass künftig eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort nicht einseitig durch den Arbeitgeber möglich sein werde, weil eine derartige Versetzungsklausel bisher nicht bestanden habe und der Nachtrag arbeitgeberseitig zusichere, dass der Kläger durch den Wechsel der Arbeitgeberin nicht schlechter gestellt werde.

Dass der Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel enthalte, sei deshalb nicht ausschlaggebend, weil auch die Tätigkeit des Klägers in dem Vertrag als Lagerist beschrieben werde, obwohl er bereits seit 01.01.1994 Betriebsleiter bzw. Lagerleiter gewesen sei.

Die Versetzungsklausel halte auch einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil Zweifel bei der Auslegung dieser Klausel vorhanden seien, was dadurch belegt werde, dass bereits die erste Alternative nicht eindeutig sei, da dort lediglich von einer Versetzung in eine andere Betriebsstätte die Rede sei und nicht auch von einer Versetzung in eine auswärtige Betriebsstätte. Auswärts anfallende Arbeiten seien in der zweiten Alternative der Klausel betroffen, wonach auswärts anfallende Arbeiten nur vorübergehend und gegen Auslagenersatz zugewiesen werden könnten.

Der Kläger habe auch in A-Stadt angesichts der Ausbildung als Maler und Lackierer in seiner fast 30-jährigen Tätigkeit im Betrieb der Beklagten eingesetzt werden können, wobei hätte geprüft werden können, ob einer der in A-Stadt verbliebenen Mitarbeiter aus dem Verkaufsinnendienst sich zum Lagerleiter weiterbilden und in Kaiserslautern hätte tätig werden wollen.

Auch die familiäre Situation, verbunden mit der Fahrtzeit und den Aufwendungen für die Fahrt mit dem Pkw müssten dazu führen, die Versetzung als nicht zumutbar einzuschätzen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.01.2004 - AZ: 7 Ca 2757/03 - abzuändern und festzustellen, dass die mit Schreiben der Beklagten vom 29.09.2003 angeordnete Versetzung des Klägers von A-Stadt nach Kaiserslautern unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass die Beklagte die Stelle des Lagerleiters in Kaiserslautern frei gemacht habe und den Kläger darauf gesetzt habe, weil in A-Stadt nur noch vier Mitarbeiter im Verkaufsinnendienst mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum Großhandelskaufmann beschäftigt würden. Mit diesen sei der Kläger hierarchisch nicht vergleichbar, so dass auch eine Verdrängung nach unten nicht habe dadurch erfolgen können, dass ein anderer Mitarbeiter gekündigt worden wäre.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 08.01.2004 (Bl. 54-59 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil innerhalb der gesetzlichen Fristen form- und fristgerecht eingelegt und begründet, jedoch deshalb ohne Erfolg, weil das Arbeitsgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat.

Die Versetzung, welche die Beklagte zum 01.12.2003 vorgenommen hat, ist wirksam.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Arbeitsvertrag, welcher mit der Betriebsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger am 10.07.1995 geschlossen wurde, einen Versetzungsvorbehalt beinhaltet, Ziffer 1.2 des Arbeitsvertrages, welcher auch nicht durch den Nachtrag zum Anstellungsvertrag, der vom damaligen Arbeitgeber allein unterschrieben wurde, entkräftet wird.

Die Zusage des damaligen Arbeitgebers ist im Zusammenhang mit dem Wechsel des Arbeitgebers erfolgt und sichert dem Kläger zu, dass er nicht schlechter gestellt, d. h. der soziale Besitzstand gewahrt werden soll. Der Wortlaut des Satzes 2 der Zusicherung, dass die Firma Z. & Sohn daher alle Rechte und Pflichten aus dem beendeten Arbeitsverhältnis mit der Firma X. GmbH analog § 613 a BGB übernimmt, deutet eher darauf hin, dass es Unsicherheiten darüber gegeben hat, ob tatsächlich ein Betriebsübergang stattgefunden hat, der die bisherigen Rechte und Pflichten in das neue Beschäftigungsverhältnis überträgt. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, weil bisher kein schriftlicher Vertrag bestanden hat und dementsprechend auch kein Versetzungsrecht schriftlich fixiert war, dass durch diese sehr allgemein gehaltene Formulierung die im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelte Versetzungsmöglichkeit wieder entfallen soll, weil es näher gelegen hat, wie dies auch bei anderen Punkten des Vertrages erfolgt ist, wie z. B. unter Ziffer 2 Probezeit/Befristung, die entsprechenden Vertragspassagen durchzustreichen. Auch ist im Vertrag der Arbeitsort nicht aufgeführt, was, da der neue Arbeitgeber seinen Sitz in Kaiserslautern hatte, nahe gelegen hätte, wenn man eine Zusicherung hätte geben wollen. Da dies nicht erfolgt ist, geht die Berufungskammer in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass beide Parteien eine Versetzungsvorbehaltsklausel in ihren Vertragschriften jeweils aufgenommen haben.

Das Arbeitsgericht führt zu Recht aus, dass die Klausel auch nicht unklar ist, was zu Lasten der Beklagtenseite gehen würde, weil die Versetzungsklausel zwei Alternativen regelt, nämlich den Wechsel auf Dauer und einen Einsatz auf Zeit. Die Unsicherheit, die der Kläger darin sehen will, dass der Begriff andere Abteilung oder andere Betriebsstätte verwendet wurde im Zusammenhang mit der Zuweisung einer anderen Tätigkeit auf Dauer oder der Versetzung, ohne dass damit auch auswärtige Betriebsstätten gemeint seien, ist nicht angetan, die Vereinbarung als unwirksam weil unklar erscheinen zu lassen. Denn andere Betriebsstätten können auch auswärtige Abteilungen oder Betriebsstätten sein, weil dieser Begriff alle Betriebsstätten des Arbeitgebers umfasst. Die Regelung im zweiten Halbsatz, der eine vorübergehende Arbeitszuweisung auswärts regelt, schließt nicht aus, dass eine Versetzung in eine andere Betriebsstätte auch nach auswärts erfolgen kann, sondern regelt nur, was das Arbeitsgericht ebenfalls richtig gesehen hat, einen vorübergehenden auswärtigen Einsatz mit Auslagenerstattung während die Auslagenerstattung bei einer dauernden Versetzung nicht erfolgen soll. Diese Regelung ist auch nachvollziehbar, weil gerade eine vorübergehende auswärtige Beschäftigung nicht übliche Kosten mit sich bringt, die Übernachtungs- und Zusatzverpflegungskosten, Reisekosten u. ä., die der Arbeitgeber erstatten will.

Bei einer Zuweisung auf Dauer, im Wege der Versetzung, kann sich der Arbeitnehmer auch auf Dauer einrichten und z. B. seinen Wohnort verlegen. Die beiden Situationen sind deshalb nicht miteinander zu vergleichen, so dass auch der Einwand des Klägers, eine Versetzung sei nur gegen Auslagenerstattung möglich, die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht zu Fall bringen kann.

Die Kammer folgt auch nicht dem Einwand des Klägers, wonach allein seine Sicht der Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag maßgeblich sein soll, bei der Bewertung der Vereinbarung, weil die Willenserklärungen der Parteien und auch ein abgeschlossener Vertrag nach §§ 133, 157 BGB anhand des objektiven Empfängerhorizontes beurteilt wird und nicht danach, was eine Partei den Vereinbarungen allein aus ihrer Sicht an Inhalt beilegt.

Auch bezüglich der inhaltlichen Bestimmtheit folgt die Berufungskammer den Ausführungen des Arbeitsgerichts ebenso wie bei der Frage der Zumutbarkeit für den Kläger. Die Bezeichnung der Position des Klägers als "Lagerist" führt angesichts der salvatoreschen Klausel zu Ziffer 16.9 des Arbeitsvertrages allenfalls zur Wirksamkeit der Ziffer 1.1 bezüglich der Tätigkeitsbezeichnung, nicht aber zu der des gesamten Vertrages.

Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten führt dazu, dass eine Beschäftigung des Klägers in der zuletzt innegehabten Position in A-Stadt nicht mehr erfolgen kann und die verbliebenen Arbeitnehmer mit dem Kläger insoweit nicht vergleichbar sind, weil sie vom Berufsweg und der Eingruppierung her andere Situation darbieten.

Im Anstellungsvertrag ist kein Arbeitsort festgeschrieben worden und auch die langjährige Beschäftigung in A-Stadt hat nicht dazu geführt, dass dem Kläger unabweislich eine Beschäftigung in A-Stadt anzubieten ist. Das Arbeitsgericht hat auf die Frage der Zumutbarkeit der getroffenen Regelung im Hinblick auf die entstehenden Fahrtkosten und die Fahrtzeit richtig gesehen, wobei insbesondere der Zumutbarkeitsrahmen bezüglich der Fahrtstrecke unter der Wertung des § 121 Abs. 4 SGB III gemessen worden ist. Die Kosten, die durch die Rücklegung der Fahrtstrecke mit dem Pkw entstehen, sind beachtlich, angesichts des Einkommens des Klägers aber angesichts der betrieblichen Situation deshalb nicht zu vermeiden, weil für den Kläger keine Beschäftigung am bisherigen Platz verblieben ist. Die Möglichkeit, durch Steuerfreibeträge eine aktuelle Berücksichtigung zu finden, hat das Arbeitsgericht als dem Kläger zur Verfügung stehende Maßnahme richtig angeführt.

Nach dem Vorstehenden ist die vom Kläger angegriffene Maßnahme der Beklagten rechtmäßig, was das Arbeitsgericht richtig gesehen hat, so dass die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen ist, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Veranlassung, die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, besteht angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG erkennbar nicht.

Ende der Entscheidung

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