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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.10.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 332/07
Rechtsgebiete: EStG, BGB, ArbGG, ZPO, GVG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 3
BGB § 195
BGB § 199 Abs. 1
BGB § 204
BGB § 242
BGB § 705
ArbGG § 64 Abs. 2 c
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
GVG § 17 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. März 2007 - 4 Ca 2103/06 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Auskünften über in den Jahren 2003 und 2002 erzielte Umsätze.

Zwischen dem Kläger und den Rechtsanwälten Z. und A. wurde unter dem 15. November 1999 ein Anstellungsvertrag geschlossen, der die Einstellung des Klägers als juristischer Mitarbeiter mit der Funktion eines Kanzleivorstehers vorsah. Zum gleichen Zeitpunkt schlossen die vorgenannten Parteien eine weitere Vereinbarung, die u. a. folgende Regelungen vorsah:

"3. Herr E. leitet als juristischer Mitarbeiter die Kanzlei nach Maßgabe eines besonderen Anstellungsvertrags. Er bleibt Mieter der Kanzleiräume und Eigentümer des Anlagevermögens sowie der Kanzleiausstattung. Die Anwälte schließen mit ihm einen Untermietvertrag mit dreimonatiger Kündigungsfrist.

Die Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitern werden ab 01. Januar 2000 von den Anwälten mit Zustimmung der Mitarbeiter übernommen. Neueinstellungen erfolgen durch die Anwälte ..........

10. Der monatliche Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben steht grundsätzlich den Anwälten zu.

Sollte er höher sein als der Stundenaufwand der Anwälte auf Basis DM 80, / Stunde steht die Hälfte hiervon Herrn E. als erfolgsabhängige Vergütung zu. Die Auszahlung erfolgt am Ende eines Quartals.

Ist der verbleibende monatliche Überschuss geringer als der Stundenaufwand von DM 80, / Stunde vermindert sich der Vergütungsanspruch von Herrn E. entsprechend.

Maßgebend für die endgültige Festsetzung der Vergütung von Herrn E. ist das jeweilige Jahresergebnis."

Unter dem 04. Januar 2002 fassten Herr Rechtsanwalt Z., Frau Rechtsanwältin A. und Frau Rechtsanwältin C. folgenden Gesellschafterbeschluss:

"Unter Verzicht auf Formen und Fristen treten die Gesellschafter der

Anwaltssozietät

"RA Z., RAŽín A."

zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zusammen und beschließen folgendes:

Mit Wirkung zum 01.01.2002 tritt Frau RAŽín C. als weitere Gesellschafterin in die Sozietät ein.

Mit Wirkung zum 02.01.2002 scheidet RA Z. aus der Gesellschaft aus.

Zwischen den bisherigen Gesellschaftern bestehen keinerlei weitere Ansprüche."

Ebenfalls am 04. Januar 2004 kam es zwischen dem Kläger und den Rechtsanwältinnen A. und C. zu einer Vereinbarung über eine einvernehmliche Beendigung der Zusammenarbeit.

Mit seiner am 22. Juni 2005 zum Landgericht Mainz erhobenen Klage verlangte der Kläger Auskunft über die Umsätze in den Jahren 2002 und 2003 gemäß dem am 15. November 1999 geschlossenen Verträgen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Umsätze aus den Verträgen vom 15. November 1999 in den Jahren 2002 und 2003 durch Vorlage einer prüffähigen Einnahmen-/Ausgabenübersicht nach § 4 Abs. 3 EStG einschließlich Summen-/Saldenlisten unter Offenlegung sämtlicher Buchungskonten und Kanzleikonten in Verbindung mit dem Anstellungsvertrag zu erteilen.

Die Beklagten haben,

Klageabweisung

beantragt und erwidert:

Die Vereinbarungen von 1999 seien nicht zwischen dem Kläger und den Beklagten, sondern zwischen diesem und den Rechtsanwälten Z. und A. abgeschlossen worden. Der Kläger habe in der Vergangenheit in anderen Verfahren die Beklagte zu 2. - Frau Rechtsanwältin C. - als seine Angestellte bezeichnet. Im übrigen sei der Anspruch verjährt.

Das Landgericht Mainz hat mit Beschluss vom 29. August 2006 - 2 O 235/05 - den Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige Arbeitsgericht Mainz verwiesen. Auf die Verweisungsbegründung (Bl. 79 bis 80 d. A.) wird Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat durch Urteil vom 21. März 2007 - 4 Ca 2103/06 - dem Klagebegehren stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,

der Kläger habe sich in den Jahren 2002 und 2003 im Angestelltenstatus befunden. Die Beklagte zu 2. - Frau Rechtsanwältin C. - habe nicht vorgetragen, dass sie im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Sozietät nicht in den Anstellungsvertrag mit dem Kläger eingetreten sei. Insoweit hafte die Beklagte zu 2. für neu entstandene Pflichten und Schulden ab 01. Januar 2002. Die Behauptung des Klägers in anderen Verfahren, wonach die Beklagte zu 2. seine Arbeitnehmerin gewesen sei, habe auf die Jahre 2002 und 2003, als die Verträge von 1999 gegolten hätten, keinen Einfluss. Die Einrede der Verjährung greife nicht, weil die Ansprüche, wenn auch im anderen rechtlichen Gewand, bereits im Juni 2005 beim Landgericht Mainz geltend gemacht worden seien. Die Ansprüche aus 2002 hätten erst am 31. Dezember 2005 verjähren können, die Ansprüche von 2003 entsprechend später.

Zur weiteren Begründung wird auf das vorbezeichnete Urteil (Seite 3 bis 4 = Bl. 125 bis 126) Bezug genommen.

Gegen das den Beklagten am 20. Juni 2007 zugestellte Urteil richtet sich deren am 21. Mai 2007 eingelegte und am 25. Juni 2007 begründete Berufung.

Die Beklagten führen in ihrer Berufung aus, der im Tatbestand des Urteils ausgewiesene Klageantrag sei so nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht gestellt worden. Das Diktatband sei in Augenschein zu nehmen. Es läge auch kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien oder irgend ein anderes Rechtsverhältnis vor, welches die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründe. Der Kläger sei nicht Angestellter der Beklagten gewesen. Es habe vielmehr ein äußerst zweifelhafter Vertrag zwischen dem Kläger und den Beklagten A. zusammen mit dem nicht in das Verfahren einbezogenen Rechtsanwalt Z. vorgelegen. Eine Verbindung zwischen dem Kläger und den Beklagten sei vom Kläger zu keinem Zeitpunkt entsprechend dargetan. Der Kläger sei nach eigenem Vortrag in den streitgegenständlichen Jahren selbstständig im Rahmen einer Sozietät bzw. Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden gewesen. Erst vor dem Arbeitsgericht sei es zu einer unzulässigen Klageänderung gekommen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger behaupte, die Beklagte C. sei seine Arbeitnehmerin gewesen, keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren habe. Es handele sich keineswegs bei den vorliegend geltend gemachten Ansprüche um dieselben, die beim Landgericht Mainz verfolgt worden seien. Die Verjährung sei gesondert zu berechnen. Die Ansprüche seien spätestens zum 31. Dezember 2006 untergegangen.

Zur Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25. Juni 2007 (Bl. 159 bis 162 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen zweitinstanzlich,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. März 2007, Az.: 4 Ca 2103/06, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt

Zurückweisung der Berufung

und erwidert,

die für die Jahre 2002 und 2003 begehrten Auskünfte seien sowohl vom Antrag als auch vom prozessualen Lebenssachverhalt erfasst. Die Beklagte zu 2. sei in den maßgeblichen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien eingetreten. Beide Beklagten, die Beklagte zu 1. von Anfang an, die Beklagte zu 2. in Sukzession, hafteten für die Auskünfte. Bereits mit den innerhalb der Verjährungsfrist prozessual eingebrachten Bescheiden des Finanzamtes über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Jahre 2002 und 2003 sei der klägerische Anspruch gegeben. § 242 BGB verböte den Beklagten, sich auf die Einwendung der Verjährung zu berufen.

Zur Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 03. August 2007 (Bl. 171 bis 173 d. A.) Bezug genommen.

Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2007 (Bl. 183 bis 185 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs.2 c ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Sie ist insgesamt zulässig.

II.

In der Sache selbst bleibt die Berufung der Beklagten jedoch ohne Erfolg.

1.

Soweit die Berufung zunächst die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts mit der Begründung verneint, zwischen den Parteien läge kein Arbeitsverhältnis oder irgend ein anderes Rechtsverhältnis vor, ist zu sehen, dass nach der Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht Mainz mit Beschluss vom 29. August 2006 (Bl. 79 d. A.) eine umfassende Entscheidungskompetenz des Adressatgerichts in der Hauptsache gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG begründet worden ist.

Dasjenige Gericht, das durch die bindende Verweisungsentscheidung das Gericht des zulässigen Rechtswegs geworden ist, entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Es hat damit auch solche Anspruchsgrundlagen zu prüfen, die für sich gesehen die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht begründen würden (vgl. zutreffend Walker in Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, § 48 Rz. 90 m. w. N.).

2.

Die Ausführungen der Berufung zur erstinstanzlichen Antragstellung sind einer weiteren Überprüfung durch das Berufungsgericht nicht zugänglich, da ein diesbezüglicher Antrag, der bereits erstinstanzlich (Bl. 137 d. A.) behandelt und abgelehnt wurde, inhaltlich nicht nachvollziehbar begründet ist. Insoweit fehlt es an klaren Ausführungen dazu, was nach Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten erstinstanzlich beantragt wurde und worin die konkreten Unterschiede zwischen gestelltem Antrag und dem in das Urteil aufgenommenem liegen.

3.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, Auskunft über die Umsätze aus den am 15. November 1999 geschlossenen Verträge für die Jahre 2002 und 2003 durch Vorlage einer prüfbaren Einnahmen-Ausgaben-Übersicht nach § 4 Abs. 3 EStG einschließlich Summen- und Saldenlisten unter Offenlegung sämtlicher Buchungskonten und Kanzleikonten in Verbindung mit dem Anstellungsvertrag zu erteilen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteile vom 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - und vom 01. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 -) besteht außerhalb der gesetzlichen oder vertraglich besonders geregelten Rechnungslegung ein Auskunftsrecht aus Treu und Glauben, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann.

Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch die Funktion haben, Informationen auch über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. In diesem Fall setzt er nicht voraus, dass der Anspruch dem Grunde nach bereits feststeht.

Vorliegend bestand zwischen dem Kläger und den Beklagten im Anspruchszeitraum ein durch den Anstellungsvertrag vom 15. November 1999 begründetes Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber war die damals bestehende Sozietät.

Eine Sozietät von Rechtsanwälten, die keine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) ist, wird als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingestuft, bei der Mandatsverträge in der Regel mit allen Gesellschaftern zustande kommen, weil der Beauftragte Sozius regelmäßig namens der Sozietät handelt (vgl. BGH 56, 355; 124, 47; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Auflage, § 705 Rz. 49 m. w. N.). Das einer Sozietät erteilte Mandat erstreckt sich im Zweifel auch auf das später eintretende Mitglied (BGH, NJW 1994, 257).

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich - soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen - jede Rechtsposition einnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - m. w. N.). Soweit sie in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie - ohne juristische Person zu sein - rechtsfähig. Für die Arbeitgeberstellung kommt es allein darauf an, ob der Arbeitgeber derjenige ist, der die Leistung von Arbeit von einem Arbeitnehmer kraft Arbeitsvertrags verlangen kann und zugleich Schuldner des Vergütungsanspruchs ist (vgl. Preis, Erfurter Kommentar, 7. Auflage BGB, 230 § 611 Rz. 209). Die rechtliche Organisationsform ist letztlich für den Arbeitgeberbegriff irrelevant. Wird ein Betrieb als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Sinne von § 705 BGB betrieben, so besteht die vom Bundesgerichtshof entwickelte (vgl. Urteil vom 29. Januar 2001, a. a. O.) und vom Bundesarbeitsgericht übernommene (vgl. Urteil vom 01. Dezember 2004 - 5 AZR 598/03 - = AP ZPO § 50 Nr. 14) nach Außen wirkende Rechtssubjektivität mit der Konsequenz, dass ein Wechsel im Mitgliederbestand keinen Einfluss auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse hat (vgl. BGH vom 29. Januar 2001, a. a. O.). Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist bei Anwendung dieser Rechtsfortbildung im Arbeitsrecht als Arbeitgeberin anzusehen (vgl. BAG, Urteil vom 01. Dezember 2004, a. a. O.; sowie Diller, NZA 2004, 401).

Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Beklagte zu 2. - Frau Rechtsanwältin C. -, die mit Gesellschafterbeschluss vom 04. Januar 2002 (Bl. 60 d. A.) mit Wirkung vom 01. Januar 2002 als weitere Gesellschafterin in die Sozietät aufgenommen wurde, entsprechend in die bestehende Arbeitgeberstellung eingerückt ist. Auf irgendwelche Behauptungen des Klägers zu einer Arbeitnehmerstellung dieser Gesellschafterin kommt es nicht an, weil der Gesellschafter einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts nicht zugleich deren Arbeitnehmer sein kann (vgl. LAG Hessen, Urteil vom 07. August 2001 = BB 2002/07).

Im übrigen liegen die Voraussetzungen für den verfolgten Auskunftsanspruch nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor. Der Kläger kann nach den am 15. November 1999 geschlossenen Anstellungsvertrag (Bl. 61 ff. d. A.) in Verbindung mit der unter dem gleichem Datum geschlossenen Vereinbarung, die unter Ziffer 10 für die endgültige Festsetzung der Vergütung das jeweilige Jahresergebnis vorsieht, die entsprechend erstinstanzlich zuerkannten Auskünfte verlangen. Zivilprozessual ausreichende Gründe, die dem verfolgten Begehren entgegenstehen, sind von den Beklagten nicht in das Verfahrens eingeführt.

4.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Auskunftsansprüche auf die Jahre 2002 und in der Folge auf das Jahr 2003 beziehen, diese bereits mit der am 22. Juni 2005 zum Landgericht erhobenen Klage geltend gemacht wurden und der Tatsache, dass die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB drei Jahre beträgt, wobei diese mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist nach § 199 Abs. 1 beginnt, erhellt vor dem Hintergrund des § 204 BGB, dass der von der Berufung erhobenen Einwand der Verjährung nicht eingreift. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO. Von der Zulassung der Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung abgesehen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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