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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 356/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 72 a
ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 356/05

Entscheidung vom 06.10.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.02.2005 - AZ: 7 Ca 2652/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages vom 31.08.2004, wonach das Beschäftigungsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich zum 31.10.2004 beendet werden soll.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen und Bezug genommen auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin die Behauptung, die eine Anfechtung begründen könnten, nicht unter Beweis gestellt hat, obwohl die Beklagtenseite die tatsächlichen Behauptungen in zulässiger Weise bestritten hat.

Die Klägerin hat gegen das Urteil, welches ihr am 14.04.2005 zugestellt wurde, am 02.05.2005 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 14.07.2005 mit den gleichen Ausführungen belegt, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen hat.

Die Klägerin hat die tatsächlichen Behauptungen, die hätten einen Anfechtungsgrund abgeben können, auch im Berufungsverfahren nicht mit Beweismitteln versehen, weswegen die Berufungskammer zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes im Urteil vom 25.02.2005 vollumfänglich Bezug nimmt.

Nach dem Vorstehenden ist die Berufung der Klägerin als erfolglos zurückzuweisen, was dazu führt, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Eine gesetzlich begründbare Veranlassung, die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, besteht angesichts der Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Die Klägerin kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anfechten, § 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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