Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 31.08.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 366/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 630
ZPO § 935
ZPO § 940
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 366/06

Entscheidung vom 31.08.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 22.03.2006 - 11 Ga 5/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Der Kläger will im Wege des Einstweiligen Verfügungsverfahrens erreichen, dass die Beklagte, bei der er bis zum 28.02.2005 beschäftigt war, das ihm unter dem Datum 28.02.2005 erteilte Arbeitszeugnis in mehreren Punkten ändert.

Der Kläger hat seinen Antrag, welcher am 28.02.2006 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, im Wesentlichen damit begründet,

dass das ihm erteilte Zeugnis nicht wohlwollend sei, wozu sich die Beklagte allerdings in dem Vergleich beim Landesarbeitsgericht vom 12.01.2006 verpflichtet hätte.

Er sei zur Zeit arbeitslos und benötige dringend das geforderte Zeugnis, da er sinnvolle Bewerbungen ohne das Zeugnis nicht durchführen könne.

Der Verfügungskläger hat eine Eidesstattliche Versicherung in Kopie vom 28.02.2006 vorgelegt, wobei auf Bl. 17 d. A. Bezug genommen wird.

Der Kläger hat beantragt,

die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihm folgendes Arbeitszeugnis auf dem Firmenpapier der Verfügungsbeklagten und maximal einmal geknickt auszustellen:

Arbeitszeugnis

Die C. entwickelt, produziert und vertreibt in 4 eigenständig operierenden Kompetenz-Units innovative Maschinen, Anlagen und Systeme ausschließlich zum Schneiden von Lebensmitteln.

Herr A., *31.05.1966, wohnhaft in A-Stadt, Im B 4, nahm nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung zum Maschinenschlosser (Ausbildung vom 15.08.1983 bis zum 31.01.1987), am 01.02.1987 seine Tätigkeit als Maschinenschlosser in unserer Abteilung Mechanische Fertiung auf. Dort verrichtete er die Tätigkeiten eines Maschinenschlossers. Er absolvierte einen Hydrauliklehrgang und erwarb einen Flurförderfahrzeugführerschein (Staplerführerschein).

Im Anschluss an diese Tätigkeit erfolgte der Abteilungswechsel in den Bereich Versuch und Entwicklung. Seine regelmäßigen Tätigkeiten umfassten die Fertigung von Maschinenteilen und die Montage von Versuchsaufbauten und Prototypen.

Zum 31.01.1997 wechselte Herr A. als Maschinenschlosser in unsere Abteilung Mechanische Fertigung. In dieser Abteilung arbeitete Herr A. an einer konventionellen Drehbank als Dreher. Nach der Umstellung auf die NC-gesteuerte Fertigung, arbeitete er als NC-Dreher an einer NC-Drehbank vom Typ "Gildemeister NEF 500". Herr A. wurde auch als Urlaubs- und Krankheitsvertretung in der computergesteuerten Sägerei (Materiallager) eingesetzt. Am 17.05.2004 wurde Herr A. in unserer Fertigabteilung Blechbearbeitung im Bereich Schleiferei als Maschinenschlosser eingesetzt. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag in der Oberflächenbearbeitung von Blechen und Stählen (Schleifen und Entgraten).

Herr A. verfügt über eine große und langjährige Berufserfahrung. Er beherrschte seinen Arbeitsbereich umfassend und sicher. In schwierigen Situationen zeichnete sich Herr A. durch seine Auffassungsgabe aus und fand daher stets gute Lösungen. Herr A. konnte sich in neue Bereiche und Aufgabengebiete schnell einarbeiten. Er war stets ein motivierter, belastbarer und ausdauernder Mitarbeiter.

Er arbeitet zuverlässig, zügig und pflichtbewusst. Seine Arbeitsqualität war stets sehr gut.

Er hat stets sehr gute Arbeitsergebnisse erbracht, so dass wir mit seinen Leistungen stets vollstens zufrieden waren.

Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Mitarbeitern war stets vorbildlich.

Das Arbeitsverhältnis hat aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 08.09.2004 zum 28.02.2005 geendet. Wir danken Herrn A. für die gemeinsame Arbeit und bedauern sein Ausscheiden. Für die Zukunft wünschen wir ihm alles Gute und weiterhin viel Erfolg.

C-Stadt, 2005-02-28

Treif

Passion for Food Cutting

Uwe R

Geschäftsführer

Die Beklagte hat beantragt,

den Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Dies hat sie im Wesentlichen damit begründet,

dass sie in ihrem Schreiben vom 09.02.2006 (Bl. 13 d. A.) mit der Wortwahl, dass das gewünschte Arbeitszeugnis übersandt werde, keine Bereitschaft erklärt habe, den Formulierungsvorschlag des Klägers zu übernehmen.

Aus dem Vorbringen des Klägers sei nicht erkennbar, welche Formulierung des Firmenzeugnisses unter Beachtung der Wahrheitspflicht beanstandet würde.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag als zulässig, aber als nicht begründet angesehen, weil es an dem Verfügungsgrund fehle. Bei der Berichtigung eines bereits erteilten Arbeitszeugnisses sei anders als bei der erstmaligen Erteilung beim Streit über die inhaltliche Richtigkeit des Zeugnisses eine einstweilige Verfügung nur als Ausnahme zu betrachten. Da der Arbeitgeber für die Richtigkeit des Zeugnisses hafte, könne dem nur im normalen Erkenntnisverfahren durch Gewährung des rechtlichen Gehörs ausreichend Rechnung getragen werden.

Ein Ausnahmefall von dieser Regel liege nicht vor.

Nach Zustellung des Urteils am 18.04.2006 hat der Kläger am 28.04.2006 Berufung eingelegt und diese unter dem 19.06.2006 im Wesentlichen damit begründet, dass ein Verfügungsgrund bestehe, weil der Kläger arbeitslos und dringend zur Bewerbung auf das geforderte Zeugnis angewiesen sei. Die Beklagte habe sich verpflichtet, dem Kläger ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erstellen und habe das vom Kläger gewünschte Zeugnis akzeptiert, was sich aus dem Schriftverkehr der Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten ergebe.

Der Kläger beantragt,

abändernd die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, dem Antragsteller folgendes Arbeitszeugnis auf dem Firmenpapier der Antragsgegnerin mit Briefkopf und maximal einmal geknickt auszustellen:

Arbeitszeugnis

Die C. entwickelt, produziert und vertreibt in vier eigenständig operierenden Kompetenz-Units innovative Maschinen, Anlagen und Systeme ausschließlich zum Schneiden von Lebensmitteln.

Herr A., *31.05.1966, wohnhaft in A-Stadt, Im B 4, nahm nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung zum Maschinenschlosser (Ausbildung vom 15.08.1983 bis zum 31.01.19879, am 01.02.1987 seine Tätigkeit als Maschinenschlosser in unserer Abteilung Mechanische Fertigung auf. Dort verrichtete er die Tätigkeiten eines Maschinenschlossers. Er absolvierte einen Hydrauliklehrgang und erwarb einen Flurförderfahrzeugführerschein (Staplerführerschein).

Im Anschluss an diese Tätigkeit erfolgt der Abteilungswechsel in den Bereich Versuch und Entwicklung. Seine regelmäßigen Tätigkeiten umfassten die Fertigung von Maschinenteilen und die Montage von Versuchsaufbauten und Prototypen.

Zum 31.01.1997 wechselte Herr A. als Maschinenschlosser in unsere Abteilung Mechanische Fertigung. In dieser Abteilung arbeitete Herr A. an einer konventionellen Drehbank als Dreher. Nach der Umstellung auf die NC-gesteuerte Fertigung, arbeitete er als NC-Dreher an einer NC-Drehbank vom Typ "Gildemeister NEF 500". Herr A. wurde auch als Urlaubs- und Krankheitsvertretung in der computergesteuerten Sägerei (Materiallager) eingesetzt. Am 17.05.2004 wurde Herr A. in unserer Fertigungsabteilung Blechbearbeitung im Bereich Schleiferei als Maschinenschlosser eingesetzt. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag in der Oberflächenbearbeitung von Blechen und Stählen (Schleifen und Entgraten).

Herr A. verfügt über eine große und langjährige Berufserfahrung. Er beherrschte seinen Arbeitsbereich umfassend und sicher. In schwierigen Situationen zeichnete sich Herr A. durch seine Auffassungsgabe aus und fand daher stets gute Lösungen. Herr A. konnte sich in neue Bereiche und Aufgabengebiete schnell einarbeiten. Er war stets ein motivierter, belastbarer und ausdauernder Mitarbeiter.

Er arbeitet zuverlässig, zügig und pflichtbewusst. Seine Arbeitsqualität war stets sehr gut. Er hat stets sehr gute Arbeitsergebnisse erbracht, so dass wir mit seinen Leistungen stets vollstens zufrieden waren.

Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Mitarbeitern war stets vorbildlich.

Das Arbeitsverhältnis hat aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 08.09.2004 zum 28.02.2005 geendet. Wird danken Herrn A. für die gemeinsame Arbeit und bedauern sein Ausscheiden. Für die Zukunft wünschen wir ihm alles Gute und weiterhin viel Erfolg.

C-Stadt, 2005-02-28

Treif

Passion for Food Cutting

Uwe R

Geschäftsführer

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Dies wird im Wesentlichen damit begründet,

dass ihr Zeugnis nicht an der Realität vorbeigehe und es Sache des Arbeitgebers sei, den Zeugnisinhalt zu formulieren. Allein aus der Tatsache, dass der Kläger eine andere Formulierung wünsche, sei die Unrichtigkeit des erteilten Zeugnisses nicht erkennbar.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zu den Akten gereichten Schreiben nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen, wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 30-34 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht den Antrag einer Einstweiligen Verfügung mit dem vom Kläger gestellten Antrag zurückgewiesen hat.

Die Kammer lässt dabei dahingestellt, ob bereits eine hinreichende Glaubhaftmachung der Tatsachen vorliegt, wenn man die vom Kläger unter dem 28.02.2006 geschriebene mit Eidesstattlicher Versicherung überzeichnete Erklärung ansieht. Die in Kopie vorgelegte Erklärung bezieht sich nur auf den Inhalt der Antragsschrift des Rechtsanwaltes B. und erklärt, dass, sinngemäß durch das Gericht ergänzt, die dort enthaltenen Angaben der Wahrheit entsprechen. Damit liegt keine eidesstattliche Versicherung vor, die die Erklärung des Klägers an Eides statt als richtig bekräftigt.

Dieser Umstand ist jedoch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die Bedenken des Arbeitsgerichtes bzgl. der unrichtigen Inhalte des erteilten Arbeitszeugnisses und des dahinzielenden entsprechenden Tatsachenvortrag des Klägers zutreffen. Der Kläger hat sich darauf berufen, dass die Beklagte seinen Vorschlag akzeptiert hat, was sich aus dem Schreiben vom 09.02.2006 ergebe. Diese Passage im Schreiben der Beklagten an den Kläger bezieht sich nicht auf den vom Kläger gewünschten Inhalt des Zeugnisses, das er als Entwurf mit Schreiben vom 03.02.2006 an die Beklagte geschickt hat.

Aus dem Zusammenhang ist erkennbar, dass mit dem Überlassen des Zeugnisses lediglich dem Wunsch des Klägers, überhaupt ein Arbeitszeugnis zu erhalten, nachgekommen werden soll. Die Beklagte schreibt schließlich, dass dem Kläger als Anlage das gewünschte Zeugnis überlassen wird und dieses einen anderen Wortlaut enthält, woraus ersichtlich wird, dass lediglich dem Wunsch des Klägers, überhaupt ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erhalten, nachgekommen werden soll.

Von dem Bedenken abgesehen, dass die Verurteilung der Beklagten im Einstweiligen Verfügungsverfahren zur Erteilung eines wie vom Kläger gewünschten Zeugnisses bereits eine Erfüllung des Berichtigungsanspruches darstellt, während das Eilverfahren lediglich einer Sicherung eines bestehenden Anspruches dient, fehlt auch nach dem Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz der Verfügungsgrund, nämlich das Bedürfnis, im Wege des Einstweiligen Verfügungsverfahrens eine vorläufige Regelung zu treffen.

Anerkanntermaßen ist dieser Verfügungsgrund dann gegeben, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überhaupt kein Zeugnis erteilt oder das erteilte Zeugnis als Grundlage für eine Bewerbung beim ersten Hinsehen ausscheidet.

Das dem Kläger unter dem 28.02.2005 erteilte Arbeitszeugnis enthält alle die Bestandteile, die an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nach § 630 BGB zu stellen sind. Es ist ausführlich, schildert den beruflichen Werdegang des Klägers im Betrieb der Beklagten und geht auf die Tätigkeitsmerkmale ein und trifft eine Qualifizierung. Nimmt man noch hinzu, dass seine Arbeitsqualität als gut bezeichnet wird, die gute Arbeitsergebnisse erbrachte, so dass die Beklagte mit den Leistungen stets voll zufrieden gewesen ist und sein Verhalten gegenüber den im Betrieb Anwesenden einwandfrei war, so ist davon auszugehen, dass das Zeugnis bei möglichen Bewerbungen des Klägers durchaus als ernst zu nehmend und angemessen zu bewerten ist.

Da ein Arbeitszeugnis erteilt wurde, das normalen Maßstäben gerecht wird, fehlt es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit im Sinne des Verfügungsgrundes, § 935, 940 ZPO.

Dies wiederum führt dazu, dass die Berufung des Klägers zurückzuweisen ist, weswegen er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat, § 97 ZPO.

Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück