Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 373/05
Rechtsgebiete: BGB, KSchG


Vorschriften:

BGB § 626 Abs. 1
BGB § 622 Abs. 2 Ziffer 3
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 373/05

Entscheidung vom 06.10.2005

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 09.03.2005 - AZ: 5 Ca 11/05 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 27.12.2004 das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2005 beendet hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung, welche die Beklagte als fristlose zum 31.12.2004 mit Schreiben vom 27.12.2004 nach drei vorausgegangenen Abmahnungen erklärt hat.

Der Kläger hat seine Klage, welche am 05.01.2005 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, im Wesentlichen damit begründet, dass er für den Vorfall an der französischen Grenze, der dazu führte, dass im Lkw der Beklagten ein neuer Fahrtenschreiber eingebaut wurde, nichts beigetragen habe. Er sei mit seinem Fahrzeug einer Verkehrskontrolle unterzogen worden und dabei habe die Polizei festgestellt, dass die Aufzeichnungen auf den Tachoscheiben nur auf dem äußeren, mit gestrichelten Linien versehenen Rand erfolgten und nicht auch auf dem inneren beschrifteten Teil. Dass der in Frankreich eingebaute Fahrtenschreiber nicht ordnungsgemäß funktioniere, könne ihm deshalb nicht angelastet werden, weil er zum einen Lkw-Fahrer und nicht Kfz-Mechaniker sei und zum anderen für den Fahrtenschreiber keinerlei Verantwortung trage. Die Beklagte habe er telefonisch über die Beschlagnahme und das Verbot der Weiterfahrt informiert und sodann mit dem mitgeführten Notfallscheck die von der Polizei geforderte Gesamtsumme von 3.405,€ beglichen.

Der Kläger hat beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 27.12.2004 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat, sondern dieses weiter fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisher geltenden Bedingungen über den 31.12.2004 hinaus als Kraftfahrer weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger in Schädigungsabsicht am 22.12.2004 die französische Gendarmerie aufgesucht und eine Anzeige erstattet habe, um das von ihm geführte Fahrzeug kontrollieren zu lassen. Dabei sei der Fahrtenschreiber wegen einer angeblichen Manipulation beschlagnahmt worden. Das Verhalten habe der Kläger bereits beim Fahrerwechsel um 04.:30 Uhr dem mitfahrenden Z. mitgeteilt und sich sodann auch so verhalten. Der Kläger habe am Autorastplatz Perpignan das Fahrzeug abgeschlossen und unter Mitnahme der Papiere und des Auto-Handys sei er weggegangen und nach einer Stunde mit der Polizei in deren Bus sitzend zurückgekommen. Die Polizei sei mit dem Kläger und der Mitnahme der Papiere und der Tachoscheiben weggegangen und nach einer Stunde wiedergekommen, woraufhin das Fahrzeug abgekoppelt worden sei und in einer Werkstatt die Tachoprüfung durchgeführt wurde. Dieses treuwidrige Verhalten des Klägers rechtfertige die ausgesprochene Kündigung.

Das Arbeitsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 09.03.2005 die Klage abgewiesen, nachdem es den ZeugenX. vernommen hatte. Die Entscheidung ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Kläger bei der französischen Polizei am 22.12.2004 eine Anzeige gegen seinen Arbeitgeber erstattete und hierdurch eine Schädigung der Beklagten herbeigeführt habe. Der Kläger habe nach der Aussage des ZeugenX. in Schädigungsabsicht gehandelt, weil kein billigenswerter Grund erkennbar sei, dass sein Verhalten rechtfertigen könne.

Nach Zustellung des Urteils am 09.04.2005 hat der Kläger Berufung am 06.05.2005 eingelegt, die am 11.072005. innerhalb verlängerter Frist im Wesentlichen damit begründet wurde, dass selbst dann, wenn man annehmen wollte, dass der Kläger der französischen Gendarmerie einen Sachverhalt angezeigt habe, dies die fristlose Kündigung angesichts der Tatsache, dass der Kläger sei 1996 bei der Beklagten beschäftigt sei und insgesamt vier Personen zum Unterhalt verpflichtet sei, nicht rechtfertigen könne. Auf der Heimreise von V sei es mit dem BeifahrerX. zu einer Auseinandersetzung gekommen, weil der Kläger habe einen Bekannten, der beim französischen Zoll beschäftigt sei, um 07:00 Uhr an der französisch/spanischen Grenze habe mitnehmen wollen. Der MitfahrerX. sei bis zur Ablösung durch den Kläger in Spanien zu schnell gefahren und habe weit nach Überschreitung der festgelegten Fahrzeit das Fahrzeug an den Kläger übergeben, woraufhin man um 05:40 Uhr an der spanisch/französischen Grenze angekommen sei. Er habe dort eine Toillette aufgesucht und sei von den diensthabenden Beamten angesprochen worden, die eine Verkehrskontrolle durchführen wollten. Dabei habe man die Weiterfahrt untersagt, den Sattelaufleger abgehängt und die Zugmaschine eine kurze Strecke zur Probe gefahren, wobei die Manipulation am Tachometer/Fahrtenschreiber offensichtlich durch das Tachoprüfgerät angezeigt worden sei, weil die Polizei die Auswechslung des Tachometers/Fahrtenschreibers verfügt habe.

Es sei auch zu einer Strafanzeige gekommen, wobei sich aus den Akten ergeben müsse, dass der Kläger keine Anzeige erstattet habe.

Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Tachometer der im Spanienverkehr eingesetzten Lkw der Beklagten so manipuliert seien, dass trotz der Tachoanzeige von 80 km eine Geschwindigkeit von 85-90 km möglich sei. Auch seien die Fahrer angehalten worden, die bestehenden Ruhevorschriften nicht einzuhalten, damit in der vorgegebenen Zeit von 2 Tagen die Fahrtstrecke von 3000 km zurückgelegt werden könne.

Bei Beachtung der Pausen und Geschwindigkeitsvorschriften sei die Bewältigung dieser Strecke ohne Be- und Entladezeiten in 39-40 Stunden zurück zu legen, so dass bei Beachtung der täglichen Ruhezeit und der Be- und Entladezeiten die Fahrt nicht in den geforderten 48 Stunden absolviert werden könne.

Auch die Stellung einer Strafanzeige führe nicht ohne weiteres zur Berechtigung, das Arbeitsverhältnis außerordentlich aufzukündigen zu können, weil schließlich die Überprüfung des Tachos in der französischen Werkstatt Unregelmäßigkeiten und Manipulation ergeben habe, was zur Untersagung der Weiterfahrt geführt habe. Der Kläger habe keine Schädigungsabsicht im Hinblick auf die Beklagte gehabt, sondern die Verzögerung der Heimfahrt wegen des ständigen Drängens des BeifahrersX. gewollt und zudem sei Innerbetrieblich mehrfach auf die Missstände im Hinblick auf die Tacho- und Fahrtenschreiber hingewiesen worden, ohne dass eine Abhilfe erfolgt sei.

Der Kläger beantragt,

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau vom 09.03.2005 - AZ: 5 Ca11/05 - wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 27.12.2004 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 31.12.2004 beendet hat, sondern dass dieses weiter fortbesteht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen über den 31.12.2004 hinaus als Kraftfahrer weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger und Berufungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kündigung sei deshalb berechtigt, weil der Kläger gezielt und in Schädigungsabsicht bei der französischen Gendarmerie eine Anzeige gegen die Beklagte als Arbeitgeberin erstattet habe. Auch seien die Tachoanzeigen und Fahrtenschreiber nicht manipuliert worden und insbesondere habe die Beklagte keine Anweisungen insoweit erteilt. Eine höhere Geschwindigkeit als 89 km pro Stunde sei zudem nicht möglich. Der Kläger sei auf dem Rastplatz A d P ausgestiegen und habe auf dem Weg zu einer Unterführung die Autobahn auf der gegenüberliegenden Seite, wo sich das Polizeigebäude befinde, aufgesucht und habe dort die Polizei verständigt, woraufhin die weiteren Vorgänge sich abgespielt hätten.

Das Verhalten des Klägers habe nicht nur den Schaden von 3.405, € für den Einbau des neuen Fahrtenschreibers verursacht, der zudem völlig unbrauchbar sei, sondern auch die Südfrüchte, die am Donnerstag um 07:00 Uhr in Herxheim hätten abgeladen werden müssen, gefährdet.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 60-65 d. A.) sowie auf den vorgetragenen Inhalt der im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers, die innerhalb der gesetzlichen Fristen form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, führt zur teilweisen Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Der Kläger hat Gründe gesetzt, die die Beklagte berechtigen, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu beenden, wobei die Berufungskammer lediglich der fristlosen Kündigung zum 31.12.2004 die Wirksamkeit versagt. Die Kammer geht dabei davon aus, dass die Beklagte eine außerordentliche Kündigung erklären wollte, obwohl die Beklagtenseite die Kündigung vom 27.12.2004 als fristlose zum 31.12.2004 mehrfach bezeichnet hat. Zumindest ergibt sich, dass die Beklagte eine Kündigung aus wichtigem Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB wollte und lediglich eine Auslauffrist zum 31.12.2004 eingeräumt hat.

Dieser Kündigung fehlt jedoch der wichtige Grund, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Kündigungsfrist, die zum 31.03.2005 läuft, § 622 Abs. 2 Ziffer 3 BGB, herbeiführen kann.

Es ist anerkannt, dass Anzeigen gegen den Arbeitgeber, eine Kündigung rechtfertigen können, wenn die Strafanzeige wissentlich unwahre oder leichtfertige falsche Angaben enthält. Darüber hinaus kann eine kündigungsrelevante erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dann eine Kündigung rechtfertigen, wenn sich im Zusammenhang mit der Erstattung der Strafanzeige im Einzelfall Verhaltensweisen feststellen lassen, die rechtlich nicht akzeptiert werden können.

Nach dem feststehenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Kläger auf dem Rastplatz in Frankreich die Polizei aufgesucht und diese auf den Lkw, der von ihm zu diesem Zeitpunkt geführt worden ist, aufmerksam gemacht hat, woraufhin auch eine Untersuchung und Kontrolle durch die französische Gendarmerie erfolgt ist. Diese Kontrolle hat dazu geführt, dass neben der Auswechslung des Fahrtenschreibers auch eine Strafanzeige erstattet wurde, was insoweit unter den Parteien unstreitig ist.

Die Kammer kann jedoch nicht erkennen, dass der Kläger mit der nötigen, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigende erforderlichen Schädigungsabsicht oder aus sonstigen niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Aus dem Vortrag der Parteien ist nicht erkennbar, dass der Kläger bei Information der Polizei wusste oder hätte mit Sicherheit wissen müssen, dass ein Austausch des Tachoschreibers und damit einhergehend Kosten in der tatsächlich angefallenen Höhe erfolgen wird. Dies bedeutet, dass von einer Schädigungsabsicht des Klägers im Hinblick auf seinen Arbeitgeber nicht ausgegangen werden kann. Auch die Gefährdung des geladenen Gutes, leicht verderbliche Südfrüchte, und des fix anstehenden Abladetermines lassen nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Kläger in der zu fordernden Schädigungsabsicht handelte. Die vom Kläger angeführte Erklärungsmöglichkeit für sein Verhalten, dass er nämlich seinen Beifahrer, der schnell nach Hause wollte, dadurch ärgern wollte, dass eine Verzögerung der Reise durch die polizeiliche Aktion eintritt, erscheint der Kammer als der wahre Motivationsgrund für den Kläger. Dies rechtfertigt jedoch das von ihm an den Tag gelegte Verhalten nicht, da er auch hätte damit rechnen müssen, dass größere Unannehmlichkeiten auf ihn, den Beifahrer und letztlich auch auf den Arbeitgeber zukommen könnten, wenn er sich so verhält. Dieses Verhalten stellt sich als Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar, weil kein Grund bestanden hat, die französische Polizei mitten in der Nacht auf die vom Kläger behaupteten Manipulationen am Tachoschreiber aufmerksam zu machen und eine Gefährdung der Fracht billigend in Kauf zu nehmen. Wenn es stimmt, dass der Kläger und andere Mitarbeiter wiederholt bei der Beklagten auf die Manipulation der Fahrtenschreiber hingewiesen haben, so hätte eine Überprüfung dieser Vorfälle auch in Deutschland durch die zuständigen Behörden erfolgen können, ohne dass eine durchzuführende Fahrt dadurch zumindest verzögert wird. Da auch bei einer außerordentlichen Kündigung eine umfassende Interessensabwägung anzustellen ist, wie sich das Arbeitsverhältnis künftig darstellen wird, kommt die Berufungskammer zu dem Ergebnis, dass zugunsten des Klägers die Unterhaltsverpflichtung für insgesamt 4 Personen spricht und das lange unangefochten bestehende Arbeitsverhältnis, welches sei 26.02.1996 besteht, während die Beeinträchtigung, die der Beklagten entstanden sind, im Wege des Schadenersatzes reguliert werden können, so dass deren Interesse daran, das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu beenden, hinter dem Interesse des Klägers, unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist auszuscheiden, zurückzutreten hat.

Die Berufungskammer hat die unwirksame außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung unter Beachtung der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Ziffer 3 BGB umgedeutet, wobei es ohne Belang ist, ob das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet oder nicht, da auch im letzteren Falle ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG in Form des verhaltensbedingten Kündigungsgrundes gegeben ist. Der Kläger hat ohne Rechtfertigung die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers durch die Einschaltung der französischen Polizei gefährdet und auch eine zumindest vorübergehende Vermögenseinbuße hierdurch verursacht, ohne dass rechtfertigende Verhaltensweisen zu erkennen sind. Dem Kläger musste auch bewusst sein, auch wenn sein Hauptinteresse dahin ging, den Beifahrer zu ärgern, dass dies nicht ohne Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers von statten gehen kann. Der Arbeitnehmer ist nämlich verpflichtet, auf die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und sie auch im zumutbaren Umfang zu wahren, wogegen der Kläger ohne erheblichen Grund sehenden Auges verstoßen hat.

Da das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2005 seine Beendigung findet, ist die weitergehende Klage und damit auch die Berufung des Klägers ab- bzw. zurückzuweisen, was dazu führt, dass die Kosten des Rechtsstreits den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 91, 97, 92 ZPO.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist deshalb nicht zugelassen, weil erkennbar die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.

Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden, § 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

Zurück