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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.10.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 390/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 67
ZPO § 340
ZPO § 373
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.06.2008 - 6 Ca 1645/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Mit seiner am 18. September 2007 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage begehrt der Kläger die Abrechnung und Vergütung von 711 Überstunden betreffend die Monate Mai bis August 2006 sowie die Abrechnung von Urlaubstagen, die Zahlung von Urlaubsgeld und die Herausgabe von persönlichen Unterlagen. Der Kläger war seit 1992 bis zu seinem Ausscheiden durch Arbeitgeberkündigung im Jahre 2006 als Metzgermeister - zuletzt als Filialleiter in B-Stadt - beschäftigt. Entsprechend der arbeitsvertraglichen Verpflichtung war die regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden wöchentlich. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, in der Regel habe aufgrund seiner herausgehobenen beruflichen Position der tägliche Arbeitsaufwand mehr als 14 Stunden betragen. Insoweit sei vereinbart gewesen, dass die geleisteten Mehrstunden im Rahmen eines Kalenders täglich notiert und diese aufgrund der gefertigten Notizen ausgezahlt würden. Seit Übernahme der Filiale in der V-straße habe er dem Beklagten am Ende des Jahres die Stundenaufzeichnungen entsprechend vorgelegt und jeweils die Zahlung erhalten. So sei dies für das Jahr 2005 geschehen. Auch für das Jahr 2006 habe bis zur fristlosen Kündigung seitens des Beklagten keine andere Regelung gegolten. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Abrechnung zu erteilen über geleistete 711 Überstunden betreffend die Monate Mai bis August 2006, 2. der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 19 Urlaubstage abzurechnen, 3. der Beklagte wird verurteilt, den sich aus den zu erteilenden Abrechnungen ergebenden Überstundenlohn sowie Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld an den Kläger zu zahlen, 4. der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger nachfolgende persönliche Unterlagen herauszugeben:

2 private Fachbücher,

1 Plattenbuch,

1 Ringbuch "Mehr Fleisch verkaufen". Der Beklagte hat erstinstanzlich

Klageabweisung beantragt und erwidert, die vom Kläger eingereichte Aufstellung (Bl. 22 ff d. A.) sei offensichtlich unzutreffend, da dieser z. B. Dienstags immer seinen freien Tag gehabt habe. Außerdem sei auffällig, dass der Kläger immer genau zur vollen Stunde begonnen und aufgehört haben wolle. Ferner seien keine Pausen abgezogen. Wer, wann diese Stunden für welche Arbeiten angeordnet habe, sei ebenfalls nicht erkennbar. Die vom Kläger angeführten Stunden seien weder angeordnet noch geduldet, noch erbracht worden. Im Termin vom 27.03.2008 erging ein klageabweisendes Versäumnisurteil. Nach rechtzeitig am 10.04.2008 erfolgten Einspruch wiederholte der Kläger sein Vorbringen und bot den Zeugen K. mit dem Versprechen, die ladungsfähige Anschrift nachzureichen, an; zugleich wurden exemplarische Stundenaufzeichnungen für das Jahr 2005 vorgelegt. Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - wies unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 27.03.2008 die auf Zahlung von Überstunden, Abrechnung von Urlaubstagen und Überstunden sowie auf Zahlung von Urlaubsgeld und Herausgabe persönlicher Unterlagen ab. Das Gericht habe sich nach durchgeführter Beweisaufnahme die Überzeugung von der Existenz von Überstunden nicht verschaffen können. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers sei pauschal. Eine Absprache zur Aufzeichnung der Gesamtarbeitszeit im Tagebuch habe sich nicht nachweisen lassen. Das vom Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung unterbreitete Beweisangebot sei verspätet. Für den Urlaubsabgeltungsanspruch fehle es an einem rechtzeitigen Abgeltungsverlangen zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung. Für die Herausgabe der Ansprüche ermangele es an einer Darlegung, wann welcher Gegenstand in Besitz des Beklagten gelangt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil (Seite 4 - 7 = Bl. 87 - 90 d. A.) Bezug genommen. Gegen das dem Kläger am 18.06.2008 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 14.07.2008 eingelegte und am 18.08.2008 begründete Berufung. Der Kläger bringt zweitinstanzlich weiter vor,

es läge ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor. Es sei Beweis angeboten worden durch Vernehmung des stellvertretenen Filialleiters K.. Das Gericht wäre verpflichtet gewesen, dem Beklagten aufzugeben, die ladungsfähige Anschrift des Zeugen zu ermitteln.

Der Kläger hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 03.06.2008 entsprechend dem erstinstanzlichen Schlussantrag des Klägers zu entscheiden. Der Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und erwidert,

die Berufung sei unzulässig, da der Kläger nicht angegeben habe, in welchen Beziehungen und aus welchen Gründen er die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des angefochtenen Urteils für unrichtig halte. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger vier Anträge gestellt. Seine Ausführungen ließen sich allenfalls dem Antrag zu Ziffer 1 zuordnen. Die anspruchsbegründenden Tatsachen seien zudem nicht schlüssig. Der Vortrag sei nach § 67 ArbGG ausgeschlossen. Die Ausführungen des Klägers seien nicht geeignet, dessen Behauptungen, er habe täglich mehr als 14 Arbeitsstunden geleistet, zu beweisen. Das Beweisangebot durch Vernehmung des Zeugen K. sei entgegen des diesbezüglichen Sachvortrags nicht im Schriftsatz vom 10.04.2008 enthalten. Der Kläger sei im Übrigen seiner Prozessförderungspflicht in der Einspruchsschrift vom 10.04.2008 nicht gemäß § 340 ZPO nachgekommen. Seine Ausführungen genügten auch § 373 ZPO nicht. Es fehle an der ladungsfähigen Anschrift. Das Beweisangebot habe sich auch nicht auf eine beweiserhebliche Behauptung bezogen. Der Kläger habe die von ihm behaupteten Überstunden auch nicht geleistet. Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 18.08.2008 (Bl. 105 - 106 d. A.) und den Schriftsatz des Beklagten vom 23.09.2008 (Bl. 123 - 129 d. A.), sowie auf den weiteren Akteninhalt und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 10. Oktober 2008 Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. 1. Die Berufung ist unzulässig, soweit sie sich nicht mit den Gründen des angefochtenen Urteils zum abgelehnten Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung und der beantragten Herausgabe persönlicher Unterlagen befasst. Aus den Berufungsanträgen in Verbindung mit der Begründung muss klar erkenntlich sein, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten werden soll. Das Urteil ist nur in Frage gestellt, wenn die Berufungsbegründung eine argumentative Auseinandersetzung mit den entsprechenden Urteilsgründen enthält (vgl. Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Auflage, § 64 Rz. 155 m. w. N. auf BGH, Urteil vom 16.05.1999 - III ZR 265/98 = NJW 1999, 3126; LAG R-P, Urteil vom 16.02.2007 - 8 Sa 724/06). Im vorliegenden Fall enthält die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten keine mit nachvollziehbaren Gründen versehene Angriffe auf die Feststellungen zu den oben aufgezeigten Streitgegenständen. 2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Klägers unbegründet. Das Arbeitsgericht hat insoweit zu Recht festgestellt, dass dem Kläger die verfolgten Überstundenansprüche nicht zustehen. Ein Anspruch auf Überstundenvergütung setzt neben der tatsächlichen Überstundenleistung voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Insoweit wird vom Arbeitnehmer verlangt, dass er im Einzelnen darlegt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Er muss darüber hinaus auch vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er täglich ausgeht und dass er tatsächlich gearbeitet hat. Ist die Arbeitszeit variabel gehalten, es mithin dem Arbeitnehmer überlassen, wie er die Wochenarbeitszeit aufteilt, bedarf es für jeden einzelnen Arbeitstag nach Datum und Stunde der Aufschlüsselung wie die Arbeitszeit mit welchen Arbeiten zugebracht worden ist. Bestreitet der Arbeitgeber die Behauptung des Arbeitnehmers - wie im vorliegenden Fall -, dass die behaupteten Überstunden nicht geleistet worden seien, muss der Arbeitnehmer darlegen, welche - geschuldete - Tätigkeit er jeweils an den fraglichen Tagen ausgeführt hat (vgl. BAG, Urteil vom 29.05.2002 - 5 AZR 370/01 = EzA BGB § 611 Mehrarbeit Nr. 10; BAG, Urteil vom 25.11.1993 - 2 AZR 571/93 = BAGE 75, 151; BAG Urteil vom 17.04.2002 - 5 AZR 664/00 = DB 2002, 1455; BAG, Urteil vom 03.11.2004 - 5 AZR 648/03 = NZA 2005, 895; BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 5 AZR 319/04 = NZA 2005, 1432; sowie LAG Schleswig-Holstein vom 14.11.2007 - 6 Sa 492/06). Zivilprozessual ist im vorliegenden Fall - dies wäre von der Berufung näher auszuführen gewesen - erforderlich, dass insbesondere angesichts des Bestreitens des Beklagten im Einzelnen dargetan wird, welche Tätigkeiten der Kläger konkret an den Tagen gemäß seiner umfangreichen Stundenaufzeichnungen für das Jahr 2006 (Bl. 24 - 44 d. A.) verrichtet hat. Deshalb ist der Einwand des Beklagten zutreffend, die Ausführungen des Klägers seien nicht geeignet, dessen Behauptungen, er habe täglich mehr als 14 Stunden geleistet, zu belegen. Auf die Vernehmung des Zeugen K. kommt es - unabhängig davon, ob eine rechtzeitige ordnungsgemäße Angabe der ladungsfähigen Anschrift nach § 373 ZPO erfolgt ist (vgl. Zöller ZPO 26. Aufl., § 373 Rz. 8) - nicht entscheidungserheblich an; desgleichen auch nicht, ob der Kläger seine Prozessförderungspflicht in der Einspruchsschrift vom 10.04.2008 gemäß § 340 ZPO ausreichend nachgekommen ist. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Berufungsinstanz eine neue Tatsacheninstanz ist, die es ermöglicht, tatsächlich und rechtlich vom Arbeitsgericht als fehlend beanstandetes Vorbringen nachzuholen. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits zutreffend festgestellt, dass der Vortrag des Klägers zu geleisteten Überstunden pauschal sei. Es hat sich darüber hinaus der Mühe unterzogen, den Beklagten als Partei zu vernehmen. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts ist dem Kläger ein Beweis zum Umfang der Überstunden nicht gelungen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann angesichts der aufgezeigten zivilprozessualen Notwendigkeit nicht ausgegangen werden. Für die vorliegend verfolgten Ansprüche - betreffend die Monate Mai bis August 2006 - kommt es auf ein früheres Verhalten des Beklagten aus dem Jahre 2005 nicht entscheidungserheblich an, da Ansprüche auf Überstundenvergütung jeweils immer neu für die verfolgten Zeiträume entstehen. Aus zivilprozessualen Gründen ist es zulässig, dass die diesbezüglichen Ansprüche bestritten werden. Im Übrigen hat die Parteivernehmung des Zeugen C. auch ergeben, dass der Beklagte nicht bestätigt hat, dass er Überstunden laut Aufzeichnung des Klägers abgerechnet und für 2005 auch bezahlt habe. II. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.

Ende der Entscheidung

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