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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 31.08.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 394/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, UWG, HGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 4
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 540
BGB § 823
BGB § 826
UWG § 1
HGB § 61 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 394/07

Entscheidung vom 31.08.2007

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03. April 2007 - 8 Ca 2425/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der beklagten Arbeitnehmerin auf Zahlung von Schadenersatz wegen behaupteter Pflichtverletzung während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den umfassenden Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03. April 2007 - 8 Ca 2425/06 gemäß §§ 69 Abs. 2 ArbGG, 540 ZPO Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat in dem vorerwähnten Urteil die Klage auf Zahlung von 7.156,62 EUR an entgangenem Gewinn abgewiesen, weil der Kläger eine Pflichtverletzung der Beklagten in Form einer treuwidrigen Absprache nicht dargelegt habe. Das Gericht habe keine der E-Mails der Beklagten die behauptete pflichtwidrige Aufforderung zu einem Auftragsentzug entnehmen können. In der E-Mail vom 03. Juli 2006 würde lediglich mitgeteilt, dass die Beklagte ein "eigenes Vorhaben" betreibe. In der weiteren E-Mail vom 27. Juli 2006 werde über erheblichen Stress bei der Büroeinrichtung berichtet und eine Erreichbarkeit in dringenden Fällen. Ihr Inhalt ließe keinen Rückschluss auf irgendwelche schadensbegründende Absprachen zu. Gleiches gelte für die Übersendung des Anfahrplanes der Firma A. an die Firma D. & F. GmbH. Absprachen mit der Firma S. seien vom Kläger überhaupt nicht dargelegt. Es sei auch nicht ersichtlich, wann, wo, wie und mit wem die Beklagte eine Absprache im vom Kläger behaupteten Sinne getroffen haben soll. Die Einrichtung des Büros in B-Stadt für die Firma D. und F. stelle keine Pflichtverletzung dar. Bloße Vorbereitungshandlungen würden hiervon nicht erfasst. Auch hinsichtlich der Schadenshöhe blieben Zweifel, weil die Beklagte dargelegt habe, dass der Kläger im Juli 2006 Umsätze erzielt habe. Hierzu habe er nichts Konkretes dargelegt. Schließlich sei der Kläger auch nicht dem Einwand entgegengetreten, wonach sich der Umsatz eines Auftrages erst mehrere Monate später realisiere.

Die Voraussetzungen der §§ 823, 826 BGB, 1 UWG lägen ebenfalls nicht vor. Zum Eingreifen der Ausschlussfrist habe die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das vorbezeichnete Urteil Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 16. Juni 2007 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 19. Juni 2007 mit gleichzeitiger Begründung versehene Berufung.

Der Kläger bringt zweitinstanzlich insbesondere vor, Tatsache sei, dass er - der Kläger - spätestens ab Juli 2006 plötzlich und völlig unerwartet keinen einzigen Druckauftrag durch seine ehemaligen Dauerhauptauftraggeberinnen erhalten habe und dies, trotz einer zuvor kontinuierlichen und über viele Jahre hinweg andauernden und ständig laufenden Geschäftsbeziehung, im Zuge derer es ebenfalls keinen einzigen Monat ohne ständig fortlaufende Druckaufträge gegeben habe (Beweis: Vorlage der Summen- und Saldenlisten für die Wirtschaftsjahre 2004, 2005 und 2006; Zeugnis H.; Zeugnis M.; Zeugnis G.; Zeugnis F.). Zwischen Erteilung und Abwicklung der Druckaufträge hätten maximal zwei Wochen gelegen. Die Firma D. & F. GmbH erhielte spätestens seit 01. August 2006 sämtliche Druckaufträge von den ehemaligen Dauerhauptauftraggeberinnen. Die Beklagte habe dies während des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses gezielt vorbereitet und verursacht, indem sie mit den entsprechenden Einkaufsleitern der Dauerhauptauftraggeberinnen Absprachen getroffen habe. Dies würde sich aus der E-Mail vom 03. Juli 2006 ergeben, wo dokumentiert sei, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt "also nur die Telefonnummer und die Anschrift" ändere und "alles andere beim Alten bleibt". Die Beklagte habe zudem einen Anfahrplan an den Geschäftsführer der Firma D.& F. GmbH zu einer der ehemaligen Dauerhauptauftraggeberinnen des Klägers übermittelt. Schließlich spräche auch der Inhalt der E-Mail vom 27. Juli 2006 in welcher ausgeführt sei, "dass diese sich zur Zeit eine Standleitung nach W. gut vorstellen kann", für die Auffassung des Klägers. Die Erklärungsversuche der Beklagten zum Inhalt der E-Mails seien abwegig. Die Versendung von privaten E-Mails sei erlaubt gewesen. Ferner habe er - der Kläger - zum Nachweis der zuvor näher spezifizierten Absprachen und Aktivitäten der Beklagten noch während des rechtlichen Bestandes ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zusätzlich Beweis angeboten durch ein Einvernahme der verantwortlichen Einkaufsleiter seiner ehemaligen Dauerhauptauftraggeberinnen und zwar ohne, dass das erstinstanzlich erkennende Gericht hierüber entsprechenden Beweise erhoben hätte. Die von der Beklagten vorgelegten fünf Rechnungsschreiben hätten Aufträge aus dem Vormonat betroffen. Die Ausschlussfrist käme nicht zum Zuge, da sie sich inhaltlich auf die Zahlung rückständiger Löhne bezöge und der hiervon abgrenzbare Schadenersatzanspruch allenfalls innerhalb der Frist des § 61 Abs 2 HGB zu verjähren vermöge.

Zur weiteren Begründung wird auf die Berufungsschrift vom 18. Juni 2007 (Blatt 157 - 162 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03. April 2007, Az.: 8 Ca 2425/06, zugestellt am 16. Juni 2007, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 7.156,62 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage.

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Berufung

und erwidert, eine Einflussnahme durch sie - die Beklagte - habe nicht stattgefunden. Eine Absprache der Beklagten mit den Sachbearbeitern der Firma S. GmbH sei nicht substantiiert erfolgt. Es fehle an einer entsprechenden Kausalität. Aus den E-Mails sei nichts ableitbar. Vorbereitungshandlungen für die Arbeitsaufnahme am 01. August 2006 bei der Firma D. & F. GmbH seien nicht als Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot zu werten. Es hätten auch keine Absprachen mit der Firma A. und S. vorgelegen. Insofern würde auf das Zeugnis der bereits benannten Sachbearbeiter H. und M. Bezug genommen. Die Firmen A. GmbH & Co. KG und S. GmbH hätten im Juli 2006 keine Aufträge zu vergeben gehabt. Insofern sei die vorgelegte Summen- und Saldenliste kein geeignetes Beweismittel. Von der Firma D. & F. GmbH seien gegenüber dem Kläger fünf Rechnungen erstellt worden, die sich auf die Firma S. bezögen.

Im Übrigen sei ein Verfall des Anspruchs gegeben, da die Beklagte die Klage erst am 20. Oktober 2006 erhalten habe.

Zur Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 18. Juli 2007 (Blatt 185 - 188 d. A.) sowie sämtliche vorgelegte Unterlagen Bezug genommen.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 31. August 2007, (Blatt 194 - 196) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 4 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Sie ist somit auch insgesamt zulässig.

II.

In der Sache selbst hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Erkenntnis vom 03. April 2007 zu Recht zur Auffassung gelangt, dass der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht besteht.

Um Wiederholungen zu vermeiden nimmt die Kammer auf die diesbezüglich begründenden Teile des angefochtenen Urteils Bezug, es stellt dies ausdrücklich fest und sieht unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer weiteren wiederholenden Darstellung ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Bezüglich der Angriffe der Berufung besteht Veranlassung zu folgenden Ergänzungen:

1.

Soweit die Berufung zur weiteren Begründung ihres Schadenersatzanspruches darauf abstellt, dass der Kläger spätestens ab Juli 2006 plötzlich und völlig unerwartet keinen einzigen Druckauftrag durch seine damaligen Dauerhauptauftraggeberinnen - den Firmen A. und S. - erhalten habe, stellt dies nach Meinung der Berufungskammer lediglich ein einzelnes Indiz für eine Pflichtverletzung der Beklagten dar, ändert aber nichts daran, dass hierin kein - bereits vom Arbeitsgericht geforderter - Vortrag zu einer deutlichen Einflussnahme der Beklagten zur Abwanderung der Hauptauftragsgeber des Klägers liegt. Insoweit trägt der Kläger rechtlich die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung der Beklagten und die (haftungsbegründende) Kausalität für den als behauptet eingetretenen Schaden (vgl. Ernst, Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 280 Rz. 141). Zu einer entsprechenden Absprache der Beklagten mit den Sachbearbeitern der Firma S. GmbH ist im Berufungsverfahren kein substantiierter Vortrag erfolgt. Dem steht auch nicht der weitere Berufungsvortrag entgegen, wonach die Firma D. & F. GmbH spätestens seit 01. August 2006 sämtliche Druckaufträge von den ehemaligen Dauerhauptauftraggeberinnen des Klägers erhalten habe; zum einen bezieht sich dieser Vertrag auf einen Zeitraum, der außerhalb desjenigen liegt, für welchen der Kläger den klagegegenständlichen Anspruch verfolgt.

Nach Ansicht der Berufungskammer kann zum anderen nach der gegebenen Sachlage nicht ausgeschlossen werden, dass die entscheidende Initiative, die Dauerhauptauftraggeberinnen S. und A. an sich zu binden, von der Firma D. & F. ausgegangen ist; denn der Kläger selbst hat diese Firma zu Beginn des Monats Juli (05. Juli 2006), für welchen er den vorliegenden Schadenersatz fordert, mitgeteilt, dass Druckaufträge ab 01. August 2006 an die Druckerei R. und Partner GmbH vergeben würden. Er hat damit einen Umstand gesetzt, der eigene Aktivitäten der ausgeschalteten Firma D. & F. für ein Beibehalten der bisherigen Aufträge nicht ausschließen.

2.

Soweit die Berufung darauf abstellt, dass die Beklagte an den Geschäftsführer der Firma D. & F. GmbH einen Anfahrplan zu einer ehemaligen Dauerhauptauftraggeberin übermittelt habe, kann hierin auch im Zusammenwirken mit den anderen nicht zwingenden Indizien kein ausreichender Vortrag für eine schadensstiftende Handlung der Beklagten gesehen werden, die kausal für den als behauptet eingetretenen Schaden wäre.

3.

Schließlich vermag auch die Bewertung des Inhalts der E-Mail vom 03. Juli 2006 und 27. Juli 2006 - unabhängig von der Zulässigkeit der rechtlichen Verwertbarkeit im vorliegenden Verfahren - nicht zwingend auf ein Verhalten der Beklagten zu schließen, aus welchen der geforderte Schadenersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach folgen würde. Die Berufungskammer hält die vom Arbeitsgericht aus dem Inhalt der E-Mail gezogenen Schlüsse für vertretbar. Insoweit versucht die Berufung lediglich aus dem Inhalt der E-Mails eine eigene, für den Kläger günstigere Wertung, zu erzielen.

4.

Fehlt es an substanziellen Ausführungen zu der vom Arbeitsgericht geforderten Darlegung einer treuwidrigen auf eine Initiative der Beklagten zurückzuführende Absprache, durfte dem Beweisangebot des Klägers aus Gründen des Verbots der Ausforschung nicht nachgegangen werden.

5.

Auf die weiteren Einwendungen, insbesondere die Frage des Verfalls der Ansprüche, braucht angesichts des Ausgeführten nichts weiter eingegangen zu werden.

6.

Ob der Anspruch der Höhe nach begründet wäre, kann offen bleiben.

III.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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