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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 01.06.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 40/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 247 | |
BGB § 611 | |
BGB § 612 |
Aktenzeichen: 6 Sa 40/06
Entscheidung vom 01.06.2006
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.11.2005 - AZ: 7 Ca 1112/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 17.947,52 festgesetzt.
3. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin, welche auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.12.1999 bei der Beklagten als Kassiererin zunächst bis 31.12.2000 befristet beschäftigt war, hat am 21.12.2000 und am 26.08.2002 mit der Beklagten die Änderung der vereinbarten Arbeitsbedingungen einvernehmlich durch Schreiben vom jeweiligen Datum vorgenommen.
Am 22.07.2005 hat die Klägerin Klage auf Lohndifferenzen erhoben, wobei dieses Verfahren zum vorliegenden durch Beschluss vom 10.11.2005 neben einem weiteren Verfahren zwischen den Parteien verbunden worden ist.
Da im Berufungsverfahren nur noch die Leistungsklage zwischen den Parteien anhängig ist, beschränkt sich die Darstellung des Tatbestandes auf diesen Klageteil.
Die Klägerin hat ihre Leistungsklage darauf gestützt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Mantel- und Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen anzuwenden sei, so dass sich Lohndifferenzen beginnend ab Juli 2002 ergeben würden, wozu noch ein nicht gezahltes Urlaubsgeld trete.
Auch die anderen Angestellten würden ausdrücklich nach dem Tarifvertrag des nordrhein-westfälischen Einzelhandels bezahlt, so dass der gleiche Behandlungsgrundsatz dafür spreche, den Tarifvertrag auch auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden.
Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 3 bis 4 der Klageschrift vom 21.07.2005 im alten Verfahren 7 Ca 1223/05 Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 16.06.2005 aus der Personalakte zu entfernen,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 22.06.2005 aus der Personalakte zu entfernen,
3. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 28.06.2005 aus der Personalakte zu entfernen,
4. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 29.06.2005 aus der Personalakte zu entfernen,
5. die Beklagte zu verurteilen, ihre Arbeitszeit werktäglich in die Zeit von 10.00 bis 16.30 Uhr zu legen,
6. die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.947,52 Euro nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Klagezustellen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat diesen Antrag damit begründet, dass mit der Klägerin im Gegensatz zum manchen anderen Arbeitnehmern nicht ausdrücklich die Anwendbarkeit der Tarifverträge im Einzelhandel Nordrhein-Westfalen vereinbart worden sei, jedenfalls habe man die Gehaltshöhe im ursprünglichen Vertrag als auch in den späteren änderungsfreien Vereinbarungen individualrechtlich festgelegt.
Das Arbeitsgericht hat nach Einvernahme der Zeugin Z. der Klage in den übrigen Klagepunkten stattgegeben und die Leistungsklage abgewiesen, was im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass die von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Tarifverträge nicht Inhalt des Arbeitsvertrages geworden seien, da sie nicht für allgemein verbindlich erklärt worden seien und eine Tarifbindung der Partei nicht vorliege.
Der Arbeitsvertrag sei nicht eindeutig, da sich nirgendwo ein Hinweis darauf finden lasse, dass der örtlich nicht einschlägige Tarifvertrag im Einzelhandel Nordrhein-Westfalen für die Arbeitsstätte in Kaiserslautern Anwendung finden solle. Dem gegenüber würden sich verschiedene Regelungen im Arbeitsvertrag finden lassen, wonach auf irgendeinen Tarifvertrag Bezug genommen werde. Dies könne jedoch deshalb dahin stehen, weil spätestens in den Änderungsverträgen aus dem Jahr 2000 und 2002 die Höhe des Gehaltes neu und eigenständig geregelt worden sei und eine Bezugnahme von irgendwelchen Tarifverträgen fehle.
Auch die Aussage der Zeugin Z. belege, dass die Festlegung der Gehaltshöhe nicht nach irgendeiner Eingruppierung systematisch erfolgt sei, sondern dass man Festbeträge ausgehandelt habe.
Daraus lasse sich ableiten, dass selbst dann, wenn im ursprünglichen Arbeitsvertrag der Gehaltstarifvertrag im nordrhein-westfälischen Einzelhandel vereinbart gewesen sei, dieser durch die Änderungsverträge, die eine eigenständige Vergütungsregelung beinhalten, abgelöst worden sei.
Nach Zustellung des Urteils am 12.12.2005 hat die Klägerin Berufung am 12.01.2006 eingelegt, welche am 13.02.2006, einem Montag, im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag und die Änderungsverträge von 2000 und 26.08.2002 nicht ausdrücklich den Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen benenne, jedoch der Klägerin ausdrücklich zugesagt worden sei, dass eine Bindung an die Gehaltstarifverträge erfolge.
Frau Z. habe stets betont, dass die Vergütung entsprechend dieser Tarifverträge gezahlt werde, wobei sie aber nicht gewusst habe, wie hoch der Tariflohn sei. Da auch die Klägerin die Höhe der Gehaltstarifbezüge nicht gekannt habe, habe man über die Eingruppierung, sondern um glatte Festbeträge verhandelt. Die Klägerin gehe davon aus, dass die Zeugin Z. seinerzeit aufgrund der Rücksprache mit der Zentrale tatsächlich davon ausgegangen sei, die zugesagte Bezahlung entsprechend dem Tariflohn.
Da auch bei den Folgeverträgen immer Bezug auf die Tariflohnvereinbarung genommen worden sei, was sich aus Nr. 2 des Anstellungsvertrages vom 01.12.1999 ergebe, weil nach Ablauf der vereinbarten Probezeit DM 2.700,-- brutto gezahlt wurden, was angesichts des Wortlautes des Vertrages von der Klägerin dahingehend aufgefasst werden durfte, dass diese Vergütung dem Tariflohn der Tarifgehaltsgruppe I Staffel B, 3. Berufsjahr entspricht. Auch Ziffer 4 des Vertrages enthalte ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der sich auf außertarifliche Zahlung und tarifliche Ansprüche beziehe, weswegen die Klägerin davon ausgehen durfte, dass ihre Vergütung ihrem Tariflohn entspricht.
Die Klägerin beantragt:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.11.2005 - 7 Ca 1112/05 - wird hinsichtlich Ziff. 3) aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 17.947,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die arbeitsgerichtliche Entscheidung wird im Wesentlichen damit begründet, dass schon im Ursprungsanstellungsvertrag keinen Tarifvertrag in Bezug genommen worden sei, weil die Vergütung als Festbetrag, losgelöst von der tarifvertraglichen Regelung vereinbart wurde. Es seien der Gehalt für die Probezeit und der sich daran anschließende Gehalt nach Ablauf der Probezeit als Festbetrag geregelt, so dass der Satz 3 keine Tariflohnvereinbarung bewirken könne. Wenn bereits nämlich eine Vereinbarung für die Probe und Einarbeitungszeit und die Zeit danach geregelt sei, sei nicht verständlich, ab wann die Vergütung nach der genannten Tarifgehaltsgruppe I, belegt durch das Wort dann, greifen solle.
Daneben sei der Anstellungsvertrag vom 01.12.1999 ein befristeter Vertrag gewesen, so dass die Frage auftauche, nachdem die Probezeit drei Monate betragen habe, wann sich der Gehalt bis Jahresende erneut erhöhen werde.
Aber auch dann, wenn man den Vertrag im Sinne der Klägerin auslege, würden die Vereinbarungen vom 12.12.2000 und 26.08.2002, in dessen Rahmen die Klägerin als EDV-Fachverkäuferin beschäftigt worden sei, ohne eine neue Befristung vorzunehmen, belegen, das seine in Bezugnahme auf irgendwelche tarifvertraglichen Regelungen nicht erfolgt sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen, wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 48 bis 51 d. A.).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, die form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, ist als unbegründet deshalb zurückzuweisen, weil das Arbeitsgericht zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung einer Gehaltsdifferenz, § 611, 612 BGB in Verbindung mit dem Gehaltstarifvertrag im Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen zusteht.
Mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil ist davon auszugehen, dass offen bleiben kann, ob im Arbeitsvertrag vom 01.12.1999, Bl. 5 d. A. - 7 Ca 1223/05 -, in Ziffer 2 eine Inbezugnahme des vorgenannten Tarifvertrages tatsächlich erfolgt ist. Spätestens mit den Abänderungsvereinbarungen vom 12.12.2000 und 26.08.2002 haben die Parteien den in den jeweiligen Schreiben enthaltenen Monatsgehalt für die Klägerin einvernehmlich festgelegt. Ein Tarifvertrag gilt im Verhältnis der Parteien nur, wenn er allgemein verbindlich erklärt ist oder im Arbeitsvertrag für anwendbar erklärt worden ist. Eine Allgemeinverbindlichkeit des in Betracht kommenden Gehaltstarifvertrages ist nicht gegeben und die Parteien sind ebenfalls nicht tarifgebunden und eine Vereinbarung über die Anwendbarkeit ist den letztgenannten vertraglichen Regelungen nicht zu entnehmen.
Die Parteien haben die Frage der Vergütung jeweils völlig neu geregelt und damit die Regelung in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages insgesamt abgelöst.
Das Arbeitsgericht hat auch eine Zusage dahingehend, dass die Zeugin Z. der Klägerin jeweils die Zusicherung gegeben habe, dass das ausgehandelte Gehalt der Tariflohnhöhe entspreche zu Recht, als nicht erwiesen angesehen. Die Zeugin Z. hat eindeutig ausgesagt, dass die Gehaltsbestimmung nicht nach einer Eingruppierung nach einem Tarifvertrag erfolgte, sondern dass es Festbeträge gewesen seien, wenn auch nicht verkannt werden kann, dass tarifliche Gehaltssätze auch Festbeträge sind, so ist doch der Teil der Aussage eindeutig, dass die Gehaltsbestimmung gerade nicht nach einer Eingruppierung in einem Tarifvertrag erfolgte. Auch die Einlassung der Klägerin in der Berufungsinstanz, dass weder die Klägerin noch die Zeugin Z. gewusst hätten, wie hoch die tarifliche Vergütung ist und beide davon ausgegangen seien, dass die ausgehandelte Summe dem Tarif entspreche, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil man sich dann nur über die Bezugsgröße, nämlich die Höhe des tarifvertraglichen Gehaltes geirrt hätte, ohne dass damit die Bezugnahme des Tarifvertrages Gegenstand der Vereinbarung geworden ist. Eine Anfechtung der Vereinbarung hat die Klägerin nicht erklärt und auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann nicht angenommen werden, dass ein Festhalten an der Vereinbarung als grob unbillig und damit unzumutbar für die Klägerin ist. Dabei hat die Berufungskammer angesichts der jeweiligen schriftlichen Bestätigung der Änderung keine Veranlassung, den einzelnen Gesprächen nachzugehen, die vor Fassung der jeweiligen Schreiben zwischen der Klägerin Frau Z. geführt worden sind, weil wie der Klägervertreter selbst schreibt, dass dem Vertragsschluss vorausgehende Vereinbarungen mit Vertragsschluss obsolet werden, sofern sie den vertraglichen Regelungen widersprechen.
Da zudem die Behauptung auf Blatt 2 des Schreibens vom 30.05.2006 keinen Zusammenhang mit den vorliegenden Verfahren aufweisen, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, weil sie einen anderen Fall betreffen, kann die Klägerin ihre Leistungsklage nicht auf den der Vergütung gerade nicht zugrunde zu legenden Tarifvertrag stützen, weswegen die Berufung als nicht begründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen ist.
Die Revision ist angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.
Die Nichtzulassung der Revision kann durch die Klägerin selbständig durch Beschwerde angefochten werden, § 72 a ArbGG.
Ende der Entscheidung
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