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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.01.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 404/06
Rechtsgebiete: TV-Spielbank


Vorschriften:

TV-Spielbank § 6 Ziff. 4
TV-Spielbank § 6 Ziff. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 404/06

Entscheidung vom 11.01.2007

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.02.2006 - AZ.: 2 Ca 2621/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, welcher seit 01.02.1991 bei der Beklagten, die die Spielbank in Mainz betreibt, zuletzt als Kassierer ab dem 2. Tätigkeitsjahr beschäftigt ist, hat mit der Klage vom 24.10.2005 Restvergütung gefordert, die er daraus ableitet, dass er in den Monaten März bis Mai 2005 an einzelnen Tagen abweichend von seiner dienstplanmäßigen Einteilung als Kassierer stundenweise im Automatenspiel im Zusammenhang mit der Abrechnung tätig gewesen ist.

Der Kläger hat seine Forderung im Wesentlichen damit begründet, dass ihm für die einzelnen Tage an denen er 1 bis 2,75 im Automatenspiel eingesetzt war, die Vergütung nach der Tätigkeitshauptgruppe E, Tätigkeitshauptgruppe 4 des unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag der S M/T/B E GmbH & Co. i. d. F. von 01.01.2002 (TV-Spielbank) für die volle Schicht zustünde, weil der Tarifvertrag eine andere Darlegung nicht zulasse.

Während er am 15. und 16.03.2005 als zusätzliche vierte Person an der Abrechnung teilgenommen habe, habe er ab dem dritten Tag die Abrechnung selbständig als Hauptkassierer ausgeführt, was eine Gesamtforderung von 3.083,22 EUR brutto ausmache.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.083,22 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 921,44 EUR seit 01.04.2005 sowie aus 990,96 EUR seit dem 01.05.2005 sowie aus weiteren 1.170,93 EUR seit dem 01.06.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Antrag ist im Wesentlichen damit begründet worden,

dass der Kläger im Automatenspiel nicht in dem Umfang eingesetzt gewesen sei, wie er es behaupte. Der Einsatz habe auf einer Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien beruht, wonach Mitarbeiter der Tätigkeitshauptgruppe B im Rahmen einer Testphase an bestimmten Tagen und zu ganz bestimmten Zeiten im Automatenspiel an der Abrechnung der Automaten teilnehmen sollten. Der Kläger sei nicht als Schichtführer/Mechaniker tätig geworden, sondern habe seine Arbeit unter Kontrolle und in Anwesenheit des planmäßig eingesetzten Schichtführers verrichtet. Eine höhere Vergütung nach dem Tarifvertrag werde nur bei einem vollschichtigen Einsatz geschuldet.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil vom 23.02.2006 die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der hier einschlägige § 6 Ziffer 6 TV Spielbank deshalb nicht einschlägig sei, weil dort keine stundenweise Ausübung stehe, sondern eine Vergütung erst dann nach der verrichteten Tätigkeit erfolge, wenn diese zumindest überwiegend ausgeübt werde, was bei dem vom Kläger behaupteten Zeitumfang nicht der Fall sei.

Auch wenn der Kläger bei der Kassenabrechnung im Automatenspiel die Aufgabe eines Hauptkassierers ausgeübt haben sollte, sei er jedenfalls nicht Sichtführer/Mechaniker gewesen, weil der Tätigkeitsbereich als Schichtführer/Mechaniker nicht nur die Arbeit an den jeweiligen Kassen, sondern auch im Spielsaal des Automatenspiels in einem technischen Betrieb angesiedelt sei.

Nach Zustellung des Urteils am 27.04.2006 hat der Kläger am 18.05.2006 Berufung eingelegt, welche innerhalb verlängerter Frist am 27.07.2006 im Wesentlichen damit begründet worden ist,

dass das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgehe, dass die Tätigkeit des Klägers nicht unter das Merkmal Schichtführer/Mechaniker zu fassen sei, weil dieser 95 % seiner Tätigkeit an der Kasse verrichte und es nicht der Regelfall sei, dass jeder Mitarbeiter sämtliche Tätigkeitsmerkmale seiner Tätigkeitshauptgruppe erfülle.

§ 6 Ziffer 6 TV Spielbank enthalte keine Angaben, in welchem Umfang die zu einer höheren Vergütung führenden Tätigkeiten ausgeführt werden müssten, weswegen die Auslegung ergebe, dass jede Teiltätigkeit zu einem entsprechenden Vergütungsanspruch führe, wobei auch eine überwiegende Tätigkeitsdauer nicht zu fordern sei.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des am 23. Februar 2006 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, AZ: 2 Ca 2621/05, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.083,22 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 921,44 EUR seit dem 01. April 2005, sowie aus 990,96 EUR seit dem 01. Mai 2005, sowie aus weiteren 1.170,93 EUR seit dem 01. Juni 2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wird im Wesentlichen damit verteidigt, dass der Kläger bei seinem Einsatz im Automatenspiel eine reine Kassentätigkeit ausgeübt habe und nicht als Schichtführer/Mechaniker tätig geworden sei, zumal er aufgrund seiner Kenntnisse nicht in der Lage sei, die Tätigkeit eines Schichtführers/Mechanikers auszuüben. Der Kläger sei auch in der Spielkasse des Automatenspiels als Kassierer eingesetzt wie im klassischen Spiel. Ein Anspruch aus der höherwertigen Tätigkeit ergebe sich zudem nur dann, wenn der Arbeitnehmer vollschichtig mit einer entsprechenden Tätigkeit betraut werde.

Aus den Anlagen 2 und 5 zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag ergebe sich, dass eine anteilsmäßige Vergütung einer anderen Tätigkeitshauptgruppe nur dann vorgenommen werde, wenn ein gesamter Dienst erbracht werde. Der Kläger sei im Automatenspiel dienstplanmäßig nicht erfasst, so dass ein Einsatz in einer anderen Tätigkeitshauptgruppe gerade nicht manifestiert sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze nebst deren Anlagen, die zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 69 - 71 d. A.)

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil innerhalb der gesetzlichen Fristen form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Das Rechtsmittel hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch deshalb nicht zu, weil der einschlägige Tarifvertrag-Spielbank, welcher unstreitig auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, keine Anspruchsgrundlage abgibt.

Die Beschwerdekammer folgt dem Arbeitsgericht in der Begründung, wo es ausführt, dass die Tätigkeit des Klägers, die er abweichend von seinem eigentlichen Arbeitsbereich, Kassierer an Spielkassen im klassischen Spiel ausübt, nicht in der Weise abweicht, dass die Tätigkeit im Automatenspiel als eine in einer anderen Tätigkeitshauptgruppe zu betrachten ist.

Auch wenn es richtig sein mag, worauf der Kläger hinweist, dass kein Mitarbeiter, gleich welcher Tätigkeitsgruppe, tatsächlich sämtliche Tätigkeitsmerkmale dieser Gruppe auch an jedem Tag erfüllt, darf jedoch nicht aus dem Auge verloren werden, dass sich in der Anlage 5 zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag die Tätigkeitsuntergruppen zu Tätigkeitshauptgruppe E finden, wo unter I Ziffer 3 der Hauptkassierer/in / Mechaniker/in angeführt ist. Im Gegensatz zur Tätigkeitshauptgruppe B, in der der Kläger eingereiht ist, verfügen die Arbeitnehmer im Automatenspiel vorgabebedingt auch über Fähigkeiten und Kenntnisse im technischen Bereich. Diese müssen vorhanden sein, auch wenn sie nicht in jeder Schicht konkret abgefordert und angewandt werden müssen. Aus diesem Grunde geht die Kammer mangels näheren Vorbringens der Parteien davon aus, dass der Kläger im Automatenspiel tatsächlich nur in dem Bereich eingesetzt worden ist, den er auch arbeitsvertragsgemäß zu erfüllen hat, nämlich den des Kassierers.

Das Arbeitsgericht hat im Übrigen auch § 6 Ziffer 6 TV-Spielbank richtig ausgelegt, als es davon ausgeht, dass eine Vergütung nach der anderen Tätigkeitshauptgruppe dann zu zahlen ist, wenn eine volle Schicht in der höherwertigen Tätigkeit gearbeitet wird. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass der Tarifvertrag keine Regelung darüber enthält, also auch nicht § 6 Ziffer 6 TV-Spielbank, was mit anteiliger Arbeitsleistung in anderen Tätigkeitshauptgruppen vergütungsmäßig zu erfolgen hat. Die Regelung, dass die andere Vergütung nach der übernommenen Tätigkeit ab dem ersten Tag gilt, korrespondiert mit der Regelung § 6 Ziffer 4 TV-Spielbank, wo eine mindestens vierwöchige Tätigkeit gefordert wird, um die Zulage im Vertretungsfalle zu erhalten. § 6 Ziffer 6 TV-Spielbank regelt alle Einsätze in anderen Tätigkeitshauptgruppen, also auch in niedrigeren. Mit dieser Regelung haben die Tarifvertragsparteien aber lediglich auf eine Dauer des Einsatzes von vier Wochen verzichtet und nicht geregelt, ob auch eine Höhervergütung für stundenweise erbrachte Tätigkeiten erfolgt. In Fällen der Vertretung und des Einsatzes in höherwertiger Tätigkeit findet sich nur in der Anlage 3 und 5 zum TV-Spielbank in Anlage 3 II 6 und Anlage 5 II Ziffer 7 eine Regelung, wonach eine höherwertige Tätigkeit bei einer Vertretung nur dann erfolgt, wenn der Arbeitseinsatz für einen gesamten Dienst erbracht worden ist. Die Berufungskammer zieht jedoch aus dieser Regelung nicht den Schluss, dass bei allen anderen Vertretungsregelungen kein voller Dienst erbracht werden muss, weil es dort nicht geregelt ist, weil es im vorliegenden Falle deshalb nicht erheblich ist, weil der Kläger, was unstreitig ist, nicht als Vertreter im Automatenspiel eingesetzt worden ist und diese beiden speziellen Regelungen gerade den Fall der Vertretung unter Abweichung von § 6 Ziffer 4 TV-Spielbank betreffen.

Die Berufungskammer folgt der Auffassung des Arbeitsgerichtes, dass hier zumindest an den jeweiligen Tagen überwiegend in der anderen Tätigkeitshauptgruppe gearbeitet werden muss, um eine andere Vergütung beanspruchen zu können. Dies ist in tariflichen Bereichen Gang und Gäbe, nämlich auf die Wertigkeit der überwiegenden Tätigkeit abzustellen. Darüber hinaus können auch die Arbeitnehmer, die in einer anderen Tätigkeitshauptgruppe eingesetzt werden, die eine Minderbezahlung mit sich führt, das Gleiche für sich in Anspruch nehmen, so dass eine stundenweise Verwendung dort zu keiner Minderung des ursprünglichen Einkommens führt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weswegen die Berufung des Klägers als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen ist.

Angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Zulassung an das Bundesarbeitsgericht gesetzlich nicht begründbar.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision selbständig mit der Beschwerde nach § 72 a ArbGG angefochten werden kann.

Ende der Entscheidung

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