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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.10.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 432/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 174
BGB § 174 Satz 2
BGB § 626
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des A. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 18. April 2007 - 6 Ca 2040/05 - wird auf Kosten des A. zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer unter dem 29. August 2005 ausgesprochenen außerordentlichen hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist.

Der geschiedene und keiner Unterhaltspflicht unterliegende Kläger ist bei dem A. seit 1988 als Krankenpfleger, zuletzt in Z., beschäftigt. Er ist ausschließlich im Nachtdienst tätig gewesen, der zwei Nächte Dienst und zwei Tag frei vorsah.

Einem im Jahr 1996 mitgeteilten Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf das Y., widersprach der Kläger.

Mit Schreiben vom 29. August 2005, welches dem Kläger am 30. August 2005 zuging, sprach der stellvertretende Geschäftsführer des Y. unter Beifügung einer Original-Vollmacht des A. eine außerordentliche fristlose, hilfsweise außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31. März 2006 aus. Die Original-Vollmacht auf dem Briefkopf des A. ist von "X." unterzeichnet (Blatt 9 d. A.).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wies die Kündigung mit Schreiben vom 01. September 2005 wegen fehlender Vollmacht zurück und rügte, dass die Vollmacht des Herrn X. nicht bekannt und nicht nachgewiesen sei.

Mit Schreiben vom 02. September 2005 teilte das A., dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass Herr X. Zentralabteilungsleiter des A. sei (Blatt 18 d. A.).

Zum eigentlichen Kündigungssachverhalt, sowie den erstinstanzlich gestellten Anträgen wird im weiteren Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 18. April 2007 - 6 Ca 2040/05, Seite 3 bis 6 = Bl. 93 bis 96 d. A.

Das Arbeitsgericht hat der Klage gegen die Kündigungen stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigungen seien aus formellen Gründen unwirksam. Dem Kündigungsschreiben habe keine Original-Vollmachts-Urkunde des A. für Herrn X. beigelegen. Letzterer sei nicht gesetzlicher Vertreter des A. Dass Herr X. nach Mitteilung des A. Zentralabteilungsleiter sei und er in dieser Funktion auch berechtigt gewesen sei, sämtliche Personalangelegenheiten zu entscheiden und das A. in diesem Geschäftsbereich zu vertreten, ändere daran nichts. Die Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht sei auch unverzüglich erfolgt.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seite 6 bis 9 = Bl. 96 bis 99 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das dem A. am 04. Juni 2007 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 02. Juli 2007 eingelegte und am 01. August 2007 begründete Berufung.

Das A. führt zweitinstanzlich insbesondere aus,

die Erwägung des Arbeitsgerichts, § 174 Satz 2 BGB habe im vorliegenden Fall der Zurückweisung der Kündigung nicht entgegengestanden, entspräche nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Ein Zurückweisungsrecht wegen fehlender Vollmacht bestünde nur dann, wenn der Kündigungsempfänger keine Gewissheit habe, ob der Erklärende wirklich bevollmächtigt sei und der Vertretene die Erklärung gegen sich gelten lassen müsse (BAG, Urteil vom 29. Oktober 1992, AP Nr. 10 zu § 174 BGB).

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG bedeute die Berufung eines Mitarbeiters in die Stellung als Leiter der Zentral- und Personalabteilung, als Prokurist u.s.w., dass der Betreffende zur Kündigung von Arbeitsverhältnisses berechtigt sei. Eine solche Bekanntmachung sei zu bejahen, wenn die entsprechende Vertretungsregelung in einer Mitarbeiterversammlung bekannt gemacht worden sei.

Nach der Entscheidung des BAG vom 20. August 1997 sei auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles festzustellen, wie sich die Position des Erklärenden für einen objektiven Betrachter darstelle, ob also mit einer derartigen Stellung die Kündigungsbefugnis verbunden zu sein pflege. Herr X. sei in seiner Funktion als Zentralabteilungsleiter als Vertreter A. ausgewiesen gewesen. Dieser habe am 13. Dezember 1995 als Zentralabteilungsleiter an einer Mitarbeiterinformationsveranstaltung teilgenommen und sei den Mitarbeitern als der für Personalentscheidungen zuständige Leiter bekannt gemacht worden (Beweis: Zeugnis X.). Die Mitarbeiter seien über die Rechtsänderungen im Zusammenhang mit der Umorganisation der Kliniken D-Stadt und C-Stadt unterrichtet worden. Der Zeuge X. habe den Kläger persönlich mit Schreiben vom 02. Januar 1997 dem Y. zur Arbeitsleistung zugewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des A. vom 31. Juli 2007 (Bl. 126 bis 133 d. A.) sowie dem weiteren Schriftsatz vom 17. September 2007 (Bl. 161 bis 162 d. A.) Bezug genommen.

Das beklagte Land beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 18. April 2007 - 6 Ca 2040/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

Zurückweisung der Berufung

und erwidert, es sei zu bestreiten, dass Herr X. die Position als Leiter der Zentralabteilung des A. in den Jahren 1995 und 1997 inne gehabt habe; zugleich auch, dass er für Personalentscheidungen zuständig gewesen sei. Er - der Kläger - habe auch am 13. Dezember 1995 nicht an einer Mitarbeiterinformationsveranstaltung teilgenommen und sei auch nicht von Herrn X. zur Arbeitsleistung angewiesen worden. Gemäߎ§ 174 Satz 2 BGB sei die Zurückweisung der Kündigung unter anderem ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber den Kündigenden in eine Stelle berufen habe, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden sei. Von dieser "Regel" mag grundsätzlich auszugehen sein, wenn der Arbeitnehmer mit seiner Personalstelle regelmäßig in Kontakt stünde und er wisse, wer personalrechtlich seine Vorgesetzten seien. So sei die Sachlage im vorliegenden Fall jedoch nicht. Er - der Kläger - sei Mitarbeiter des Y. Die personalpolitischen Angelegenheiten würden von dem Y. und speziell dem dortigen Geschäftsführer erledigt. Zu seinem eigentlichen Arbeitgeber, dem A., habe der Kläger seit dem Jahre 1996, als das Arbeitsverhältnis auf das Y. übergehen sollte, keinen Kontakt mehr. Die Vorgesetzten des Y. kenne er selbstverständlich, nicht jedoch die beim A..

Zur Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 29. August 2007 (Bl. 158 bis 160 d. A.) Bezug genommen. Zugleich wird auf sämtliche Unterlagen und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2007, Bl. 163 bis 166 d. A. verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung des A. ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden und damit zulässig.

II.

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Judikat vom 18. April 2007 - 6 Ca 2040/05 zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des A. vom 29. August 2005 bzw. durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist nicht beendet worden ist. Die Kündigung ist gemäß § 174 BGB rechtsunwirksam.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab.

Die Angriffe der Berufung und die Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer geben zu folgenden Ergänzungen Anlass:

1.

Soweit die Berufung die Feststellungen des Arbeitsgerichts der Begründung angreift, ein Zurückweisungsrecht wegen fehlender Vollmacht bestünde nur dann, wenn der Kündigungsempfänger keine Gewissheit habe, ob der Erklärende wirklich bevollmächtigt sei und der Vertretene die Erklärung gegen sich gelten lassen müsse sowie, es genüge, dass Herr X. in die Stellung als Leiter der Zentral- und Personalabteilung zur Kündigung von Arbeitsverhältnisses berechtigt sei, kann dem angesichts der besonderen Sachlage nicht gefolgt werden.

Nach dem Tatsachenstand in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen, dass dem Kläger die Person des Herrn X. als kündigungsberechtigten Vollmachtgeber nicht bekannt gewesen ist. Die Vorschrift des § 174 BGB soll es dem Geschäftsgegner ermöglichen, klare Verhältnisse zu schaffen (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Auflage, § 174 Rz. 1). Vorliegend hat der stellvertretende Geschäftsführer, der unter dem 29. August 2005 die streitgegenständlichen Kündigungen aussprach, zwar eine Vollmachtsurkunde des A. vorgelegt, jedoch war diesem Vollmachtschreiben nicht zu entnehmen, dass Herr X. berechtigt war, wirksam Vollmacht zum Ausspruch der Kündigung zu erteilen. Dies ist im vorliegenden Fall auch nicht mit der Begründung verzichtbar, dass Herr X. in eine Stelle berufen war, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist; denn auch hierfür kommt es nach der für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 20. September 2006 - 6 AZR 82/06) auf eine entsprechende Kenntnis des Arbeitnehmers an. Nur dann wäre dem Kläger als Erklärungsempfänger zuzurechnen, dass er die Berechtigung des Vollmachtgebers gekannt habe.

Im vorliegenden Fall ist es dem A. nicht gelungen, eine Kenntnis des Klägers vom Status des Herrn X. darzulegen. Zwar hat die Berufung ausgeführt, dass Herr X. am 13. Dezember 1995 als Zentralabteilungsleiter an einer Mitarbeiterinformationsveranstaltung teilgenommen und allen Mitarbeitern als der für Personalentscheidungen zuständige Leiter bekannt gemacht worden sei; angesichts des Bestreitens des Klägers und seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, wonach er - der Kläger - ausschließlich im Nachtdienst mit zwei Nächten Dienst und zwei Tage frei tätig gewesen sei, kann jedoch keine Teilnahme des Klägers an der entsprechenden Mitarbeiterbesprechung festgestellt werden.

Damit war die rechtlich nötige Erkennbarkeit zur Funktion des Herrn X. nicht gegeben; sie war es entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreibens vom 02. Januar 1997, mit welchem Herr X. den Kläger nach seinem Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf das Y. letzterem zur Arbeitsleistung zugewiesen hat; denn das auf dem Briefkopf des A. abgefasste Schreiben lässt lediglich den Namen X. erkennen, nicht jedoch welchen Status und welche Funktion der Vollmachtgeber inne hat, sodass insoweit eine rechtswirksame Vollmachtserteilung für die vom stellvertretenden Geschäftsführer des Y. unter dem 29. August 2005 ausgesprochenen Kündigungen ausschied. Auch dem Schreiben vom 26. August 2005 (Bl. 9 d. A.) ist nicht zu entnehmen, dass Herr X. Zentralabteilungsleiter gewesen ist; denn das Schreiben trägt die bloße Unterschrift des Herrn X., macht aber ebenfalls an keiner Stelle seine Funktion erkennbar.

Der Kläger weist auch in seiner Berufungsbeantwortung - vom A. nicht qualifiziert widersprochen - darauf hin, dass die personalpolitischen Angelegenheiten in den vergangenen Jahren vom Y. und speziell von dem dortigen Geschäftsführer Herrn W. erledigt worden seien; desgleichen auch, dass der Kläger zu seinem eigentlichen Arbeitgeber, dem A. seit dem Jahr 1996, als das Arbeitsverhältnis auf das Y. übergehen sollte, aber wegen eines Widerspruchs nicht überging, keinen Kontakt mehr gehabt habe. Auch dies spricht für das gefundene Ergebnis.

2.

Ob die vorgetragenen Kündigungstatsachen ihrerseits als wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB für die ausgesprochenen Gestaltungserklärungen des A. ausgereicht hätten, kann aus vorgenannten Gründen dahingestellt bleiben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Von der Zulassung der Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung abgesehen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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