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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 02.11.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 436/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 436/06

Entscheidung vom 02.11.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06. April 2006 - AZ: 9 Ca 2961/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt A., über das Vermögen des Herrn X., welcher in der Zeit vom 01. November 1977 bis 31.12.2005 auf der Grundlage eines Vertrages, der als Vertrag über freie Mitarbeit bezeichnet war, journalistische Leistungen als Redakteur für die Titel "Gastronomie und Hotel" und "Die Großküche" tätig gewesen ist, hat nach Kündigung dieses Vertrages zum 31.12.2004 auf Grund einer Vereinbarung vom 06.01.2005 in den Monaten Januar und Februar dieses Jahres für die Ausgabe März 2005 der vorgenannten Zeitschriften Tätigkeiten entfaltet, wofür ihm zweimal 1.450,-- € und weitere 1.150,-- € von der Beklagten gezahlt worden sind.

Mit der Klage, welche am 02.12.2005 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, hat der Kläger neben Gehaltsforderungen, die vom Arbeitsgericht vom vorliegenden Verfahren abgetrennt wurden, die Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien ein zeitlich unbefristetes und ungekündigtes Festanstellungsverhältnis besteht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 06.04.2006 (Bl. 104-109 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Insolvenzschuldner kein Arbeitnehmer der Beklagten im zuletzt durchgeführten Vertragsverhältnis gewesen ist, sondern dass diesem ein freies Dienstverhältnis zugrunde lag.

Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er im erforderlichen Maße weisungsgebunden gewesen sei, dass also eine den Arbeitnehmerstatus begründende persönliche Abhängigkeit vorgelegen habe. Dem zum 31.12.2004 gekündigten Vertrag könne, wenn er überhaupt Grundlage für die Tätigkeit im Jahre 2005 gewesen sein sollte, kein Ansatzpunkt dafür entnommen werden können, dass ein Arbeitsvertrag vorliege. Er enthalte keine Arbeitszeitregelung, Urlaub, oder Entgeltfortzahlung und verwende bis auf die Ausnahme unter Nr. 3 den Begriff der freien Mitarbeit und der Insolvenzschuldner habe auch Steuern und Vorsorgeaufwendungen selbst getragen. Die Unterstellung unter die Chefredaktion und auch die Weisung, seine Beiträge in Absprache mit der Verkaufsabteilung zu erstellen, stellten zwar eine Bindung dar, stünden jedoch der Selbständigkeit eines freien Mitarbeiters deshalb nicht entgegen, weil die Selbstständigkeit im Wesentlichen erhalten sein muss, wovon auszugehen sei, wenn man die tatsächliche Durchführung des Vertrages ansehe. Der Kläger habe nicht vorgetragen, aufgrund welcher Umstände der von ihm vertretene Insolvenzschuldner in die betriebliche Organisation der Beklagten eingegliedert gewesen sei. Es würden lediglich für den Zeitraum Jahreswende 1999 auf 2000 feste Arbeitszeiten behauptet und dass in diesem Zeitraum dem Redakteur ein Büro bei der Beklagten zur Verfügung gestanden habe. Auch sei dem Vorbringen der Beklagten, wonach der Umfang der Tätigkeit jeweils in einer Woche im Monat betragen habe, nicht entgegen getreten. Zudem sei auch nicht behauptet worden, dass der Insolvenzschuldner verpflichtet gewesen sei, das Büro zur Erbringung der von ihm versprochenen Tätigkeit zu nutzen. Auch könnte nicht entnommen werden, inwieweit aufgrund redaktioneller Vorgaben im Zusammenhang mit den Aufträgen der Anzeigenkunden es keinen redaktionellen Spielraum gegeben habe, so dass im Ergebnis eine lückenlose Weisungsabhängigkeit bestanden habe.

Nach Zustellung des Urteils am 08.05.2006 hat der Kläger Berufung am 06.06.2006 eingelegt, welche innerhalb verlängerter Frist im Wesentlichen damit begründet wurde,

dass es nicht erforderlich sei, zur Feststellung einer Festanstellung eine lückenlose Weisungsabhängigkeit nachzuweisen. Die Weisungsabhängigkeit müsse gerade bei Journalisten nur grundsätzlich und im Wesentlichen vorhanden sein, was sich aus dem engen Zeit- und Produktionsplan für das Heft "Gastronomie und Hotel" und die "Großküche" jeweils März 2005 ergebe. So sei z. B. den Kunden Z. GmbH betreffend eine ganz konkrete Verlagsanweisung erteilt worden, die den Insolvenzschuldner als Redakteur verpflichtet habe, den Beitrag nicht, wie von ihm vorgesehen unter der Rubrik Hotelbad und Sanitär, sondern unter der Rubrik Ausstattung zu veröffentlichen.

Der Kläger habe eine tägliche redaktionelle Präsenz von 8-9 Stunden erbringen müssen und habe lediglich die Freiheit gehabt, dass er seinen Dienst nicht um Punkt 09:00 Uhr beginnen und um 17:00 Uhr beende. Im ursprünglichen Vertrag mit der Beklagten sei zudem eindeutig ausgeführt: Das Büro ist in C-Stadt, was später mit Tipp-Ex überdeckt worden sei, womit bewiesen sei, dass der Arbeitsplatz vom Insolvenzschuldner im Büro der Beklagten nehmen sollte und auch genommen habe.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06. April 2006 - AZ: 9 Ca 2961/05 - wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Insolvenzschuldner, Herrn Mario M. X., M-R 8 f, F, und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wird im Wesentlichen damit verteidigt,

dass nach Beendigung des ursprünglichen Vertrages zum 31.12.2004 aufgrund von Verpflichtungen von Inserenten das 6. Heft der Bereiche "Gastronomie und Hotel" und die "Großküche" veröffentlicht werden sollte, weswegen man am 06.01.2005 mit dem Redakteur X. die Vereinbarung getroffen habe, dass er als selbständiger Redakteur einmalig bei diesen beiden Produkten gegen eine Pauschalvergütung tätig sein solle, womit er auch einverstanden gewesen sei. Man habe ihm weder Arbeitszeiten noch einen Arbeitsort vorgegeben, auch über Urlaub sei keine Vereinbarung getroffen worden, weil man ein freies Dienstverhältnis begründet habe. Die Leistungen seien entsprechend abgerechnet und mit Mehrwertsteuer in Ansatz gebracht und gezahlt worden.

Die Beiträge für die Zeitung habe der Vertragspartner in eigener Regie und eigener Verantwortung zu seinen eigenen zeitlichen Vorstellungen und an ein von ihm gewählten Ort gefertigt. Die von der Klägerseite vorgelegten Produktionspläne stammten nicht von der Beklagten, sondern von einem Handelsvertreter, der Kunden akquirierte und dem Redakteur unmittelbar entsprechende Information zur Arbeitserleichterung erteilte. Aus diesen Produktionsplänen ergebe sich aber auch nur das, was der Handelsvertreter mit den Kunden besprochen habe und lediglich das Thema, aber nicht den Inhalt festlege. Der Redakteur sei auch nicht in den Redaktionsräumen der Beklagten präsent gewesen, von einem kurzen Zeitraum von 4 Wochen Ende 1999 an abgesehen. Es habe dem Redakteur freigestanden, seine Arbeitszeit zu wählen, wobei angesichts der relativ geringen Höhe des vereinbarten Pauschalentgeltes auch nicht habe angenommen werden können, dass er hierfür monatelang täglich 9 Stunden für die Beklagte tätig sein werde.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet, weil der Insolvenzschuldner in seiner Tätigkeit für die Beklagte freier Mitarbeiter und nicht Arbeitnehmer gewesen ist.

Zutreffend ist das Arbeitsgericht von den Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters, sei es auf Dienst- sei es auf Werksvertragsbasis aufgestellt hat. Beide unterscheiden sich durch den Grad persönlicher Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist derjenige, der seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt, wobei dieses Recht den Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, nicht die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben haben.

Da abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale sich nicht aufstellen lassen, hängt der Grad der persönlichen Abhängigkeit auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Freier Mitarbeiter ist insbesondere derjenige, der im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der Journalistentätigkeit, bei der nicht nur im Rahme freier Mitarbeit, sondern auch auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit erbracht werden kann.

Der Journalist hat bei der Erstellung der Wortbeiträge unter Einbeziehung seiner Fachkenntnisse sowie selbst ausgewählter Informationen seine individuellen journalistischen Fähigkeiten in die Beiträge eingebracht. Der Redakteur, ohne dass es auf die Länge der Beiträge ankommt, bringt in den redaktionellen Teilen der beiden Verlagstitel seine Wortbeiträge durch die individuelle verbale Ausdrucksfähigkeit, wobei er in der Darstellung und Wortwahl frei ist.

Es liegt auch keine, die selbständige Tätigkeit ausschließende inhaltliche Weisung seitens der Beklagten vor, die sich dahingehend auswirkt, dass dem Redakteur nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleiben würde. Im hier interessierenden Zeitraum, Januar und Februar 2005 kann nicht erkannt werden, dass eine ständige Dienstbereitschaft vom Redakteur erwartet worden ist, weil nicht behauptet wird, dass sich die Beklagte diesbezüglich verhalten hätte. Auch die Anweisung bezüglich der Firma Z. schränkt diese Weisungsfreiheit nicht ein, weil lediglich der Ort bestimmt wurde, so die klägerische Ausführung, an dem der Beitrag platziert werden sollte, nicht jedoch eine inhaltliche Einmischung durch die Beklagte festzustellen ist.

Dabei ist festzustellen, dass die Vorgabe der Länge der Beiträge eine grafische Umsetzung oder der Ort, in dem der Beitrag in der Zeitung erscheint auf den Status eines Mitarbeiters keinen Einfluss haben können, da auch im Rahmen eines freien Dienst- oder Werkvertragesverhältnisses ohne weiteres eine Abgrenzung Bestimmung der vom Vertragsnehmer geschuldeten Leistung möglich ist. Auch der freie Mitarbeiter hat mit der Kontrolle der Qualität seiner Arbeit zu rechnen, so dass dies der Annahme des Arbeitsgerichtes nicht entgegen steht, dass das Beschäftigungsverhältnis als Dienstverhältnis einzustufen ist.

Die Beklagte hat zudem den Redakteur X. nicht in ihre betriebliche Organisation eingebunden, da keine Dienstpläne vorhanden sind, die sich mit der Diensterbringung des Redakteurs befassen, sondern lediglich erwartet wurde, dass die redaktionelle Tätigkeit innerhalb gewisser Fristen, die auch aus dem Erscheinungsdatum heraus vorgegeben sind, erbracht werden. Jeweils zu beachten, dass das Versprechen eine Leistung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fertig zu stellen den Leistenden im arbeitsrechtlichen Sinne nicht weisungsabhängig macht, weil dies aus der Eigenart der zu verrichtenden Tätigkeit entspringt. Auch der Umstand, dass zur Jahreswende 1999 bis 2000 in einem 4-wöchigen Zeitraum für den Redakteur ein Büro in C-Stadt vorgehalten wurde, welches er wohl auch genutzt hat, führt nicht dazu, dass vorherige Verhältnis bereits als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, wobei dieses Verhältnis beendet war, bevor es zu im vorliegenden Falle relevanten Absprache am 06.01.2005 gekommen ist.

Aus diesem Grunde spielt auch die Tatsache, dass in dem Vertrag über freie Mitarbeit von 1997 unter 1. zwei Zeilen versucht wurden mit Tipp-Ex unleserlich zu machen und der erste Satz lautet: Das Büro ist in C-Stadt keine entscheidungserhebliche Rolle, da, auch wenn es ursprünglich so verabredet sein sollte, diese Passage von den Vertragspartnern nicht tatsächlich gelebt wurde, wobei es hierauf aber ankommt, wenn schriftliche Fixierung und tatsächliche Handhabung auseinander gehen.

Da das Arbeitsgericht zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass der Insolvenzschuldner in keinem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten steht, hat es die Klage zu Recht abgewiesen, weswegen die Berufung des Klägers als erfolglos zurückzuweisen ist, was zur Folge hat, dass er die Kosten des Berufungsverfahrens trägt, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Da erkennbar die Voraussetzung des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind, ist die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision selbständig durch die Beschwerde angegriffen werden kann, § 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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