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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.10.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 437/05
Rechtsgebiete: Volksbanken und Raiffeisenbanken, BGB, DV-Volksbanken und Raiffeisenbanken


Vorschriften:

TVG Volksbanken und Raiffeisenbanken § 4 Abs. 3 letzter Halbsatz
TVG Volksbanken und Raiffeisenbanken § 4 Abs. 4
BGB § 615
DV-Volksbanken und Raiffeisenbanken § 12
DV-Volksbanken und Raiffeisenbanken § 15
DV-Volksbanken und Raiffeisenbanken § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 437/05

Entscheidung vom 20.10.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 19.04.2005 - Az.: 6 Ca 1046/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ab Juli 2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2006 ein über den im Vergleich vom 10.02.2004 vereinbarter Vergütungsbetrag von 3.000,00 € brutto ein höherer Monatsbetrag zusteht, der sich aus Tarifvertrag und Gehaltstarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken ergibt. Die Parteien haben in dem Verfahren 6 Ca 1493/03 am 10.02.2004 folgenden Vergleich geschlossen:

"1. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund personenbedingter (krankheitsbedingter) Kündigung des Arbeitgebers zum 31.12.2006 sein Ende finden wird.

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass das Beendigungsdatum auf den 31.12.2006 gelegt wurde, um den sozialen Interessen des Arbeitnehmers gerecht zu werden.

2. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger unter Anrechnung der offen stehenden Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wird

3. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.2004 auf der Basis von 3.600,00 EUR brutto im Monat abzurechnen ist.

Ab dem 01.07.2004 vereinbaren die Parteien einvernehmlich ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.000,00 EUR.

4. Der Kläger ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt mit einer Ankündigungsfrist von 2 Wochen zu beenden. Für jeden vollen Monat der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 2.000,00 EUR pro Monat gezahlt.

5. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass mit den vorstehenden Regelungen das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt abzuwickeln ist und weitere Ansprüche des Klägers wie auch der Beklagten nicht bestehen.

6. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen mit der Verhaltens- und Leistungsbeurteilung "gut".

7. Beide Parteien haben Gelegenheit, diesen Vergleich bis zum 15.03.2004 schriftsätzlich bei Gericht eingehend zu widerrufen."

Wobei dieser Vergleich bestandskräftig wurde.

Seine Klage vom 30. September 2004 hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, dass die Vergütungsregelung unterhalb des Tarifgehaltes liege und deshalb wegen Verstoßes gegen das Tarifvertragsgesetz unwirksam sei. Beide Parteien seien tarifgebunden, so dass die monatliche Zahlung von 3.000,00 € brutto unter Abgeltung aller sonstigen tarifvertraglichen Ansprüche unwirksam sei. Die Beklagte müsse, da es sich um ein Arbeitsverhältnis bis zum vereinbarten Ende handele, die Differenz nachzahlen und entsprechend verzinsen. Darüber hinaus verfolge er die Zahlung von erfolgsabhängigen Vergütungen aus den Jahren 2003 und 2004, wobei er nicht wisse, welche Leistungen die Beklagte vergleichbaren Mitarbeitern gezahlt habe, weshalb er zur Vorbereitung der Leistungsklage Auskunft fordere.

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 8.535,72 brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über Basiszins aus einem Teilbetrag von EUR 3.615,04 brutto seit 01.12.2004 und aus monatlichen Teilbeträgen in Höhe von jeweils EUR 615,04 brutto seit dem 01.08.2004, 01.09.2004, 01.10.2004, 01.11.2004, 01.12.2004, 01.01.2005, 01.02.2005 und 01.03.2005 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte für die Zeit ab März 2005 bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet ist, an den Kläger monatlich EUR 3.615,04 brutto zuzüglich der tariflichen Sonderleistung in Höhe von EUR 3.615,04 im November eines jeden Jahres jeweils zuzüglich etwa eingetretener bzw. während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eintretender Tariflohnerhöhungen zu zahlen jeweils zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 % über Basiszins aus den monatlich geschuldeten Bruttobeträgen seit dem Ersten des auf einen jeden Abrechnungsmonat folgenden Monats zu zahlen.

3. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt,

a) auf der ersten Stufe dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob und in welcher Höhe an dem Kläger vergleichbare Mitarbeiter (Mitarbeiter nach Vollendung des 11. Berufsjahres, die in der Tarifgruppe 9 des Manteltarifvertrages für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken eingruppiert sind) erfolgsabhängige Vergütungen in den Jahren 2003 und 2004 gezahlt wurden und wann und

b) auf der zweiten Stufe an den Kläger die gleichen Beträge zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 % über Basiszins aus den jeweiligen Teilbeträgen seit 01.01.2004 bzw. 01.01.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Vergleich gerade nicht ein Tarifgehalt betreffe, weil lediglich bestimmte Geldbeträge aufgenommen worden seien. Der Kläger sei ausweislich Ziffer 2) des Vergleiches einvernehmlich von der Arbeitsleistung freigestellt worden, was die Tatsachenvereinbarungen angehe und keine tarifliche Vergütung zugrunde lege, weil diese nur für die Arbeitsleistung geschuldet werde, während der Kläger aufgrund des Vergleiches hiervon freigestellt worden sei. Die vereinbarte Vergütung überschreite auch den Mindestlohn des Gehaltstarifvertrages, so dass das Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 letzter Halbsatz TVG Volksbanken und Raiffeisenbanken gewahrt sei.

Das Arbeitsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 19.04.2005 die Klage als unzulässig verworfen weil die erhobenen Rügen die Bestandskraft des Prozessvergleiches vom 10.02.2004 in dem Verfahren 6 Ca 1493/03 nicht berührten, weswegen der dortige Prozessvergleich der hiesigen Klage entgegenstehe und sie unzulässig werden lasse. Eine zulässige Klage bringe die Gefahr mit sich, dass der Kläger möglicherweise zwei Vollstreckungstitel erlangen könnte, da eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren die Wirksamkeit des Prozessvergleiches vom 10.02.2004 nicht beseitige.

Die Berufung vom 30. Mai 2005 ist mit Schreiben vom 20.07.2005 innerhalb verlängerter Frist im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren seine tarifvertragsgemäße Vergütung unter Berücksichtigung der Leistung im Prozessvergleich fordere, so dass eine Rechtshängigkeit für die vorliegend geltend gemachte Forderung nicht gegeben sei.

Die im Vergleich getroffene Regelung sei auch nicht außerhalb des Tarifrechtes getroffen worden, da beide Parteien tarifgebunden seien, verstoße jede von den Mindestanforderungen des Tarifvertrages abweichende Regelung mit der Folge der Unwirksamkeit gegen das Gesetz.

Zwischen den Parteien bestehe bis zum Beendigungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis auf das die tarifvertraglichen Vorschriften anwendbar sei, so dass der im Vergleich enthaltene Verzicht unwirksam sei und dem Kläger die tarifvertraglich geschuldete Vergütung zustehe. Der Verstoß gegen die Tarifvertragsnorm führe auch nicht zur Unwirksamkeit des Vergleiches, sondern enthalte eine Regelungslücke, die durch Tarifvertrag geschlossen werde.

Der Kläger beantragt:

1. Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 19. April 2005 (Az. 6 Ca 1046/04) aufgehoben und wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.535,72 € brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über Basiszins aus einem Teilbetrag von 3.615,04 € brutto seit 01.12.2004 und aus monatlichen Teilbeträgen in Höhe von jeweils 615,04 € brutto seit dem 01.08.2004, 01.09.2004, 01.10.2004, 01.11.2004, 01.12.2004, 01.01.2005, 01.02.2005 und 01.03.2005 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte für die Zeit ab März 2005 bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet ist, an den Kläger monatlich 3.615,04 € brutto zuzüglich der tariflichen Sonderleistung in Höhe von 3.615,04 € im November eines jeden Jahres jeweils zuzüglich etwa eingetretener bzw. während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eintretender Tariflohnerhöhungen zu zahlen jeweils zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 % über Basiszins aus den monatlich geschuldeten Bruttobeträgen seit dem 1. des auf einen jeden Abrechnungsmonat folgenden Monat zu zahlen.

c) Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt,

aa) auf der ersten Stufe dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob und in welcher Höhe an dem Kläger vergleichbare Mitarbeiter (Mitarbeiter nach Vollendung des 11. Berufsjahres, die in der Tarifgruppe 9 des Manteltarifvertrages für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken eingruppiert sind) erfolgsabhängige Vergütungen in den Jahren 2003 und 2004 gezahlt wurden und wann

und

bb) auf der zweiten Stufe an den Kläger die gleichen Beträge zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 % über Basiszins aus den jeweiligen Teilbeträgen seit 01.01.2004 bzw. 01.01.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Vorsorglich:

Für den Fall, dass das Berufungsgericht das angegriffene Urteil ganz oder teilweise bestätigt oder den Klageanspruch ganz oder teilweise aus anderen Gründen abweist, wird beantragt, die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung, für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass eine anderweitige Rechtshängigkeit deshalb gegeben sei, weil der Kläger die Wirksamkeit des gerichtlichen Vergleiches vom 10.02.2004 anzweifele, weswegen die in dem Vergleich miterledigten Streitverfahren fortzusetzen seien und in diesen der Tariflohn Gegenstand der Klageanträge auch für den im Vergleich geregelten Zeitraum sei.

Darüber hinaus beinhalte der Vergleich keinen Verstoß gegen den Tarifvertrag, weil der Kläger keinen Anspruch auf Tarifvergütung habe. Dies ergebe sich nicht aus dem am 01.02.1989 abgeschlossenen Dienstvertrag, der lediglich eine Entgeltklausel beinhalte und keine Einbeziehung des vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Tarifvertrages.

Auch bei einer Tarifbindung würden sich die Parteien mit dem von ihnen abgeschlossenen Vergleich außerhalb des Tarifvertrages deshalb bewegen, weil der Tarifvertrag nur für genau bestimmte Fälle eine Arbeitsleistung eine Gegenleistung vorsehe. Der Kläger sei im beiderseitigen Einverständnis von der Arbeitsleistung freigestellt, so dass eine Anknüpfung an die tarifliche Gegenleistung in Form der Lohnzahlung fehle. Der Kläger schulde also keine Arbeitsleistung, so dass auch nicht auf die tarifvertraglichen Größenordnungen zum Arbeitsentgelt und die einzelnen Tarifgruppen, die tatsächliche Tätigkeiten aufzählten, zurückgegriffen werden könne.

Der Kläger könne auch nicht die Vergütung von der Freistellung von der Arbeitsleistung völlig trennen, da eine Freistellung automatisch den Verzicht auf die Arbeitsleistung beinhalte.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist deshalb unbegründet, weil ihm die geforderte Leistung nicht zusteht.

Die Klage des Klägers ist zulässig, weil kein identischer Streitgegenstand mit den Verfahren besteht, die in dem hier interessierenden Gerichtsvergleich vom 10.02.2004 mit erledigt worden sind. Der Kläger fordert eine über den Vergleich hinausgehende Teilzahlung, die sich nach seiner Darstellung aus den Tarifvertragsnormen der Tarifverträge und des Gehaltstarifvertrages für die Volksbanken und Raiffeisenbanken ergibt. Das ist ein anderer Streitgegenstand als die im Vergleich vereinbarte Vergütung.

Die damit zulässige Klage ist aber deshalb nicht begründet, weil dem Kläger weder die Gehaltsdifferenz noch ein Auskunftsanspruch über erfolgsabhängige Vergütung zusteht.

Der Klage steht Ziffer 5) des Vergleiches entgegen, wo weitere Ansprüche des Klägers als auch der Beklagten, die über den Inhalt des Vergleiches hinausgehen, als nicht bestehend vereinbart worden sind.

Die Auffassung des Klägers, Ziffer 3) des Vergleiches, wo ab 01.07.2004 3.000,00 € brutto pro Monat vereinbart wurden, verstoße gegen die Vorschriften des anzuwendenden Tarifvertrages und sei deshalb nach § 4 Abs. 3 und 4 TVG unwirksam, ist nach Auffassung der Berufungskammer nicht zutreffend. Die Kammer unterstellt dabei, dass die vom Kläger angeführten Tarifverträge infolge Organisationszugehörigkeit zur Anwendung kommen. Die Kammer lässt außer Ansatz, ob der Kläger hätte, da er eine konkrete tarifvertragliche Vergütung fordert, nämlich Vergütung nach der Tarifgruppe 7, auch hätte darlegen müssen, dass seine bisherige Vergütung nach dieser Tarifgruppe gezahlt worden ist und die dafür maßgeblichen tarifvertraglichen Voraussetzungen auch erfüllt waren.

Die im Gerichtsvergleich vom 10.02.2004 getroffene Vergütungsvereinbarung ist nämlich wirksam, weil die Berufungskammer davon ausgeht, dass hier kein Annahmeverzug im Sinne des § 615 BGB gegeben ist, wonach im Zeitraum des Annahmeverzuges die bisher zwischen den Arbeitsvertragsparteien geltenden Bestimmungen zu beachten sind.

Mit dem Kläger geht die Berufungskammer davon aus, dass zwischen den Parteien bis zur Beendigung am 31.12.2006 ein Arbeitsverhältnis besteht, welches jedoch nicht voll in Vollzug gesetzt ist, weil die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen sich darauf verständigt haben, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt freigestellt wird, womit auch seine Urlaubsansprüche erledigt sein sollten, und ihm ein ausgehandelter Betrag, nämlich 3.000,00 € brutto pro Monat abzurechnen und auszuzahlen sind und weitere Ansprüche, vom Zeugnis abgesehen, nicht bestehen sollen.

Die tarifvertraglichen Regelungen setzen nämlich voraus, dass tatsächlich Leistung und Gegenleistung erbracht werden oder zumindest erbracht werden sollen, wobei für die tatsächlich erbrachte Leistung oder in den Fällen, die der Tarifvertrag vorsieht, auch ohne die erbrachte Leistung die in den verschiedenen Tarifgruppen vorgesehenen Gehälter zu zahlen sind. § 7 des Tarifvertrages spricht davon, dass die Arbeitnehmer nach der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Tarifgruppen eingruppiert werden, wodurch eine inhaltliche Verknüpfung der Tarifvergütung mit der tatsächlich zu verrichtenden Tätigkeit hergestellt ist. § 12, 15 und 16 DV-Volksbanken und Raiffeisenbanken regeln abschließend die Fälle, in denen die tarifvertragliche Vergütung zu zahlen ist, wenn keine Arbeitsleistung erbracht wird, woraus zudem erkennbar ist, dass andere Fallgestaltungen, wie die vorliegende, vom Tarifvertrag nicht erfasst werden. Damit haben die Parteien eine Regelung getroffen, auf die die tarifvertraglichen Vorschriften keine Anwendung finden, weil der Kläger unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt worden ist und im beiderseitigen Einvernehmen auf die Arbeitsleistung bei Zahlung der versprochenen Vergütung verzichtet wurde, waren die Parteien frei, auch ohne die Zustimmung der Tarifvertragsparteien, die, wenn sie aussteht, einen derartigen Vergleich vielleicht, wenn er tarifvertragliche Ansprüche berührt, schwebend wirksam sein lässt, eine derartige Vereinbarung zu treffen.

Nach dem vorstehenden ist die gerichtliche Vergleichsregelung vom 10.02.2004 umfassend und abschließend, weswegen weitergehende Ansprüche des Klägers, insbesondere auch auf die weiter geforderte erfolgsabhängige Vergütung, die außerhalb des Tarifvertrages steht, nicht gegeben sind.

Da die Berufung des Klägers ohne Erfolg ist, hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist angesichts der gesetzlichen Vorgabe in § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen. Der Kläger kann die Nichtzulassung der Revision in einem selbständigen Beschwerdeverfahren anfechten, § 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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