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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 461/05
Rechtsgebiete: BGB, KSchG, ArbGG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 613 a | |
BGB § 613 a Abs. 1 S. 1 | |
BGB § 613 a Abs. 2 | |
BGB § 613 a Abs. 4 S. 1 | |
BGB § 726 | |
KSchG § 1 Abs. 2 | |
KSchG § 23 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1 | |
ZPO § 91 | |
ZPO § 100 |
Aktenzeichen: 6 Sa 461/05
Entscheidung vom 06.10.2005
Tenor:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.04.2005 - AZ: 1 Ca 3297/04 - wird wie folgt auf die Berufung der Klägerin hin abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) und zu 4) bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 9.11.2004 nicht aufgelöst worden ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird ebenso wie die Berufung des Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) als Gesamtschuldner zu tragen, wobei die Kosten des Beklagten zu 3) von der Klägerin zu tragen sind.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin greift mit ihrer Kündigung, Gerichtseingang 26.11.2004, eine ihr am 15.11.2004 zugegangene und mit Schreiben vom 09.11.2004 auf einem Briefbogen der Notare Dr. E. und C. von dem Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) als fristgemäße erklärte Kündigung an.
Unstreitig findet das Kündigungsschutzgesetz deshalb Anwendung, weil in dem Notarbüro zumindest sechs Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt werden neben einigen Teilzeitkräften.
Der Beklagte zu 2) übt die Notartätigkeit seit Dezember 1998 in den Räumlichkeiten des Notars Z. aus, bei dem die Klägerin seit August 1978 als Notargehilfin tätig gewesen ist.
Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben sich auf der Grundlage eines Sozietätsvertrages vom 07.05.1998 (Bl. 58 - 59 d. A.) zur gemeinsamen Ausübung ihrer Berufstätigkeit als Notar in einer Sozietät ab 01.06.1998 in den bisherigen Räumlichkeiten zusammengeschlossen.
Der Beklagte zu 2) ist aus dem Notarsamt auf eigenen Wunsch zum 31.05.2004 entlassen worden, woraufhin der Beklagte zu 3) ab 01.06.2004 bis 31.10.2004 das Notariat des Beklagten zu 2) verwaltete und ab 01.11.2004 ist der Beklagte zu 4) zum Notar bestellt und hat mit dem Beklagten zu 2) die Notartätigkeit nach entsprechender Genehmigung in gemeinsamer Berufsausübung aufgenommen.
Der Beklagte zu 1) und zu 2) haben mit den bisherigen Mitarbeitern am 13.12.2004 Vereinbarungen getroffen, wonach das bisherige Arbeitsverhältnis zum 31.05.2004 rückwirkend beendet ist und am gleichen Tag haben der Beklagte zu 1) und Beklagte zu 4) mit den Arbeitnehmern einen Vertrag geschlossen, welcher als Arbeitsvertrag überschrieben ist und beinhaltet, dass zwischen den Parteien ab 01.11.2004 ein Arbeitsvertrag besteht, der die gleichen Verpflichtungen beinhaltet wie der, welcher mit dem Beklagten zu 1) und zu 2) beendet worden ist.
Die Klägerin hat keine dieser Vereinbarungen unterzeichnet, weil der Beklagte zu 4) darauf bestanden hat, bei der Klägerin eine Probezeit in den Arbeitsvertrag ab 01.11.2004 aufzunehmen.
Mit Schreiben vom 11.10.2004 hat der Beklagte zu 3) den Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) mitgeteilt, dass er der von diesen am 09.10.2004 ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin vorsorglich beitrete.
Die Klägerin hat ihre Klage im Wesentlichen damit begründet, dass Kündigungsgründe nicht gegeben seien, zumal das Notariat ununterbrochen durch den Beklagten zu 2), den Beklagten zu 3) und sodann mit dem Beklagten zu 4) fortgeführt worden sei. Der Beklagte zu 1) habe es hier auch in vollem Umfange eingesetzt, weswegen die Klägerin beantragt hat, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 09.11.2004 nicht aufgelöst wird.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Antrag ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass ein Kündigungsgrund schon deshalb bestehe, weil der Beklagte zu 2) aus dem Notariat ausgeschieden sei, was auch für den Beklagten zu 3) gelte, wobei der Beklagte zu 4) kein Arbeitgeber der Klägerin geworden sei, weil das Notariat kein Betrieb sei und deshalb auch nicht, auch nicht teilweise habe übergehen könne.
Der Beklagte zu 1) sei zur Kündigung deshalb berechtigt, da er gesellschaftsrechtlich zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Gesellschaft verpflichtet sei, die durch das Erlöschen des Notaramtes des Beklagten zu 2) beendet worden sei.
In der mit dem Beklagten zu 4) neugegründeten BGB-Gesellschaft bestehe eine Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin durch den Beklagten zu 1) deshalb nicht, weil der Beklagte zu 4) eine Beschäftigung der Klägerin wegen unzureichender Leistungen ohne Probezeitvereinbarung nicht akzeptiert habe.
Das Arbeitsgericht hat durch das angefochtene Urteil der Klage insoweit stattgegeben, als es feststellte, dass die Kündigung das Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und Beklagten zu 1) habe nicht auflösen können, während es die Klage gegen die übrigen Beklagten abgewiesen hat.
Das Arbeitsgericht hat die Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3) und zu 4) nicht ersichtlich seien, weil die Klägerin den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Beteiligten zu 4) abgelehnt habe und der Beklagte zu 3) amtlich bestellter Notarverwalter nach Ausscheiden des Beklagten zu 2) gewesen sei.
Zwischen der Klägerin und den Beklagten bestehe auch kein Arbeitsverhältnis, was etwa von den Beklagten zu 1) und zu 2) hätte gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB übergehen können, weil der Beklagte zu 3) nicht durch Rechtsgeschäft in der Notariatskanzlei tätig gewesen sei, sondern kraft amtlicher Bestellung.
Ein Teilbetriebsübergang auf den Beklagten zu 4) durch dessen Eintritt in die Sozietät mit dem Beklagten zu 1) nach dem Beklagten zu 2) scheide aus, weil nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Notariatsbefugnis an die Person des Notars geknüpft sei, so dass kein Substrat zur Übernahme bereitstünde, wenn der bisherige Notar sein Amt verliere.
Der Beklagte zu 4) sei auch nicht als Gesellschafter in die zwischen dem Beklagten zu 1) und zu 2) bestehende Gesellschaft eingetreten, sondern habe mit dem Beklagten zu 1) eine nach entsprechender Genehmigung mögliche zur gemeinschaftlichen Berufsausübung vorgesehene neue Gesellschaft begründet.
Auch mit dem Beklagten zu 2) bestehe nach dessen Ausscheiden aus dem Amt kein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mehr, weil durch das Ausscheiden aus der werbenden Gesellschaft mit dem Beklagten zu 1), der Beklagte zu 2) als Gesellschafter der GbR auch das Arbeitsvertragsverhältnis mit der Klägerin sein Ende gefunden habe.
Der Beklagte zu 1) habe nach Abschluss des Sozietätsvertrages mit dem Beklagten zu 2) auch Arbeitgeber der Klägerin sein sollen und wollen, was sich daraus ergebe, dass die Klägerin für die Beklagte zu 1) und zu 2) auch tatsächlich gearbeitet habe, was sich auch aus dem Sozietätsvertrag vom 07.05.1998 ergebe.
Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes sei als Arbeitgeber anzusehen, was jedoch höchstrichterlich noch nicht entschieden sei. Aber auch wenn man die einzelnen Gesellschafter als Arbeitgeber annehme wolle, so habe die Arbeitgebereigenschaft des Beklagten zu 2) mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft geendet, so dass in entsprechender Anwendung des § 613 a BGB der Beklagte zu 1) als Arbeitgeber weiter Vertragspartnerin der Klägerin geblieben sei.
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten sei die Kündigung unwirksam, weil der bestehende Vertrag zwischen den Beklagten zu 1) und zu 2) das Fortführen des Notariats vorsehe, als eine Übernahmeklausel darstelle, wonach der Übernehmende unmittelbar Vertragspartner der bisherigen Gesellschaft zugeordnet und Rechtsverhältnisse, auch der Arbeitsverhältnisse, werde, was auch nach dem Ausscheiden eines Beklagten zu 2) durch den Beklagten zu 1) nach dem 31.05.2004 auch tatsächlich so gehandhabt worden sei.
Ein betriebsbedingter Grund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sei nicht gegeben, weil der Beklagte zu 1) weiterhin Notar sei und die Weigerung der Klägerin, einen neuen Arbeitsvertrag mit Probezeit abzuschließen keinen Kündigungsgrund deshalb abgebe, weil es nicht auf die Weigerung des Beklagten zu 4) ankommen könne, weil die Klägerin intern weiterhin vom Beklagten zu 1) eingesetzt werden könne.
Die Voraussetzung einer so genannten Druckkündigung sei nicht dargelegt, zumal es auch keine Abmahnung wegen Leistungsmängeln oder ähnlichem gegeben habe.
Nach Zustellung des Urteils am 18.05.2005 hat der Beklagte zu 1) Berufung am 07.06. und die Klägerin hat ebenfalls am 20.06.2005 Berufung eingelegt. Der Beklagte zu 1) hat sein Rechtsmittel am 12.07.2005 im Wesentlichen damit begründet, dass die bisher zwischen den Beklagten zu 1) und zu 2) bestehende BGB-Gesellschaft mit der Entlassung des Beklagten zu 2) aus dem Amt des Notars zum 31.05.2004 geendet habe. Mit der Entlassung sei der Gesellschaftszweck auf Dauer unmöglich geworden, was nach § 726 BGB zwingend zur Beendigung des Gesellschaftsvertrages führe. Die zwischen dem Beklagten zu 1) und zu 2) bestehende Abwicklungsgesellschaft, zu der sich die BGB-Gesellschaft nach ihrer Beendigung umgestalte, rechtfertige die Kündigung bestehender Verträge insbesondere auch des Arbeitsvertrages mit der Klägerin.
Der Beklagte zu 3) habe als Notarvertreter des Beklagten zu 2) nach dessen Ausscheiden unverzüglich die Stelle als Notar im Auftrag der Notarkammer für die Zeit vom 01.06 bis 31.10.2004 wahrgenommen, was in der Rechtsform der BGB-Gesellschaft mit dem Beklagten zu 1) erfolgt sei. Dabei habe er die Dienste aller Angestellten in Anspruch genommen und deren Vergütung sei aus den gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) erwirtschafteten Erlösen gezahlt worden, weswegen von einer BGB-Gesellschaft zwischen dem Beklagten zu 1) und zu 3) für den vorgenannten Zeitraum ausgegangen werden müsse, die mit der Klägerin ein neues Arbeitsverhältnis begründet hätten, da eine Betriebsnachfolge gerade nicht anzunehmen sei. Diese Regelung entspreche genau der Situation, wie sie im Jahre 1998 gegeben gewesen sei, nämlich die Gründung der Sozietät zwischen dem Beklagten zu 1) und zu 2). Durch das Ausscheiden des Beklagten zu 2) habe das Arbeitsverhältnis allein mit dem Beklagten zu 1) fortbestanden, weil durch die Berufungsbeklagte zu 2) die Gesellschaft beendet worden sei und eine Vermögensübernahme durch die Beklagten zu 1) nicht erfolgte.
Der Beklagte zu 4) habe, nachdem er auf die Notarstelle ernannt worden sei, alle Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, den Mandantenstamm des Beklagten zu 2) übernommen, der zuvor vom Beklagten zu 3) verwaltet worden sei. Die eventuelle Abwicklungsgesellschaft zwischen dem Beklagten zu 1) und zu 2) habe keine Beschäftigungsmöglichkeit für die Angestellten besessen.
Der Beklagte zu 1) habe mit den anderen Gesellschaftern deshalb ordnungsgemäß kündigen können, weil die Beendigung der Notartätigkeit des Beklagten zu 2) gleichzeitig die Beendigung der Gesellschaft mit dem Beklagten zu 1) zur Folge habe, weil der Betrieb der bisherigen Gesellschaft dauerhaft beendet worden sei. Es gebe keinen Stellenkontinuitätsgrundsatz für das Amt des Notars, so dass bei Beendigung des Notariates eines Gesellschafters eine BGB-Gesellschaft von Notaren zugleich die organisatorische Einheit des Notariats beider Gesellschafter erlösche. Dies sei eine ausreichende Begründung für die betriebsbedingte Kündigung.
Die fortgesetzte Ausübung der Notartätigkeit in Rechtsform der BGB-Gesellschaft mit dem Beklagten zu 3) und sodann mit dem Beklagten zu 4) liege keine Betriebsübernahme, was für den Übergang eines Einzelnotariates bereits durch das Bundesarbeitsgericht entschieden sei. Der verbleibende Notar in einer BGB-Gesellschaft habe keinerlei Einfluss, wann und mit wem die ausgeschriebene Stele so dann von der Landesjustizverwaltung besetzt wird.
Wenn das Arbeitsgericht der Auffassung sei, dass das Arbeitsverhältnis nur mit dem Beklagten zu 1) fortbestehe, so sei die Kündigung deshalb berechtigt, weil die Klägerin dann die einzige Beschäftigte des Beklagten zu 1) sei, kann erhöhten Kündigungsschutz genießen, weswegen das arbeitsgerichtliche Urteil schon deshalb abzuändern sei.
Der Beklagte zu 1) beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.04.2005 aufzuheben und die Klage gegen den Beklagten zu 1) abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zu 1) kostenpflichtig abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Ausscheiden des Beklagten zu 2) aus der BGB-Gesellschaft keineswegs zur automatischen Beendigung des Arbeitsvertrages führen könne, weil noch andere Verträge, z.B. Mietverträge, nicht durch das Ausscheiden eines Mitgliedes der Sozietät enden würden.
Wenn ein Einzelnotariatsamt ende, könne dies einen Grund abgeben, die beschäftigten Verhältnisse aufzukündigen, weil die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit des Amtsinhabers dazu führe, dass er keine Mitarbeiter mehr benötige. Warum der Notar aD nicht weiter BGB-Gesellschafter sein könne und ein neuer Notar zusätzlich in die Gesellschaft eintrete, sei nicht ersichtlich und die Wandlung der BGB-Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft lasse den Bestand der BGB-Gesellschaft bis zur vollen Liquidation unberührt.
Der Sozietätsvertrag betreffe nicht das Notariat als solches, sondern lediglich den gemeinsamen Bürobetrieb mit Angestellten, Mietverträgen, Einrichtungsgegenständen, Materialen und ähnlichem.
Der Beklagte zu 1) habe nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 2) weitergearbeitet und nach dem Beklagten zu 3) noch den Beklagten zu 4) in die Gesellschaft aufgenommen, so dass die BGB-Gesellschaft immer bestanden habe.
Die Klägerin begründet ihre Berufung im Wesentlichen damit,
dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch mit dem Beklagten zu 2) bis 4) weiter bestehe, weil das Arbeitsverhältnis vom ursprünglichen Arbeitgeber, dem Beklagten zu 2) auf die Beklagte zu 1) und zu 2) und nach dem Beklagten zu 2) auf den Beklagten zu 4) und so dann auf die Sozietät zwischen dem Beklagten zu 1) und zu 4) übergegangen sei.
Die Beklagten zu 1) und zu 2) seien noch als Aussteller der Abrechnung für Monat Oktober 2004 aufgeführt und eine Kündigung zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten zu 2) sei zeitnah nicht erfolgt, zumal der Beklagte zu 2) vor seiner Entlassung aus dem Notarsamt allen Mitarbeitern erklärt habe, dass alle übernommen würden und keiner eine Kündigung erhalten werde.
Auch eine Beteiligung des Beklagten zu 2) nach dem 31.05.2004 im Hinblick auf die Beendigung der Arbeitsverträge sei nicht möglich, da er nach Behauptung der Beklagtenseite seine Arbeitgeberstellung mit dem Ausscheiden aus dem Notaramt verloren habe.
Auch müsse von einem Betriebsübergang ausgegangen werden, weil die Notariatstätigkeit im vorliegenden Falle aufgrund der Sozietät zu keinem Zeitpunkt auch nur kurzfristig eingestellt worden sei, da nahtlos jeweils Vertreter bzw. Amtsinhaber aufeinander gefolgt seien.
Für die am 09.11.2004 erklärte Kündigung gebe es keine Gründe, so dass das Arbeitsverhältnis auch mit dem Beklagten zu 3) fortbestehe, der im Mai 2004 defacto in das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin eingetreten sei und keine Kündigung erklärt habe, da er lediglich einer Kündigung der Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) beigetreten sei, und so keine eigene Erklärung abgegeben habe. Der Beklagte zu 4) sei seit seinem Eintreten in Sozietät Arbeitgeber der Klägerin, so dass der Antrag zu 2 gerechtfertigt sei.
Die Klägerin beantragt:
Unter Abänderung des am 20.04.2005 verkündeten und am 18.05.2005 zu dem Aktenzeichen 1 Ca 3297/04 zugestellten Urteils wird:
1. festgestellt, dass auch das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) nicht durch Kündigung vom 09.11.2004, zugegangen am 15.11.2004, aufgelöst worden ist;
2. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab dem 01.11.2004 auf die zwischen den Beklagten zu 1) und 4) gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts übergegangen ist und zu unveränderten Bedingungen weiter besteht.
3. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3) unverändert fortbesteht.
4. Die Revision wird zugelassen.
Die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie begründen dies im Wesentlichen damit,
dass der Beklagte zu 2) das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus dringenden betrieblichen Erfordernissen habe kündigen können, da er seine Notartätigkeit zum 31.05.2004 gänzlich eingestellt habe.
Die zwischen dem Beklagten zu 1) und zu 2) bestehende GbR sei ordnungsgemäß abgewickelt worden und der Beklagte zu 2) habe sich an keiner neugegründeten GbR beteiligt.
Auch sei das Sekretariat kein Betrieb, so dass § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB nicht anwendbar sei und der Beklagte zu 2) habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber den Mitarbeitern erklärt, dass alle übernommen und keiner gekündigt werde.
Wenn mit dem Beklagten zu 3) ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sein sollte, sei dieser jedenfalls zur Kündigung berechtigt gewesen. Der Beklagte zu 3) sei Notariatsverwalter gewesen und als solcher in einem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat gestanden und für das Land Rheinland-Pfalz tätig geworden.
Die Kündigung durch den Beklagten zu 3) sei deshalb begründet, weil mit dem Beklagten zu 1) lediglich für die Dauer der Verwaltertätigkeit einer GbR bestanden habe und mit der Abrufung des Beklagten zu 3) ein Kündigungsgrund erwachsen sei.
Mit dem Beklagten zu 4) habe es kein Arbeitsverhältnis gegeben, auch konkludent sei kein Vertrag geschlossen worden und ein Betriebsübergang habe ebenfalls nicht stattgefunden.
Die Kündigung durch den Beklagten zu 4) werde höchst vorsorglich darauf gestützt, dass die Beklagten zu 1) und zu 4) die Entscheidung getroffen hätten, künftig keine Angestellten mehr zu beschäftigen, die keine Ausbildung als Notariatsgehilfin absolviert haben. Die Klägerin verfüge über eine derartige Ausbildung nicht, so dass ein Kündigungsgrund gegeben sei.
In der Verhandlung vom 06.10.2004 hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass die GbR zwischen dem Beklagten zu 1) und zu 2) noch nicht vollständig abgewickelt sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und zur Ergänzung des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden nebst deren Anlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 92 - 95 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist ebenso wie die Berufung des Beklagten zu 1) zulässig, da form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
Während die Berufung der Klägerin teilweise erfolgreich ist, ist die Berufung des Beklagten zu 1) deshalb zurückzuweisen, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) besteht, was durch die streitgegenständliche Kündigung vom 09.11.2004 nicht beendet worden ist.
Die Berufung des Beklagten zu 1):
Der Beklagte zu 1) greift die arbeitsgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen damit an, dass der Beklagte zu 2) deshalb nicht Arbeitgeber der Klägerin gewesen sei, weil das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin mit der BGB-Gesellschaft bestanden habe, die zwischen dem Beklagten zu 1) und zu 2) vereinbart gewesen sei und mit Ablauf des 31.05.2004 wegen der Unmöglichkeit der Erreichung des Gesellschaftszweckes auf Dauer durch die Entlassung des Beklagten zu 2) aus dem Amt des Notars geendet und in eine Abwicklungsgesellschaft umgewandelt habe. Der Beklagte zu 1) habe mit allen Gesellschaftern aus eben diesen Gründen eine Kündigung erklärt, weil sich der Vertragspartner der Klägerin, die Gesellschaft aufgelöst habe.
Dem kann die Berufungskammer insgesamt deshalb nicht folgen, weil sie davon ausgeht, dass eine Kontinuität in der Notariatsgesellschaft zu erkennen ist, die nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB dazu führt, dass der jeweilige Gesellschaftspartner neben dem Beklagten zu 1) als Arbeitgeber in den mit der Klägerin bestehenden Arbeitsvertrag eingetreten ist.
Die Kammer folgt dem Arbeitsgericht dort, wo es ausführt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin, welches mit dem Notar Z. bestanden hat und sodann mit dem Beklagten zu 2), welcher seit Dezember 1998 als Notar tätig war, und dann auf die zwischen dem Beklagten zu 1) und 2) gebildete GbR übergegangen ist. Beide Notare haben die Arbeitskraft der Klägerin genutzt, so dass eine Zuweisung der Klägerin als Arbeitskraft zu einem Arbeitsverhältnis allein zu dem Beklagten zu 1) oder zu 2) nicht möglich ist, so dass davon ausgegangen werden muss, dass beide Gesellschafter Arbeitgeberfunktion der Klägerin gegenüber ausgeübt haben. Das mit der GbR bestehende Beschäftigungsverhältnis, wobei die Berufungskammer davon ausgeht, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst Arbeitgeberfunktion ausübt und nicht nur die einzelnen Gesellschafter, hat über den Wechsel der Gesellschafter hinaus fortbestanden, so dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin von dem Beklagten zu 1) und zu 2) nach Ausscheiden des Beklagten zu 2) zum 31.05.2004 zum 01.06.2004 auf den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 3) übergegangen ist. Dabei kann es offen bleiben, ob der Beklagte zu 3) Partei kraft Gesetzes - oder aufgrund Vertrages wird, da er tatsächlich rechtsgeschäftlich weder mit dem Beklagten zu 1) noch mit der Klägerin etwas getan hat oder tun wollte, so dass die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses schwer fällt, da er, was allen Beteiligten erkennbar war, auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Staat als Notariatsverwalter tätig geworden ist. Dies mag jedoch auf sich beruhen, weil er mit Ablauf des 31.10.2004 ausgeschieden ist und an seiner Stelle der Beklagte zu 4) mit dem Beklagten zu 1) die GbR fortgeführt hat.
Durch den Übergang des Beschäftigungsverhältnisses auf den Beklagten zu 4), der mit dem Beklagten zu 1) als Gesellschafter der GbR ab 01.10.2004 Arbeitgeber der Klägerin geworden sind, ist der Beklagte zu 3) nicht mehr Arbeitgeber. Dass er eventuell nach § 613 a Abs. 2 BGB für irgendwelche Verpflichtungen vor seinem Ausscheiden einzustehen hätte, interessiert an dieser Stelle nicht, da nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Berufungskammer geht deshalb davon aus, dass Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigungserklärung die GbR zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 4) ist, weil nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 2) und zu 3) der Beklagte zu 4) nahtlos mit dem Beklagten zu 1) den gleichen Geschäftsbetrieb, die Notariatsozietät weiter betrieben hat, wie dies zuvor auch über Jahre der Fall gewesen ist.
Im Gegensatz zu der von den Parteien angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 26.08.1999 (Az: 8 AZR 827/98) handelt es sich im vorliegenden Falle um ein so genanntes Nur-Notariat, allerdings nicht in Form des Einzelnotars, sondern in Form der Notariatsozietät. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass das Substrat des Notariats zwar die höchstpersönliche Notarbefugnis, das so genannte Notaramt ist und bleibt, dies jedoch dann anders zu bewerten ist, wenn wie im vorliegenden Falle mehrere Notare sich zur gemeinsamen Führung in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes mit entsprechender Genehmigung zusammenschließen. In diesem Falle verbleibt nämlich immer, wie der vorliegende Fall auch deutlich belegt, das Notariat erhalten, weil der Beklagte zu 1) durchgängig als Notar tätig gewesen ist. Darüber hinaus sind ihm Kollegen nahtlos nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 2) ab 01.06.2004 durch die Justizverwaltung als Notariatsverwalter und schließlich als gleichberechtigter Partner der Beklagte zu 4) ab 01.10.2004 zur Seite gestellt worden. Bei dieser Fallgestaltung kann nicht davon ausgegangen werden, dass beim Ausscheiden eines der Notariatsträger und dem Verbleib eines Notars die organisatorische Einheit zerschlagen ist. Die höchstpersönliche Notarbefugnis, die das Bundesarbeitsgericht als wesentliches Substrat des Notariats bezeichnet hat, besteht, wenn auch eingeschränkt, weil begrenzt auf die Person des Beklagten zu 1) weiter. Nimmt man hinzu, dass, zumindest ist keine abweichende Vereinbarung behauptet worden, der Beteiligte zu 3) als Verwalter sich an die Vorgaben gehalten hat, die der Beklagte zu 1) mit dem Beklagten zu 2) im Sozietätsvertrag von 1998 vereinbart hatte, so ist eine nahtlose Weiterarbeit eines Notars in der weiterhin fortbestehenden Notariatssozietät festzustellen, die ein Eintreten des Beklagten zu 3) in die Sozietät im Sinne einer Nachfolge des ausgeschiedenen Beklagten zu 2) bedeutet.
Nach dem Beklagten zu 3) ist sodann der Beklagte zu 4) mit dem Beklagten zu 1) in die gesellschaftsrechtlichen Vorgaben eingetreten, welche sodann auch in Vertragsform gefasst worden sind.
Der Beklagte zu 4) ist also in eine voll funktionierende, tatsächlich betriebene Notariatssozietät eingetreten, worauf hin ihm auch im Weg der Notariatsübergabe alle die Unterlagen zu Verfügung gestellt wurden, welche dem Beklagten zu 2) als Notar überlassen worden waren. Dies stellt sich als Betriebsteilübergang dar, welcher auch auf einem Rechtsgeschäft beruht, weil die Beleihung zum Notar noch nicht für sich bedeutet, dass damit auch eine Kanzlei oder wie im vorliegenden Falle Sozietät betrieben werden kann. Hierzu bedarf es der Räumlichkeiten, des Mobiliars und auch der Mitarbeiter, die der Beklagte zu 4) vorgefunden hat, als er in die Sozietät eingetreten ist.
Damit steht für die Kammer als Zwischenergebnis fest, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, gebildet vom Beklagten zu 1) und zu 4) übergegangen ist.
Die Arbeitsverhältnisse mit dem Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3) haben demgemäß zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden, so dass insoweit der Antrag zu 1) und zu 3) im Schreiben vom 01.08.2005 der Klägerin nicht begründet ist.
Die Kündigung, erklärt von dem Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) ist deshalb nicht wirksam, weil kein Grund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, welche auf das bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, weil die Voraussetzungen des § 23 KSchG erfüllt sind, gegeben ist.
Der Umstand, dass der Beklagte zu 2) die Kündigung miterklärt hat lässt die Wirksamkeit der Kündigung unberührt, ebenso wie der Umstand, dass sie auf einem Geschäftsbogen der Notare Dr. E. und C., Beklagte zu 2) und zu 1), erklärt wurde, obwohl diese Notariatszusammensetzung im Zeitpunkt der Kündigung unstreitig nicht mehr bestanden hat. Die Schriftform ist gewahrt, weil die beiden Arbeitgebergesellschafter, der Beklagte zu 1) und zu 4), wenn auch letzterer nur als vorsorglich und als Verwahrer der Urkunden des Notars Dr. E., das Arbeitsverhältnis fristgemäß am 09.11.2004 aufkündigen wollten und dies auch so erklärt haben.
Dass der Beklagte zu 3) nicht auf dem Schreiben unterschrieben hat, ist angesichts der Tatsache, dass er im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr Gesellschafter der GbR gewesen ist, unschädlich, wobei seine Erklärung vom 11.10.2004, mit der er einer Kündigung vorsorglich beitritt, deshalb völlig unbeachtlich ist, weil es eine Kündigung vom 09.10.2004 überhaupt nicht gibt.
Diese Kündigung ist unwirksam, wobei sich die Berufungskammer dem Arbeitsgericht anschließt, soweit es um die Weigerung der Klägerin geht, einen Arbeitsvertrag neu abzuschließen und die Weigerung des Beklagten zu 4), die Klägerin nur mit einer Probezeit beschäftigen zu wollen, weil hierin, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hinweist, keine die Kündigung rechtfertigende Sachverhalte zu erkennen sind.
Der Kündigungsgrund der Betriebs- bzw. Betriebsteilstilllegung ist nach dem vorstehenden wegen des Übergangs des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf die Gesellschaft mit wechselndem Gesellschafterbestand ebenfalls nicht gegeben.
Auch die erstmals im Berufungsverfahren im Schreiben vom 27.09.2005 aufgestellte Behauptung, die Beklagten zu 1) und zu 4) hätten beschlossen, künftig keine Angestellten mehr zu beschäftigen, die keine Ausbildung zum Notariatsgehilfen absolviert hätten, kann die Kündigung deshalb nicht rechtfertigen, weil zum einem nicht erkennbar ist, wann diese Entscheidung von den Arbeitgebern, der Beklagte zu 4) wurde schließlich erst mit Aufnahme in die Gesellschaft zum 01.11.2004 Arbeitgeber der Klägerin und die Kündigung wurde vorrangig von den Beklagten zu 1) und zu 2) erklärt, in einem Beschluss der GbR-Gesellschafter gefasst worden sein soll, da man noch, was sich aus dem Ablauf ergibt, der Klägerin wie allen anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen noch eine rückwirkenden Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum 31.05.2004, Mitte Dezember 2004 und ein Arbeitsvertragsangebot zum 01.11.2004 unterbreitete, welches bei der Klägerin eine Probezeit beinhalten sollte. Wenn noch Mitte Dezember 2004 derartige Angebote an die Klägerin unterbreitet werden, fällt es schwer, davon auszugehen, dass diese fehlende Qualifikation bereits am 09.11.2004 ein Grund für die erklärte Kündigung gewesen sein kann. Auch ein Nachschieben von Kündigungsgründen kann wirksam nur dann erfolgen, wenn der Kündigungsgrund im Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits objektiv vorgelegen hat, wovon angesichts des Vortrages der Beklagten nicht ausgegangen werden kann.
Das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 2) besteht nicht deshalb weiter, weil zwischen diesem und dem Beklagten zu 1) noch die Abwicklungsgesellschaft besteht, was deshalb anzunehmen ist, weil in der mündlichen Verhandlung eingeräumt wurde, dass noch nicht alle offenen Fragen zwischen den Beklagten zu 1) und zu 2) endgültig bereinigt sind. Neben dem Beschäftigungsverhältnis mit der GbR, das gemeinsame Notariat betreffend, besteht kein weiteres Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem Beklagten zu 2) wenn insoweit die GbR noch dem eigentlichen Geschäft, Wahrnehmen von Notariatsaufgaben, im vollen Umfange nachgeht.
Nach dem vorstehenden ist auf die Berufung der Klägerin das arbeitsgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass ein Beschäftigungsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten zu 1) und zu 4) besteht, welches durch die Kündigung vom 09.11.2004 nicht aufgelöst worden ist. Der Feststellungsantrag, dass das Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab 01.11.2004 auf die zwischen dem Beklagten zu 1) und zu 4) gebildete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts übergegangen ist, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen, weil diese Frage Vorfrage des Antrages zu 1 im Schreiben vom 01.08.2005 ist.
Aus diesem Grunde ist die weitergehende Berufung der Klägerin zurückzuweisen ebenso wie die Berufung des Beklagten zu 1), weil das Arbeitsgerichts zu Recht davon ausgegangen ist, dass mit dem Beklagten zu 1) auch ein Arbeitsverhältnis und zwar gemeinsam mit dem Beklagten zu 4) besteht, was dazu führt, die Kosten des Berufungsverfahrens den Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) als Gesamtschuldnern aufzuerlegen, §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 91, 100 ZPO. Die Kosten, die dem Beklagten zu 3) im Berufungsverfahren entstanden sind, sind von der Klägerin als der unterlegenen Partei zu tragen, §§ 64 Abs. 6 S.1, 91 ZPO.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) deshalb zugelassen, weil es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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