Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.10.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 482/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 72 a
ZPO § 91
ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 482/05

Entscheidung vom 20.10.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens vom 15.03.2005 - AZ: 5 Ca 994/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 385,32 Euro netto zugleich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (das ist der 10.08.2005) zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, der bei der Beklagten als Fahrer seit 01.03.1986 beschäftigt ist, Reparaturkosten zu erstatten, die anlässlich eines Ankupplungsvorganges am 28.09.2004 gegen 21.00 Uhr dadurch entstanden sind, dass die Kabel zwischen Zugfahrzeug und Hänger rissen, als der Kläger losfahren wollte.

Der Kläger hat ausgeführt, dass ihn an dem entstandenen Schaden deshalb keine Verantwortlichkeit treffe, weil er den Ankupplungsvorgang korrekt durchgeführt habe und sich den eingetretenen Schaden nicht erklären könne. Er habe sich so verhalten, wie es die Berufsgenossenschaft in ihre Informationsschrift verlange, dass er nämlich bei der herrschenden Dunkelheit ertastet habe, ob der Kontrollanzeiger die ordnungsgemäße Schließung der Kupplung anzeige, was der Fall gewesen sei.

Die Beklagte habe von seinem Januar- und Februarlohn jeweils 192,66 Euro netto einbehalten, die er nebst der entsprechenden Verzinsung fordere.

Der Schadenersatzanspruch ist im bisherigen Verfahren als Widerklage von der Beklagten geführt worden und, nachdem sich die Feststellungsklage des Klägers erledigt hatte, zur Klage geworden.

Die Widerklägerin/Beklagte hat ihre Forderung im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe, als er die Tastkontrolle überhaupt nicht durchführte. Selbst wenn er sie durchgeführt hätte, hätte er eine Handlampe benutzen müssen.

Die Aufwendungen, die betrieben worden seien, indem man den Notdienst eingeschaltet habe, seien deshalb erforderlich gewesen, weil man den Hänger ab 2.00 Uhr im Betrieb der Beklagten benötigt habe. Unstreitig fordert die Beklagte die Schadenssumme ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer und hat beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 611,21 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab 03.01.2005 zu zahlen.

Der Widerbeklagte/Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die zur Klage gewordene Widerklage abgewiesen und dies damit begründet, dass ein schadensersatzbegründeter Vorwurf dem Kläger nicht gemacht werden könne, weil er sich den Anforderungen unterworfen habe, die die Berufsgenossenschaft aufstelle. Insbesondere sei es nicht erforderlich, eine weitergehende Kontrolle durchzuführen und der Umstand, dass der Kläger keine Sichtkontrolle mit einer Lampe vorgenommen habe, sei nur dem Bereich der leichten Fahrlässigkeit zuzuordnen, sodass eine Schadenersatzverpflichtung des Klägers/Widerbeklagten nicht gegeben sei.

Da zudem ein derartiges Schadensereignis bislang nicht bekannt gewesen sei, könne keine gesteigerte Fürsorgepflicht für den Kläger ausgemacht werden.

Nach Zustellung des Urteils am 24.05.2005 hat die Beklagte Berufung eingelegt und diese am 21.07.2005 im Wesentlichen damit begründet,

dass das Fahrzeug des Klägers mit einer selbsttätigen Kupplung ausgerüstet sei, die dann arretiere, wenn die Zugöse ordnungsgemäß in das Kupplungsmaul eingeführt werde. Am Ende des trichterförmig sich verjüngenden Kupplungsmaules sei ein Druckhebel, der den Kupplungsbolzen automatisch entriegele, der sich dann in die Zugöse eindrücke und dazu führe, dass der Kupplungsbolzen falle.

Es sei aber auch denkbar, dass der Kupplungsbolzen teilweise falle, jedoch eine gesicherte Ankupplung deshalb nicht erfolge, weil der Bolzen nicht völlig arretiert sei. Dies sei jedoch anhand der Stellung des Kontrollanzeigers und des Handhebels zu erkennen, die nicht eingerastet bzw. niedergegangen seien. So müsse sich, da das Zugfahrzeug während des Ankuppelvorganges nicht habe bewegt werden können, weil die Feststellbremse gesetzt worden sei, keine manuelle Schließung durch den Kläger erfolgt sei, was möglich sei, wenn die Zugöse zwar im Kupplungsmaul, jedoch nicht soweit befunden habe, dass der Kupplungsbolzen in die Öse hätte fallen können, sondern dahinter, was bei einem manuellen Schließen möglich sei.

Ein technischer Defekt der Anhängerkupplung sei nicht vorhanden, sodass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe.

Die Widerklägerin/Beklagte beantragt,

das am 15.03.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - 5 Ca 994/04 - zugestellt am 24.05.2005, aufzuheben und den Kläger und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Berufungsklägerin 611,21 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

Der Widerbeklagte und Kläger beantragt:

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte und Berufungsklägerin wird verurteilt, an den Kläger und Berufungsbeklagten 385,32 Euro netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Er führt im Wesentlichen aus, dass er den Kupplungsvorgang nicht manuell durchgeführt habe, sondern vielmehr mit dem Fahrzeug an den Hänger herangefahren sei, sodass sich die selbsttätige Kupplung ausgelöst habe, was er auch durch das laute unverwechselbare Klacken in der Fahrerkabine gehört habe.

Der Kupplungsbolzen müsse jedoch auf den seitlichen Rand der Zugöse gefallen sein und nicht in das Loch. Nachdem der Bolzen auf den Rand neben dem Loch gefallen sei, habe sich das Fahrzeug einige Zentimeter nach vorne bewegt, wobei der Bolzen auf dem Rand geschliffen habe und hinter der Öse dann ganz herab gefallen sei, weswegen seine Handkontrolle auch eine ordnungsgemäße Ankupplung angezeigt habe.

Ihm stünden deshalb die in den Abrechnungen Januar und Februar 2005 einbehaltenen insgesamt 385,32 Euro netto zu, die die Beklagte auch mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Partei wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteiles sowie auf die Schriftsätze nebst deren Anlagen, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist deshalb nicht erfolgreich, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Widerbeklagte und Kläger keinen Schadensersatz aus dem Vorfall vom 28.09.2004 der Widerklägerin und Beklagten schuldet.

Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass beim Kläger kein Verschuldensgrad im Hinblick auf die Verletzung irgendwelcher Pflichten auszumachen ist, die einen Schadenersatzanspruch auslösen könnten.

Der Kläger hat behauptet, dass er nach dem Ankuppelvorgang, den er in der Berufungsinstanz so schildert, dass er mit dem Fahrzeug an den stehenden Hänger aufgefahren ist, um die selbsttätige Kupplungseinrichtung auszulösen, so durchgeführt hat, wie es nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft vorgesehen ist und dass weitere Anweisungen seitens des Arbeitgebers nicht gegeben sind.

Der Kläger hat in zulässiger Weise seine Sachverhaltsdarstellung abgeändert, als er davon abgerückt ist, dass er den Kupplungsvorgang manuell durchgeführt hat, indem er den Handhebel nicht mit Hand umgelegt hat. Auf diesem Gesichtspunkt ist in der ersten Instanz keine besondere Bedeutung gelegt worden, sondern nur darauf, ob der Kläger nach Ankuppeln sich ordnungsgemäß darüber informiert hat, dass der Kupplungsvorgang auch tatsächlich ordnungsgemäß vorgenommen wurde.

Nachdem der Kläger auch die Funktionsweise der selbsttätigen Kupplungsvorrichtung genauso sieht wie die Beklagte, dass nämlich der Kontrollanzeiger und der Handhebel nur dann verschwunden bzw. niedergelegt sind, wenn der Kupplungsbolzen vollständig gefallen ist, ist es an der Widerklägerin und Beklagten, darzulegen, dass der Kläger diese Funktionen nicht, wie vorgesehen, kontrolliert hat und nachdem er die Anhängeranschlüsse angeschlossen hatte, losgefahren ist, was zum Abriss dieser Anschlüsse führte, weil der Hänger nicht ordnungsgemäß angekuppelt gewesen ist.

Es ist nämlich möglich, was auch zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Kontrollanzeiger weder sicht- noch tastbar ist, und der Handhebel nach hinten gegen den Anhänger weist, wenn der Bolzen vollständig gefallen ist, weswegen die Beklagte hätte darlegen und unter Beweis stellen müssen, dass diese Situation beim Ankuppeln des Klägers und anschließender Leitung vor dem Losfahren nicht so gewesen ist oder dass der Kläger eine derartige Kontrolle mit der Hand nicht durchgeführt hat, weil nämlich dann, wenn der Kontrollanzeiger noch sicht- und tastbar gewesen wäre, eine ordnungsgemäße Ankupplung noch nicht erfolgt sein konnte. Die Beklagte führt aus, dass es sehr wohl darauf ankomme, ob die Kupplung per Hand oder automatisch ausgelöst werde, weil ein Kuppeln der Hand auf ein Versagen der automatischen Kupplung hinweist und eine besondere Sorgfaltspflicht gebiete. Sie behauptet jedoch nicht, dass der Kläger die Ankuppelvorgänge durch Umlegen des Handhebels per Hand ausgeführt hat und benennt dementsprechend auch kein hierfür geeignetes Beweismittel, nachdem der Kläger seinen Sachvortrag abgeändert hat und auch behauptet, dass keine weiteren Kontrollpflichten von der Beklagten beim Ankuppeln bei Dunkelheit gefordert sind.

Die Widerklägerin erfährt auch hinsichtlich der Beweissituation deshalb keine Erleichterung, weil die Grundsätze über dem Beweis des ersten Anscheines nicht dazu führen, davon auszugehen, dass andere Abläufe ausgeschlossen sind. Auf den Einwand des Klägers hin, dass das Fahrzeug nach Auslösen des Kupplungsbolzens noch mehrere Zentimeter sich nach vorne bewegt habe, sodass der auf den Rand der Zugöse gefallene Bolzen sich habe ganz nach unten bewegen können, jedoch hinter der Zugösenöffnung, geht die Kammer davon aus, dass diesmöglich ist, weil auch die Beklagten im Schreiben vom 18.10.2005 unter Ziff. 7 ausführt, dass dieses Vorrollen vermeidbar ist, was bedeutet, dass ein derartiger Vorgang nicht ausgeschlossen ist. Damit verbleibt es bei der vollen Darlegungs- und Beweislast bei der Widerklägerin, was wiederum dazu führt, von keinem derartigen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens des Widerbeklagten auszugehen, das eine Schadensersatzverpflichtung begründen kann.

Das Arbeitsgericht hat deshalb zu Recht keinen Schadensersatzanspruch der Widerklägerin angenommen, was dazu führt, dass die im Wege der Anschlussberufung geltend gemachten Einbehalte in der unstreitigen Höhe von 385,32 Euro netto nebst der geforderten Verzinsung dem Widerbeklagten zuzusprechen sind, während die Berufung der Widerklägerin und Beklagten als nicht begründet zurückzuweisen ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Widerklägerin und Beklagte als unterlegene Partei zu tragen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 97, 91 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht im Hinblick auf § 72 Abs. 2 ArbGG keine gesetzlich begründbare Veranlassung.

Die Widerklägerin und Beklagte kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anfechten, § 72 a ArbGG

Ende der Entscheidung

Zurück