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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 520/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 850h
BGB § 288 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 520/04

Entscheidung vom 29.06.2006

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 17.11.1998 - AZ: 5 Ca 107/98 N - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) DM 7.674,29,00 = 3.923,80 € nebst 4 % Zinsen aus 2.881,93 DM seit Klagezustellung (das ist 17.01.1998) und aus DM 4.792,36 ab 01.01.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1) abgewiesen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) DM 8.299,99 = € 4.243,72 nebst 4 % Zinsen aus 3.281,51 DM seit Klagezustellung (das ist 17.01.1998) und aus DM 5.018,48 ab 01.01.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 3) DM 8.299,99 = € 4.243,72 nebst 4 % Zinsen aus 3.281,51 DM seit Klagezustellung (das ist 17.01.1998) und aus DM 5.018,48 = € 2.565,91 ab 01.01.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 3/5 und die Kläger als Gesamtschuldner zu 2/5 zu tragen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger zu 1) - 3) sind die Söhne des Herrn A. und die Beklagte ist die Ehefrau des Vorgenannten, bei der dieser in deren zum 01.01.1996 angemeldeten Firma Z. ab diesem Zeitpunkt auch beschäftigt ist, nachdem er bis zum 31.12.1995 als Selbständiger im gleichen Bereich tätig war. Das Arbeitsverhältnis zwischen Herrn A. und der Beklagten hat bis 31. Dezember 1999 bestanden, wobei durchgängig ein Gehalt von 4.500,00 DM abgerechnet worden ist. Durch Versäumnisurteil des Amtsgerichtes Y. vom 26.03.1973 und 15.07.1974 ist der Vater jedem seiner drei Söhne zu einem monatlichen Unterhalt von DM 650,00 verpflichtet. Auf dieser Grundlage sind der Beklagten ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 09.07.1996 und weitere mit Datum 10.03. und 09.05.1997 zugestellt worden, womit das pfändbare Arbeitseinkommen des Beschäftigten A. wegen Unterhaltsrückständen und laufenden Zahlungen gepfändet und den Gläubigern zur Einziehung überwiesen worden ist.

Mit der Klage, welche am 14.01.1998 beim Arbeitsgericht Koblenz eingereicht und mit Schreiben vom 24.03.1998 erweitert wurde, fordern die Kläger die Zahlung der einzubehaltenden aber nicht abgeführten Gehaltsbestandteile.

Die Klage ist im Wesentllichen damit begründet worden, dass die Zahlungen der Firma X., bei der Herr A. zuvor selbständig beschäftigt gewesen sei, bis zum 31.12.1995 8.000,00 DM netto pro Monat betragen hätten, und dieser Betrag auch danach zugrunde zu legen sei, weil sich trotz der Anstellung bei der Firma Z. im Hinblick auf die Tätigkeit und der Funktion gegenüber der Firma X. nichts geändert habe, sondern lediglich versucht werde, den Unterhaltsanspruch, der DM 650,00 pro Kind betrag, also monatlich 1.950,00, DM zu unterlaufen.

Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Betzdorf vom 09.07.1996 seien für alle drei Kläger Rückstände für Februar und März 1996 geltend gemacht worden, die sich auf 2.999,78 DM und Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten von weiteren 851,77 DM, sodass hinsichtlich dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Betrag von insgesamt DM 3.074,55 gepfändet worden sei.

Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Betzdorf vom 10.03.1997 seien für den Kläger zu 2) und zu 3) Unterhaltsrückstände für den Zeitraum April 1996 bis Februar 1997 in Höhe von je 4.244,00 DM also insgesamt 8.488,00 DM gepfändet worden, sowie der laufende Unterhalt ab März 1997 in Höhe von zweimal 650,00 DM, also 1.300,00 DM pro Monat. Die Kosten für diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss würden sich auf DM 550,23 insgesamt belaufen, wobei auf den Kläger zu 2) und zu 3) jeweils davon 275,11 DM entfallen würden.

Mit weiterem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Betzdorf vom 09.05.1997 sei der Unterhaltsrückstand, der dem Kläger zu 1) für den Zeitraum April 1996 bis März 1997 in Höhe von 7.800,00 DM (12 x 650,00 DM) sowie der laufende Unterhalt, beginnend mit Monat April 1997 in Höhe von 650,00 DM gepfändet worden. Die Kosten für diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beliefen sich auf insgesamt 385,25 DM.

Der Unterhaltsanspruch errechne sich für den Kläger zu 1) wie folgt:

Der Unterhaltsrückstand für den Kläger zu 2) für den Zeitraum Februar 1996 bis Januar 1998 errechne sich wie folgt:

 Unterhaltsrückstand für Februar und März 1996 974,26 DM
anteilige Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 09.07.1996 50,59 DM
Unterhaltsrückstand für den Zeitraum April 1996 bis einschließlich Februar 1997 4.244,00 DM
Unterhaltsrückstand für den Zeitraum März 1997 bis Januar 1998 (650,00 DM x 11 Monate) 7.150,00 DM
anteilige Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 10.03.1997 275,11 DM Gesamtrückstand 12.693,96 DM

Für den Kläger zu 3) ergebe sich folgende Berechnung:

 Unterhaltsrückstand Februar und März 1996 974,26 DM
anteilige Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 09.07.1996 50,59 DM
Unterhaltsrückstand für den Zeitraum April 1996 bis einschließlich Februar 1997 4.244,00 DM
Unterhaltsrückstand für den Zeitraum März 1997 bis einschließlich Januar 1998 (11 Monat x 650,00 DM) 7.150,00 DM
anteilige Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 10.03.1997 275,11 DM
  12.693,96 DM

Die Beklagte habe im Zeitraum Februar 1996 bis März 1998 einschließlich insgesamt 12.048,00 DM gezahlt, weswegen sich der Gesamtrückstand insgesamt auf DM 38.652,00 reduziere (26 Monate x 1.950,00 DM minus 12.048,00 DM), sodass auf jeden Kläger 12.884,00 DM entfallen würden, sodass sich angesichts der Vollstreckungskosten folgende Klageanträge ergeben würden:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 13.380,12 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 12.433,97 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 3) 12.433,97 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat es im Wesentlichen damit begründet, dass an die Antragssteller monatlich DM 558,00 überwiesen worden seien, wobei es sich um das verbleibende Nettoeinkommen des streitverkündeten Schuldners handele. Eine höhere Vergütung sei weder vereinbart noch geschuldet, da sie den arbeitsvertraglichen Abmachungen entsprechen würden.

Durch Urteil vom 17.11.1998 hat das Arbeitsgericht den Klageanträgen entsprochen und dies im wesentlichen damit begründet, dass die von den Klägern dargelegten Anträge begründet seien, da dem Vater der Kläger von der Firma X. soviel vergütet worden sei, dass die Zahlungsansprüche der Kläger hätten abgetragen werden können. Der Einwand, dass die Beklagte Tätigkeiten für die Firma X. verrichte und deshalb die Vergütungszahlung auch für die Tätigkeit von zwei Personen geleistet seien, bleibe unberücksichtigt, da nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei, in welchem konkreten Umfang wer im einzelnen Arbeitsleistungen in diesem Zusammenhang erbracht habe.

Das Urteil ist der Beklagten am 21.01.1999 zugestellt worden, woraufhin am 17.02.1999 Berufung eingelegt wurde, die mit Schreiben vom 4. März 1999 im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Leistung, wie sie in Zeiten der Selbständigkeit an den Schuldner geflossen seien, auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages der Errechnung der pfändbaren Beträge zugrunde zu legen seien. Die Klägerseite hätte darlegen müssen, dass eine höhere Vergütung als die arbeitsvertraglich abgerechnete den Forderungen zugrunde zu legen sei, woran es fehle. Zudem sei der Schuldner bemüht, eine Reduzierung der Unterhaltsansprüche vor dem Amtsgericht in Betzdorf zu erreichen. Der Schuldner sei Chemielaborant und werde seit Januar 1996 zu einem Bruttomonatsgehalt von 4.500,00 DM beschäftigt, was eine angemessene Vergütung darstelle.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 17.11.1998, 5 Ca 107/98 N, die Klage abzuweisen und die Kosten der Berufungsinstanz den Klägern und Berufungsbeklagten als Gesamtverpflichteten aufzuerlegen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass die Beklagte von der Firma X. für die Arbeitsleistungen des Schuldners im Jahre 1996 100.000,00 DM und in 1997 104.000,00 DM erhalten habe, wobei sich die Zahlungen für 1998 nicht verringert haben könnten. Diese Leistungen seien als Einkommen des Schuldners zu werten, da die Beklagte keinen Beleg dafür erbracht habe, dass sie selbst auch Arbeitsleistungen im Verhältnis zur Firma X. erbracht habe.

Zur Ergänzung des Tatbestandes und wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden nebst deren Anlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren ebenso Bezug genommen, wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteiles.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie innerhalb der gesetzlichen Fristen form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.

Die Berufung führt auch zu einer Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils, und zwar hinsichtlich der Höhe der zuerkannten Beträge, weil das Arbeitsgericht zu Unrecht bei der Berechnung des einzubehaltenden und an die einzelnen Kläger abzuführenden Nettobezüge des Schuldners A. von zu hohen Beträgen ausgegangen ist.

Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass die in den vorgelegten Abrechnungen, die in der Strafsache 901 Js 140929/98 vorgelegt worden sind, den hier streitigen Forderungen zu Grunde zu legen sind. Dies bedeutet, dass für den Schuldner Bernd A. ein Monatsbetrag von 4.500,00 DM brutto für seine Tätigkeit in der Firma der Beklagten zugrunde zu legen ist. Diese Vergütung ist nicht so niedrig, als dass man davon ausgehen könnte, dass hier im Bezug auf das Arbeitseinkommen des Schuldners A. ein verschleiertes Arbeitseinkommen im Sinne des § 850h ZPO erkannt werden kann. Nimmt man nämlich die der Beklagten zugeflossenen Zahlungen von ihrem einzigen Vertragspartner, X. Chemie-Technik GmbH, als Grundlage, so waren dies 100.000,00 bis 120.000,00 DM.

Nimmt man von diesem Betriebseinnahmen die an den Arbeitnehmer Bernd A. zu zahlenden Vergütungen heraus, die 54.000,00 DM betragen (12 x 4.500,00 DM) und nimmt hierzu den Arbeitgeberanteil, der sich in der Kostenlast noch darstellt, weil der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu tragen hat, so kann von einer Verschleierung von höher anzusetzendem Einkommen nicht ausgegangen werden.

Von den verbleibenden Einnahmen hat die Beklagte ihr Geschäft betreiben müssen und, was einem Unternehmer auch zuzugestehen ist, einen Gewinnanteil für sich zu beanspruchen, der sich im vorliegenden Falle allerdings sehr bescheiden darstellt.

Die Tatsache, dass der gleiche Betrag vor Gründung der Firma bereits an den Schuldner A. geflossen ist und sich deshalb bei der Erbringung der Arbeitsleistung nichts geändert hat, ändert daran nichts, dass die Beklagte in zulässiger Weise eine Firma gegründet und ihren Mann, den Vater der Kläger, dort als Arbeitnehmer beschäftigt, zumal diesem dann eine Krankenversicherung als auch ein Aufbau von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen zu Gute kommt, was bei der Berufungskammer auf keinerlei Bedenken stößt, wenn Ehepartner sich im Geschäftsleben so verhalten.

Die Klägerseite hat im Berufungsverfahren keinen derartigen tatsächlich begründeten Sachvortrag erbracht, der den Rückschluss zulässt, dass hier zu geringe Vergütung an den Schuldner A. von der Beklagtenseite abgerechnet und gezahlt worden sind.

Damit ergibt sich für die Zeit der Beschäftigung des Herrn Bernd A. bei der Beklagten (01.01.1996 bis 31. Dezember 1999) ein für die Klageforderung relevanter Zeitabschnitt von 42 Monaten (Juli 1996 bis 31.12.1999).

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 09.07.1996 betrifft einen Unterhaltsrückstand sowie angefallene Nebenkosten für alle drei Kläger für den Zeitraum Februar und März 1996 von 3.074,55 DM.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10.03.1997, zugestellt am 17.03.1997, umfasst rückständigen Unterhalt, der seit Juli 1994 1.950,00 DM pro Monat für alle drei Kläger betragen habe, für den Zeitraum April 1996 bis Februar 1997 für den Kläger zu 2) und zu 3) über 8.488,00 DM und Gerichtskosten von 550,23 DM, was bezogen auf den Rückstand eine Forderung für Kläger zu 2) und zu 3) von je 4.519,11 DM ausmacht.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 09.05.1997, zugestellt am 14.05.1997, befasst sich mit dem Rückstand, den der Kläger für den Zeitraum April 1996 bis März 1997 geltend macht, was einen Gesamtbetrag einschließlich der angefallenen Kosten von 8.185,25 DM ausmacht.

Dies ergibt einen Anspruch für den Kläger zu 1) für den Zeitraum 02/96 bis 01/98 einschließlich der anteiligen Kosten von insgesamt 15.710,10 DM, worauf im Zeitraum 02/97 bis 10/97 558,00 DM pro Monat also insgesamt 5.022,00 DM gezahlt wurden, sodass auf den Kläger zu 1) 1/3 = 1.674,00 DM entfallen, sodass noch 14.036,10 DM für den Kläger zu 1) als offene Forderung existieren.

Für den Kläger zu 2) ergibt sich folgender Berechnung:

Für den Zeitraum 02/96 bis 01./98 einschließlich anderer Kosten ein Betrag von 12.693,96 DM, von dem die Leistungen im Zeitraum 02/97 bis 10/97 in Höhe von 1.674,00 DM anteilig abzusetzen sind, sodass eine offene Forderung von 11.019,96 DM gegeben ist.

Der Kläger zu 3) kann für den Zeitraum 02/96 bis 01/98 insgesamt 12.643,96 DM beanspruchen, worauf die anteilige Leistung von 1.674,00 DM anzurechnen ist, sodass noch 11.019,96 DM offen sind.

Da dem Schuldner Bernd A. ein pfändungsfreier Betrag seines Einkommens von 1.200,00 DM zugebilligt worden ist zzgl. 1/4 des Mehrbetrages, ergibt sich die Summe folgender für den Beschäftigungszeitraum einzubehaltender Beträge:

Für den Zeitraum 03/97 bis 04/97:

 netto 2.032,69 DM
minus 1.200,00 DM
minus 208,42 DM
  625,27 DM pro Monat.

Für den Zeitraum 05/97 bis 12/97:

 netto 2.015,69 DM
minus 1.200,00 DM
minus 203,92 DM
  611,77 DM pro Monat.

Im Zeitraum 01/98 bis 06/98:

 netto 2.035,50 DM
minus 1.200,00 DM
minus 208,88 DM
  626,62 DM pro Monat.

Für den Zeitraum 07/98 bis 12/98:

 netto 2.044,50 DM
minus 1.200,00 DM
minus 211,13 DM
  633,37 DM pro Monat.

Im Zeitraum 01/99 bis 3/99:

 netto 2.019,18 DM
minus 1.200,00 DM
minus 204,78 DM
sodass 614,40 DM pro Monat

zur Überweisung gepfändet waren.

Im Zeitraum 04/99 bis 12/99:

 netto 2.037,18 DM
minus 1.200,00 DM
minus 209,30 DM
  627,88 DM pro Monat.

Die Summe der insgesamt einzubehaltenden und an die Kläger abzuführenden Monatsbeträge belaufen sich insgesamt auf DM 21.898,76 im Zeitraum 03/97 bis 12/99.

Davon sind auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 09.07.1996 auf jeden Kläger 1.024,85 DM zuzuteilen, und den Klägern zu 2) und 3) die Hälfte der pfändbaren Bezüge aus den Monaten 03/97 bis 04/97, weil der Kläger zu 1) in diesem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht aufgeführt ist, während der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14.05.1997 dem Kläger zu 1) X.er als berechtigten Unterhaltsgläubiger ausweist, sodass sich folgende Ansprüche für die einzelnen Kläger ergeben:

Für den Kläger zu 1) 1/3 des Betrages Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27.06.1996 sowie 1/3 der einzubehaltenden Gehaltsbestandteile ab Mai 1997 bis Dezember 1999.

Dies ergibt die im Urteil für die jeweiligen Kläger errechneten Teilbeträge.

Die entsprechende Verzinsung entspricht den gesetzlichen Vorgaben § 288 abs. 1 BGB.

Da die weitergehenden Klagen der Kläger über den zuerkannten Betrag hinaus unbegründet und deshalb abzuweisen sind, ist die Berufung der Beklagten teilweise begründet, was dazu führt, die Kosten des Rechtsstreits unter den Parteien aufzuteilen, sodass die Beklagte 3/5 und die Kläger als Gesamtschuldner 2/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 91, 97, 100 ZPO.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist deshalb nicht zugelassen, weil erkennbar die gesetzlichen Vorgaben des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde angefochten werden kann (§ 72a ArbGG).

Ende der Entscheidung

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