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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: 6 Sa 578/03
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 97
ZPO § 513 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 74 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 578/03

Verkündet am: 14.08.2003

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.03.2003 - AZ: 1 Ca 2522/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger hat mit seiner Klage vom 02.08.2001 Lohn gefordert, weil er für den Beklagten Renovierung- und Umbauarbeiten in dem vom Beklagten betriebenen Gaststätten bei einem Stundenlohn von 13,- DM netto ausgeführt hat. Er hat seiner Klage eine Aufstellung beigefügt und mit Schreiben vom 30.08.2001 den geforderten Betrag in Lohn und Auslagenerstattung aufgegliedert.

Im Termin zum 14.03.2002, zu dem der Beklagte laut Zustellungsurkunde am 09.01.2002 ordnungsgemäß geladen war, ist der Beklagte nicht erschienen und auf Antrag des Klägers ist ein Versäumnisurteil mit folgendem Tenor ergangen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.136,69 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03. Juli 2001 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 5.137,- € festgesetzt.

Das Versäumnisurteil ist dem Beklagten am 05.04.2002 in seiner Wohnung zugestellt worden, woraufhin am 10.04.2002 Einspruch eingelegt worden ist.

Zum Termin zur Prüfung des Einspruchs und Verhandlung zur Hauptsache am 27.03.2003 ist der Beklagte, trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht erschienen. Es ist vertreten durch Rechtsanwalt S, der durch Beschluss des Arbeitsgerichts nicht zugelassen wurde, woraufhin der Kläger den Erlass eines 2. Versäumnisurteils beantragt hat.

Das Arbeitsgericht hat sodann ein 2. Versäumnisurteil mit folgendem Tenor:

1. Unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 14.03.2002 in Höhe von 5.116,75 € nebst Zinsen wird der Einspruch des Beklagten dagegen verworfen.

2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 5.117,- € festgesetzt.

erlassen, welches u. a. damit begründet, dass eine Antwort des Beklagten auf die Anfrage vom 11.02.2003 nicht abschließend gegeben worden sei.

Das Urteil ist dem Beklagten am 02.04.2003 zugestellt worden, woraufhin am 29.04.2003 Berufung eingelegt wurde, die am 02.06.2003 begründet worden ist.

Sie ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass das 2. Versäumnisurteil deshalb zu Unrecht erlassen worden sei, weil ein Fall der schuldhaften Versäumung des Termines zur Verhandlung durch den Beklagten nicht vorgelegen habe. Der Beklagte sei im Termin durch den anwesenden Anwalt ausreichend entschuldigt worden, weil er darauf hingewiesen habe, dass der Beklagte am Vortag mitgeteilt habe, er habe eine Entzündung am Zahn und könne den Termin nicht wahrnehmen.

Außerdem sei die Klage vor Erlass des Versäumnisurteils nicht schlüssig gewesen und außerdem habe der erschienene Vertreter alle Fragen, mit Ausnahme der zum beruflichen Wertegang des Beklagten, beantworten können.

Die Unmöglichkeit, den arbeitsgerichtlichen Termin wahrzunehmen, werde durch ein Attest des Zahnarztes Z. vom 27.03.2003 (Bl. 122 d. A.) belegt.

Der Beklagte beantragt:

1. Unter Abänderung des am 27.03.2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz, AZ: 1 Ca 2522/01, die Klage abzuweisen.

2. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.03.2003, AZ: 1 Ca 2522/01, - notfalls gegen Sicherheitsleistung -, vorläufig einzustellen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass der Beklagte sehr wohl schuldhaft den Termin zur Verhandlung am 27.03.2003 versäumt habe. Der Beklagte hätte, wenn er an heftigen Zahnschmerzen tatsächlich gelitten hätte, am Vortag des Termins den zahnärztlichen Notdienst aufsuchen und danach den Termin beim Arbeitsgericht wahrnehmen können. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe auch auf keine Frage des Gerichtes eine Antwort geben können.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung, weil form- und fristgerecht eingelegt, ist deshalb nicht begründet, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, dass ihm die Wahrnehmung des Termins beim Arbeitsgericht am 27.03.2003, wo der Einspruch gegen das Versäumnisurteil überprüft und mündlich verhandelt werden sollte, schuldhaft nicht wahrgenommen hat. Das persönliche Erscheinen des Beklagten war angeordnet und er ist nicht erschienen. Aus der vorgelegten Bescheinigung des Z. vom 27.03.2003 geht nur hervor, dass der Beklagte wegen einer dringenden zahnärztlichen Behandlung nicht in der Lage gewesen ist, vor Gericht zu erscheinen. Der Zettel trägt das Datum 27.03.2003 und bezeichnet den Beklagten als Patienten, ist jedoch nicht vom Arzt selbst unterschrieben und belegt nicht, von wann bis wann welche Behandlungen vorgenommen worden sein sollen, die den Beklagten außer Lage gesetzt hätten, den Termin wahrzunehmen.

Damit ist festzustellen, dass der Beklagte nicht belegt hat, dass sein Säumen als entschuldigt anzusehen ist, weil dies der vorgelegten Bescheinigung gerade nicht zu entnehmen ist.

Nach § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung gegen ein 2. Versäumnisurteil nur darauf gestützt werden, dass der Fall der Versäumung nicht vorgelegen hat. Dieser Fall ist gegeben, da das Arbeitsgericht die eingereichte Leistungsklage als schlüssig erachtet hat, was sie auch in der Tat gewesen ist, weil der Klägervertreter Stunden angegeben hat, die er mit dem von ihm behaupteten Stundensatz multiplizierte und die Auslagen nebst der erfolgten Abschläge als Klageforderung zusammengefasst hat. Der Hinweis im Schreiben des Arbeitsgerichts vom 11.02.2003 unter Ziffer 1. 2. bezieht sich auf einen Zeitraum vor dem 25.08.1999, was jedoch deshalb unbeachtlich ist, weil der Kläger Forderungen erst ab dem 25.08.1999 geltend macht.

Der Erlass des Versäumnisurteils erweist sich als rechtmäßig und ohne Fehler, zumal der Beklagte auch trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht erschienen war, obwohl ihm die Klageschrift und die Ladung am 08.08.2001 persönlich übergeben worden ist.

Der Beklagte hat auch die Behauptung des Klägers, dass er keine Frage habe beantworten können, die vom Arbeitsgericht im Termin vom 27.03.2003 gestellt worden ist, angegriffen, so dass der Ausschluss des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im genannten Termin auch zu Recht erfolgt ist und damit auch das 2. Versäumnisurteil auf Antrag des Klägers hat erlassen werden können.

Da der Beklagte sein Ausbleiben nicht hat entschuldigen können, ist von einem Fall der Versäumnis des Beklagten auszugehen und die Berufung als nicht begründet zurückzuweisen.

Der Beklagte hat als die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Veranlassung, die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, besteht deshalb nicht, weil die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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