Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.08.2003
Aktenzeichen: 6 Sa 580/03
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

KSchG § 4
ZPO § 97
ZPO § 254
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 580/03

Verkündet am: 21.08.2003

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Teil - Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 06.02.2003 - AZ: 7 Ca 2989/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, welcher mit Arbeitsvertrag vom 20.09.2000 ab dem 01.11.2000 als Hausmeister für den Beklagten tätig ist, wendet sich mit seiner Klage, in Form der Klageerweiterung vom 12.11.2002, gegen eine Kündigung vom 30.07.2002, wonach wegen Arbeitsmangels das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2002 fristgerecht aufgekündigt wurde.

Der Kläger begründet seine Klage im Wesentlichen damit, dass zwar das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, die Kündigung jedoch gegen Treu und Glauben verstoße und damit unwirksam sei.

Unter dem 28.09.2002 habe der Beklagte die Stelle als Hausmeister anderweitig ausgeschrieben.

Der Kläger hat noch restliche Vergütungsansprüche geltend gemacht und hat beantragt,

1. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 9.024,30 € brutto nebst 7,25 % hieraus ab dem 24.09.2002 zu zahlen,

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 30.07.2002 weder fristlos, noch fristgerecht beendet wird, sondern unverändert fortbesteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat, soweit für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung, geltend gemacht, dass das Arbeitsverhältnis am 21.08.2002 einvernehmlich zum 31.08.2002 beendet worden sei. Der Kläger habe zudem beabsichtigt, ab September 2002 einer anderen Tätigkeit nachzugehen.

Das Arbeitsgericht hat durch Teil- Urteil vom 06.02.2003 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 30.07.2002 nicht vor Ablauf des 30.09.2002 aufgelöst worden ist.

Dies ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde und die ordentliche Kündigung wirksam sei, da es sich um eine ordentliche Kündigung handele, bei der der Arbeitgeber grundsätzlich keinen weiteren Einschränkungen im Hinblick auf seine Kündigungsfreiheit unterworfen sei.

Die Kündigung sei nicht zu Unrecht erklärt worden und auch der Umstand, dass der Beklagte die Stelle des Klägers anderweitig besetzen wollte, reiche nicht aus, um von einem Verstoß gegen Treu und Glauben auszugehen. Außergewöhnliche Rücksichtslosigkeiten oder sonstige Verstöße gegen die guten Sitten seien nicht zu erkennen, so dass die Kündigung zum 30.09.2002 Wirkung entfalte, weil sie erst am 21.08.2002 übergeben worden sei.

Das Teil - Urteil ist dem Kläger am 31.03.2003 zugestellt worden, woraufhin seine Berufung am 29.04.2003 beim Landesarbeitsgericht eingelegt und am 21.05.2003 begründet worden ist. Der Kläger greift die arbeitsgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen damit an, dass die Kündigung deshalb unwirksam sei, weil der Arbeitgeber sie ausdrücklich als wirtschaftlich motiviert begründet habe, was sich mit der erneuten Ausschreibung der Stelle nicht vereinbaren lasse. Der Kläger habe wegen der bestehenden Unterhaltsverpflichtung für Frau und minderjähriges Kind dringend den Arbeitsplatz erhalten müssen. Der Arbeitgeber hätte, wenn wirtschaftliche Gründe vorgelegen hätten, eine Änderungskündigung aussprechen müssen.

Der Kläger habe zudem eine Dienstwohnung inne gehabt, wobei hier festzustellen sei, dass der Beklagte einerseits Teile der Gehälter des Klägers nicht gezahlt, aber andererseits die Miete für die bewohnte Dienstwohnung gefordert habe. Der Arbeitgeber habe durch die Nichterbringung der Arbeitsentgelte eine Aufrechnungssituation geschaffen, innerhalb derer der Ausspruch der Kündigung als sittenwidrig anzusehen sei. Mittlerweile habe der neu eingestellte Hausmeister seinerseits wegen nicht erbrachter Arbeitsvergütung das Arbeitsverhältnis aufgekündigt.

Der Kläger beantragt:

1. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.02.2003, AZ: 7 Ca 2989/02, wird abgeändert. Es wird nach den Schlussanträgen I. Instanz erkannt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass die Kündigung nicht unwirksam sei, da kein Verstoß gegen Treu und Glauben auszumachen sei.

Der Kläger bewohne auch keine Dienstwohnung, sondern habe ein gesonderten Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen, wobei der Mietvertrag noch andauere.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird außerdem auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 77 und 78 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2002 angenommen hat.

Die Kündigung vom 30.07.2002, die mit der Klageerweiterung vom 12.11.2002 angegriffen wurde, ist wirksam, weil keine Unwirksamkeitsgründe gegeben sind.

Die Berufungskammer lässt die Frage offen, ob der Antrag, der sich auf die Wirksamkeit der Kündigung bezieht und nach § 4 KSchG formuliert ist, zulässig ist, weil unstreitig das Kündigungsschutzgesetz gerade keine Anwendung findet und deshalb der allgemeine Feststellungsantrag nach § 254 ZPO zu formulieren gewesen ist.

Der Umstand, dass der Kläger einer Frau und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, weil in der Kündigung keine Schikane oder zielgerichtete verwerfliche Handlung zu sehen ist. Der Arbeitgeber hat eine ordentliche Kündigung erklärt, wobei nicht verkannt werden kann, dass jede Kündigung, die Wirksamkeit entfaltet, auf die Angehörigen des Umfeldes des Arbeitnehmers, der von der Kündigung betroffen ist, in Mitleidenschaft zieht. Dies ist jedoch der Einzelfall und ist beim Kläger nicht besonders zu bewerten, da eine Schädigungsabsicht oder ähnliches nicht erkennbar sind.

Auch der Umstand, dass der Beklagte zeitgleich mit der erklärten Kündigung einen Nachfolger für den Kläger suchte, führt deshalb nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, weil der Kläger selbst moniert, dass der Beklagte ihm die Vergütung nicht auszahlt. Nimmt man noch hinzu, dass der Nachfolger des Klägers seine Tätigkeit, die er ab 01.10.2002 übernommen hatte, mit sofortiger Wirkung eingestellt hat, da er bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Vergütung erhalten hat, so sind wirtschaftliche Überlegungen, die der Beklagte bei der Kündigung des Klägers angestellt hat, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Soweit der Kläger anführt, dass der Beklagte hätte eine Änderungskündigung erklären müssen, so kann nicht erkannt werden, für welche Vergütung der Nachfolger des Klägers hätte arbeiten sollen, so dass auch nicht abgeschätzt werden kann, inwieweit die Vergütung, die dem Nachfolger versprochen worden ist, für den Kläger überhaupt akzeptabel hätte sein können.

Auch die Tatsache, dass der Kläger beim Beklagten eine Mietwohnung, die im Arbeitsvertrag unter § 15 als Hausmeisterwohnung bezeichnet wurde, angemietet hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil ein selbständiger Mietvertrag geschlossen wurde, der keinen Bezug auf das Arbeitsverhältnis hat, so dass aus der Inbezugnahme im Arbeitsvertrag nur geschlossen werden kann, dass dort die bezuschusste Hausmeisterumlage von 4,- DM pro qm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wohl nicht mehr zum Tragen kommen wird, ohne dass es sich um eine Dienstwohnung handelt.

Nach dem Vorstehenden ist die Berufung als nicht begründet zurückzuweisen, weswegen dem Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind angesichts der Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück