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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.01.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 584/07
Rechtsgebiete: ArbGG, MTV, VergTV, ArbGG, ZPO, TVG
Vorschriften:
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
MTV § 1 Ziff. 1 2. Satz | |
MTV § 1 Ziff. 2 | |
MTV § 1 Ziff. 2 2. Satz | |
MTV § 24 | |
MTV § 27 Ziff. 1 | |
VergTV § 3 | |
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 520 | |
TVG § 4 |
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. April 2007 - 3 Ca 1602/06 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils wird in Ziffer 1 zur Klarstellung neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe V b Sozialarbeiter/Sozialpädagogen nach der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 seit 01. August 2006 zu zahlen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt um die Frage, ob die Klägerin nach der Anlage B zum zwischen der Z. und der Y. geschlossenen Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 ab 01. August 2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b fordern kann.
Die Klägerin, welche staatlich anerkannte Sozialpädagogin ist, wurde von der Beklagten, die bundesweit Altenpflegeheime betreibt, seit 01. April 2005 angestellt. Sie ist seit August 2006 Mitglied der Y. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht nicht; lediglich eine Einstellungszusage vom 29. März 2005, welche als Eckpunkte u. a. eine Tätigkeit als Sozialpädagogin mit einer Arbeitszeit von 19,25 Stunden pro Woche und folgendes Bruttomonatsgehalt vorsieht:
"Bruttomonatsgehalt:
Grundvergütung: € 637,72
Ortszuschlag: € 262,06
Allg. Zulage: € 53,72
Gesamt: € 953,50"
Auf einem von der A. erstellten Personalbogen vom 11. März 2005 ist für die Klägerin eine Einstellung als Sozialpädagogin angegeben bei einer Grundvergütung nach "V b Stufe 1". Die auf dem Bogen vorgesehene Einstellungsgenehmigung durch die Gebietsleitung und Geschäftsleitung Personal ist unausgefüllt (Bl. 90 d. A.).
In einem Schreiben vom 14. April 2005 wandte sich der X. an die Hausleitung mit dem Begehren der Eingruppierung der Klägerin in Vergütungsgruppe V b und nahm hierbei Bezug auf ein Schreiben der Hausleitung vom 01. April 2005 an den Betriebsrat, mit welchem eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe V b angezeigt worden sei (Bl. 13 d. A.). In ihrer Antwort vom 17. November 2005 vertrat die Beklagte dem X. gegenüber die Auffassung, die Klägerin habe keine einer Sozialpädagogin entsprechende Tätigkeit.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und der geäußerten Rechtsauffassungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. April 2007 - 3 Ca 1602/06 -, die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Feststellungen in den Sitzungsniederschriften des Arbeitsgerichts.
Letzteres ist im vorerwähnten Urteil zur Auffassung gekommen, dass der Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe V b Sozialarbeiter/Sozialpädagogen nach der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 seit 01. August 2006 zusteht, da ab August 2006 eine beiderseitige Tarifgebundenheit vorgelegen habe. § 1 Ziffer 1 2. Satz des Manteltarifvertrages stünde dem Begehren nicht entgegen, da der Abschluss von Arbeitsverträgen bereits nach dem Wortlaut nicht zur Voraussetzung für ein Inkrafttreten erhoben worden sei. Die Klägerin sei auch in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 einzugruppieren. Zu bewerten sei die von dieser weisungsgemäß durchgeführten Tätigkeit. Diese bestünde in der Betreuung eines bestimmten Personenkreises dementer Bewohner; die gesamte von der Klägerin auszuübende Tätigkeit diene einem einheitlichen Arbeitsergebnis. Es könne auf die im Internet vorhandene Beschreibung der Arbeitsagentur zurückgegriffen werden. Danach würden Sozialpädagogen bei der Prävention, Bewältigung und Lösung sozialer Probleme helfen. Die Tätigkeit der Klägerin bei den in die Gruppentherapie einbezogenen Menschen sei typischerweise die eines Sozialpädagogen mit dem im Studium erworbenen Hintergrundwissen und der erlernten Methodik.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Seite 10 bis 19 = Bl. 259 bis 268 d. A.) Bezug genommen.
Gegen das der Beklagten am 27. Juli 2007 zugestellte Urteil richtet sich deren am 27. August 2007 eingelegte und am 26. Oktober 2007 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.
Die Beklagte hält zweitinstanzlich an ihrer Auffassung zur nicht gegebenen Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages und Vergütungstarifvertrages fest. Diesen Tarifverträgen stünde ihre fehlende Umsetzungsfähigkeit entgegen. Die Regelung in § 1 Ziffer 2 Satz 2 des Manteltarifvertrages, wonach mit dem Inkrafttreten entsprechender Arbeitsverträge abgeschlossen werden sollten, sei objektive Anspruchsvoraussetzung und keine deklaratorische Regelung oder Fälligkeitsregel. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sollte der Tarifvertrag erst dann wirksam sein, wenn alle Voraussetzungen mithin auch neue Arbeitsverträge vorlägen. Dafür spräche § 24 des Manteltarifvertrages, der die Zahlung einer Zulage vorsähe, wenn das bisherige Gesamteinkommen höher als das tarifliche sei. Mit dem Abschluss neuer Arbeitsverträge sollten die Arbeitsbedingungen vereinheitlicht werden. Insgesamt habe der Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 mangels entsprechender Arbeitsverträge nicht in Kraft treten können.
Hinsichtlich der weiteren Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26. Oktober 2007 (Bl. 296 bis 301 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte hat zweitinstanzlich beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. April 2007 Az.: 3 Ca 1602/06 wird abgeändert und die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin hat - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse -
Zurückweisung der Berufung
beantragt, hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe V b Sozialarbeiter/Sozialpädagogen nach der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 seit 01. August 2006 zu zahlen.
Die Klägerin hat zweitinstanzlich die Auffassung vertreten, sowohl der Manteltarifvertrag, als auch der Vergütungstarifvertrag entfalteten zwischen den Parteien Rechtwirkungen, da Ersterer gemäß § 27 Ziffer 1 MTV bereits am 01. Oktober 2004 und Letzterer nach § 3 VergTV am 01. Januar 2005 in Kraft getreten sei. Aus § 1 Ziffer 2 2. Satz MTV ergäbe sich nichts anderes. Der Wortlaut der Regelung zeige, dass der Abschluss von Arbeitsverträgen nicht Voraussetzung für das Inkrafttreten oder dessen Umsetzungsfähigkeit sei, sondern beide Vorgänge parallel laufen sollten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 03. Dezember 2007 (Bl. 319 bis 323 d. A. nebst den dazugehörigen Anlagen) Bezug genommen. Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
In der Sache ist das Rechtsmittel der Beklagten jedoch nicht begründet.
1.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt, dass der Klägerin ab 01. August 2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b Sozialarbeiter/Sozialpädagogen nach der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 zusteht.
Der Tenor war nach den zutreffenden Beanstandungen der Beklagten entsprechend dem Hilfsbegehren der Klägerin dahingehend klarzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe V b Sozialarbeiter/Sozialpädagogen nach der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 seit 01. August 2006 zu zahlen (vgl. BAG, Urteil vom 16. Januar 1991 - 4 AZR 301/90 und vom 19. Juli 1978 - 4 AZR 31/77).
Das Landesarbeitsgericht folgt dem Arbeitsgericht in der Bewertung der der Klägerin übertragenen Tätigkeit und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG hier von einer weiteren wiederholenden Darstellung ab. Die Berufung enthält keine Angriffe auf die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
2.
Soweit die Berufung ihre erstinstanzliche Auffassung zur Unanwendbarkeit des Manteltarifvertrages und des Vergütungstarifvertrages weiterverfolgt, teilt das Berufungsgericht diese Ansicht nicht. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in der der Beklagten bekannten Entscheidung vom 17. Januar 2007 - 9 Sa 749/06 herausgearbeitet, dass die Formulierung in § 1 Ziffer 2 2. Satz MTV ("mit Inkrafttreten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge geschlossen") vom Wortlaut der Regelung her zeige, dass der Abschluss von Arbeitsverträgen nicht Voraussetzung für das Inkrafttreten oder die "Umsetzungsfähigkeit" sei. Beide Vorgänge sollten parallel laufen. Es sei auch sonst kein greifbarer Anhaltspunkt in den Tarifverträgen dafür ersichtlich, dass die ausdrücklich geregelten Zeitpunkte des Inkrafttretens nicht gelten sollen, falls die neuen Arbeitsverträge, die in § 1 Ziffer 2 MTV erwähnt seien, noch nicht vorlägen. Ein dahingehender Wille der Tarifvertragsparteien, der von der Beklagten lediglich pauschal behauptet würde, habe zumindest keinen hinreichenden Niederschlag im Wortlaut der Tarifverträge gefunden und wäre gegebenenfalls unbeachtlich.
Hierzu ergänzend meint die erkennende Kammer, dass die gesetzliche Anordnung der zwingenden Wirkung von Tarifnormen nach § 4 TVG ausgehebelt würde, wenn es auf einen formalen Abschluss eines Arbeitsvertrages für das Eingreifen eines Tarifvertrages ankäme. Die Arbeitsvertragsparteien hätten es in der Hand, Tarifwirkungen eintreten zu lassen. Der formale Abschluss eines Arbeitsvertrages vermag den vornehmlich in Frage kommenden persönlichen Geltungsbereich nicht zu beeinflussen; denn mit ihm wird lediglich festgelegt, für welche Arbeitnehmergruppen ein Tarifvertrag gilt (Franzen, Erfurter Kommentar, 7. Auflage, 100 TVG § 4). Dies gilt selbst dann, wenn man unterstellt, dass die Beklagte mit dem Abschluss von Arbeitsverträgen einheitliche Bedingungen für ihre zahlreichen Residenzen habe schaffen wollen. Lediglich auf dieser Ebene hat die Vorschrift des § 24 MTV, die nach dem Vortrag der Beklagten die Zahlung einer Zulage vorsieht, wenn das bisherige Gesamteinkommen höher als das tarifliche sei, Bedeutung. Die Vorschrift stellt keine besondere Anwendbarkeitsregelung des Tarifvertrages auf, sondern zeigt lediglich das Bemühen der Tarifvertragsparteien, die Arbeitsbedingungen zu vereinheitlichen. § 24 liefert keinen zwingenden Anhalt für das Hinausschieben des Eintretens der Wirkungen der genannten Tarifverträgen bis zum formalen Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages.
III.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision fehlt es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
Ende der Entscheidung
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