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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.01.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 615/05
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO, BGB
Vorschriften:
KSchG § 4 | |
KSchG § 4 Abs. 1 | |
KSchG § 13 Abs. 1 Satz 2 | |
KSchG § 13 Abs. 4 Satz 1 | |
KSchG § 23 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 256 | |
ZPO § 256 Abs. 1 | |
BGB § 615 Satz 1 |
Aktenzeichen: 6 Sa 615/05
Entscheidung vom 05.01.2006
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 02.06.2005 - Az.: 10 Ca 149/05 - wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31.03.2004 geendet hat.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 2.830,04 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.340,55 EUR brutto seit 01.03.2005 und aus 1.489,49 EUR seit dem 01.04.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis, welches auf dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15.03.2004 beruht und am 15.03.2004 begonnen wurde, vor Ablauf des 31.03.2005 geendet hat und ob die Beklagte verpflichtet ist, den bis dahin angefallenen Gehaltsanspruch der Klägerin zu erfüllen, der unstreitig 2.038,04 EUR brutto beträgt.
Der Klägerin ist ein Schreiben vom 27.12.2004 zugegangen, welches mit: Bestätigung Ihrer Kündigung überschrieben ist und dessen erster Satz lautet:
hiermit bestätige ich Ihre, von Ihnen selbst vollzogene, fristlose Kündigung vom 23.12.2004.
Der Klägerin ist sodann am 02.02.2005 ein Kündigungsschreiben der Beklagten zugegangen, welche eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin beinhaltet und gegen die sich die Klägerin mit der Klage, welche am 04.03.2005 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, wendet.
Das Arbeitsgericht hat die Verfahren 10 Ca 824/05 und 10 Ca 1012/05 zum vorliegenden Verfahren hinzu verbunden, woraufhin die Klägerin nach einem Teilvergleich zuletzt beantragt hat,
1. festzustellen, dass das zwischen den gesellschaftlich verbundenen Beklagten und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die schriftliche Kündigung, die seitens der Beklagten der Klägerin am 27.12.2004 ausgehändigt wurde, beendet worden ist, sondern noch fortbesteht bis zum 31.03.2005,
2. festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten mit dem Kündigungsschreiben vom 02.01.2005, das der Klägerin am 02.02.2005 zuging, nicht dazu führt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vor dem 31.03.2005 beendet wird, und
3. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.830,04 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.340,55 EUR seit dem 01.03.2005 und aus 1.489,49 EUR seit dem 01.04.2005 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben sich damit verteidigt, dass das Arbeitsverhältnis am 02.02.2005 geendigt habe, nachdem die Klägerin mit der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung, welche ihr unstreitig am 02.02.2005 zugegangen ist, die Klagefrist versäumt habe.
Darüber hinaus stünde der Klägerin auch kein Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug zu, da sie nicht arbeitswillig gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch das Schreiben vom 27.12.2004 nicht beendet wurde und die Klage im Übrigen abgewiesen, weil wegen Versäumung der dreiwöchigen Kündigungsschutzklagefrist die Kündigung, welche der Klägerin am 02.02.2005 ausgehändigt wurde, das Arbeitsverhältnis beendet worden sei.
Aus diesem Grunde könnten auch Lohnansprüche nach diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben sein.
Das Schreiben der Beklagten vom 27.12.2004 stelle, da eine wirksame Kündigung der Klägerin nicht vorliege, keine eigene Kündigungserklärung der Beklagten dar.
Das Urteil ist der Klägerin am 24.06.2005 zugestellt worden, wogegen sie am 21.07.2005 Berufung einlegte und dies am 10.08.2005 im Wesentlichen damit begründete, dass für die Klage, die sich gegen die Kündigung, welche am 02.02.2005 der Klägerin zugestellt worden sei, wende, die Klagefrist nach § 4 KSchG deshalb nicht zu beachten sei, da man nicht die Unwirksamkeit der Kündigung insgesamt, sondern nur den Teil der Kündigung anfechte, der fristlos zu einem Ende des Arbeitsverhältnisses führen solle.
Auch sei für eine außerordentliche Kündigung kein Grund gegeben, weil die Klägerin die Berufungsbeklagte nicht grob beleidigt habe, und man selbst dann, wenn man die Richtigkeit der gemachten Behauptung unterstellte, allenfalls nach einer erfolglosen Abmahnung eine fristlose Kündigung als berechtigt ansehen könne. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 04.08.2005 ihren Prozessbevollmächtigten beim Arbeitsgerichtsverfahren den Streit verkündet und diesen aufgefordert, auf ihre Seite dem Rechtsstreit beizutreten, was diese auch mit Schreiben vom 26.09.2005 getan haben.
Die Streitverkündeten führen weiter aus, dass die Kündigung, welche am 02.02.2005 zugegangen sei, eigentlich am 01.02.2005 zu Papier gebracht worden sei, weil das Datum 02.01.2005 eine Verdrehung der Daten darstelle.
Die Erklärung vom 27.12.2004 trage nur die Unterschrift eines der Gesellschafter, weswegen die Schriftform nicht eingehalten sei, weshalb die Beklagten Anfang Februar 2005 ein Kündigungsschreiben der Schriftform des BGB genügend, aufgesetzt hätten, was sich lediglich um die Bestätigung der nichtigen Kündigung vom 27.12.2004 darstelle. Die Klage, welche am 14.01.2005 eingereicht worden sei, habe sich fristwahrend auch gegenüber der Kündigungsschutzklage vom 02.02.2005 dargestellt. Durch Verbindung der beiden Verfahren sei der Kündigungsschutzantrag, welcher in der Klage vom 04.03.2005 (10 Ca 824/05) enthalten sei, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden, weswegen es eines gesonderten Klageantrags innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 KSchG nicht bedurft habe. Bis zum Schluss der Sitzung seien sämtliche Kündigungsschutzanträge gestellt worden.
Die Klägerin beantragt:
1. unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.06.2005 festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten mit dem Kündigungsschreiben vom 02.01.2005, der Klägerin zugegangen am 02.02.2005, nicht dazu führt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vor dem 31.03.2005 beendet wird,
2. die Beklagten ferner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.830,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.340,55 EUR seit dem 01.03.2005 und aus 1.499,99 EUR seit dem 01.04.2005 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigen die arbeitsgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine fristlose Kündigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG nur innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist angegriffen werden könne, was nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG auch für Kleinbetriebe, wie dem Betrieb der Beklagten gelte.
Das Arbeitsverhältnis habe somit zum 02.02.2005 geendet, weshalb Vergütungsansprüche nach diesem Zeitpunkt nicht möglich seien.
Mit Schreiben vom 23.12.2005 hat die Beklagtenseite die Kündigungsgründe dargelegt, die sich am 26.01.2005 darin gezeigt hätten, dass der Beklagten von einem Außendienstmitarbeiter der Firma Z. erfahren habe, dass sich die Klägerin beleidigend über die Beklagten geäußert habe, was auch durch Herrn Z. bestätigt worden sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlage, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen, ebenso wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 02.06.2005 (Bl. 38 bis 40 d. A.).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch erfolgreich, weil das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass wegen Versäumung der in § 4 KSchG normierten Klagefrist das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 02.02.2005 seine Beendigung gefunden hat und deshalb Vergütungsansprüche bis zum 31.03.2005 nicht gegeben sein können.
Es ist davon auszugehen, dass die Kündigungsschutzklage, welche die Klägerin am 04.03.2005 beim Arbeitsgericht einreichte (10 Ca 824/05) deshalb nicht verspätet ist, weil der Feststellungsantrag der Klägerin im Verfahren 10 Ca 149/05, welcher am 14.01.2005 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, diese Kündigung der Beklagten erfasste und daher eine nochmalige Klageerhebung innerhalb der Dreiwochenfrist nach Zugang der Kündigung nicht erforderlich gewesen ist.
Bei dem Antrag zu 1. in der Klageschrift vom 14.01.2005 handelt es sich um einen allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO. Die häufig auftretende Konstellation, dass eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG mit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO verbunden wird, liegt im Streitfalle bei Klageerhebung nicht vor, da getrennte Klageverfahren eröffnet wurden. Diese prozessuale Situation ist durch den Verbindungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 02.06.2005 herbeigeführt worden, als es zum vorliegenden Verfahren die beiden Verfahren der Parteien verbunden hat, so dass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 02.06.2005 beide Anträge Gegenstand eines Verfahrens gewesen sind. Deshalb kommt der Frage, dass der Antrag in der Klageschrift vom 04.03.2005 nicht gleich im Verfahren 10 Ca 149/05 klageerweiternd eingebracht wurde, keine entscheidende Bedeutung zu, weil es entscheidend darauf ankommt, dass die Anträge im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gestellt worden sind.
Die Klägerin hat in der Klage vom 14.01.2005 den Antrag so formuliert, als ob eine schriftliche Kündigung der Beklagten vom 27.12.2004 vorliegt. Eine spezielle Klage nach § 4 KSchG liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat, die der Arbeitnehmer gerichtlich angreifen will. § 4 KSchG bezieht sich dagegen erkennbar nicht auf eine angeblich vom Arbeitnehmer selbst ausgesprochene Kündigung. Die Berufungskammer entnimmt die Tatsache, dass die Klägerin im Klageantrag zu1. eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erhoben hat, weil sie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt haben möchte und lediglich rechtsirrig davon ausgeht, dass das Schreiben, welches eine Bestätigung der Eigenkündigung der Klägerin beinhaltet, eine Kündigung der Beklagten sei. Obwohl der Antrag zu 1. vom Wortlaut her sich den Erfordernissen des § 4 KSchG nähert, ist angesichts des eindeutigen Inhaltes des Schreibens vom 27.12.2004 lediglich eine unwirksame Bestätigung einer behaupteten Klagerkündigung zu sehen, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, NZA 1997, 844, NZA 1994, 860, NZA 1994, 814, NZA 1994, 812) enthält der Antragsbestandteil: "Sondern noch fortbesteht bis zum 31.03.2005" einen eigenständigen Feststellungsantrag neben einem Kündigungsschutzantrag, der fristwahrende Wirkung besitzt.
Wenn man den Klageantrag zu 1. in die Klageschrift vom 14.01.2005 allerdings als allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auslegt, dann erfasst er auch die Kündigung, welche der Klägerin am 02.02.2005 zugegangen ist, weil Streitgegenstand der Feststellungsklage nach § 256 ZPO die Frage ist, ob ein Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz noch besteht. Deshalb ist grundsätzlich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im gesamten streitbefangenen Zeitraum zu überprüfen. Diese Überprüfung umfasst alle in diesem Zeitraum eintretende möglichen Beendigungstatbestände, unabhängig von der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG.
Im Streitfalle ist die Interessenslage identisch mit der Annahme des BAG, eine Antragsanpassung könne bei einer Kombination einer Klage nach § 4 KSchG und nach § 256 ZPO auch noch außerhalb der Dreiwochenfrist im Laufe des Kündigungsschutzverfahrens in den Tatsacheninstanzen vorgenommen werden, weil die weite Fassung der allgemeinen Feststellungsklage wie ein Schleppnetz spätere Kündigung erfasse. Der Arbeitgeber sei schließlich mit Erhebung der allgemeinen Feststellungsklage dahingehend gewarnt, dass der Arbeitnehmer schon mit der Klageerhebung sich auch gegen spätere mögliche Beendigungstatbestände, die der Arbeitgeber setze, wende.
Der Klageantrag zu 1. als allgemeiner Feststellungsantrag der Klägerin bezieht sich nicht allein auf die Feststellung des Nichtvorliegens einer Eigenkündigung, sondern auch auf eine Kündigung, auch wenn die Klägerseite das Schreiben vom 27.12.2004 irrtümlich als eine Kündigung der Beklagten auffasst.
Die Klägerin hat sich, was sich aus der Begründung auf Seite 4 der Klage ergibt, auch gegen eine mögliche ordentliche Kündigung der Beklagten gewendet, weswegen hieraus zu entnehmen ist, dass der Feststellungsantrag weiter reicht, als nur die Unwirksamkeit der behaupteten Eigenkündigung der Klägerin feststellen zu lassen.
Damit ist die Kündigungsschutzklage der Klägerin gegen die Kündigung, welche am 02.02.2005 zugegangen ist, nicht verspätet erhoben und führt dazu, weil außerordentliche Kündigungsgründe für die erklärte fristlose Kündigung nicht erkennbar sind, dazu, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 31.03.2005 fortbesteht und die Beklagte verpflichtet ist, die der Höhe nach unstreitigen Vergütungsansprüche an die Klägerin nebst der geforderten Verzinsung zu zahlen.
Dabei hat die Kammer lediglich die Gründe beachtet, die die Beklagtenseite im Schreiben vom 27.12.2004 erwähnt hat, weil das neuerliche Kündigungsschreiben, welches das Datum 02.01.2005 trägt, keine Kündigungsgründe enthält und die Gründe, die im Schreiben vom 27.12.2004 aufgeführt sind, zum Nachteil der Klägerin als zutreffend unterstellt werden, eine außerordentliche fristlose Kündigung nicht rechtfertigen können, weil die Beklagten für ihre Behauptung im Schreiben vom 23.05.2005 keine Beweismittel angeboten haben und auch das Berufungserwiderungsschreiben vom 23.08.2005 keinerlei Ausführung zur Berechtigung der Kündigung enthält.
Der Vortrag im Schreiben vom 23.12.2005, der sich mit den tatsächlichen Vorfällen vom 26.01.2005 befasst und taugliche Beweismittel anbietet, hat die Berufungskammer nach der Vorschrift des § 67 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, nicht zugelassen, weil sie nicht in der Berufungsbeantwortung vorgebracht wurden und eine Zulassung, die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, weil dann in die Beweisaufnahme hätte eingetreten werden müssen, anstelle der angekündigten Verkündung der Entscheidung.
Damit steht der Klägerin der geltend gemachte Annahmeverzugslohn zu, zumal die Frage, ob die Voraussetzungen des § 615 Satz 1 BGB erfüllt sind, in der Berufungsinstanz in den Parteien nicht mehr im Streit gewesen sind.
Die Kosten des Verfahrens sind den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt worden, weil sie im Rechtsstreit unterlegen sind, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 91, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
Die Kammer hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht deshalb zugelassen, weil die aufgetauchten Fragen im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung nach § 4 KSchG als von grundsätzlicher Bedeutung ausgemacht worden sind, § 72 Abs. 2 Nr.1 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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