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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.03.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 621/05
Rechtsgebiete: MTV


Vorschriften:

MTV § 27
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 621/05

Entscheidung vom 23.03.2006

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.05.2005 - AZ: 2 Ca 2698/04 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.556,25 € brutto abzüglich 222,75 € (Zahlung) netto, 954,24 € (Krankengeld) netto, 216,00 € netto (Spesenüberzahlung), 126,08 € netto (Fahrergeldrest) und 408,00 € netto (Vorschuss) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2004 aus dem sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.208,40 € brutto (Urlaubsentgelt) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2004 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300,00 € brutto (Weihnachtsgeld 2003) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.10.2004 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07.09.2002 (Bl. 18-21 d. A.) als LKW-Fahrer bei einem Bruttomonatsgehalt von 2.045,00 € bei der Beklagten beschäftigt.

Mit der Klage, welche am 30.09.2004 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, verlangt der Kläger Vergütungszahlungen für den Zeitraum 01.-08.02.2004, Urlaubsvergütung für 13 Tage für den Zeitraum 22.03.-07.04.2004, die Zahlung einer Prämie für das Jahr 2003 sowie die Zahlung von Weihnachtgeld 2003 und 2004.

Er hat dies im Wesentlichen damit begründet,

dass die von der Vergütung für Januar und Februar 2004 von der Beklagten abgezogenen Beträge bis auf das Krankengeld und die tatsächlich erfolgte Zahlung von 222,75 € netto unberechtigt seien.

Aufgrund des praktizierten Prämiensystems stünde ihm nach Abzug überzahlter Spesen für 2003 noch ein Betrag von 924,00 € zu.

Der Anspruch auf Weihnachtsgeld sei begründet, da die Beklagte allen Fahrern in 2003 mindestens 300,00 € gezahlt hätten, weswegen ihm 400,00 € zu zahlen seien, da er zeitanteilig im Jahr 2002 unstreitig 100,00 € erhalten habe.

Er habe auch keinen Fahrgeldvorschuss von 126,08 € erhalten, sondern habe die sogenannte Fahrerkasse mit den Fahrzeugpapieren im Fahrzeug belassen.

Auch ein Einbehalt wegen überzahlter Spesen sei deshalb nicht gerechtfertigt, da die Spesen gezahlt würden und eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung zum Jahresende nicht vorliege.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.556,25 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.03.2004 zu zahlen, abzüglich bereits gezahlter 222,75 € netto und abzüglich Krankengeldbeträge (AOK) in Höhe von 954,24 € netto.

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für 13 Tage nicht gewährten Urlaubs eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.329,25 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.05.2004 zu zahlen,

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger noch offen stehende Prämien für das Jahr 2003 in Höhe von 924,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Weihnachtsgeld für die Jahre 2003 und 2004 in Höhe von jeweils 400,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass man für den fraglichen Zeitraum bis einschließlich 06.02.2004 einen Bruttobetrag von insgesamt 2.454,02 € für den Kläger abgerechnet und 222,75 € netto ausbezahlt habe.

Dabei habe man Vorschussleistungen über insgesamt 408,00 € netto einbehalten, die dem Kläger am 10.03. und 28.08.2003 gegen Quittung in Beträgen von 120,00 € und 288,00 € ausgezahlt worden seien.

Der Kläger habe zudem noch Fahrgeldvorschuss in Höhe von 126,08 € in seinen Händen gehalten, als man das Arbeitsverhältnis kündigte, was sich als Stand zum 31.12.2004 im Kassenbuch des Klägers ergebe.

Für den Dezember habe man Spesen von 504,00 € netto gezahlt, wobei wegen Urlaubs vom 08.-14. und 22. und 23.12.2004, 9 Tage, kein Anspruch auf Spesen existiert habe, so dass weitere 216,00 € netto abzuziehen seien.

Daneben habe der Kläger für den Zeitraum 14.01.-06.02.2004 954,24 € Krankengeld erhalten, sodass er nicht Inhaber des Anspruchs in dieser Höhe mehr sei.

Urlaubsabgeltungsansprüche aus 2003 seien mit Ablauf dieses Jahres verfallen.

Prämienansprüche seien nicht nachvollziehbar dargelegt und zudem nach § 27 Manteltarifvertrag verfallen und auch eine schriftliche Vereinbarung existiere nicht.

Ebenso wenig existiere eine Vereinbarung über Weihnachtsgeld.

Das Arbeitsgericht hat durch das angefochtene Urteil der Klage entsprochen und lediglich den Weihnachtsgeldanspruch auf 300,00 € begrenzt und im übrigen die Klage damit abgewiesen, dass für das Jahr 2003 aufgrund Gleichbehandlungsgrundsatzes nur ein Betrag von 300,00 € brutto auszumachen sei und für das Jahr 2004 keine Leistung gefordert werden könne, weil der Kläger nach dem 08.04.2004 die Arbeit nicht wieder aufgenommen habe.

Nach Zustellung des Urteils am 27.06.2005 hat die Beklagte Berufung eingelegt, welche am 25.07.2005 bei Gericht eingegangen und am 25.08.2005 begründet worden ist.

Der Kläger hat Anschlussberufung mit Schreiben vom 30.09.2005 eingelegt und sogleich begründet.

Die Beklagte hat ihre Berufung auf die Verurteilung in Ziff. 1, 3 und 4 des arbeitsgerichtlichen Urteiles begrenzt und trägt zur Begründung vor:

Dass von dem abgerechneten Lohn für den Kläger eine Spesenüberzahlung von 216,00 € im Dezember 2003 einzubehalten sei, ebenso wie ein Gehaltsvorschuss von 408,00 € netto, die als Lohnvorschuss im März und August 2003 an den Kläger gezahlt worden seien.

Darüber hinaus sei noch der Betrag von 126,08 € zu verrechnen, weil der Kläger dieses Guthaben in der Fahrerkasse hatte und es nicht zurückgab.

Weiterhin müsste das Krankengeld in Höhe von 954,24 € netto berücksichtigt werden, so dass sich insgesamt ein dem Kläger zugeflossener Nettobetrag von 222,75 € ergebe und dem Kläger keine weiteren Ansprüche mehr zustehen könnten. Dem Kläger stünde auch keine Prämienzahlung zu, weil die diesbezügliche Behauptung des Klägers nicht zutreffend sei.

Das Arbeitsgericht habe zudem die Behauptung des Klägers über die Gewährung von Weihnachtsgeld an Kollegen als wahr unterstellt, was bestritten werde.

Die Beklagte beantragt,

auf die Berufung soll das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.05.2005 - AZ: 2 Ca 2698/94 - teilweise dahin abgeändert werden, dass die Anträge zu 1), 3) und 4) abzuweisen sind.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass weitere Abzüge von der errechneten Lohnforderung nicht begründet seien, weil auch der Gehaltsvorschuss über 408,00 € netto nicht als Gehaltsvorschuss zu berücksichtigen sei, weil dem Kläger die fraglichen Zahlungen als Spesen gezahlt wurden, die ihm zugestanden hätten.

Auch der geforderte Betrag von 126,08 € netto sei nicht berechtigt, weil sich der Betrag im Zeitpunkt der rechtswidrigen Kündigung der Beklagten in der Fahrerkabine im Fahrzeug der Beklagten befunden habe. Es sei Sache der Beklagten gewesen, für eine ordnungsgemäße Übergabe Sorge zu tragen.

Dem Kläger stünde auch das Weihnachtsgeld mit mindestens 300,00 € brutto zu, weil dies auch in dieser Höhe allen anderen Arbeitnehmern gezahlt worden sei.

Der Kläger begründet seine Anschlussberufung im Wesentlichen damit, dass das Arbeitsgericht den Betrag in Höhe von 216,00 Euro netto an Spesenüberzahlung aus Dezember 2003 zweifach berücksichtigt habe, weil der Kläger nämlich diesen Betrag bereits im Rahmen seines Prämienanspruches, den er auf mindestens 1.500,00 € beziffert habe, um 567,00 € überzahlter Spesen, in denen sich die Urlaubstage vom Dezember 2003 bereits befunden hätten, vermindert habe, sodass ein erneuter Abzug von 216,00 € netto nicht berechtigt sei.

Der Kläger beantragt im Wege der Anschlussberufung,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.05.2005 - AZ: 2 Ca 2698/04 abzuändern und die Beklagte zu einer weiteren Zahlung an den Kläger in Höhe von 216,00 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.03.2004 z verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass eine Berücksichtigung der fraglichen 216,00 € bei der Verminderung des Prämienanspruches über 1.500,00 € nicht erkennbar sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und nebst deren Anlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 75-77 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, weil weitere Beträge an der für den Kläger ausgemachten Summe von 2.556,25 € für den Zeitraum 01.01.-08.02.2004 abzusetzen sind.

Die Berufungskammer geht von der Bruttovergütungssumme des Arbeitsgerichtes aus, weil die Beklagte die Berechnung unter Ziff. I. der Urteilsbegründung nicht angegriffen hat, wo das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung die Höhe der Gesamtvergütung für den vorgenannten Zeitraum ermittelt hat.

Von diesem so ermittelten Bruttobetrag sind von der sich daraus ergebenden Nettoforderung des Klägers, was unter den Parteien unstreitig ist, eine Spesenüberzahlung 216,00 € und eine Krankengeldleistung von 954,24 € netto ebenso wie die tatsächlich erfolgte Zahlung von 222,75 € netto abzusetzen.

Die Beklagte ist ferner dazu berechtigt, weitere 126,08 € netto einzubehalten, weil dieser Betrag unstreitig in der sogenannten Fahrerkasse bei Ausspruch der unwirksamen Arbeitgeberkündigung in der Verfügungsgewalt des Klägers sich befunden hat und nicht von ihm zurückgegeben worden ist. Im Gegensatz zur klägerischen Auffassung steht die Berufungskammer auf dem Standpunkt, dass der Fahrer, der betriebliche Mittel erhalten hat, die zu betrieblichen Zwecken einzusetzen sind, diese gegen Quittung an den Arbeitgeber zurückzugeben hat, wenn erkennbar ist, dass eine dienstliche Verwendung nicht weiter beabsichtigt ist, was im vorliegenden Falle deshalb anzunehmen ist, weil die Beklagte eine Kündigung mit sofortiger Freistellung des Klägers erklärt hatte. Der Kläger handelt hier als Beauftragter und hat die Interessen des Auftraggebers zu wahren, also auch die sich in seinem Besitz befindlichen Unterlagen, Gelder und ähnliches ordnungsgemäß auszuhändigen. Wenn die fraglichen Unterlagen sich in der Fahrerkabine befunden haben, so hätte der Kläger darauf dringen müssen, dass ihm der Zugriff hierauf ermöglicht wird, um eine ordnungsgemäße Rückgabe sicherzustellen. Der Kläger hat die ihm anvertrauten Beträge nicht ordnungsgemäß zurückgeführt, sodass die Beklagte diesen Betrag zu Recht von dem Lohnanspruch des Klägers absetzen kann.

Die Beklagte ist außerdem berechtigt, die beiden Teilbeträge 120,00 € und 288,00 € insgesamt 408,00 € netto zurückzubehalten, weil der Kläger unstreitig hierüber zwei Quittungen unterschrieben hat, wonach ihm diese Beträge am 10.03. und 28.08.2003 als, so Inhalt der Quittung, Vorschuss März 2003 und Vorschuss August gezahlt worden sind.

Dabei kann offen bleiben, ob es Lohnvorschuss gewesen ist, so die Beklagte, oder ein Spesenvorschuss, so der Kläger, wobei auffällt, dass beide Summen durch die arbeitstäglich gezahlten 24,00 € teilbar sind, weil es hierauf entscheidungserheblich deshalb nicht ankommt, weil dem Kläger unstreitig für die fraglichen Monate März und August 2003 in den Abrechnungen keine Vorschüsse abgezogen worden sind, was sich aus den vorgelegten Abrechnungen für März und August 2003 ergibt und ihm zudem 504,00 € netto an Übernachtungsspesen gezahlt wurden, so dass sich in beiden Fällen eine Überzahlung des Klägers in der vorgenannten Höhe ergibt, die die Beklagte durch Verrechnung ausgleichen kann.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit es die Frage anbelangt, dass der Kläger 300,00 € brutto an Weihnachtsgeld für das Jahr 2003 fordert, weil sich in der Berufungsverhandlung vom 23.03.2006 ergeben hat, dass allen anderen Arbeitnehmern tatsächlich in der geforderten Höhe von der Beklagten Weihnachtsgeld gezahlt worden ist, so dass aus dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes, auf den das Arbeitsgericht zu Recht abgestellt hat, der Anspruch des Klägers abgeleitet ist. Weitergehende Ansprüche des Klägers, im Hinblick auf die Prämienforderung, die er als Gesamtanspruch auf 1.500,00 € beziffert und durch den Abzug von Überzahlung auf einen Restbetrag von 924,00 € gelangt, ist nicht gegeben, weil die Beklagte die Behauptung des Klägers, dass es ein Prämiensystem gebe, aus dem sich die Forderung des Klägers ableite, bestritten hat und darauf hingewiesen hat, dass Leistungen außerhalb des Arbeitsvertrages der Schriftform bedürfen.

Der Kläger hätte hier darlegen müssen, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte vergleichbaren Arbeitnehmern Leistungen als Prämie erbracht hat und welche Voraussetzungen von dem prämienbegünstigten Arbeitnehmer erfüllt waren. Angesichts der Vorschrift § 11 des Arbeitsvertrages, wonach Änderung und Ergänzung des Vertrages der Schriftform bedürfen und im Arbeitsvertrag keine Prämienvereinbarung getroffen ist, liegt die Darlegungslast beim Kläger. Der Kläger habe darlegen müssen, dass außerhalb der schriftlichen Vereinbarung tatsächlich Leistungen geflossen sind und welche Maßstäbe zur Bemessung der Leistungen erfüllt sein müssen.

Daran fehlt es hier, so dass insoweit auf die Berufung der Beklagten das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage teilweise abzuweisen ist.

Mit dem Vorstehenden ist auch die Anschlussberufung des Klägers, womit 216,00 € netto verlangt werden, weil diese bereits bei der Minderung der Prämienforderung berücksichtigt worden seien, beschieden, weil dann, wenn dem Kläger kein Prämienanspruch zusteht, auch die einzelnen Beträge, die zur Minderung des behaupteten Anspruchs führen, keine Rolle spielen können, so dass eine Doppelberücksichtigung ausscheidet.

Nach dem Vorstehenden ist das arbeitsgerichtliche Urteil dem Ergebnis des Berufungsverfahrens anzupassen, was dazu führt, die Klage teilweise abzuweisen, während die Berufung der Beklagten im Übrigen ebenso wie die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen werden, was dazu führt, dem Kläger 1/3 und der Beklagten 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 92, 97 ZPO.

Angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG ist kein gesetzlich begründbarer Anlass gegeben, die Revision zuzulassen.

Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision durch selbständige Beschwerde nach § 72a ArbGG angefochten werden kann.

Ende der Entscheidung

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