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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.02.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 626/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, UWG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 242
BGB § 280
BGB § 823
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
UWG § 1
UWG § 17
UWG § 17 Abs. 1
UWG § 17 Abs. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. Mai 2007 - 4 Ca 2148/06 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Berufungsverfahren nimmt die ehemalige Arbeitgeberin (Klägerin zu 1) den durch Eigenkündigung ausgeschiedenen Arbeitnehmer (Beklagten zu 1) sowie dessen Arbeitgeber (Beklagte zu 4) und 5) im Wege einer Stufenklage zunächst auf Auskunft über Aufträge in Anspruch, die im Zusammenhang mit einem behaupteten Geheimnisverrats stehen sollen. Zugleich wird die Feststellung auf die Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden geltend gemacht.

Der Beklagte zu 1) war ab 01. März 2004 bei der Klägerin als Elektrotechniker im Vertrieb aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 24 ff. d. A.) beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält in § 10 eine Regelung zur Verschwiegenheitspflicht.

Ende Mai 2004 kam es zu einer E-Mail-Anfrage des Ingenieurbüros H. aus B./Österreich, in welcher ein Interesse an einer Aussage zur Machbarkeit einer geeigneten Rauch- und Brandmeldeanlage für die Ausstattung von vorerst elf Schlafwagen der österreichischen Bahn bekundet wurde. Diese E-Mail, der die Spezifikation (Bl. 224 ff. d. A.) beigefügt war, erhielt den Hinweis, dass es sich um vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen handele.

Unter dem 25. Juni 2004 unterbreitete die Klägerin ein Angebot mit einem Gesamtpreis von 14.414,00 EUR (Bl. 36 ff. d. A.), welches u. a. die Bemerkung enthielt: "Unser Angebot basiert auf den mit unserem Herrn I. abgesprochenen Details, die nicht in allen Produkten den Forderungen Spezifikation entsprechen".

Der Beklagte zu 1) sprach am 12. August 2004 eine schriftliche Eigenkündigung zum 31. August 2004 aus. Seit 01. September 2004 wird er von der Beklagten zu 4) und/oder zu 5) beschäftigt.

Das Ingenieurbüro H. teilte mit Schreiben vom 10. Oktober 2004 (Bl. 49 d. A.) eine anderweitige Orientierung mit.

Die Beklagte zu 5) reichte zur Ausschreibung des technischen Büros H. ein Leistungsangebot mit Datum vom 26. Oktober 2004 (Bl. 47 f. d. A.) ein, das der Beklagte zu 1) erstellte. Die Nettosumme des Angebots betrug 15.159,75 EUR

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den umfassenden Tatbestand des Urteils des Arbeitsgericht Koblenz vom 23. Mai 2007 - 4 Ca 2148/06 -.

Das Arbeitsgericht hat - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - die im Rahmen einer Stufenklage gegen die Beklagten gerichteten Auskunftsanträge abgewiesen und den Feststellungsantrag - bezogen auf den Ersatz weiterer künftiger Schäden - für unzulässig gehalten. Den letzteren Antrag fehle das Feststellungsinteresse, da nicht substantiiert vorgetragen sei, das neben dem mit der Stufenklage verfolgten noch ein weiterer kausaler Schaden wahrscheinlich sein könne. Im Übrigen bestünden keine Auskunftsansprüche nach § 242 BGB

Bei dem Antrag zu 1 a bestünden Bedenken, da dieser nicht auf Aufträge, die auf der Ausschreibung H. basierten, beschränkt bleibe, obwohl der Vorwurf des Geheimnisverrats allein diese Ausschreibung beträfe. Ansonsten genüge der Vortrag der Klägerin nicht, um dem Grunde nach das Vorliegen eines Hauptanspruchs nach § 280 BGB, 823, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 17 UWG, 1 UWG oder § 826 BGB anzunehmen. Der Umstand einer Ausschreibung durch das Ingenieurbüro H. stelle kein solches Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis dar; anderes gelte für das von der Klägerin zu 1) eingereichte Leistungsangebot vom 25. Juni 2004 nebst zugrundeliegender Kalkulation. Eine Weitergabe dieses Angebots durch den Beklagten zu 1) während des Arbeitsverhältnisses stünde vorliegend gerade nicht fest. Unabhängig von der Ähnlichkeit der Angebote stamme das auf dem Briefpapier des Beklagten zu 1) erstellte erst vom 26. Oktober 2004 und sei damit erst fast zwei Monate nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 1) eingereicht worden. Auch das Schreiben vom 20. August 2004 an I. sei kein Beleg; es zeige lediglich, dass der Beklagte zu 1) noch während seines bestehenden Arbeitsverhältnisses tätig geworden sei, nicht jedoch, dass er das konkrete Leistungsangebot der Klägerinnen verraten habe. Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 1) in der Zeit vom 01. August 2004 bis 16. August 2004 häufig mit den Geschäftsführern der Beklagten zu 4) und 5) telefoniert habe und diese Telefonate teilweise nach solchen mit dem Ingenieurbüro H. stattgefunden hätten, belegten keinen Geheimnisverrat. Selbst bei Unterstellung eines Verrats bestünden Bedenken bezüglich der haftungsbegründenden Kausalität für das Ergebnis der Ausschreibung.

Das Ingenieurbüro H. habe der Klägerin bereits mit Schreiben vom 10. Oktober 2004 erklärt, dass man sich anderweitig orientiert habe. Das Angebot der Beklagten zu 5) stamme erst vom 26. Oktober 2004. Zudem seien die Leistungsangebote zwar ähnlich, wiesen jedoch deutliche Unterschiede bezüglich der Stückzahl der einzelnen Komponenten auf. Außerdem sei das Angebot der Beklagten zu 5) auch teurer. Es habe auch nicht in allen Punkten der der Ausschreibung zugrunde liegenden Spezifikation entsprochen. Eine wirksame nachvertragliche Geheimhaltungsklausel läge nicht vor. Für einen Anspruch gegen die Beklagten zu 4) und 5) fehle es an einer besonderen rechtlichen Beziehung. Dahingestellt bleiben könne, inwiefern die mit den Anträgen verlangten Auskünfte überhaupt zur Berechnung eines Schadens nötig und die begehrten Auskünfte zumutbar seien.

Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorbezeichneten Urteils (Seite 7 bis 16 = Bl. 259 bis 268 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das der Klägerin am 27. August 2007 zugestellte Urteil richtet sich deren am 26. September 2007 eingelegte und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - am 16. November 2007 begründete Berufung.

Die allein noch berufungsführende Klägerin trägt zweitinstanzlich weiter vor, Geheimnisverletzungen des Beklagten zu 1) und seine kollusive Zusammenarbeit mit den Beklagten zu 4) und 5) seien nachweislich bereits vor dem 30. August 2004 erfolgt. Die Ende Mai 2004 an den Beklagten zu 1) als damaligem Angestellten gerichtete E-Mail des Ingenieurbüros H. sei ausdrücklich als vertrauliche Information bezeichnet worden. Diese Geschäftsanfrage sei ein Betriebsgeheimnis der Berufungsklägerin gewesen. Die Verbreitung und unbefugte Weitergabe der erkennbar höchst lukrativen Geschäftschance an Dritte, insbesondere potenzielle Mitbewerber, habe gegen das Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers verstoßen.

Das Arbeitsgericht verkenne den Rechtsbegriff des Betriebsgeheimnisses, das in einer solchen Ausschreibung läge. Die Beklagten zu 4) und 5) hätten auf dem Feld von Rauch- und Brandmeldeanlagen keine eigenen Geschäftserfahrungen oder Referenzen besessen. Auch sei die Spezifikation, die Bestandteil der vertraulichen Geschäftsanfrage gewesen sei, den Beklagen bis zum Verrat unbekannt gewesen. Bei der polizeilichen Beschlagnahme sei die Spezifikation in den Geschäftsunterlagen mit der handschriftlichen Eintragung "von X+Y" gefunden worden. Das Schreiben vom 20. August 2004 an das I. zeige eine Kenntnis der Beklagten. Die strafbare Vervielfältigung der Spezifikation H. sei aufgrund der Ergebnisse polizeilicher Sicherstellung nachgewiesen. Der Verrat ergäbe sich auch aus dem für den 20. August 2004 urkundlich nachgewiesenen Bearbeitungsstand. Der Beklagte zu 1) habe zur Ausarbeitung des Angebots nahezu einen Monat benötigt. Ein Fachgespräch mit dem Ingenieurbüro H. sei erforderlich gewesen, sowie umfangreiche Marktrecherchen.

Der am 20. August 2004 feststellbare Bearbeitungsstand bei den Beklagten sei ohne vorausgegangene Verwertung der Projektlösung nicht möglich gewesen. Nur zehn Tage nach dem Arbeitsplatzwechsel habe das Vergabebüro H. verbindlich die Entscheidung einer Auftragsvergabe an die Beklagten zu 4) und/oder 5) getroffen. Dies belege das Schreiben vom 10. September 2004. Im Übrigen sei das fingierte Angebot vom 26. Oktober 2004 mit dem von der Klägerin zu 1) erstellten Angebot - die Position 11 ausgenommen - praktisch identisch (Beweis: Sachverständigengutachten).

Das Urteil des Arbeitsgerichts beruhe auf einer Rechtsverletzung. Die Mitteilungs- und Verwertungsfreiheit des Beklagten zu 1) unterliege Grenzen. Es sei nur eine nachvertragliche Verwertung redlich erlangten Berufswissens gestattet. Außerdem seien die allgemeine Strafgesetze und die guten Sitten zu beachten. In der Zeit vom 01. bis 16. August 2004 hätte es auffallend häufige Telefonate des Beklagten zu 1) mit den weiteren Beklagten kurzzeitig vor oder nach einem mit dem Ingenieurbüro H. geführten Ferngespräch gegeben. Der Beklagte zu 1) habe Anregungen geringfügiger Angebotsergänzungen (Rauchansaugsystem) bewusst vorenthalten, um diesen Auftrag den Beklagten zu 4) und/oder 5) zu verschaffen.

Die allgemeine Feststellungsklage gemäß dem Antrag zu 3) sei aus Gründen der Verjährungsunterbrechung nötig. Insgesamt sei die Schadensabwicklung weder abgeschlossen noch absehbar.

Zur weiteren Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 16. November 2007 (Bl. 307 bis 316 d. A.) sowie auf den vom 03. Januar 2008 (Bl. 352 bis 354 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

1. die Beklagten zu 1), 4) und 5) zu verurteilen, der Klägerin zu 1) Auskunft zu erteilen,

a) welche Aufträge ihnen seit dem 25. Juni 2004 über die Ausstattung von Schlafwagen mit Brandmeldanlagen erteilt wurden

hilfsweise

welche Aufträge ihnen seit dem 25.06.2004 aufgrund der Ausschreibung des Büros Ingenieure H., B./Ö. des Jahres 2004 über die Ausstattung von Schlafwagen mit Brandmeldanlagen erteilt wurden

b) in welchem Abwicklungsstand sich diese Aufträge befinden

c) welche Vergütungen sie in Ausführung von Leistungen zu lit. a) bisher erhalten haben und noch zu erwarten haben.

2. die Beklagten zu 1), 4) und 5) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerinnen den sich aus den Auskünften zu Ziffer 1) ergebenden Schadensersatz zu zahlen.

3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1), 4) und 5) der Klägerin zu 1) gegenüber - über die Ersatzverpflichtungen zu Ziffer 2) hinaus - auch zum Ersatz aller weiteren, durch den Verrat und die geschäftliche Verwertung der klägerseitigen Geschäftsgeheimnisse (Ausschreibungsverfahren T.H. , B./Ö. für R. A., W. und/oder für Ö. S.über die technischen wie preislichen Spezifikationen des Angebotes der Klägerin zu 2) vom 25. Juni 2004) ihr künftig entstehenden Schäden verpflichtet sind.

Die Beklagten zu 1), 4) und 5) beantragen die Zurückweisung der Berufung.

Der Beklagte zu 1) führt zweitinstanzlich weiter aus:

Ein Verstoß gegen das Gebot der in der E-Mail vorgesehenen Vertraulichkeit könne allenfalls Rechte des Ingenieurbüros H. tangieren. Ungeachtet des Zutuns des Beklagten zu 1) seien den Beklagten zu 4) und 5) ebenfalls eine Anfrage des Ingenieurbüros H. zugegangen. Die Antwort der Beklagten sei teurer gewesen. Ein wie auch immer geachtetes Verhalten der Beklagten zu 1) sei zudem nicht kausal zu einem Schaden der Klägerin geworden. Abgesehen davon, dass auch anderen Mitbewerbern eine inhaltlich gleiche Geschäftsanfrage von dem Ingenieurbüro H. zugegangen sei, könne ein Erfolg allenfalls dann beschieden sein, wenn es als erwiesen angesehen werden könnte, dass es allein wegen des Verhaltens des Beklagten zu 1) bzw. dessen Zusammenwirken mit den Beklagten zu 4) und 5) dazu gekommen sei, dass die Klägerin keinen Auftrag erhalten habe.

Die Beklagten zu 4) und 5) halten die Darstellung der Klägerin zur Vertraulichkeit für grundverkehrt. Weder die Klägerin noch die Beklagten hätten jemals an Ausschreibungen der Ö. für die Ausstattung der Schlafwagen mit Brandmeldanlagen teilgenommen. Im Frühjahr 2004 sei ein privates Drittunternehmen an das Ingenieurbüro H. mit der Bitte der Durchführung einer Marktsondierung herangetreten (Beweis: H. H.). Sinn sei gewesen, in Erfahrung zu bringen, in welchem Umfang Schlafwagen mit Brandmeldanlagen umgerüstet werden könnten. Das Ingenieurbüro H. habe mit mindestens 45 europäischen Unternehmen informelle Gespräche geführt und um ein Angebot entsprechend der Spezifikation gebeten. Eine Ausschreibung der Ö. sei erst im Herbst 2005 erfolgt. Das Wesen einer Ausschreibung sei es gerade, dass es sich um kein Geheimverfahren handele. Insoweit fehle es an einem Geheimnisverrat. Die Angebote seien zudem grundverschieden. Das Angebot der Klägerin habe ausdrücklich auch nicht allen vorgegebenen Spezifikationen entsprochen. Die Beklagten zu 4) und 5) hätten im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens der Ö. vom Herbst 2005 keinen Auftrag erhalten, sondern die Firma R..

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz des Beklagten zu 1) vom 11. Dezember 2007 (Bl. 349 bis 351 d. A.) und für die Beklagten zu 4) und 5) auf den Schriftsatz vom 13. Dezember 2007 (Bl. 343 bis 348 d. A.) Bezug genommen. Des Weiteren wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 22. Februar 2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Klägerin zu 1) ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist insoweit auch zulässig.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

II. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die vom Berufungsverfahren noch erfassten Beklagten zu 1), 4) und 5) keine Auskunftsverpflichtung haben und für das weitergehende Feststellungsbegehren - gerichtet auf den Ersatz künftig entstehender Schäden - kein Rechtsschutzinteresse besteht.

Die Berufungskammer nimmt gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von wiederholenden Ausführungen ab.

III. Wegen der Angriffe der Berufung besteht Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

1. Soweit die Berufung im Bemühen um die Erfüllung ihrer Darlegungslast zum möglichen Grund eines als Basis für den verfolgten - unselbstständigen - Auskunftsanspruch dienenden Hauptanspruch nach §§ 280 BGB, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 UWG, § 1 UWG oder § 826 BGB rügt, das Arbeitsgericht habe den Rechtsbegriffs des Betriebsgeheimnisses im Sinne des § 17 UWG verkannt, weil es die per E-Mail eingegangene Geschäftsanfrage des Ingenieurbüros H. nicht als solches gewertet habe, folgt dem die Berufungskammer aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht. Es fehlt - auch nach dem Stande des Berufungsverfahrens - an einem diesbezüglichen nicht offenkundigen Vorgang.

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03) sind als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisses eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. Bonk/Kallerhoff, im: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, 2001, § 30 Rn. 13 n. w. N.; K. Schmidt, in Immenga/Mestmäcker, GWB, Kommentar zum Kartellgesetz, 3. Auflage, 2001, § 56 Rn. 12 m. w. N.).

Von einer vergleichbaren Begrifflichkeit ist das Arbeitsgericht (Seite 11 und 12 des Urteils unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1955, 424, 425) ausgegangen. Es hat zutreffend bewertet, dass es sich bei der vorliegenden Ausschreibung nicht um ein Geheimverfahren handelt. Die Tatsache, dass die an die Klägerin gerichtete E-Mail (Bl. 223 d. A.) mit der Spezifikation (Bl. 224 ff. d. A.) mit dem Hinweis auf "vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen" versehen ist, verleiht dieser nicht zwingend den Charakter eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses. Zum einen sind solche Vermerke häufig formalisiert auf E-Mails zu finden. Die vorgelegte E-Mail lässt zum anderen weder Absender noch die Adresse der Klägerin entnehmen. Ein ausschließlich an die Klägerin Gerichtetsein lässt sich damit nicht feststellen. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht Zweifel an einem rechtlich nötigen Geheimhaltungsinteresse angemeldet (vgl. hierzu und zur vertretenen kombinierten Willens- und Interessentheorie: Fezer, UWG, Lauterkeitsrecht, § 17 Rz. 1, 23). Auf die - von der Klägerin bestrittenen Behauptung des Beklagten zu 1), wonach den Beklagten zu 3) und 4) ebenfalls eine Anfrage des Ingenieurbüros H. zugegangen sei, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die weitere Behauptungen der Beklagten zu 4) und 5), wonach die weitere "Ausschreibung" des Ingenieurbüros H. lediglich der Durchführung einer Marktsondierung gedient habe, mit mindestens 45 europäischen Unternehmen informelle Gespräche geführt wurden sowie um Angebote entsprechender Spezifikation gebeten worden sei. Hilfsweise ist festzustellen, dass der diesbezügliche Vortrag insbesondere auch zu einer erst im Herbst 2005 erfolgte Ausschreibung der Ö. von der Berufung nicht qualifiziert bestritten wurde. Auch aus diesem Grund würden die Tatbestandsmerkmale u. a. des § 17 UWG als Basis für einen Hauptanspruch entfallen.

2. Nach dem Stand des Berufungsverfahrens ist es für die Beklagten zu 4) und 5) im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens der Ö. auch zu keinem Auftrag gekommen, sondern zu einem solchen für die Firma R.. In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten zu 4) und 5) außerdem vorgetragen, dass diese lediglich einen Prototyp zum Selbstkostenpreis gebaut hätten und an die R. lediglich Materialien zur Erstellung von elf Prototypen geliefert worden seien. Das Bauen eines Prototyps hat weder etwas mit der E-Mail-Anfrage des Ingenieurbüros H. noch mit dem Angebot der Klägerin zu 1) zu tun.

3. Aus dem Ausgeführten, ergibt sich, dass ein wie auch immer geartetes Verhalten des Beklagten zu 1) nicht kausal für einen Schaden der Klägerin geworden sein kann. Zwischen dem Verhalten der Beklagten und der behaupteten Rechtsbeeinträchtigung muss nämlich ein adäquater durch den Schutzzweck der verletzten Norm gedeckter Ursachenzusammenhang gegeben sein (vgl. Palandt BGB, 67. Auflage, Einf. vor § 823 BGB Rz. 2 a.) Die von der Berufung nochmals vertieften Tatsachen führen - wie das Arbeitsgericht zutreffend gesehen hat - nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu, dass es allein wegen des Verhaltens des Beklagten zu 1) bzw. aufgrund dessen Zusammenwirken mit den Beklagten zu 4) und 5) dazu gekommen ist, dass die Klägerin Aufträge verloren hat. Weder der von der Berufung angeführte Bearbeitungsstand im August 2004, aufgrund einer Anfrage des Beklagten zu 1) an das Institut für B., noch polizeilich festgehaltene schriftlichen Eintragungen auf einer Spezifikation in den Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 4) und 5) lassen zwingend die rechtlich erforderliche haftungsbegründende Kausalität für einen Schaden durch einen Verrat des von der Klägerin erstellten Angebots feststellen. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

4. Da es für weitergehende kausale Schäden an einem entsprechenden Sachvortrag der Klägerin fehlt, verbleibt es bei den Ausführungen des Arbeitsgerichts zum fehlenden Rechtsschutzinteresse für den Feststellungsantrag zu 3).

IV. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für eine Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.

Ende der Entscheidung

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