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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.02.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 672/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. September 2007 - 3 Ca 3051/06 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Klägerin am 16. Oktober 2006 eine schriftliche Probezeitkündigung der Beklagten zum 31. Oktober 2006 zugegangen ist und in der Folgezeit von November 2006 bis einschließlich Juli 2007 Lohnansprüche bestehen.

Die Klägerin wurde von der Beklagten mit schriftlichen Arbeitsvertrag vom 02. Juni 2006 (Bl. 3 ff. d. A.) zum 01. Juli 2006 als Hauswirtschaftsleiterin mit einer Bruttomonatsvergütung von 1.576,50 EUR eingestellt. Es war eine sechsmonatige Probezeit vereinbart.

Mit ihrer am 28. Dezember 2006 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage begehrt die Klägerin zuletzt Lohnzahlung für den eingangs erwähnten Zeitraum. Sie beantragt hierbei eine teilweise Auszahlung der Nettovergütung an die Arbeitsgemeinschaft R. in Höhe der jeweils von ihr monatlich bezogenen Sozialhilfe. Die Arbeitsgemeinschaft hat der Klägerin insoweit übergegangene Ansprüche mittels eines treuhänderischen Rückübertragungs- und Abtretungsvertrags vom 30. Januar 2007 zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,

sie habe kein Kündigungsschreiben erhalten. Ihre Arbeitsleistung habe sie mit Schreiben ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 09. November 2006 angeboten, ohne dass die Beklagte sie angenommen habe. Die Beklagte schulde Annahmeverzugslohn.

Wegen der erstinstanzlichen Anträge wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. September 2007 - 3 Ca 3051/06 - (Seite 3 bis 5 = Bl. 112 bis 114 d. A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages erstinstanzlich vor: Am 16. Oktober 2006 sei die schriftliche Kündigung von ihrer Geschäftsführerin D. im Beisein der Mitarbeiterin B. in den Briefkasten bei der Wohnanschrift der Klägerin eingeworfen worden, nachdem die Mitarbeiterin B. den Brief nach Diktat verfasst und auch das Eintüten gesehen habe. Zudem habe die Klägerin gegenüber der Mitarbeiterin E. einige Tage nach dem Zugang der Kündigung in einem Telefonat geäußert, die Kündigung erhalten zu haben. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Arbeitskraft auch nicht in verzugsbegründender Weise angeboten.

Das Arbeitsgericht hat nach Beweiserhebung über die Behauptungen der Beklagten zum Zugang des Kündigungsschreibens durch Vernehmung der Zeuginnen B. und E. die Klage auf Vergütung abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeuginnen ergeben hätte, dass der Klägerin am 16. Oktober 2006 eine schriftliche Kündigung zugegangen sei. Da diese Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang angegriffen worden sei, habe das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2006 geendet. Die Zeugin B. habe bekundet, dass die Geschäftsführerin D. das Kündigungsschreiben am PC verfasst, nach Lesen durch die Zeugin einkuvertiert und es der Zeugin überreicht habe. Beide seien zum Haus der Klägerin in A-Stadt gefahren, wo die Geschäftsführerin den Brief in den Hausbriefkasten eingeworfen habe. Zwar habe die Zeugin nicht gesehen, wie die Geschäftsführerin den Brief eingeworfen habe. Es sei aber kein Grund ersichtlich, warum die Geschäftsführerin mit dem Brief ausgestiegen und dann ohne ihn wieder zum Auto zurückgekehrt sei. Letzte Zweifel seien durch die Aussage der Zeugin E. beseitigt worden, weil diese bekundet habe, dass die Klägerin die Zeugin um den 20. Oktober 2006 angerufen und gefragt habe, ob sie wisse, wer ihr die Kündigung eingeworfen habe.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des oben bezeichneten Urteils (Seite 6 bis 10 = Bl. 115 bis 119 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das der Klägerin am 09. November 2007 zugestellte Urteil richtet sich deren am 23. Oktober 2007 eingelegte und am 20. November 2007 begründete Berufung.

Die Klägerin bringt zweitinstanzlich weiter vor:

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Beklagte nicht in der Lage, den erfolgten Zugang des Kündigungsschreibens zu beweisen. Die Zeugin B. habe angegeben, nicht selbst gesehen zu haben, wie die Geschäftsführerin den Brief in den Briefkasten eingeworfen habe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass sich vor dem Haus der Klägerin eine große Briefkastenanlage befände. Die Geschäftsführerin könne den Brief versehentlich in einen benachbarten Briefkasten eingeworfen haben. Die Aussage der Zeugin E. sei unglaubwürdig. Die Klägerin bestreite ausdrücklich, diese Zeugin zu irgendeinen Zeitpunkt danach gefragt zu haben, ob ihr diese sagen könne, wer die Kündigung bei ihr eingeworfen habe. Die Aussage der Zeugin habe mehr als ein Jahr nach dem fraglichen Zeitpunkt stattgefunden, sodass Zweifel hinsichtlich der Erinnerung an den genauen Wortlaut bestünden. Nachdem die Klägerin wenige Tage vor ihrer Krankschreibung von einer Küchenhilfe auf Unterlagen beim Betriebsrat zu einer bevorstehenden Kündigung hingewiesen worden sei und aufgrund des Schreibens vom 20. Oktober 2006 erscheine es der Klägerin vorstellbar, dass sie gegenüber der Zeugin eine allgemeine Vermutung zum Ausdruck gebracht haben könne.

Für ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits spräche, dass die Zeugin E. noch im Oktober 2006 als einfache Mitarbeiterin und im Gütetermin von der Geschäftsführerin als stellvertretende Hauswirtschaftleiterin bezeichnet worden sei. Das Gespräch mit Frau W., die im Betriebsrat gewesen sei, habe am 11. Oktober 2006 stattgefunden.

Zur weiteren Begründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 20. November 2007 (Bl. 155 bis 158 d. A.) sowie vom 11. Februar 2008 (Bl. 175 bis 176 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat zweitinstanzlich beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. September 2007, Az.: 3 Ca 3051/06, zugestellt am 02. Oktober 2007 aufzuheben und nach den erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.

Die Beklagte hat

Zurückweisung der Berufung

beantragt und erwidert, dem Arbeitsgericht sei in seiner Bewertung zu folgen. Im Übrigen sei der Vortrag zu einem Gespräch mit der Küchenhilfe zu bestreiten und verspätet.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt und insbesondere die Feststellungen im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landesarbeitsgerichts vom 22. Februar 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht ist mit zutreffender Begründung unter Würdigung der Aussagen der von ihr vernommenen Zeuginnen B. und E. zum richtigen Ergebnis gelangt, dass der Klägerin keine Zahlungsansprüche für die Zeit von November 2006 bis einschließlich Juli 2007 zustehen.

Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht unter Übernahme der Entscheidungsgründe hier von weiteren Darstellungen ab.

Die Angriffe der Berufung und Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:

1. Soweit die Berufung meint, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, den erfolgten Zugang des Kündigungsschreibens am 16. Oktober 2006 zu beweisen, ist das Beweiswürdigungsergebnis nach Auffassung der Berufungskammer nicht anders zu beurteilen. Auf der Basis der vom Berufungsgericht heranzuziehenden Vernehmungsniederschrift (Bl. 81 ff. d. A.) ist zwar zutreffend, dass der eigentliche Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten der Klägerin nicht von der Zeugin B. wegen der örtlichen Umstände gesehen wurde. Es sind jedoch sämtliche Hilfstatsachen vom Arbeitsgericht bewertet worden, die für die Wahrheit der Behauptung der Beklagten sprechen. Die Zeugin hat nämlich ausgeführt, dass die Geschäftsführerin D. das Kündigungsschreiben selbst geschrieben und es im Büro der Zeugin auch unterschrieben hat. Des Weiteren sind die Geschäftsführerin und die Zeugin zum Wohnort der Klägerin gefahren. Die Geschäftsführerin ist mit dem Brief ausgestiegen und kam dann ohne Brief zurück. Außerdem hat die Geschäftsführerin noch eine Kopie des Briefes in die Lohnbuchhaltung gebracht. Hieraus konnte das Arbeitsgericht einen Schluss auf den Zugang des Kündigungsschreibens ziehen (§ 286 ZPO). Die protokollierten Aussagen stehen im übrigen nicht im Widerspruch zu den Urteilsgründen.

2. Soweit die Berufung die Aussage der Zeugin E. für unglaubwürdig hält und dies unter anderem damit begründet, dass die Aussage der Zeugin mehr als ein Jahr nach dem fraglichen Zeitpunkt stattgefunden habe und des Weiteren, dass die Klägerin im Rahmen eines Telefonates allenfalls eine allgemeine Vermutung über eine Kündigung wegen eines Gesprächs mit Frau W. am 10. Oktober 2006 oder 11. Oktober 2006 bekundet habe, vermag auch dies nicht zwingend zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme zu führen. Zum einen hat das Arbeitsgericht die Aussage der Zeugin E. lediglich ergänzend zur Beseitigung letzter Zweifel am Zugang des Kündigungsschreibens herangezogen. Zum anderen sprechen die inhaltlichen Realitätskriterien der Aussage der Zeugin E. dafür, dass sie inhaltlich wahr ist. Die Detailkriterien der Aussage, wie das Gespräch mit einem Arbeitskollegen, ein weiteres am nächsten Tag mit der Zeugin B. und Einzelheiten im Zusammenhang mit einem neuen Telefonanschluss der Klägerin führen nicht zwingend zu Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Aussage dieser Zeugin.

III. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für eine Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.

Ende der Entscheidung

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