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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 726/04
Rechtsgebiete: NachwG, ArbGG
Vorschriften:
NachwG § 4 | |
ArbGG § 72 Abs. 2 | |
ArbGG § 72 a |
Aktenzeichen: 6 Sa 726/04
Verkündet am: 13.01.2005
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 28.06.004 - AZ: 8 Ca 635/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin die sich seit November 2003 in Mutterschutz bzw. 3-jährigem Erziehungsurlaub befindet, ein Anspruch auf Auszahlung eines Urlaubs- und Weihnachtsgeldes für die Jahre 2001 und 2002 zusteht.
Die Parteien haben keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen, wobei die Klägerin, die seit April 1992 als Arzthelferin tätig ist, bei einem Bruttogehalt von 2.400,-- DM, im November 1992 4.886,-- DM brutto und ab Dezember 1992 2.500,-- DM erhalten hat.
In den Folgejahren wurde ihr mit dem Novembergehalt ein weiterer Betrag in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes gezahlt.
Mit der Klage vom 27.02.2004 hat die Klägerin die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld für die Jahre 2001 und 2002 geltend gemacht und vorgetragen, dass ihr ein Anspruch auf das Weihnachtsgeld kraft betrieblicher Übung zustehe und diese Leistung einen Mischcharakter aufweise, so dass auch ohne Arbeitsleistung gezahlt werden müsse.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.681,30 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem gesetzlichen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage, die über den Betrag von 150,-- € an Urlaubsgeld für 2002 hinausgehe, abzuweisen.
Sie haben dies damit begründet,
dass die Klägerin Ansprüche aus 2001 verspätet erhoben habe und ein Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht gegeben sei, da dieser als Gehaltsbestandteil ausgezahlt werde.
Das Arbeitsgericht hat die Klage, die über den anerkannten Betrag hinaus gegangen ist, abgewiesen und dies damit begründet, dass der Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes für 2001 verjährt sei und ein Anspruch für 2002 deshalb nicht bestünde, weil Inhalt der betrieblichen Übung gewesen sei, das Weihnachtsgeld rein leistungsbezogen auszuzahlen. Die Zahlung sei unter keinen Rückzahlungsvorbehalt bei Ausscheiden innerhalb einer bestimmten Frist nach Zahlung gestellt worden und im Jahr des Eintrittes sei eine zeitanteilige Zahlung erfolgt. Für eine andere inhaltliche Ausgestaltung des Weihnachtsgeldanspruches sei die Klägerin darlegungspflichtig und erfahre deshalb keine prozessuale Erleichterung, da sie eine schriftliche Fixierung des Arbeitsvertrages, § 4 Nachweisgesetz, nicht verlangt habe.
Tatsachenvortrag, woraus sich entnehmen lasse, dass das Weihnachtsgeld nach betrieblicher Übung zumindest auch die Betriebstreue belohne und damit einen Mischcharakter aufweise, fehle.
Nach Zustellung des Urteils am 27.07.2004 hat die Klägerin am 27.08.2004 Berufung eingelegt, welche innerhalb verlängerter Frist am 25.10.2004 im Hinblick auf die noch offene Forderung aus 2002 im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Zahlung als Weihnachtsgeld bezeichnet worden sei und damit ein Indiz vorliege, dass es sich um keine arbeitsleistungsbezogene Zahlung handele. Auch wenn das Weihnachtsgeld bei Eintritt oder Ausscheiden während des laufenden Jahres nur pro rata temporis gezahlt werde, so sei dies kein Indiz für einen rein leistungsbezogenen Gehaltsbestandteil.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28.06.2004 - AZ: 8 Ca 635/04 - wird abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2002 Weihnachtsgeld in Höhe von 1.710,73 € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die arbeitsgerichtliche Entscheidung wird im Wesentlichen damit begründet, dass eine Zahlung mit Mischcharakter gerade nicht vorliege, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen habe. Die Klägerin habe nicht vorgebracht, dass mit der Zahlung ein anderer Erfolg seitens der Beklagten habe erreicht werden sollen, als tatsächlich erbrachte Leistung abzugelten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 28.06.2004 (Bl. 34-35 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Berufung der Klägerin hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil das Arbeitsgericht die Klage bezüglich der Forderung für das Jahr 2002, soweit nicht anerkannt, abgewiesen hat.
Die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub durch die Klägerin führt dazu, die beiderseitigen vertraglichen Hauptpflichten zu suspendieren und das Arbeitsverhältnis zum Ruhen zu bringen. Damit kann sich ein Anspruch der Klägerin nur dann ergeben, wenn im Betrieb der Beklagten eine betriebliche Übung sich herausgebildet hat, dass Mitarbeitern, die anteilig oder ganzjährig keine Arbeitsleistungen erbringen, dennoch die Leistungen im November des jeweiligen Jahres erbracht werden.
Wenn, wie im vorliegenden Falle, eine schriftliche Fixierung der vertraglichen Abreden fehlen, muss geschaut werden, wie die Parteien die im Streit befindliche Frage tatsächlich in der Vergangenheit geregelt haben und wie dieses Verhalten rechtlich einzuschätzen ist.
Beide Parteien verwenden den Begriff des Weihnachtsgeldes, der nicht eindeutig ist. Es kommt jedenfalls zum Ausdruck, dass die Leistung im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest steht, wobei auch eine Fälligkeit geregelt sein kann. Zwar kann die Zahlung eines Weihnachtsgeldes dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf diese Leistung nur dann bestehen soll, wenn das Arbeitsverhältnis zu Weihnachten noch besteht, weswegen die individuellen vertraglichen Absprachen und Verhältnisse ausschlaggebend sind.
Aus der von der Beklagtenseite vorgelegten Jahresabrechnung für 1992 kann nichts entnommen werden, weil die Klägerin zum einen bestritten hat, dass ihr diese Abrechnung zugekommen ist, was auch deshalb plausibel ist, weil es Stammdaten für die Buchhaltung enthält und nicht für den Arbeitnehmer gedacht ist. Entscheidend ist aber, dass die Leistung im November 1992 lediglich handschriftlich erklärt und aufgeschlüsselt worden ist. Zumindest ergibt sich aber, dass der Klägerin schon damals kein volles Gehalt gezahlt wurde, weil die unstreitig abgerechnete Summe 4.868,-- DM ausmacht und zwei Bruttomonatsgehälter 4.800,-- DM ausgemacht hätten, so dass in der abgerechneten Summe noch anderes enthalten gewesen ist.
Dies mag jedoch ebenso dahinstehen, wie die Behauptung der Beklagten, dass Frau Z. ebenfalls nur anteiliges Weihnachtsgeld gezahlt worden ist. Denn entscheidend für die Berufungskammer ist, dass für den Anspruch auf die begehrte Leistung nicht gefordert wurde, dass der ungekündigte Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gegeben ist oder eine Rückzahlungsklausel besteht. Wenn weitere Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruches nicht vereinbart sind, spricht dies dafür, dass die Sonderzahlung ausschließlich als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet wird und nicht von anderen Voraussetzungen noch abhängig ist, so dass ein ausschließlicher Gegenleistungscharakter ausgemacht werden kann, der den Zweck der Sonderzahlung bestimmt.
Die Klägerin hat nicht behauptet, dass es eine Wartezeit für den Anspruch gibt oder dass er vom Arbeitnehmer dann zurückgezahlt werden muss, wenn das Arbeitsverhältnis nicht noch eine Mindestdauer nach Auszahlung fortbesteht.
Damit hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung begründet und zu Recht die Klage abgewiesen, so dass die Berufung als nicht begründet zurückzuweisen ist. Denn Anhaltspunkte, dass die mit November des jeweiligen Jahres gezahlten Sonderleistungen einen Mischcharakter aufweisen, ist dem Berufungsvorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen, weswegen ihr auch die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 91, 97 ZPO aufzuerlegen sind.
Veranlassung, die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, ist nicht gegeben, § 72 Abs. 2 ArbGG.
Auf die Möglichkeit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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