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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.03.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 735/07
Rechtsgebiete: Schutz-TV, ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

Schutz-TV § 2
Schutz-TV § 8 Ziff. 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
BGB § 611
BGB § 615
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.09.2007 - 1 Ca 1610/06 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger nach den Sonderbestimmungen P für Feuerwehrpersonal, Werkschutzpersonal, Wachpersonal zum Tarifvertrag vom 16.12.1966 für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) ab Oktober 2006 ein Unterbringungsanspruch mit der Folge einer Einkommensschutzzulage zusteht.

Der am 17.12.1964 geborene Kläger war seit 1985 bei den US-Stationierungsstreitkräften als Feuerwehrmann zuletzt unter Einstufung in die Vergütungsgruppe P 2/E des Anhangs P zum TV AL II beschäftigt. Beschäftigungsdienststelle bzw. Beschäftigungsort ist nach einer NOTIFICATION OF PERSONNEL ACTION/Bestätigung einer Personalmaßnahme vom 02.05.2006 mit "K. GERMANY" K. Air Base L. (Bl. 53 d. A.). Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Bereich der US-Stationierungsstreitkräfte abgeschlossenen Tarifverträge aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.

Seit Februar 2006 ist der Kläger bezogen auf seine Tätigkeit als Feuerwehrmann arbeitsunfähig krank. Gemäß einer ärztlichen Bescheinigung des Dr. D. vom 17.08.2006 (Bl. 8 d. A.) besteht beim Kläger ab 28.08.2006 mit Ausnahme eines Einsatzes im aktiven Feuerwehrdienst Arbeitsfähigkeit. Nach einer arbeitsmedizinischen Begutachtung durch die G. .GmbH - Dr. W. - vom 19.06.2006 ist der Kläger zur Zeit nicht als Feuerwehrmann im aktiven Dienst einsetzbar, jedoch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten (z. B. Bürotätigkeiten, Arbeiten im Prozessleitsystem, Notrufzentrale etc.) zu verrichten. Arbeiten in Höhen, in Zwangslage und monotone Arbeiten mit Belastung des rechten Arms und der rechten Hand werden als nicht angebracht bezeichnet.

Mit seiner am 16.11.2006 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten,

da sich die US-Stationierungsstreitkräfte grundlos weigerten, ihn ab September 2006 auf einen leidensgerechten Ersatzarbeitsplatz unterzubringen, habe er gemäß I. Ziffer 12 der Sonderbestimmungen P für Feuerwehrpersonal rückwirkend ab September 2006 einen Anspruch auf eine monatliche Grundvergütung mindestens in Höhe der bei einer Einstufung in die tarifliche Lohn-/Gehaltsgruppe P 3 E zustehende Grundvergütung. Seit diesem Zeitraum habe es mehrere für ihn geeignete neu zu besetzende Arbeitsplätze gegeben; u. a. die Position "Warehouse Worker" Eingruppierung: T-5 ausgeschrieben unter Nr. 093-2006-RAB. Der Anspruch bestünde auch unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Einen entsprechenden Anspruch habe er am 21.06.2006 ausdrücklich geltend gemacht.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass dem Kläger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit den US-Stationierungsstreitkräften rückwirkend ab Monat September 2006 eine monatliche Grundvergütung mindestens in Höhe der bei einer Einstufung in die tarifliche Lohn-/Gehaltsgruppe P 3/E (Anhang P II Ziff. 3 zum TV AL) zustehenden Grundvergütung unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Anrechnungsregelung unter Ziff. 12 b zu zahlen ist.

Die Beklagte hat erstinstanzlich

Klageabweisung

beantragt und erwidert, aus den tariflichen Vorschriften könne kein Anspruch auf Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes abgeleitet werden. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen bzw. mangelnder Ausbildung und Englischkenntnisse sei der Kläger für die ausgeschriebenen Positionen nicht hinreichend qualifiziert gewesen. Da der Kläger vor seiner Erkrankung auf eigenen Wunsch ausschließlich in X. - eingesetzt worden sei, habe er keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Lohn-/Gehaltsgruppe P 3.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.09.2007 - 1 Ca 1610/06 - Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens - Prof. Dr. T. - vom 14.06.2007 (Bl. 102 bis 162 a) dem Klagebegehren im Wesentlichen entsprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem eingeholten Sachverständigengutachten stünde fest, dass der Kläger aufgrund verschiedener gesundheitlicher Störungen bzw. Erkrankungen seit dem 01.09.2006 auf Dauer nicht mehr feuerwehrtauglich sei. Aus diesem Grund seien die US-Stationierungsstreitkräfte verpflichtet, den Kläger auf einem neuen leidensgerechten Arbeitsplatz unterzubringen. Dies ergäbe sich aus Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung, auch wenn der Wortlaut der tariflichen Bestimmung in Nr. 12 b der Sonderbestimmungen P dies nicht zwingend ergäbe. Aus dem in I Ziffer 12 Anhang P und der Verweisung auf § 8 Ziffer 1 Schutz-TV geregelten Ausschluss der ordentlichen Kündigung, folge zwingend, dass durch die tarifvertragliche Regelung unter I 12 b der Sonderbestimmungen der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie die finanzielle Absicherung des betroffenen Arbeitnehmers sichergestellt werden solle. Es hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, den Kläger ab Oktober 2006 auf die ausgeschriebene Stelle Warehouse-Worker unterzubringen. Die Stellenbeschreibung und Eingruppierung in T 5 deuteten daraufhin, dass es sich hier um eine verwaltende, denn mit körperlicher Arbeit verbundene Sachbearbeitertätigkeit handele. Dem Kläger stünde auch eine Einkommensschutzzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der neuen und der tarifverträglichen Grundvergütung der Gehaltsgruppe P 3 zu. Auch wenn dieser lediglich vertretungsweise auf dem Flugplatz R., ansonsten jedoch in X. eingesetzt worden sei, rechtfertige dies nicht die Eingruppierung in P 2. Nach der Statusfeststellung vom 02.05.2006 beschränke sich der Beschäftigungsort des Klägers als Feuerwehrmann nicht auf X., sondern umfasse auch die Feuerwehrstation L. und den Flugplatz Y. Den Anspruch auf Eingruppierung habe der Kläger auch fristgerecht am Nachmittag des 21.06.2006 im Personalbüro Y. geltend gemacht.

Zu den weiteren Entscheidungsgründen wird auf das vorbezeichnete Urteil Bl. 193 bis 197 d. A. Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 25.10.2007 zugestellte Urteil richtet sich deren am 21.11.2007 eingelegte und am 21.12.2007 begründete Berufung.

Die Beklagte bringt zweitinstanzlich weiter vor, der vom Kläger verfolgte Unterbringungsanspruch ergäbe sich nicht aus Anhang P 1 Ziffer 12 a der Sonderbestimmungen zum TV AL II. Eine ergänzende Tarifauslegung sei nur bei Verträgen, nicht bei Gesetzen möglich. Eine planwidrige tarifliche Lücke läge nicht vor. Auch bestünde kein Stufenverhältnis von einem vorausgehenden Unterbringungsanspruch zu einem nachfolgenden Vergütungsanspruch. Dem B.-Gutachten sei zu entnehmen, dass eine abschließende Prognoseentscheidung nicht vorgenommen werden könne. Nach dem von der Arbeitgeberin eingeholten Gutachten im Juni 2006 sei nur von einer "zur Zeit befristeten" Feuerwehruntauglichkeit auszugehen; auch im Gutachten "T." werde trotz der zusammenfassenden Feststellung zur Feuerwehruntauglichkeit auf eine nicht mögliche abschließende Prognose abgestellt. Bei dem Arbeitsplatz "Warehouse-Worker" handelt es sich um die Arbeit eines Lagerarbeiters. Diese Position setze schweres Heben und Tragen voraus. Hinsichtlich der Anforderungen der anderen Stellen sei auf den Schriftsatz vom 22.01. und 26.02. zu verweisen. Eine Eingruppierung in P 3 komme nicht in Betracht, da der Kläger nicht auf mehreren Flugplätzen der US-Streitkräfte eingesetzt gewesen sei und auch nie in der Flugzeugbrandbekämpfung, sondern allein in der Gebäudebrandbekämpfung tätig gewesen sei.

Hinsichtlich des weiteren Berufungsvorbringens wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21.12.2007 (Bl. 213 bis 220 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 03.03.2008 (Bl. 257 bis 269 d. A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.09.2007 - AZ: 1 Ca 1610/06 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

Zurückweisung der Berufung

und erwidert,

es stünde nicht im freien Ermessen des Arbeitgebers, ob ein Arbeitnehmer auf einem neuen Arbeitsplatz untergebracht würde. Dies ergebe sich aus dem tariflichen Wortlaut und dem allgemeinen Beschäftigungsanspruch. Durch die Regelung in P I Ziffer 12 würde nicht nur ein ausdrückliches Kündigungsverbot normiert, sondern auch die finanzielle Absicherung sichergestellt. Er, der Kläger, sei für von der Beklagten ausgeschriebenen Positionen geeignet. Für die Stelle des Warehouse-Workers mit der Eingruppierung in T 5 spräche die hohe Eingruppierung gegen den Vortrag der Beklagten zu seiner - des Klägers - Ungeeignetheit. Für diese Stelle habe er im Sprachbereich Level 2 erzielt, insgesamt hätten ihm folgende Positionen angeboten werden müssen:

a) Position Nr. 06JULOHUMEDCOX429553 als "Kassierer" in L. gemäß Ausschreibung vom 24. August 2006

b) Position (ohne Job-Nummer) als "Passagierabfertiger" auf dem Flugplatz Y. gemäß Ausschreibung vom 26. September 2006

c) Position Nr. 874/06 als "Ver- und Entsorger" in Y. gemäß Ausschreibung vom 26. September 2006

d) Position Nr. 06AUGOHUMEDC0522561 als "Küchenhelfer" in L. gemäß Ausschreibung vom 28. September 2006

e) Position Nr. 1096/2006-11-18 als "Liegenschaftsverwalter" in Y. gemäß Ausschreibung vom 10. Oktober 2006

f) Position Nr. 06SEPOHU415B0604349 als "Küchenhelfer" in X. gemäß Ausschreibung vom 17. Oktober 2006

g) Position Nr. 06JULOHU21TA0429272 als "Kraftfahrer" in X. gemäß Ausschreibung vom 23. Oktober 2006

h) Position Nr. 1151/06 als "Mitarbeiter Materialverwaltung" in Y. gemäß Ausschreibung vom 26. Oktober 2006

i) Position Nr. 060CTOHU415B0658637 als "Mitarbeiter Materialverwaltung" in X. gemäß Ausschreibung vom 06. November 2006

j) 2 Positionen Nr. 06SEPOHU21TA0604004 als "Kraftfahrer" in X. gemäß Ausschreibung vom 20. Dezember 2006

k) Position Nr. 06OCTOHUMEDCO656210 als "Mitarbeiter Materialverwaltung" in L. gemäß Ausschreibung vom 30. Dezember 2006

l) Position Nr. 38/07 als "Kraftfahrer" in X. gemäß Ausschreibung vom 17. Januar 2007

m) Position Nr. 07JANOHUMEDCOX783628 als "Mitarbeiter Materialverwaltung" in L.gemäß Ausschreibung vom 27. Januar 2007

n) Position Nr. 06DECOHUMEDCOX754183 als "Mitarbeiter Materialverwaltung" in P. gemäß Ausschreibung vom 27. Januar 2007

o) Position Nr. 890/2007 als "Mitarbeiter Materialverwaltung" in Y. gemäß Ausschreibung vom 31. Oktober 2007

p) Position Nr. 894/2007 als "Büroangestellter Umzugsgutabwicklung" in Y. gemäß Ausschreibung vom 31. Oktober 2007

q) Position Nr. 913/2007 als "Mitarbeiter Feuerwehrleitstelle" (!) in Y. gemäß Ausschreibung vom 08. November 2007

r) 2 Positionen Nr. 07OCTOHU21TA0377873 als "Kraftfahrer" in X. gemäß Ausschreibung vom 14. November 2007.

Im Übrigen bestünde ein Anspruch auf Eingruppierung in P 3, da er alle maßgeblichen Speziallehrgänge erfolgreich absolviert habe. Im gesamten geographischen Bereich X., Y. L. gäbe es nur eine einzige Feuerwehrdienststelle auf dem Flugplatz X., die für alle Mitarbeiter den Dienststellenplan erstelle.

Zur weiteren Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2008 (Bl. 241 bis 255 d. A.) und sämtliche vorgelegten Unterlagen sowie die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.03.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts besteht für den Kläger kein Recht auf Feststellung, dass ihm im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit den US-Stationierungsstreitkräften rückwirkend ab Oktober 2006 eine monatliche Grundvergütung mindestens in Höhe der bei einer Einstufung in die tarifliche Lohn-/Gehaltsgruppe P 3/E (Anhang P II Ziffer 3 zum TV AL) zustehenden Grundvergütung unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Anrechnungsregelung gemäß Anhang P I Ziffer 12 b zu zahlen ist. Insoweit ist das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.09.2007 - 1 Ca 1610/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

1. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten scheitert das Begehren des Klägers nicht bereits an einem fehlenden partiellen Feststellungsinteresse für die erhobene Feststellungsklage. Zwar ist das rechtliche Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage in der Regel zu verneinen, wenn eine Leistungsklage - hier für die Vergangenheit - möglich ist, allerdings kann auch in diesem Fall ein Feststellungsinteresse gegeben sein, wenn das angestrebte Urteil in seiner lediglich ideellen, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (vgl. BAG Urteile vom 07.12.2005 -5 AZR 535/04 = AP Nr. 4 zu § 12 TzBfG, vom 07.06.2006 - 4 AZR 272/05 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 43 und vom 18.04.2007 - 4 AZR 652/05). Diese Voraussetzungen sind gegeben, weil davon auszugehen ist, dass die Beklagte als Person des öffentlichen Rechts im Falle der Verurteilung ihren Verpflichtungen nachkommen würde, so dass ein weiterer Prozess nicht erforderlich würde (vgl. BAG, Urteil vom 16.07.1998 - 6 AZR 672/96 = AP Nr. 27 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz). Von daher ist eine Aufteilung in einen bezifferten und weiteren Feststellungsanspruch nicht erforderlich.

2. Für einen Erfolg des Feststellungsbegehrens des Klägers wäre Voraussetzung, dass ein entsprechender Unterbringungsanspruch aus Anlass der gutachterlich feststehenden Feuerwehruntauglichkeit des Klägers bestünde. Ein solcher ist im vorliegenden Fall weder dem Arbeitsvertrag noch dem auf das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung findenden Tarifbestimmungen des TV AL II mit den Sonderbestimmungen P oder des Tarifvertrages über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (Schutz TV) zu entnehmen. Die NOTIFICATION OF PERSONNEL ACTION/Bestätigung einer Personalmaßnahme vom 01.04.1985 enthält keine Regelung zu einem Unterbringungsanspruch im Falle eingetretener Dienstuntauglichkeit.

Die tarifliche Vorschrift in Abschnitt I Ziffer 12 b der Sonderbestimmungen P für Feuerwehrpersonal, Werkschutzpersonal, Wachpersonal, wonach u. a. ein Arbeitnehmer des Feuerwehrpersonals, der die Voraussetzungen des vorstehenden Abschnitts a) erfüllt, auf einem neuen Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber untergebracht ist, Einkommensschutz nach näherer Maßgabe des Absatzes (1) genießt, kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Anspruch auf Unterbringung besteht. Bereits der Wortlaut "untergebracht" in Verbindung mit der auslösenden Rechtsfolge eines Anspruchs auf Einkommensschutz, macht deutlich, dass diese Tarifnorm lediglich die Folge einer solchen Unterbringungsmaßnahme, nicht jedoch deren Voraussetzungen regelt. Auch unter Berücksichtigung der für zutreffenden gehaltenen Rechtsprechung des BAG zur Auslegung eines Tarifvertrages, wonach der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien auch über den Wortlaut hinaus zugrunde zu legen ist, soweit sich in den tariflichen Normen Anhaltspunkte dafür finden (vgl. BAG, Urteil vom 21.11.2006 - 9 AZR 623/05 und vom 24.11.1988 - 6 AZR 243/87) ergibt keinen Anspruch - im Gegenteil. Der über Ziffer 12 c) der Sonderbestimmungen P zur Anwendung gelangende Schutz - TV, der in seinem § 4 ex pressis verbis einen ausdrücklichen Unterbringungsanspruch regelt, knüpft an die Tatbestände des § 2 Schutz-TV an, die ihre Ursache in der Sphäre des Arbeitgebers haben; denn dort wird auf bestimmte organisatorische Maßnahmen wie die Auflösung der Beschäftigungsdienststelle, die Zusammenlegung der Beschäftigungsdienststelle, eine Verlegung aus dem Einzugsbereich, eine Reorganisation und auf Maßnahmen, die die Voraussetzung des § 2 Ziffer 1 des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer erfüllen, abgestellt. So liegt der Fall hier nicht; denn Ursache für die Nichterbringbarkeit der arbeitsvertraglich übernommenen Tätigkeit als Feuerwehrmann liegt nach den ärztlichen Bescheinigungen des Dr. D. (Bl. 8 d. A.), dem Gutachten Dr. W. und schließlich dem vom Arbeitsgericht eingeholten Gutachten in der Sphäre des Klägers. Rechtlich ist hieraus abzuleiten, dass sogar eine bewusste Regelungslücke vorliegt. In einem solchen Fall darf diese nicht durch die Rechtsprechung im Wege der Auslegung geschlossen werden, weil Artikel 9 Absatz 3 GG die Gestaltung von Tarifverträgen allein den Tarifvertragsparteien zuweist (vgl. BAG, Urteil vom 20.03.2002 - 4 AZR 90/01 = BAGE 101, 1 und vom 17.07.2007 - 9 AZR 1089/06).

Ist eine Feststellung zu einem tariflichen Anspruch auf tatsächliche Unterbringung auf einen neuen Arbeitsplatz nicht möglich, kommt eine Befassung mit der Rechtsfolgenregelung des § 12 b Ziffer 1 bis 4 der Sonderbestimmungen P nicht in Betracht. Es kann offen bleiben, ob die Auffassungen der Parteien zur Auslegung der Tarifmerkmale in P 2 und P 3 des Anhangs P unter II Ziffer 3 zutreffen.

3. Annahmeverzugsansprüche gemäß §§ 611, 615 BGB scheiden aus, da der Kläger nicht in der Lage ist, die arbeitsvertraglich übernommene Tätigkeit als Feuerwehrmann zu verrichten.

4. Wegen des eingegrenzten Feststellungsbegehrens ist eine Auseinandersetzung mit einer Beschäftigungsmöglichkeit auf einer der vom Kläger zahlreich angeführten Stellen nicht möglich. Ob ein eventueller Haftungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten aus anderen Rechtsgründen besteht, bedarf daher keiner Befassung durch das Gericht.

III. Auf die Berufung war das Urteil des Arbeitsgerichts entsprechend abzuändern mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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