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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 754/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 780
BGB § 781
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 754/04

Entscheidung vom 17.02.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.05.2004 - AZ: 2 Ca 2572/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, welcher seit 01.10.1971 bei der Fa. Z. AG, der Muttergesellschaft der Beklagten, beschäftigt war, hat mit dieser am 30.06.1997 einen Aufhebungsvertrag geschlossen, wegen dessen näherer Einzelheiten auf Bl. 20 f d. A. Bezug genommen wird und schloss mit der Beklagten am gleichen Tag einen Arbeitsvertrag (Bl. 22 f d. A.) und eine schriftliche Vereinbarung vom 30.06.1997, wonach der Kläger unwiderruflich von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt wird, wobei die monatlichen Bezüge ab Oktober 2000 auf 8.200,-- DM bis zum Ende des zum 31. Mai 2001 befristeten Arbeitsvertrages heraufgesetzt werden sollten.

Nachdem der Kläger auf seinen Antrag vom 30.8.1997 hin mit Wirkung vom 17.03.1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, hat die Beklagte die monatlichen Zahlungen eingestellt.

In einem vorhergehenden Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 07.12.2000 (AZ: 11 Sa 950/00) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem 17.03.1999 nach Feststellung der Erwerbsunfähigkeit des Klägers sein Ende gefunden hat.

Der Kläger hat sodann durch Mahnbescheid vom 20.12.2001 seine Forderung gegen die Beklagte geltend gemacht, welche mit Schreiben vom 22.08.2003 im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass zwischen den Parteien die Vereinbarung vom 30.06.1997 deshalb getroffen worden seien, um ihm über die vereinbarte Abfindung von 308.000,-- DM hinausgehende Entschädigungszahlungen für den Verlust des Arbeitsplatzes in Form einer monatlichen Geldrente zu sichern. Diese gestreckte Abfindungszahlung sei Teil der Gesamtvereinbarung und Bedingung für sein Ausscheiden gewesen, was sich auch aus der vom Geschäftsführer der Beklagten unterschriebenen Bestätigung für die Krankenkasse ergebe.

Nach den getroffenen Vereinbarungen habe er einen als Lohn deklarierten weiteren Abfindungsanspruch für den Zeitraum 01.09.1999 bis 31.05.2001 in Höhe der Klageforderung von 35.619,31 € nebst der entsprechenden Verzinsung.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 35.619,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.02.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger nach rechtskräftiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine vertraglichen Zahlungsansprüche für den Zeitraum ab 17.03.1999 bis 31.05.2001 haben könne. Soweit der Kläger die Abfindungszahlung als gestreckte Abfindung fordere, so sei diese ihm für den Verlust des Arbeitsplatzes bei der Fa. Z. AG zugesagt worden und nicht von der Beklagten, zumal das Arbeitsverhältnis mit ihr gerade nicht zum Inhalt des Aufhebungsvertrages mit der Fa. Z. AG gemacht worden sei.

Die Zahlungsansprüche seien zudem verjährt, weil der Kläger das Verfahren nach Erlass des Mahnbescheides über 18 Monate nicht betrieben habe.

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Fa. Z. AG habe der Manteltarifvertrag für die Getränkeindustrie in Rheinland-Pfalz Anwendung gefunden, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verwirkt seien, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Entstehen geltend gemacht werden.

Der Kläger habe selbst durch die Beantragung einer Erwerbsunfähigkeitsrente zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt, so dass sein Verhalten gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoße.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 04.05.2004 die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass Lohnansprüche nicht gegeben seien, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien rechtskräftig mit dem 17.03.1999 sein Ende gefunden habe.

Auch das Argument, es habe sich um eine versteckte Abfindungszahlung gehandelt und nicht um Gehaltszahlungen, könne nicht zum Erfolg führen, weil in der Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes eindeutig festgestellt worden sei, dass ein Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst worden sei und die vereinbarten Zahlungen von dessen Bestand abhängig seien.

Ein Scheingeschäft habe bei Abschluss des Arbeitsvertrages der Prozessparteien auch nicht vorgelegen, weil die Parteien den Arbeitsvertrag in dieser Form vereinbart und auch so durchgeführt hätten, dass nämlich der Kläger bei Bezug der Vergütung keine Arbeitsleistung zu erbringen hatte.

Die Parteien hätten sich auch nicht darauf verständigt, dass dem Kläger eine weitere Abfindungszahlung gewährt werden solle.

Nach Zustellung des Urteils am 12.08.2004 hat der Kläger am 07.09.2004 Berufung eingelegt, welche innerhalb verlängerter Frist am 26.10.2004 im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der individualrechtliche Verzicht des Klägers auf Ansprüche aus einem Sozialplan deshalb unwirksam sei, weil hier das Günstigkeitsprinzip anzuwenden sei.

Der Arbeitsplatz des Klägers sei im Rahmen der Geschäftsprozessoptimierung zum 30.06.1997 ersatzlos weggefallen und dem Kläger hätte gemäß dem Sozialplan eine Abfindung in Höhe von 615.000,-- DM zugestanden.

Hiervon abweichend hätten die Parteien eine Vereinbarung getroffen, in dem der Kläger Zahlungen in dieser Größenordnung erhalten sollte und zwar in drei Stufen gestreckt. Die erste Stufe sei die Zahlung der Abfindung von 308.000,-- DM brutto gewesen, die weitere Zahlung sollte eine monatliche Geldrente durch die Beklagte für den Zeitraum 01.07.1997 bis 31.05.2001 erhalten. Die Regelung in § 12 des Anstellungsvertrages mit der Beklagten hätte den tatsächlichen Zweck der Vereinbarung, nämlich die Zahlung der weiteren Abfindungsbeträge, verschleiern sollen.

Der Kläger beantragt,

auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.05.2004 - AZ: 2 Ca 2572/03 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.619,31 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 20.02.2002 zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass die Beklagte unter keinem Gesichtspunkt heraus passiv legitimiert sei, weil sie nicht den betreffenden Sozialplan abgeschlossen habe und Verpflichtungen hieraus auch nicht eingegangen sei.

In dem Arbeitsvertrag, der einzigen Vereinbarung zwischen den Parteien, sei in § 12 ausdrücklich geregelt, dass Aufhebung, Ergänzung oder Änderung des Vertrages der Schriftform bedürften und eine weitere schriftliche Vereinbarung über die geforderte Zahlung nicht bestehe.

Es liege auch kein Verzicht auf eine Sozialplanforderung seitens des Klägers vor, da er aufgrund seiner Schwerbehinderteneigenschaft und der Tätigkeit als Betriebsrat nicht zur Kündigung vorgesehen gewesen sei.

Zudem sei die vom Kläger behauptete Forderungshöhe unzutreffend, weil ihm, wenn der Sozialplan Anwendung gefunden hätte, ein Abfindungsanspruch in Höhe von 182.375,-- DM zugestanden hätte, während ihm bereits von der Fa. Z. AG 308.000,-- DM gezahlt worden seien.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Es wird außerdem auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 146-151 d. A.) zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Für die geltend gemachte Forderung des Klägers gibt es keine vertragliche Grundlage, weil der einzige Vertrag, der zwischen den Prozessparteien geschlossen wurde, der Arbeitsvertrag vom 30.06.1997 zum Zeitpunkt des Rentenbezuges beendet wurde, was auch rechtskräftig durch das Landesarbeitsgericht festgestellt wurde, beendet ist, so dass vertragliche Ansprüche hieraus seitens des Klägers nicht abgeleitet werden können.

Eine Forderung aus der Betriebvereinbarung über den Sozialplan kann der Kläger gegen die hiesige Beklagte deshalb nicht geltend machen, weil diese den Sozialplan nicht abgeschlossen hat, sondern die Fa. Z. AG und deren in § 1 des Sozialplan genannten Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, zu denen die Beklagte nicht zählt.

Die Annahme eines Schuldbeitritts der Beklagten zu der möglichen Verpflichtung der Fa. Z. AG, diese einmal unterstellt, was zwar formfrei möglich ist, kann jedoch angesichts der vorhandenen Verträge, die alle zwingend die Einhaltung der Schriftform fordern, als nicht gegeben angesehen werden.

Auch ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis i. S d. §§ 780, 781 BGB ist deshalb nicht anzunehmen, weil die hier ebenfalls zwingend geforderte Schriftform nicht gewahrt ist.

Der Kläger fordert eine Kapitalisierung der Bezüge, die ihm aus dem befristeten Arbeitsvertrag mit der Beklagten zugestanden hätten, hätte das Arbeitsverhältnis bis zum geplanten Beendigungszeitraum 31.05.2001 bestanden. Für diese Forderung fehlt es aber in dem Arbeitsvertrag, der rechtskräftig durch das Landesarbeitsgericht auch als ein Arbeitsvertrag beurteilt wird, an einer entsprechenden Regelung und sonstige mündliche Abreden sind nach der Schriftformklausel in § 12 des Arbeitsvertrages ohne die Beachtung der Form unwirksam.

Dabei spielt die Bestätigung, die die Beklagte dem Kläger zur Vorlage bei der Barmer Ersatzkasse am 07.08.2000 unterzeichnet hat, deshalb keine Rolle, weil der Erklärungsinhalt dieses Schreibens nicht als Ergänzung oder Abänderung des zu diesem Zeitpunkt beendeten Arbeitsvertrag zu werten ist, sondern lediglich eine Erklärung bezüglich einer Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen, die insoweit einen Ist-Zustand beschreibt.

Nach dem Vorstehenden ist die Berufung ohne Erfolg, weswegen dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Ein gesetzlich begründbarer Anlass, die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen, besteht angesichts der Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Der Kläger wird auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch eigenständige Beschwerde anzugreifen, hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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