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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 787/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 626
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 787/05

Entscheidung vom 18.05.2006

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - AZ: 5 Ca 1654/04 - vom 12. Juli 2005 - wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - AZ: 5 Ca 1654/04 - wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Klageabweisung, die Kündigung vom 13. Juli 2004 betreffend, richtet.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zu 1) zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger war vom 01.04.1991 bis 30.06.1995 bei der Beklagten als Bauingenieur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Am 03.07.1995 haben die Firma A. GmbH, A-Straße, N, und der Kläger einen Geschäftsführervertrag geschlossen, wonach der Kläger ab 01.07.1995 befristet bis zum 30.06.2005 als Geschäftsführer tätig sein solle, wobei wegen der näheren Einzelheiten auf die zu den Akten gereichte Kopie des Vertrages (Bl. 8-14 d. A.) Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 25.06.2004 ist die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Firma A. GmbH mit sofortiger Wirkung widerrufen worden. Unstreitig ist der Kläger im Anschluss daran im gleichen Aufgabengebiet und mit gleicher Vergütung weiter beschäftigt worden, ohne dass eine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen worden ist.

Mit Schreiben vom 13.07.2004, welches auf dem Briefbogen der A. GmbH geschrieben wurde, ist eine fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung und hilfsweise außerordentlich zum nächst zulässigen Termin und äußerst hilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Termin erklärt worden.

Nach dem noch weitere Kündigungen am 19.07., 22.07, 07.09.2004 und 02.03.2005 erklärt worden sind, hat der Kläger seine Klage am 02.08.2004 am Arbeitsgericht eingereicht und diese in der nachfolgenden Zeit am 09.09., 12.10.2004, 22.03., 22.05.2005 und nach Erlass des Teilurteiles, welches Gegenstand der Berufung ist, noch am 08.09.2005 erweitert.

Der Kläger hat folgende Firmen in der Klage als Beklagte aufgeführt:

1. die Firma A. GmbH, vertr. d. d. Gesellschafterversammlung, diese vertr. d. d. Geschäftsführer Dipl. Ing. (FH) Roland Schell, A-Straße, Neuwied

2. die Firma C., vertr. d. d. Gesellschafterversammlung, diese vertr. d. d. Firma A. GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer R , A. 33, N und hat sodann mit Schreiben vom 22.03.2005 die Klage auf die Beklagte zu 3., die er wie folgt bezeichnet hat, erweitert:

3. Firma E., vertr. d. d. Komplementärin, diese vertreten durch die Firma S Holding Verwaltungs GmbH, diese vertr. d. d. Geschäftsführer R S, N 11, N

Mit Schreiben vom 19.04.2005 hat der Kläger ausgeführt, dass das Rubrum auf Beklagtenseite wie folgt klarzustellen sei:

1. Beklagte zu 1): die Firma A. Gesellschaft für Planung, Lieferung und Bau von Gleisanlagen aller Art mbH, vertr. d. d. Gesellschafterversammlung, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. FH R S als besonderen Vertreter.

2. Beklagte zu 2) und 3): die Firma E., vertr. d. d. Firma S Holding Verwaltungs GmbH, diese und hat ausgeführt, dass die Beklagte zu 2) und zu 3) identisch sei und lediglich eine Firmennamenänderung vorliege.

Der Kläger hat seine Klage, soweit für das vorliegende Teilurteil von Belang, im Wesentlichen damit begründet, dass die Unwirksamkeit der Kündigung bereits deshalb anzunehmen sei, weil keine Originalvollmacht beigelegen habe.

Zudem fehle es an einem Kündigungsgrund und die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht eingehalten. Er bezweifle, dass die Beklagten berechtigt seien, die auf dem von ihm genutzten PC gespeicherten Daten zu untersuchen. Zudem hätten die Beklagten offensichtlich Kündigungsgründe gesucht, was unzulässig sei.

Die Nutzung des Rechners zu privaten Zwecken sei gestattet gewesen, zumindest stillschweigend, da keine andere Regelung getroffen worden sei. Davon, dass pornographische Bilder in Anlage zu E-Mails gesteckt hätten, habe er erst jetzt erfahren, da er damals zwar eine E-Mail von Herrn G erhalten, jedoch den Anhang nicht geöffnet habe.

Unter dem Ordner "Eigene Dateien" seien auch private Dateien des Klägers vorhanden, die ihm zum Teil mit Anhängen geschickt worden seien. Er habe jedoch noch keine Zeit gehabt, in die Anhänge zu schauen. Zudem seien sämtliche Bilddateien, Präsentationen und Bgf unaufgefordert von Dritten dem Kläger auf dessen dienstlichen PC zugeleitet worden, wobei lediglich einige wenige Dateien eine Ausnahme machten, z. B. die geplante Urlaubsreise und Börseninformationen. Wenn er private Dateien herunter geladen habe, sei dies zu unterschiedlichen Zeiten, und zwar in den Pausen, geschehen, zumal er als Geschäftsführer keine vorgegebenen Arbeitszeiten besessen habe. Zusätzliche Kosten seien der Beklagten zu 1) nicht entstanden, weil sie eine sogenannte Flatrate im Betrieb unterhalte.

Wenn Bilder mit pornographischem Inhalt auf dem Rechner gewesen sein sollten, so seien diese ausnahmslos unaufgefordert von Dritten geschickt worden. Dies gelte auch für die Scherzdateien, die er ebenso vergessen hatte zu löschen, wie die anderen Dateien, was aber deshalb nicht vorwerfbar sei, weil Dritte keinen Zugang auf seinen Rechner gehabt hätten. Er habe auch nicht zeitaufwendig Börsendaten recherchiert.

Im Termin am 12.07.2005 hat der Klägervertreter ausdrücklich nur einen Teilantrag gestellt und den Erlass eines Teilurteils beantragt:

Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) durch die Kündigungen der Beklagten vom 13.07.04, 19.07.04 und 22.07.04 sowie 07.09.04 und 02.03.05 nicht beendet wurde.

Die Beklagten haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie haben sich insoweit gegen die Klage gewehrt,

dass die Beklagten die Gründe, die zu den Kündigungen geführt hätten, phasenweise erfahren hätten, was dazu geführt habe, den Kläger zu einer Besprechung mit Schreiben vom 06.07.2004 zu bestellen, wobei das Treffen dann am 13.07.2004 stattgefunden habe.

Dabei habe man dem Kläger erklärt, warum der Vertrag nicht verlängert werde, sodass die Befristung des Dienstverhältnisses zum 30.06.2005 greifen werde. Die Gesellschafterversammlung hatte zuvor die Entscheidung getroffen, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger nicht über den 30.06.2005 hinaus fortzuführen, was ihm mitgeteilt und damit begründet wurde, dass man mit der Arbeitsleistung in den letzten Monaten und Jahren in keiner Weise zufrieden gewesen sei und man auch über das illoyale Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten enttäuscht gewesen sei. Darüber hinaus sei auch ein Missverhältnis zwischen letztem Verdienst und dem zeitlichen Einsatz des Klägers festzustellen gewesen, wobei der Kläger ausschließlich wie normale Arbeitnehmer die Bürozeiten im Betrieb verbracht habe und Mehr- oder Überarbeit nicht in Betracht gekommen seien. Dies habe auch zum Widerruf der Geschäftsführerposition geführt. Man habe den Kläger freigestellt, in dem man ihm dies mitgeteilt hatte und parallel versucht, Aussagen der Mitarbeiter über das Verhalten des Klägers auf den Grund zu gehen. Wesentliche Teile der Vorwürfe, die dann zu der ersten Kündigung geführt hätten und den Hintergrund des Gesprächstermines gebildet hätten, sei gewesen, dass der Kläger seine Büromittel ebenso wie seine Arbeitszeit in einem großen Umfang mit privaten statt mit betrieblichen Dingen verbracht habe, wobei auch die Qualität der Dinge, mit denen sich der Kläger mit der vermeintlichen Arbeitszeit befasst habe, am 13.07. anhand der Ausdrucke des betrieblichen PCs des Beklagten belegt worden seien.

Der Kläger habe den betrieblichen PC zu großen Teilen privat verwendet, was sich aus den vorhandenen Privatdateien entnehmen lasse. Darüber hinaus seien auch Dateien mit pornographischem Inhalt enthalten gewesen, in dem teilweise kleine Kinder einbezogen gewesen seien, die zwar nicht in direkten sexuellen Handlungen gezeigt würden, allerdings unmissverständlich in Verbindung gebracht würden. Dies könne die Beklagte keinesfalls tolerieren, zumal auch noch widerwärtige andere pornographische Dateien gespeichert gewesen seien.

Es seien auch sogenannte Scherzdateien dabei, die sich mit polnischen Staatsbürgern befassten, wobei Unternehmen der Schellgruppe seit langer Zeit in großem Umfang mit einem polnischen Unternehmen kooperierten, sodass ein verantwortlich leitender Mitarbeiter des Schellunternehmens vor diesem Hintergrund nicht so verfahren könne, wie es der Kläger tat, dass er nämlich die Kooperationspartner, auch wenn keine Ausländerfeindlichkeit vorliege, so darstelle.

Einer Vollmacht habe es nicht bedurft, da die Kündigung von dem Arbeitgeber, der A. GmbH erklärt wurde und von deren Geschäftsführer, Roland Schell, unterschrieben worden sei und eine gesetzliche Vertretung in Rede stehe, bei der die Vorlage einer Vollmacht nicht erforderlich sei.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden nebst deren Anlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen, wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Teilurteils vom 12.07.2005 (Bl. 255-257 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers und der Beklagten sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung des Klägers:

Der Kläger hat seine Berufung, die am 10.10.2005 beim Landesarbeitsgericht eingelegt wurde, am 08.12.2005 innerhalb verlängerter Frist im Wesentlichen damit begründet, dass die Bezeichnung der Beklagten in dem Teilurteil des Arbeitsgerichtes nicht richtig sei. Der Kläger habe in der Klageschrift vom 02.08.2004 und später klarstellend im Schreiben vom 19.04.2005 die Beklagte anders bezeichnet als das Arbeitsgericht dies aufgenommen habe. Die in der Klageschrift verklagte Beklagte zu 2) firmiere nunmehr unter dem Firmennamen der Beklagten zu 3), sodass die Klarstellung erfolgt sei, dass es nur zwei Beklagte gebe, während das Arbeitsgericht von drei Beklagten ausgehe.

Die Berufung ist deshalb nicht begründet und zurückzuweisen, wobei die Berufungskammer davon absieht, ob der Inhalt des Berufungsantrages überhaupt zulässig ist, weil das gleiche Ziel mit dem vom Klägervertreter gestellten Protokoll und Urteilsberichtigungsantrag erreicht werden kann. Der Berufung fehlt jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Berufungskammer deshalb der Erfolg, weil die Berufungskammer durch Beschluss vom 06.04.2006 die Beklagtenbezeichnung der tatsächlichen Rechtslage angepasst hat.

Die Berufung der Beklagten:

Die Berufungskammer geht davon aus, dass die Berufungsschrift vom 22.09.2005 für die richtigen Beklagten eingelegt wurde, obwohl die Beklagtenseite sich an der Bezeichnung der Beklagten im arbeitsgerichtlichen Urteil, die wie sich gezeigt hat, nicht richtig ist, orientiert hat. Es kann nicht zu Lasten der berufungsführenden Partei gehen, wenn das Arbeitsgericht trotz entsprechender Hinweise seitens der Parteien die Beklagten nicht richtig in seiner Entscheidung aufnimmt.

Die somit zulässigen Berufungen der Firmen

- A., Gesellschaft für Planung, Lieferung und Bau von Gleisanlagen aller Art mbH, , A-Straße, N - Beklagte zu 1) -

- E., vertr. d. d. S Holding Verwaltungs GmbH, diese vertr. d. d. Geschäftsführer Dipl.-Ing. R S, A-Straße, N - Beklagte zu 2) -

sind deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Kündigung, erklärt mit Schreiben vom 13. Juli 2004 das Vertragsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) nicht aufgelöst hat.

Die Beklagte hat zu 1) hat keine wichtigen Gründe im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB, die sie berechtigen, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen.

Es ist davon auszugehen, dass mit Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 1), was mit Schreiben vom 25.06.04 erfolgt, anschließend ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger bestanden hat. Die Parteien haben durch den Geschäftsführervertrag vom 03.07.1995 das bis dahin bestandene Arbeitsverhältnis des Klägers aufgelöst, was sich daraus ergibt, dass neue Tätigkeitsbereiche zugewiesen wurden, eine höhere Vergütung gezahlt wurde und eine Befristung ab 01.07.1995 bis zum 30.06.2005 vereinbart worden ist. Darüber streiten die Parteien auch nicht.

Unstreitig haben die Parteien sodann nach Widerruf der Geschäftsführerfunktion des Klägers keine neue Vereinbarung getroffen, vielmehr ist der Kläger in seinem bisherigen Arbeitsbereich verblieben, versehen mit den gleichen Tätigkeiten einer gleichen Vergütung wie bislang. Zwar ist regelmäßig der bisherige Arbeitsvertrag als aufgehoben zu betrachten, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen Geschäftsführerdienstvertrag abschließt, sodass der Arbeitsvertrag nicht ruhend parallel zum Geschäftsführervertrag existiert.

Aufgrund der fehlenden Neuvereinbarung, die zwar einen Verstoß gegen das Nachweisgesetz darstellen, aber weiters keine rechtlich nachteiligen Folgen für die Beklagte hat, ist davon auszugehen, dass die Passagen des Geschäftsführervertrages weiter gelten sollen, die mit der Tätigkeit des Klägers ohne die Geschäftsführerposition in Einklang zu bringen sind, wozu neben der Vergütung auch die Kündigungsfristen in § 14 des Dienstvertrages zählen, sodass eine Kündigung nur aus wichtigem Grund erfolgen kann. Dieser Umstand wäre auch schon der Tatsache zu entnehmen, dass beide Parteien davon ausgehen, dass das Vertragsverhältnis zum 30.06.2005 befristet ist, was ohne eine ausdrückliche Regelung, grundsätzlich die Aussprache einer ordentlichen Kündigung ausschließt.

Die Berufungskammer kann deshalb keinen wichtigen Grund für die erklärte außerordentliche fristlose Kündigung erkennen, weil die Vorwürfe, die die Beklagte zu 1) dem Kläger macht, zum einen nicht das Gewicht haben, die die sofortige Auflösung des Vertragsverhältnisses rechtfertigen und zum andern aus einer Zeit abgeleitet werden, zu der der Kläger kein Arbeitnehmer, sondern Geschäftsführer gewesen ist.

In der Frage, ob Vorfälle, die vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zur Begründung der Kündigung des dann in Vollzug gesetzten Vertragsverhältnisses herangezogen werden können, ist darauf abzustellen, inwieweit die Vorwürfe im Hinblick auf die Erbringung der nunmehr geschuldeten Arbeitsleistung von Bedeutung sind. Dem Kläger wird seitens der Beklagten zu 1) vorgeworfen, dass er in nicht unerheblichem Umfange den zu dienstlichen Zwecken überlassenen PC zu privaten Dingen verwendet hat, Dateien mit pornographischem Inhalt als Dateien gespeichert hat und aufwändige Börseninformationen besorgte.

Derartige Vorfälle würden dem Kläger als Arbeitnehmer untersagt werden können, wodurch aller Voraussicht nach sichergestellt wäre, dass der Kläger derartiges nicht künftig als Arbeitnehmer wiederholt. Unstreitig hat es keine ausdrückliche Bestimmung gegeben, in welchem Umfang der dienstlich überlassene PC auch privat genutzt werden darf. Damit bestehen bereits erhebliche Bedenken, dass diese Handlungsweisen des Klägers, die allesamt vor Weiterbeschäftigung als Arbeitnehmer liegen, also in der Zeit, als er Geschäftsführer war, zur Kündigung des nunmehr bestehenden Arbeitsverhältnisses tauglich sind.

Dies mag jedoch letztendlich auf sich beruhen, weil die Nutzung des Klägers, zu seinen Ungunsten unterstellt, keine zusätzlichen Kosten hat entstehen lassen, weil eine Pauschalabrede mit einem Provider abgeschlossen war, sodass die Internet-Nutzung im Einzelfall nicht kostenauslösend wirkt.

Auch die Ansicht der Beklagten zu 1), dass die von ihr dargelegte private Internetnutzung durch den Kläger sich als Arbeitszeitbetrug darstellt, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil der Kläger nämlich nicht während der von ihm vertraglich geschuldeten Arbeitszeit das Internet zu privaten Zwecken genutzt hat. Der Kläger durfte als Geschäftsführer über den Umfang als auch über die Lage seiner Arbeitszeiten eigenverantwortlich entscheiden und darüber befinden, welche Zeiträume er zur Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt. Damit liegt bereits begrifflich kein Arbeitszeitbetrug durch den Kläger vor, wodurch sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich an der Entscheidung des BAG vom 07.07.2005 (AZ: AZR 581/04) unterscheidet. Dort war nämlich entscheidend auf den Gesichtspunkt abgestellt worden, dass durch die Internetnutzung der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Leistungspflicht verletzt hat, weil er während der Arbeitszeit diese Internetaktionen vornahm.

Damit ist die von der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 13.07.2004 erklärte Kündigung als außerordentliche fristlose Kündigung nicht wirksam.

Es ist zwar unklar, ob das Arbeitsgericht auch über die in dem Schreiben erwähnte hilfsweise außerordentlich zum nächst zulässigen Termin und äußerst hilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Termin erklärte Kündigung entschieden hat, weil dies weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen eindeutig zu entnehmen ist.

Jedoch geht die Berufungskammer davon aus, weil das Arbeitsgericht in seinem Urteilstenor, der zudem sprachlich äußerst verunglückt ist, die im Schreiben vom 13.07.2004 enthaltenen Kündigungen erwähnt, dass damit auch die hilfsweise erklärten Kündigungen zur Entscheidung dem Berufungsgericht angewachsen sind.

Die Beklagte zu 1) kann das Vertragsverhältnis mit dem Kläger auch nicht außerordentlich mit einer Auslauffrist, dies wäre der 30.06.2005, das Ende der Befristung, noch hilfsweise ordentlich kündigen.

Denn auch für die hilfsweise erklärte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bedarf es eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB und die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ist aufgrund der weiter geltenden Vertragsbedingungen nicht möglich. Nach § 14 kann die Gesellschaft dem Geschäftsführer nur aus wichtigem Grund kündigen, während der Geschäftsführer jederzeit eine Kündigung mit einer Frist von zwölf Monaten zum Quartalsende erklären kann. Diese Regelungen gelten weiter, wobei lediglich die Geschäftsführerfunktion des Klägers entfallen ist und er nunmehr als Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Nach dem Vorstehenden ist somit die Berufung der Beklagten zu 1) ebenso zurückzuweisen, wie die Berufung des Klägers. Da es sich um ein Teilurteil handelt, bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Berufungskammer hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht für die Beklagte zu 1) zugelassen, weil die Frage, ob kündigungsrelevantes Verhalten, das vor Beginn der Arbeitsaufnahme steht, für eine später erklärte Kündigung relevant sein kann, insbesondere dann, wenn vor Arbeitsvertragsverhältnis ein Geschäftsführerverhältnis bestanden hat.

Außerdem ist die Frage höchst richterlicher Klärung zuzuführen, welche Vertragsinhalte bestehen, wenn nach Beendigung eines Geschäftsführerverhältnisses die Beschäftigung fortgeführt wird und keine näheren Absprachen über den Vertragsinhalt getroffen sind.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde angefochten werden kann, § 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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