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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.03.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 801/05
Rechtsgebiete: EntgFG, SGB X


Vorschriften:

EntgFG § 3 Abs. 1 Satz 1
EntgFG § 8 Abs. 1
EntgFG § 8 Abs. 1 Satz 1
EntgFG § 8 Abs. 3
SGB X § 115
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 801/05

Entscheidung vom 16.03.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.07.2005 - AZ: 2 Ca 3159/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus übergeleitetem Anspruch die Rückzahlung der der Höhe nach unstreitigen Summe, die sie dem Beschäftigten der Beklagten, Frank Z., für den Zeitraum 08.06. bis 14.07. 2002 gezahlt hat, weil die Beklagte nur bis einschließlich 07.06.2002 Lohn bzw. Urlaubsabgeltung zahlte, obwohl der Arbeitnehmer Z. am 31.05.2002 einen Arbeitsunfall beim Beladen des Fahrzeugs der Beklagten erlitt, bei dem er sich das zweite und dritte Glied des fünften Fingers der linken Hand gebrochen hatte, woraufhin er am 01.06.02 den Durchgangsarzt aufsuchte, welcher unter dem 03.06.2002 feststellte, dass Arbeitsunfähigkeit ab 01.06.2002 bis ca. vier Wochen besteht.

Der Arbeitnehmer Z. hat den Arbeitgeber, die Beklagte, am 01.06.2002 auf die Erkrankung hingewiesen, worauf diese das in der Probezeit befindliche Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt hat, wobei sie davon ausgegangen ist, dass während der Probezeit eine Kündigungsfrist von einem Tag einzuhalten ist und die Abrechnung zum 07.06.2002 auf Resturlaub beruht, was sich aus der Erklärung an die Berufsgenossenschaft vom 09.11.2002 (Bl. 9 d. A.) ergibt, nachdem die Beklagte bereits mit Schreiben vom 27.07.2002 der Klägerin mitgeteilt hatte, dass man nach der mündlichen Krankmeldung am Samstag, den 01.06.2002 das in der Probezeit befindliche Arbeitsverhältnis sofort gekündigt habe und der Arbeitnehmer Z. noch keine Angaben gemacht habe, wann, wo und wie es zu dem angeblichen Arbeitsunfall gekommen ist. "Für uns eine undurchsichtige Angelegenheit."

Die Klägerin hat die Klage, welche beim Arbeitsgericht am 12.11.2004 eingereicht wurde, im wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte trotz der Kündigung zur Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für Herrn Z. verpflichtet sei, weil eine sog. Anlasskündigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz vorliege und der Anspruch in der geltend gemachten Höhe auf sie deshalb übergegangen sei, weil sie dem Arbeitnehmer Z. Lohnersatzleistungen erbracht habe.

Wegen der Arbeitsunfähigkeit und der damit zusammenhängenden ärztlichen Feststellung beziehe man sich auf die vorgelegten Arztberichte.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.707,48 € zuzüglich Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies im wesentlichen damit begründet,

dass eine Arbeitsunfähigkeit des Herrn Z. am 31.05.2002 nicht vorgelegen habe, da er noch bis 22.00 Uhr abends weitergearbeitet habe. Der einzige Kündigungsgrund sei es gewesen, dass Herr Z. für die übertragene Fahrertätigkeit völlig ungeeignet gewesen sei und deshalb eine Weiterbeschäftigung für die Beklagte deshalb nicht tragbar gewesen sei, weil er mehrfach den Geschäftsführer der Beklagten und deren Angestellte im Zusammenhang mit Fahrten und der Ruhezeit häufig angelogen habe. Auch habe er durch falsche Angaben die Disposition der einzelnen Fahrtrouten erschwert und die große Ruhepause in erheblichem Maße mehrfach überschritten und sich an maximale Fahrzeiten von neun bis zehn Stunden nicht gehalten.

Aus diesem Grunde seien verhaltensbedingte Gründe für die Kündigung vorhanden, weswegen eine Anlasskündigung ausscheide.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang entsprochen und dies im wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin den auf sie übergegangenen, der Höhe nach unstreitigen Anspruch zu recht fordere, weil die Beklagte die Kündigung dem Arbeitnehmer Z. gegenüber aus Anlass der Erkrankung ausgesprochen habe. Die bestehende Krankheit sei Anlass im Sinne des § 8 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz, wenn sie die Entscheidung des Arbeitgebers beeinflusste, gerade jetzt die Kündigung zu erklären und den bestehenden Kündigungsgrund auszunutzen. Die Arbeitsunfähigkeit und Erkrankung sei eine die Kündigung wesentlich mitbestimmende ursächliche Bedingung und habe den Anstoß für die Kündigungserklärung gegeben, weil sie in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt und der Kenntnisnahme von der Arbeitsunfähigkeit erfolgt sei. Selbst wenn die Gründe, die die Beklagte anführte, tatsächlich bestanden hätten, sie also einen Grund für eine Kündigung gehabt habe, liege gleichwohl eine Anlasskündigung vor, was sich aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 27.07.2004 ergebe, in welchem die Beklagte mitteilte, dass sie nach der mündlichen Krankmeldung des Herrn Z. am Samstag, den 01.06.2002 sofort das in der Probezeit befindliche Arbeitsverhältnis gekündigt habe. Aus der Wortwahl ergebe sich, dass der entscheidende Anstoß für den Kündigungsentschluss die gemeldete Arbeitsunfähigkeit gewesen sei, welche also offensichtlich entscheidender Anstoß zur Aussprache der Kündigung sei, weswegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz erfüllt seien.

Der Einwand der Beklagten, dass keine Arbeitsunfähigkeit deshalb habe vorliegend können, weil Mitarbeiter Z. trotz der Verletzung bis 22.00 Uhr gearbeitet habe, erschüttere den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters Z. im hier interessierenden Zeitraum deshalb nicht, weil glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich erst in der Nacht erhebliche Beschwerden gezeigt hätten, die zum Krankenhausbesuch am 01.06.2002 geführt hätten, wo die Fingerverletzung mit Anlegen einer Schiene versorgt worden sei, was wiederum dazu geführt habe, dass Mitarbeiter Z. seine Tätigkeit als Kraftfahrer nicht habe weiter nachgehen können.

Nach Zustellung des Urteils am 05.09.2005 hat die Beklagte Berufung unter dem 26.09.2005 eingelegt, welche innerhalb verlängerter Frist im wesentlichen damit begründet wurde, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass eine Anlasskündigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz vorliege, weil die Beklagte erstinstanzlich ausführlich dargelegt habe, welche einzelnen Vertragsvorstöße Herrn Z. vorgeworfen werden könnten, was sich nicht zuletzt auch aus den vorgelegten Tachoscheiben entnehmen lasse. Für die Kündigung sei deshalb das Verhalten des Arbeitnehmers, Frank Z., das Motiv gewesen und nicht die Arbeitsunfähigkeit. Nach den abgestuften Darlegungs- und Beweislastregelungen hätte nunmehr die Klägerin weiteren Vortrag dahin bringen müssen, dass die Kündigung doch aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden sei, woran es jedoch fehle.

Auch das vom Arbeitsgericht erwähnte Schreiben der Beklagten vom 27.07.2002 stünde dem nicht entgegen, weil im zweiten Satz gerade auf die unstreitigen und vorgetragenen Vertragsverstöße des Arbeitnehmers Z.s abgehoben werde und die Beklagte in Unkenntnis der Streitigkeit mit der Klägerin in der Arbeitsbescheinigung an die Bundesanstalt für Arbeit am 08.02.2004 mitgeteilt habe, dass der Grund für die Kündigung ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers Z. gewesen sei und dieser permanent lüge.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgericht Koblenz vom 22.07.2005 - 2 Ca 3159/04 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

2. die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im wesentlichen damit,

das Arbeitsgericht Koblenz sei zutreffend davon ausgegangen, dass der dem Arbeitnehmer Z. zustehende Entgeltfortzahlungsanspruch in der geforderten Höhe auf die Klägerin übergegangen sei, §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz, 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, 115 Abs. 1 SGB X.

Die Beklagte weise selbst darauf hin, dass für die Beurteilung, ob eine Anlasskündigung erklärt worden sei, auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde. Dies sei der 01.06.2002 gewesen, an dem die Beklagte sofort nach Kenntnisnahme der mündlichen Krankmeldung Herrn Z. das in der Probezeit befindliche Arbeitsverhältnis gekündigt habe, was die Beklagte im Schreiben vom 27.07.2002 auch bestätigt. Der Wortlaut des Schreibens mache deutlich, dass die Beklagte, veranlasst durch die mündliche Kündigung, unmittelbar danach, nämlich sofort, das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, dass also die Krankmeldung den Kündigungsentschluss hervorgerufen habe. Auch dann, wenn die von der Beklagten angeführten Kündigungsgründe tatsächlich vorgelegen hätten, seien der Ursachenkette die Arbeitunfähigkeit eine wesentlich mitbestimmende Bedingung für die Kündigung gewesen und habe den entscheidenden Anstoß für den Kündigungsentschluss gegeben. Die Beklagte habe zudem nicht angegeben, welche Motive für sie ausschlaggebend gewesen seien, am 01.06.2002 nach Kenntnisnahme von der Erkrankung des Mitarbeiters Z., die Kündigung zu erklären. Die behaupteten Vertragsverstöße seien vom Beginn des Vertragsverhältnisses am 02.04.2002 bestehend dargelegt worden, ohne dass diese bislang eine Kündigung ausgelöst hätten. Ein weiterer entscheidender Anstoß für die Kündigung gerade am 01.06.2002 zu erklären, habe die Beklagte nicht dargelegt. Aus diesem Grunde sei auch der Anscheinsbeweis, der durch den zeitlichen Zusammenhang zwischen Mitteilung der Erkrankung und dem Ausspruch der Kündigung zu vermuten sei, nicht erschüttert.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien auf den Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind, ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 79-80 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, da sie innerhalb der gesetzlichen Fristen form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.

Die Berufung ist jedoch deshalb ohne Erfolg, weil das Arbeitsgericht der Klage zu recht entsprochen hat, weil der Klägerin der Anspruch aus übergegangenem Recht, §§ 8 Abs. 1, 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, 115 Abs. 1 SGB X, zusteht.

In Übereinstimmung mit der Auffassung des Arbeitsgerichtes geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Kündigung am Samstag, dem 01.06.2002, von der Beklagten aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz erklärt worden ist.

Das Arbeitsgericht führt die einschlägigen Auffassungen aus Literatur und höchstrichterlicher Rechtssprechung an, wonach eine Anlasskündigung insbesondere dann zu vermuten steht, wenn sie in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem zeitlichen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.

Im vorliegenden Falle ist die Kündigung in einem derartigen zeitlichen Zusammenhang erklärt worden, weil sie am Samstag, dem 01.06.2002, einem arbeitsfreien Tag, dem Mitarbeiter der Beklagten, Frank Z., von der Beklagten erklärt wurde, als er nach fernmündlicher Information von seiner Erkrankung, aufgefordert wurde, Papiere und Schlüssel des von ihm bislang gefahrenen Fahrzeuges bei der Firma abzuliefern.

Das Arbeitsgericht geht auch zu recht davon aus, dass sich diese Annahme aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 27.07.2002 entnehmen lässt, wo mitgeteilt wird, dass man sofort das in der Probezeit befindliche Arbeitsverhältnis nach der mündlichen Krankmeldung gekündigt habe.

Die Berufungskammer interpretiert den Inhalt des Schreibens vom 27.07.2002 genauso wie das Arbeitsgericht und legt dem in der Berufungsbegründungsschrift vom 07.12.2005 auf Seite 3 zitierten weiteren Satz keine andere Bedeutung als die bei, dass es bezüglich des behaupteten Arbeitsunfalles Unklarheiten bei der Beklagten gebe, weil Herr Z. bis zu diesem Tage keine Angaben darüber gemacht habe, wo und wie es zum angeblichen Arbeitsunfall gekommen sei und dies für die Beklagte eine undurchsichtige Angelegenheit darstelle. Diesem Schreiben war eine Entgeltbescheinigung der Beklagten an die AOK vom 14.06.02 vorausgegangen, in der der Kündigungsgrund mit: "unehrliche Arbeitseinstellung" angegeben worden ist.

Beides führt jedoch nicht dazu, unter Abweichung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung davon auszugehen, dass die, zum Nachteil der Klägerin unterstellten Gründe für eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen tatsächlich vorgelegen haben, eine Anlasskündigung zu verneinen, da es hierauf entscheidungserheblich deshalb nicht ankommt, weil Kündigungsgründe durchaus gegeben sein können, diese aber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz, nicht hindern, weil die Kündigung als Anlass der Arbeitsunfähigkeit erklärt worden ist, was bedeutet, dass die Kündigungsgründe tatsächlich gegeben sein können, diese aber nicht allein bestimmend gewesen sind, sondern die Mitteilung von er eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ein nicht hinweg zu denkender Bestandteil in der Entschließung des Arbeitgebers zum Ausspruch der Kündigung sind. Die Beklagte hat nämlich, als sie von der Erkrankung des Mitarbeiters Z. erfuhr, sich nicht nach dem näheren Geschehen, welches zum Unfall und der Verletzung geführt hat erkundigt, sondern sofort die Kündigung erklärt. Darüber hinaus hat die Beklagte nicht dargelegt, was für sie ausschlaggebend gewesen ist, am 01.06.2002, als der Mitarbeiter Z. in die Firma zwecks Aushändigung der Fahrzeugunterlagen bestellt wurde, die Kündigung zu erklären, da sich der letzte Vorfall mit der Tachoscheibe vom 28.05.2002, dem vorhergehenden Dienstag, ereignet hat und keine weiteren Vorkommnisse in diesem Zeitraum bis zur Kündigung nach Vortrag der Beklagten sich ereignet haben könne.

Die Berufungskammer sieht in dem zweiten Satz im Schreiben vom 27.07.2002 lediglich eine, später nicht mehr aufrechterhaltene Infragestellung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht. Eine weitergehende Bedeutung legt die Kammer diesem Abschnitt im Schreiben nicht bei.

Auch die Bemerkung in der Entgeltbescheinigung, gerichtet an die AOK Westerwald, vom 14.06.2002 führt deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil es, wie bereits ausgeführt, durchaus sein kann, dass der Mitarbeiter Frank Z. sicher der Beklagten gegenüber tatsächlich mit unehrlicher Arbeitseinstellung gezeigt hat.

Der Beweis des ersten Anscheines ist auch nicht, wie die Berufung ausführt, dadurch erschüttert, dass die Beklagte noch am 08.02.2004 der Bundesanstalt für Arbeit mitteilt, dass der Arbeitnehmer Frank Z. permanent lüge und sich daraus ergebe, dass die Beklagte den Grund für die Kündigung allein im vertragswidrigen Verhalten des Mitarbeiters sehe, und zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Streitigkeit mit der Klägerin bei der Beklagten bestanden habe. Die Beklagte wusste nämlich zu diesem Zeitpunkt, dass die Klägerin Forderung wegen der Arbeitsunfähigkeitzeit des Mitarbeiters Z. anmeldet, was sich aus dem Einschreiben vom 09.12.2002, gerichtet per Einschreiben an die Beklagte, ergibt, wo bereits die Überschrift darauf hinweist, dass ein Anspruchsübergang nach § 115 SGB X von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemacht wird und bereits eine Gesamtforderung, die später reduziert wird, sich auf Bl. 3 und 4 des Schreibens detailliert errechnet.

Nach dem Vorstehenden ist die Entscheidung des Arbeitsgerichtes zu recht ergangen, weil nämlich die Beklagte hat nicht den Beweis des ersten Anscheines so erschüttern können, als dass davon ausgegangen werden konnte, dass andere als den in Abs. 1 bezeichneten Gründen das Arbeitsverhältnis beendet haben, weswegen der Beklagten die Kosten der erfolglosen Berufung aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Die Revision ist im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anfechten zu können, § 72a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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