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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.05.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 802/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 148
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 522
ArbGG § 9 Abs. 1
ArbGG § 66 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 6.12.2007 - 4 Ca 1840/07 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit seiner am 21. September 2007 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage verfolgt der bei der Beklagten als Oberkellner angestellte Kläger Vergütungsansprüche in unstreitiger Höhe aus Annahmverzug für die Zeit von Juni 2007 bis August 2007 abzüglich auf die Arbeitsagentur übergegangener Ansprüche sowie eines Zwischenverdienstes.

Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich mit verschiedenen Schreiben vom 31.12.2005, 03.01.2007 und 12.01.2007 gekündigt.

Der hierauf erhobenen Kündigungsschutzklage wurde mit Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.05.2007 - 4 Ca 144/07 - stattgegeben.

Die Berufung der Beklagten war erfolglos (Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 26.10.2007 - 6 Sa 348/07 -). Hiergegen richtet sich unter dem Aktenzeichen 6 AZN 1376/07 beim Bundesarbeitsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein erkannte durch Urteil vom 06.12.2007 - 4 Ca 1840/07 - auf die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger € 6.220,50 brutto zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz abzüglich eines Nettobetrages in Höhe von € 2.459,70 und eines weiteren Nettobetrages in Höhe von € 330,-- zu zahlen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ansprüche bestünden aus Annahmeverzug. Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.10.2007 zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigungen bestünden die verfolgten Ansprüche, ohne dass es eines Arbeitsangebots des Klägers für den Zeitraum Juni bis August 2007 bedurft hätte.

Gegen das der Beklagten am 18.12.2007 zugestellte Urteil richtet sich deren am 20.12.2007 eingelegte und am 18.03.2008 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

Die Beklagte führt zweitinstanzlich aus,

sie habe gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz fristgemäß Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt und diese Beschwerde auch begründet. Da diese Nichtzulassungsbeschwerde ihrer Auffassung nach begründet sei, stünden dem Kläger die von ihm klageweise geltend gemachten und vom Arbeitsgericht zuerkannten Gehaltsansprüche nicht zu. Mit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde sei in absehbarer Zeit zu rechnen.

Die Beklagte hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

und des weiteren,

das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde auszusetzen, bzw. zum Ruhen zu bringen.

Der Kläger hat Zurückweisung der Berufung beantragt

und erwidert,

es läge überhaupt keine Berufungsbegründung im Sinne von § 520 ZPO vor; hilfsweise sei das Vorbringen verspätet. Eine Aussetzung des Berufungsverfahrens sei nicht gerechtfertigt, da er - der Kläger - auf die Vergütung zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen sei.

Hinsichtlich der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17. März 2008 (Bl. 71 - 74 d. A.), zur Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz des Klägers vom 27. März 2008 (Bl. 84 - 88 d . A.), sowie die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 23.05.2008 (Bl. 90 - 92 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist nach § 66 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 522 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da es an einer Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom 06.12.2007 - 4 Ca 1840/07 - zu den für begründet erachteten Gehaltsansprüchen für die Monate Juni 2007 bis August 2007 in der zuerkannten Höhe von € 6.220,50 brutto abzüglich € 2459,70 netto sowie weiteren € 330,-- netto fehlt.

Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der einzeln anzuführenden Gründe, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, so wie nach Nr. 4 der vorbezeichneten Vorschrift, die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten. Aus der Berufungsbegründung müssen für das Gericht und Gegner erkennbar sein, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung zugrunde legt. Insbesondere welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf welche Gründe er sich hierfür stützen will (vgl. BAG, Urteil vom 21. November 2002 - 6 AZR 82/01 - m. w. N. auf BAG, Urteil vom 11. März 1998 - 2 AZR 497/97 - = BAGE 88, 171, 175; BAG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 5 AZR 132/00 - n. v., BAG, Urteil vom 08. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 -; BGH, Urteil vom 25. November 1999 - III ZB 50/99 - = BGHZ 143/169).

Die Berufung verhält sich vornehmlich dazu, dass gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 26.10.2007, mit welchem die Berufung der Beklagten gegen das der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.05.2007 - 4 Ca 144/07 - zurückgewiesen wurde, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden und diese nach Ansicht der Beklagten auch begründet sei.

Hierin liegt keine rechtliche Begründung zum vom Arbeitsgericht für gegeben erachteten Annahmeverzug der Beklagten. Das Arbeitsgericht hat insoweit im Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil vom 11.1.2006 = AP BGB § 615 Nr. 113) festgestellt, dass zur Auslösung des Anspruchs kein Arbeitsangebot erforderlich gewesen ist.

II. Die Aussetzung des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 148 ZPO wurde von der Kammer nicht für geboten erachtet.

Die Entscheidung des Kündigungsrechtsstreites ist zwar vorgreiflich, wenn der Arbeitnehmer eine Leistungsklage auf Gehaltszahlung für einen Zeitraum nach dem Kündigungstermin erhoben hat.

Von einer Aussetzung ist jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen, da diese mit dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz aus § 9 Abs. 1 ArbGG nicht zu vereinbaren ist (vgl. Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Auflage, § 55 Rz. 37 c m. w. N.).

Um einer langen Verfahrensdauer entgegenzuwirken, enthält § 9 Abs. 1 ArbGGden Grundsatz, das Verfahren in allen Rechtszügen zu beschleunigen. Er ist Ausprägung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Gebotes des effektiven Rechtschutzes. Effektiver Rechtschutz bedeutet auch Rechtschutz innerhalb angemessener Zeit.

Ein zügiges Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil im arbeitsgerichtlichen Verfahren zumeist der sozial schutzwürdige Arbeitnehmer klagt, der möglichst rasch Kenntnis über die Rechtslage erlangen soll, da die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis seine Existenz sichern (Schwab/Weth a. a. O., § 9 Rz. 2).

Der Kläger hat sich der Aussetzung in der mündlichen Verhandlung widersetzt und auch vorgetragen, dass er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf die Vergütung angewiesen sei.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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