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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 835/05
Rechtsgebiete: ArbGG, KSchG, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
KSchG § 1
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1
KSchG § 1 Abs. 3 Satz 2
BetrVG § 102
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 835/05

Entscheidung vom 30.03.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - AZ. 4 Ca 2554/04 - vom 27.07.2005 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung, welche die Beklagte am 29.09.2004 aus betrieblichen Gründen zum 31.12.2004 ausgesprochen hat.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird, um Wiederholungen zu vermeiden, abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.07.2005 (Bl. 126 - 128 d. A.) Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.09.2004 nicht beendet wird.

2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenführer weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat durch das angefochtene Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die erklärte Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen erklärt deshalb wirksam sei, weil zum einen der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden und die Sozialauswahl richtig getroffen worden sei.

Die ausführlich dargelegte Betriebsratanhörung, ergänzt durch die Beweisaufnahme, wonach dem Betriebsrat kurz vor der Kündigung aktuelle Listen überlassen worden seien, sei ordnungsgemäß durchgeführt.

Der Kündigungsgrund: Betriebsbedingtheit der Kündigung, sei zuletzt nicht mehr bestritten, wovon deshalb auszugehen sei, weil der Kläger nach dem umfangreichen Sachvortrag der Beklagten im Schreiben vom 08.03.2005 hierauf nicht mehr substantiiert eingegangen sei.

Die Beklagte habe X. zu Recht wegen seiner besonderen Qualifikation aus der Sozialauswahl herausgenommen, wobei der Kläger aufgrund seiner geringen Punktezahl auch dann gekündigt worden wäre, wenn X. ein Kündigungskandidat geblieben wäre.

Mit W. sei der Kläger deshalb nicht vergleichbar, weil dieser in der Hierarchie über dem Kläger stehe, in eine andere Gruppe, nämlich 4.2 aufgrund seiner stellvertretenden Anlagenführertätigkeit eingereiht sei.

Mitarbeiter des Zentrallagers/Magazines seien nicht vergleichbar, wobei das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 22.06.2005 nicht der Entscheidung zugrundegelegt worden sei, weil außerhalb der Schriftsatzfrist eingereicht.

Nach Zustellung des Urteils am 28.09.2005 hat der Kläger am 13.10.2005 Berufung eingelegt, welche am 05.12.2006 innerhalb verlängerter Frist im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass dringende betriebliche Gründe nicht gegeben seien, weil allein die Darstellung der Änderungsvereinbarung und der geplante Wegfall von Arbeitsstellen nicht erkennen lasse, aus welchen Gründen im Einzelnen die Stellen eingespart werden konnten, da die Beklagte hätte jede andere beliebige Zahl einsetzen können.

Auch die Betriebsratsanhörung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil dem Betriebsrat nicht alle Sozialdaten der vergleichbaren Arbeitnehmer und auch nicht die Herausnahme von Arbeitnehmern aus der Sozialauswahl mitgeteilt worden sei. Insbesondere müssten zeitnahe Informationen erteilt werden.

Auch die Sozialauswahl sei nicht fehlerfrei durchgeführt, weil die Herausnahme und damit die Weiterbeschäftigung von X. nicht im berechtigten betrieblichen Interesse der Beklagten gelegen habe, weil der Kläger hätte sich die fehlenden Kenntnisse zuzuführen von kleinen Wartungen und Reparaturen im mechanischen Bereich binnen eines Monats hätte aneignen können.

Der Arbeitnehmer W. im Bereich Feucht/Körperpflege befinde sich auf der gleichen Hierarchieebene wie der Kläger, weswegen Herr W. hätte in die Sozialauswahl mit einbezogen werden müssen. Die Bestellung von Herrn W. zum Vertreter des Anlagenführers sei spätestens im Jahr 2003 erfolgt.

Auch die Mitarbeiter im Hochzentrallager, V., U. und T. seien mit dem Kläger vergleichbar, wobei U. auf 124 Punkte komme, während der Kläger 142 Punkte aufweise.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.07.2005 - 4 Ca 2554/04 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.09.2004 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus, dass das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe im arbeitsgerichtlichen Verfahren unstreitig gestellt worden sei, weil der Personalüberhang und die Zahl der auf die Gruppe 5 entfallenden Arbeitnehmer von Klägerseite zugestanden gewesen sei. Die Beklagte habe nämlich aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung das Werk in Mainz reorganisiert, wobei die Gründe in der Präambel zum Interessenausgleich aufgenommen worden seien. Die Maßnahmen hätten dazu geführt, dass mindestens 78 Arbeitnehmer nicht mehr weiterbeschäftigt werden sollten, wobei in der Abteilung, in der der Kläger beschäftigt gewesen sei, Feucht/Körperpflege die Arbeitnehmerzahl von 40 auf 33 aufgrund der Maßnahmen, Reduzierung der Personalreserve, Wegfall Tagesschichtmeister und Kürzung einer weiteren Funktion, zurückzuführen sei.

Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden, wobei auch die Nichteinbeziehung von Herrn X. begründet worden sei.

Die Beklagte habe in zulässiger Weise Altersklassen gebildet, wobei dem Betriebsrat jeden Monat der aktuelle Stand der Listen übermittelt worden sei, aus denen sich ergeben habe, welche Arbeitnehmer nicht in die Sozialauswahl einbezogen seien. Der Betriebsrat sei zudem in die jeweiligen Änderungen zum Interessenausgleich eingebunden gewesen, wobei die zweite Änderung vom 30.06.2004 die Abteilung betroffen habe, in der der Kläger beschäftigt gewesen sei.

Auch die Sozialauswahl sei nicht zu beanstanden, weil die Arbeitnehmer V. und U. in einer anderen Altersgruppe eingereiht und deshalb nicht vergleichbar seien.

X. sei herausgenommen worden, weil er gelernter Facharbeiter und Maschinen- und Anlagenmonteur sei. Auch wenn X. in der Reihe der zu Kündigenden verblieben wäre, wäre der Kläger gekündigt worden. Die Verwertung der durchgeführten Beweisaufnahme für das vorliegende Verfahren sei unter dem Prozessbevollmächtigten der Parteien einverständlich gehandhabt worden.

S. und W. seien einer anderen Gruppe, nämlich 4.2. als stellvertretender Anlagenführer eingereiht und deshalb mit dem Kläger nicht vergleichbar. Auch mit den Arbeitnehmern des Hochzentrallagers sei der Kläger nicht vergleichbar, weil dort jeweils eine Anlernzeit von mindestens 9 - 12 Monaten vorgesehen sei. Warum der Kläger mit V. und U. vergleichbar sei, sei nicht erkennbar, zumal für deren Tätigkeit eine 40-wöchige Anlernzeit vorgesehen sei und die Lohngruppe 5-9 zum Tragen käme, während der Kläger in der Lohngruppe 4-5 eingereiht sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schreiben nebst deren Anlagen, die die Parteien im Berufungsverfahren zur Akte gereicht haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage zu Recht abgewiesen hat.

Die Kammer geht ebenso wie das Arbeitsgericht davon aus, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG getragen sind, weil die Beklagte dargelegt hat, dass sie aufgrund innerbetrieblicher Umorganisation und Neuregelung des Arbeitsablaufs insgesamt 78 Arbeitsplätze abbauen will, wobei vor der Kündigung des Klägers bereits 69 Maßnahmen durchgeführt worden sind.

Dieses Vorhaben der Beklagten wird durch einen Interessenausgleich, den sie mit dem bestehenden Betriebsrat geschlossen hat, begleitet, wobei die zweite Änderung, die auch den Arbeitsbereich des Klägers berührt, eine Restrukturierungsübersicht enthält und das Datum vom 30.06.2004 trägt.

Da zudem das Vorliegen von Tatsachen, die einen Kündigungsgrund im Sinne des § 1 KSchG abgeben, von den Prozessbeteiligten unstreitig gestellt wurde, was ohne nähere Darlegung, dass man bei Einräumen der zugrunde liegenden Tatsachen als richtig von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, nicht zu einem in Frage stellen in der zweiten Instanz berechtigt.

Die Beklagte hat auch die Sozialauswahl im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG durchgeführt. Die von der Beklagten getroffene Gruppenbildung ist nicht zu beanstanden, da sie sich an den Maßstäben orientiert, die das Bundesarbeitsgericht für derartige Maßnahmen, die dem Personenkreis aufzeigen will, der vergleichbar im Sinne der Sozialauswahl sind, zugrunde zu legen ist.

Das Hauptaugenmerk des Klägers richtet sich auf den Mitarbeiter X., der nach der Liste vom 24.09.2004 136 Punkte aufweist und der Kläger 142.

Die Beklagte ist jedoch zu Recht von der selbst erstellten Rangfolge abgewichen, weil der Mitarbeiter X. einen Maschinen- und Anlagemonteur Facharbeiterbrief besitzt, also gelernter Arbeitnehmer ist, während der Kläger ein angelernter Mitarbeiter ist. Der Umstand, dass der Mitarbeiter X. bei kleineren Störungen sofort Hand anlegen und diese beheben kann, wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich behauptet, dass auch er in der Lage sei, derartige Tätigkeiten innerhalb kürzester Frist sich anzueignen. Eine derartige bessere Qualifizierung ist ein anerkennenswerter Grund, von der sozialen Auswahl abzuweichen, da diese Kenntnisse und Fähigkeiten ein berechtigtes betriebliches Interesse darstellen, § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG.

Auch der Verweis auf W. und die Mitarbeiter U. und V. verhelfen der Klage deshalb nicht zum Erfolg, weil W. stellvertretender Anlagenführer ist und einer anderen Gruppe, nämlich der 4.2 angehört und die Mitarbeiter U. und V. von der behaupteten langen Anlernzeit von 40 Wochen abgesehen, in der Lohngruppe 5-9 sind, während der Kläger in LG 4-5 eingruppiert ist. Damit fehlt die horizontale Vergleichbarkeit, da eine andere Vergütung gegeben ist.

Auch was die Tätigkeit des Klägers im Magazin- oder Hochzentrallager anlangt, weil, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, dem Kläger im Zeitpunkt der Versetzung in die Abteilung Feucht/Körperpflege im August 2003 es dem Kläger freigestanden hätte, sich auf eine Stelle in diesem Bereich zu bewerben, was er jedoch nicht getan hat, sondern sich unter finanzieller Abfindung sich hat in die Feucht/Körperpflegeabteilung versetzen lassen. Auch wenn die Arbeitnehmer, die der Kläger anführt, seinerzeitig besser qualifiziert gewesen sein sollten als der Kläger, so sind sie es doch im Zeitpunkt, in dem der Kündigungsentschluss getroffen worden ist.

Auch die Betriebsratsanhörung ist im Sinne des § 102 BetrVG ordnungsgemäß durchgeführt worden, was sich aus den Unterlagen ergibt, die dem Betriebsrat jeweils überlassen wurden, zumal durch die in der ersten Instanz durchgeführten Beweisaufnahme feststeht, dass dem Betriebsrat aktualisierte Unterlagen überlassen worden sind. Nicht zuletzt aus dem Schreiben des Betriebsrates vom 28.09.2004, in dem er der Kündigung des Klägers widerspricht, weil die sozialen Gesichtspunkte nicht, bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, weil in den betroffenen Abteilungen mehrere Mitarbeiter beschäftigt würden, die sozial deutlich weniger schützenswert seien, als der Kläger. Daraus entnimmt die Berufungskammer, dass zum einen dem Betriebsrat die dringenden betrieblichen Gründe aufgrund Befassens mit den Interessenausgleichsgesprächen und Beschlüssen in erforderlichem Ausmaße bekannt gewesen sind und dass ihm auch die zur Prüfung der Sozialdaten erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben, da er konkret Abteilungen anspricht und dort beschäftigte Mitarbeiter, wenn auch ohne Namen zu nennen. Die gegebene Begründung spricht dafür. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem Betriebsrat die Unterlagen, wie von der Beklagten behauptet, bei seiner Sitzung vorgelegen haben, so dass von einer umfassenden Information des Betriebsrats auszugehen ist.

Nach dem Vorstehenden ist die Berufung deshalb zurückzuweisen, weil die Entscheidung des Arbeitsgerichtes richtig ist, was dazu führt, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97, 91 ZPO.

Für die Zulassung der Revision fehlt ein gesetzlich begründbarer Anlass, angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG.

Der Kläger wird auf die Möglichkeit hingewiesen, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten, § 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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