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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 03.08.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 863/05
Rechtsgebiete: BGB, EFZG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 305 Abs. 1 Satz 1
BGB § 307 Abs. 1
EFZG § 1
EFZG § 3
ZPO § 256
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 863/05

Entscheidung vom 03.08.2006 Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Z. vom 25.08.2005 - AZ: 7 Ca 817/05 - insoweit abgeändert, als die Beklagte verurteilt wird, den Kläger entsprechend den arbeitsvertraglichen Bedingungen, an dem Sitz ihrer Niederlassung in Z. zu beschäftigen und einzusetzen. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserlautern vom 25.08.2005 - AZ: 7 Ca 817/05 - teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.465,28 € brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 01.05.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 136,50 € brutto, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab 01.05.2005 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.930,00 € brutto zzgl. 5% Zinsen hieraus ab dem 01.12.2005 zu zahlen. 5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. 7. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Der Kläger, welcher auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27.04.1993 bei der Beklagten und seit 02.01.1970 bei deren Rechtsvorgängerin beschäftigt ist, hat mit seiner Klage neben einem Feststellungsantrag noch Leistungsanträge geltend gemacht. Nach einer längeren Erkrankung hat der Kläger vom 29.03. bis 05.04.2005 in der Niederlassung der Beklagten in X. gearbeitet. Ab 06.04.2005 ist der Kläger erneut erkrankt. Der Kläger hat seine Klage im wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte beabsichtige, ihn ausschließlich außerhalb der Niederlassung Z. einzusetzen, was mit der arbeitsvertraglichen Regelung nicht vereinbar sei. In der Lohnabrechnung November 2004 habe die Beklagte einen Nettobetrag von 125,02 € einbehalten, wofür kein Anspruch bestehe. Ferner habe die Beklagte den Zeitraum 29.03. bis 05.04.2005, wo er in X. gearbeitet habe, nicht vergütet, wobei die Bruttovergütung pro Stunde 17,12, € ausmache. Er habe zudem eine Dienstanweisung der Beklagten entsprechend, seine Überstunden aufgeschrieben, die sich bis April 2005 auf insgesamt 349,5 Stunden belaufen würden, die nach der entsprechenden Regelung abzufeiern sei. Die Überstunden seien nicht einzeln angewiesen worden, sondern hätten sich aufgrund des aktuellen Arbeitsanfalles ergeben, wobei die Weisung bestanden habe, dass man den Arbeitsplatz erst verlassen dürfe, wenn alle Arbeiten erledigt worden seien. Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn entsprechend den arbeitsvertraglichen Bedingungen an dem Sitz ihrer Niederlassung Z. zu beschäftigen und einzusetzen. 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn für die von ihm geleisteten 395 Überstunden Ausgleich in Freizeit zu gewähren. 3. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.035,90 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hat dies damit begründet, dass es die Weisung gebe, Überstunden zeitnah abzufeiern, wobei man die Richtigkeit der vom Kläger aufgeschriebenen kumulierten Überstunden bestreite. Der weit überwiegende Teil der Forderung beziehe sich auf eine Zeit, in der der Kläger als Niederlassungsleiter in Z. eingesetzt und selbstverantwortlich für die Eintragung, Abheften, das Abfeiern der Überstunden gewesen sei. Alle Kontrollen von Seiten der Beklagten haben insofern nicht stattgefunden. Der einbehaltene Nettobetrag im November 2004 beruhe auf einer dem Kläger zugegangenen Rechnung. Die Beklagte sei zudem aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung berechtigt, eine andere zumutbare Tätigkeit innerhalb ihres Betriebes zuzuweisen, wozu auch die Niederlassung in Y. und X. zählen würden. Der Beschäftigungsantrag besitze kein Rechtsschutzinteresse, da nicht absehbar sei, wann der Kläger wieder gesund werde und die Arbeit aufnehmen könne. Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit entsprochen, als der Kläger die Beschäftigung in Z. begehrt und ihm 821,76 € brutto und 125,02 € netto zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Leistungsantrag bzgl. des Beschäftigungsortes zulässig sei, obwohl der Kläger derzeit arbeitsunfähig erkrankt sei. Dieses Interesse könne allenfalls dann entfallen, wenn es völlig ungewiss sei, ob der Kläger überhaupt jemals wieder gesund werde und dann an den Arbeitsplatz zurückkehren könne. Der Anspruch sei auch begründet, weil sich die Klausel in § 1 Abs. 2 , 2. Unterabsatz des Arbeitsvertrages auf die Niederlassung Z. beziehe, weil innerhalb des Betriebes sich auf diese Niederlassung beschränke und außerhalb der Kläger gegen seinen Willen nicht eingesetzt werden könne. Die Niederlassung Z. stelle einen Betrieb dar und nicht lediglich einen Betriebsteil des Unternehmens der Beklagten. Dem Kläger seien die 125,02 € netto, die im November 2004 einbehalten wurden, zugesprochen worden, weil der Beklagte keinen Vortrag darüber erbracht habe, woraus sie ihre Berechtigung zum Einbehalten ableite. Dem Kläger stehe weiter ein Vergütungsanspruch für den Zeitraum 29.03. bis 05.04.2005 zu, weil er gearbeitet habe, was bei seinem achtstündigen Arbeitstag und einer Bruttostundenvergütung von 17,12, € einen Gesamtbetrag von 821,76 € brutto ausmache. Ein weiterer Lohnzahlungsanspruch für April 2005 bestehe deshalb nicht, weil der Kläger nach dem 05.04.2005 unstreitig nicht mehr gearbeitet habe. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab 06.04.2005 sei nicht erkennbar, weil der Kläger nach einem Bestreiten seitens der Beklagten hätte darlegen müssen, dass es sich bei der Erkrankung ab 06.04.2005 um keine Folgeerkrankung, sondern um eine Ersterkrankung handele, die den Entgeltfortzahlungsanspruch aufleben lasse. Die von der Beklagten in § 14 des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist sei unwirksam, weil sie in einer allgemeinen Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB enthalten sei und den Arbeitnehmer unangemessen deshalb benachteilige, § 307 Abs. 1 BGB, weil sie eine Geltendmachungsfrist von einem Monat beinhalte, der kürzer als drei Monate sei, während die in dem fachlich und örtlich geltenden Tarifvertrag, mit drei Monaten angegeben sei. Die geltend gemachte Leistungsklage bzgl. der Gewährung von Freizeitausgleich wegen der erbrachten Überstunden sei deshalb unzulässig, weil der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu einer Leistung verlange, ohne zur Konkretisierung den Zeitraum anzugeben, in dem er die Überstunden als Freizeit abfeiern wolle. Das Urteil ist dem Kläger und der Beklagten am 27.09.2005 zugestellt worden, woraufhin die Beklagte am 25.10. und der Kläger am 27.10.2005 Berufung eingelegt haben. Die Beklagte hat ihre Berufung im wesentlichen damit begründet, dass ein Beschäftigungsanspruch des Klägers in der Niederlassung Z. deshalb nicht gegeben sei, weil zum einen ein Rechtsschutzinteresse für den gestellten Klageantrag zu 1. nicht gegeben sei, weil völlig ungewiss sei, wann der Kläger wieder genesen werde. Angesichts des Krankheitsverlaufes sei es ungewiss, ob der Kläger überhaupt wieder an seinen Arbeitsplatz zurückgehen könne. Auch bei unterstellter Zulässigkeit sei der Antrag zumindest deshalb unbegründet, weil die Niederlassung Z. nicht als Betrieb anzusehen sei, da alle Niederlassungen einer einheitlichen Leitung unterstellt seien und auch einheitlich geführt würden. Die Arbeitsabläufe seien in Arbeitsanweisung detailliert geregelt und die Buchhaltung und das operative Geschäft würden von der Zentrale in B-Stadt erledigt. Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, den Kläger entsprechend den arbeitsvertraglichen Bedingungen an dem Sitz ihrer Niederlassung in Kaiserlautern zu beschäftigen und einzusetzen. Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil diesbezüglich damit, dass das Arbeitsgericht den Betriebsbegriff richtig ausgelegt habe, weil der Niederlassungsleiter der einzelnen Betriebe weitgehend Entscheidungen in personellen sozialen Angelegenheiten treffen würde und dies auch dürfe. Der Kläger beantragt im Rahmen seiner Berufung, unter Korrektur seines Antrages vom 28.10.2005,

1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Z. , AZ 7 Ca 817/05 vom 25.08.2005, zugestellt am 27.09.2005, wird, soweit es der Klage nicht stattgegeben hat, aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, über die zuerkannten Beträge von 125,02 € netto und 821,26 € brutto, weitere 2.465,28 € brutto und nochmals weitere 136,50 € brutto zu zahlen, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 01.05.2005. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für von ihm geleistete 295 Überstunden, Ausgleich in Freizeit zu gewähren. 4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.930,00 € brutto zzgl. 5 % Zinsen hieraus ab dem 01.12.2005 zu zahlen. 5. Des weiteren, die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Fall der Wiederaufnahme der Arbeiten die diesem zustehenden restlichen 59 Tage Urlaub aus den Jahren 2004 und 2005 zu gewähren. 6. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens - mit den Anträgen zu 3) und zu 5) festzustellen, dass die Beklagte für den Fall einer Wiederaufnahme der Arbeit durch den Kläger verpflichtet ist, diesem Freizeitausgleich für die ihm zustehenden 295 Überstunden zu gewähren und die diesem zustehenden restlichen 59 Tage Urlaub aus den Jahren 2004 und 2005 zu gewähren. Der Kläger begründet seine Ansprüche im wesentlichen damit, dass ihm weitere 2.465,68 € brutto deshalb zustünden, weil er neben dem zuerkannten Lohn bis einschließlich 5. April noch einen Entgeltfortzahlungsanspruch besitze, der sich auf die geforderte Summe errechne (01. bis 30.04. = 21 AT x 8 Std. x 17,12 € brutto = 2.876,16 € abzgl. 410,88 € brutto zuerkannt durch das Arbeitsgericht). Darüber hinaus müsse ihm die Beklagte den Anspruch auf Freistellung von der Arbeit wegen der erbrachten Überstunden erfüllen. Der Anspruch sei auf die grundsätzliche Festschreibung gerichtet, dass der Kläger einen entsprechenden Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat. Die Frage, wann eine solche Freizeitgewährung zum Abbau der Überstunden zu erfolgen hätte, wäre im Zweifel immer auch abhängig von den betrieblichen Interessen und Erfordernissen, weswegen eine starre Festlegung eines Zeitraumes durch den Kläger nicht darstellbar sei. Dem Kläger stünde weiter ein vertragsgemäß festgeschriebener Gratifikationsanspruch für das Jahr 2005 i. H. v. 2.930,00 € brutto zu. Der Kläger habe zudem aus den Jahren 2004 und 2005 noch restliche Urlaubstage, die sich auf 59 Tage beliefen, wobei wie in den Vorjahren auch eine automatische Übertragung der Urlaubstage auf das Folgejahr erfolgt seien, die ihm zu gewähren seien, wenn er die Arbeit wieder aufnehmen werde. Der Hilfsantrag für den Fall des Unterlegens mit den Anträgen zu 3. und zu 5. soll es sicherstellen, dass der Kläger nach Genesung nicht wieder die Arbeit bei der Beklagten aufnehmen müsse, sondern in dem beantragten Umfang freigestellt werde, da er sich nicht mehr in der Lage sehe, aufgrund des gezeigten Verhaltens der Beklagten, seine Tätigkeit in dem Betrieb auf Dauer bis zu seiner Pensionierung auszuüben, weswegen er nach Abfeiern der Überstunden und Verbrauch der Urlaubsansprüche eine Eigenkündigung erklären werde. Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Z. vom 25.08.2005 - AZ: 7 Ca 817/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Sie begründet dies im wesentlichen damit, dass die Beklagte bei ihrer Behauptung bleibe, dass es sich bei der Erkrankung ab 06.04.2005 um eine Folgeerkrankung gehandelt habe. Auch die weiter verfolgte Leistungsklage bzgl. der Gewährung von Freizeitausgleich wegen der Überstunden sei deshalb nicht zulässig, weil der Kläger einen konkreten Antrag hätte stellen müssen, der die Verurteilung der Beklagten zu einer bestimmten Leistung zum Inhalt habe. Das Arbeitsgericht habe sich mit der Forderung von 136,50 € brutto wegen Nachdienstzuschlägen nicht befassen können, weil der Kläger diese Position erst im Berufungsverfahren eingeführt habe. Das Landesarbeitsgericht hat Beweis durch Einholung einer schriftlichen Aussage gemäß Beschluss vom 06.04.2006 durchgeführt, wobei die schriftliche Beantwortung der gestellten Fragen im Einvernehmen mit den Parteien durchgeführt worden ist. Wegen der Bekundung der Zeugin Dr. A. wird auf das Schreiben vom 08.05.2006 (Bl. 254 d. A.) verwiesen und zur Ergänzung des Tatbestandes und wegen des weiteren Vorbringens der Parteien auf den Inhalt der Schreiben, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen, wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteiles. Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Parteien sind zulässig und form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung der Beklagten ist auch deshalb begründet, weil das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass ihn die Beklagte am Sitz ihrer Niederlassung in Z. zu beschäftigen und einzusetzen hat. Der Kläger hat einen derartigen Leistungsantrag gestellt, wonach die Beklagte verpflichtet ist, ihn in der Niederlassung Z. nach den arbeitsvertraglichen Bedingungen zu beschäftigen und einzusetzen, wobei die Berufungskammer ausdrücklich dahingestellt sein lässt, ob der Antrag schon deshalb als unbestimmt zu bewerten ist, weil eine Beschäftigung entsprechend den arbeitsvertraglichen Bedingungen auch eine Beschäftigung in anderen Niederlassungen, wie in der Vergangenheit auch geübt, zulässt, weil das Arbeitsgericht auch den Augenmerk darauf lenkt, dass eine Beschäftigung außerhalb der Niederlassung in Z. möglich, jedoch ausschließlich nach seiner Auffassung nicht vertragsgemäß ist. Der Kläger hat aber deshalb keinen Anspruch auf Beschäftigung und Einsatz in der Niederlassung Z. , weil er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch auf unabsehbare Dauer arbeitsunfähig erkrankt ist und er mit seinem Schreiben vom 11.07.2006 selbst zu erkennen gibt, dass er an einer tatsächlichen Beschäftigung und einem Einsatz in der Niederlassung Z. nicht interessiert ist. Insoweit ist das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage in Ziffer 1. der Klageschrift abzuweisen. Auf die Berufung des Klägers hin ist das Urteil des Arbeitsgerichtes Z. teilweise abzuändern, soweit das Arbeitsgericht nämlich davon ausgegangen ist, dass bei der Erkrankung ab 06.04.2005 aufgrund des Klägervortrages von keiner Neuerkrankung und damit einem Entgeltfortzahlungsanspruch zu Gunsten des Klägers auszugehen ist. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger ab 06.04.2005 an einem HWS- und LWS-Syndrom mit Blockierung erkrankt ist. Diese Erkrankung betreffen das Skelett und stehen nach fachkundiger Aussage der Frau Dr. A. in Ihrem Schreiben vom 08.05.2006 in keinem Zusammenhang mit der zuvor seit 23.09.2004 bis 24.03.2005 bestehenden mittelschweren Depression. Es kann dabei dahinstehen, ob der Kläger weiterhin, trotz Aufnahme der Arbeit am 29.03.2005 noch an einer Depression litt, weil dieses Leiden zumindest für den hier fraglichen Zeitraum zu keiner Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Der Kläger hat seinen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 1, 3 EFZG richtig berechnet und kommt auf einen Gesamtlohnanspruch von 2.876,16 € brutto für den Monat April 2005, von dem der Teilbetrag von 410,88 € brutto abzusetzen ist, den das Arbeitsgericht als Gehalt für den Zeitraum 01. bis 05.04.2005 errechnet hat. Dem Kläger sind auch die 136,50 € brutto Nachtdienstzuschlagsforderung aus dem Zeitraum August bis September 2004 zuzusprechen, weil die Beklagte zu diesem Klagepunkt sich nicht eingelassen hat und die Berufungskammer die Klageerweiterung diesbezüglich als sachdienlich zugelassen hat. Dem Kläger steht ferner der zulässigerweise, weil als sachdienlich betrachtet, neu eingeführte Betrag von 2.930,00 € brutto als Gratifikation deshalb zu, weil dieser Anspruch im Arbeitsvertrag § 3 geregelt ist und die Beklagte hierauf nichts erhebliches hervorgebracht hat. Die vom Kläger geltend gemachten Beträge sind in der von ihm geforderten Höhe zu verzinsen, weil insoweit Leistungsverzug bei der Beklagten bestanden hat. Die weitergehende Berufung des Klägers ist jedoch deshalb zurückzuweisen, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger nicht verlangen kann, dass ihm die Beklagte für 295 Überstunden Ausgleich in Freizeit gewährt. Dieser Anspruch in Form einer Leistungsklage gefasst, setzt voraus, dass der Kläger arbeitsfähig ist, weil er eine Befreiung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung fordert, was derzeit deshalb nicht möglich ist, weil er bereits durch die bestehende Arbeitsunfähigkeit von dieser Pflicht befreit ist. Auch hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass der gestellte Antrag nach Art und Umfang nicht bestimmt ist, weil der Kläger den Zeitraum nicht näher festgelegt hat. Gleiches gilt für die Freistellung aufgrund der vom Kläger behaupteten Resturlaubstage aus den Jahren 2004 und 2005, wobei jeweils dahingestellt bleiben kann, ob der vom Kläger behauptete Umfang an Freistellungsansprüchen auch richtig angegeben ist. Auch eine Befreiung von der Arbeit zur Erfüllung des offen stehenden Urlaubsanspruches bedarf der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, was beim Kläger im vorliegenden Falle gerade nicht gegeben ist. Auch der Hilfsantrag, gestellt zu den neuen Anträgen im Schreiben vom 11.07.2006, 3. und 5., führt nicht zum gewünschten Erfolg, weil auch eine Feststellungsklage, was § 256 ZPO fordert nur, dann erhoben werden kann, wenn Interesse an einer alsbaldigen Feststellung besteht. Das Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung kann die Berufungskammer nicht erkennen, weil völlig unsicher ist, wann der Kläger seine Arbeitsfähigkeit wieder erlangen wird. Nach dem Vorstehenden ist die weitergehende Berufung und die weitergehende Klage zurück- bzw. abzuweisen, was dazu führt, dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 aufzuerlegen, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97, 91, 92 ZPO. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist deshalb nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Vorgaben des § 72 Abs. 2 ArbGG erkennbar nicht erfüllt sind. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision mit einem selbständigen Beschwerdeverfahren, § 72a ArbGG, angegriffen werden kann.

Ende der Entscheidung

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