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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 01.06.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 928/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 928/05

Entscheidung vom 01.06.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3.11.2005 - AZ: 2 Ca 1356/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger, welcher seit 01.04.1975 bei den Rechtsvorgängern der Beklagten und seit 01.07.1995 bei der Beklagten zunächst in der Niederlassung C-Stadt beschäftigt war, als Lagerleiter in der Niederlassung in K, wo der Kläger seit 01.12.2003 tätig ist, zu beschäftigen.

Der Kläger hat seine Klage vom 23.08.2005 im Wesentlichen damit begründet, dass ihm am 05.04.2005 eine Aufgabenbeschreibung übergeben worden sei und ihm am 27.07.2005 mitgeteilt wurde, dass er ab sofort nicht mehr Lagerleiter sei, sondern ab 01.08.2005 LKW fahren solle, Waren kommissionieren und den Wareneingang übernehme. Hierbei handele es sich um eine Maßnahme auf Dauer, was eine Versetzung darstelle, zu der der Betriebsrat nicht gehört worden sei. Eine schriftliche Änderung des Arbeitsvertrages sei nicht erfolgt, obwohl dies nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages notwendig sei.

Der Kläger hat beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu folgenden Arbeitsbedingungen zu beschäftigen:

1. Verantwortung für den gesamten Lager/Versandbereich und Fuhrpark in KLM Steuern und Koordinieren der Tourenplanung sowie das Führen und Überwachen des Fahr- und Lagerpersonals in Absprache mit dem Logistikleiter.

2. Steuerung des Fuhrparks bzw. der LKW/PKW für die Anmeldung zur gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen (HU, ASU, SU), weiterhin alle anfallenden sonstigen Überwachungen im Bereich LKW/PKW (Reifen, Inspektionen der Fahrzeuge).

3. Erfassung der Ladelisten sowie die Überwachung derselbigen auf Vollständigkeit und Gewichte sowie der Gefahrgutladung hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Richtlinien (STVO und ADR/GGVS).

4. Überwachen der Touren an Hand der Liste VL06 sowie die Warenausgangsbuchung an Hand der VL06G sowie tägliche Bearbeitung dieser Listen bei Fehlermeldungen.

5. Tägliche Bearbeitung des Retourenmonitors in Absprache mit Herrn Z. sowie die Steuerung und Überwachung der Ladetätigkeiten der Fahrer.

6. Oganisation von Sonderfahrten in Absprache mit dem Logistikleiter sowie die Einteilung bzw. Durchführung von Fahrzeugkontrollen und die Dokumentation des Tourencontrollings.

7. Tägliche Überwachung der Barverkaufsaufträge hinsichtlich der Abrechnung im Versandbüro.

8. Planung und Organisieren von Verbesserungen im Bereich der Tourenplanung in Absprache mit dem Logistikleiter.

9. Telefonisches Beraten und Betreuen von Kunden in allen Lieferangelegenheiten, weiterhin die Personal- und Urlaubsplanung und den Einsatz der Mitarbeiter in Absprache mit H. Y. und Herrn X. und permanente Berichterstattung an die Logistikleitung.

10. Prioritätsweise wird die morgendliche Abwicklung des Versandes von Herrn C. und Herrn Y. zusammen bearbeitet, bis alle Fahrer vom Hof sind, danach erfolgt für jeden seine spezifischen Aufgaben im Tagesgeschäft sowie wie in der Aufgabenbeschreibung festgelegt.

sowie stellvertretend für Herrn Y.:

1. Umlagerung in enger Absprache mit unserem Zentrallager S H. D und Herrn K sowie die Abstimmung direkt mit den Lieferanten bei Komplikationen wie z. B. Lieferverzug und Falschlieferungen.

2. Steuerung und Kontrolle sämtlicher Warenbewegungen im Rahmen der Abwicklung- und Verbuchung von Lieferanten und Kundentouren.

Weiterleitung und Umlagerung von Retouren an unser Zentrallager nach Speyer.

3. Überwachung und Steuerung des Wareneingangs per Scanner sowie der Ware die nicht per Scanner erfasst werden kann und manuell eingebucht werden muss.

4. Pflege sowie die permanente Überprüfe und Vergabe von Lagerplätzen, weiterhin das Durchführen und Verbuchen der wöchentlichen und täglichen Bestandskontrolle.

5. Manuelle Korrekturbuchungen hinsichtlich des Lagerbestandes sowie Verschrottung von Waren und Entsorgung der gleichen in Absprache mit Zentrallager Speyer, Herrn K.

6. Überwachen und kontrollieren im Kommissionierbereich bei Nullquttierungen sowie die tägliche Überwachung der Kontrolllisten ME2L Umlagerungen, YKDEZB abgesagte Kundeneinzel, Fehlerprotokoll Wareneingangsbuchung YMWEF.

7. Überwachen der Lagerordnung und Sauberkeit, sowie der vorgegebene Lagerabläufe, durchführen allgemeiner Lagerarbeiten (bei personellen Engpässen), Kommissionieren von Aufträgen nach Priorität und Dringlichkeit für die morgendliche Beladung der LKW, kommissionieren von Waren für Abholkunden, sowie die Durchführung der Qualitätskontrollen von Kommissionen.

8. Es wird festgestellt, dass der Entzug der Lagerleitung durch Herrn X. am 27.08.2005 unwirksam gewesen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dies ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass im Zuge der Restrukturierung des gesamten Unternehmens auch der Bereich der Logistik grundlegend neu geordnet worden sei, was dazu geführt habe, den Logistikleiter des Gesamtunternehmens, Herrn X., vom Zentrallager in Speyer künftig die Verantwortung und Abwicklung des Lagers und des Versandes in Kaiserslautern zu übertragen. Diese Umorganisation, wonach es in Kaiserslautern keinen eigenen Lager- und Versandleiter mehr geben werde, sei am 05.07.2005 von der Geschäftsleitung beschlossen worden. Dies führe dazu, dass für den Kläger kein Beschäftigungsbedarf mehr bestehe, weswegen man den Kläger angewiesen habe, künftig Fahrertätigkeiten auszuüben.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte dazu verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Lagerleiter zu beschäftigen und im Übrigen die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass die Tätigkeit als Lagerleiter Vertragsinhalt geworden sei, was sich sowohl aus der Aufgabenbeschreibung vom 05.04.2005 und dem Zwischenzeugnis vom 13.04.2004 ergebe. Wenn der Kläger aber arbeitsvertraglich als Lagerleiter zu beschäftigen sei, könne ihm diese Position im Wege des Direktionsrechts nicht entzogen werden. Es sei eine Vertragsänderung erforderlich, an der es jedoch fehle, so dass die Klage begründet sei, wobei der Kläger nicht verlangen könne, exakt nach der im Klageantrag enthaltenen Aufgabenbeschreibung vom 05.04.2005 weiterbeschäftigt zu werden, weil diese Beschreibung nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden sei. Die weitere Feststellungsklage sei indes abzuweisen, weil kein Feststellungsinteresse bestehe, da der Entzug der Lagerleitung als unwirksam beurteilt worden sei und das Beschäftigungsurteil diese Frage erschöpfend regele.

Nach Zustellung des Urteils am 09.11.2005 hat die Beklagte am 21.11.2005 Berufung eingelegt, die am 09.01.2006 im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger im Lager Kaiserslautern nicht mehr bestehe, da der Arbeitsplatz als Lagerleiter aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung weggefallen sei. Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Beklagte die umgesetzte Organisationsentscheidung rückgängig mache.

Die Beklagte beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03.11.2005, Az.: 2 Ca 1356/05, wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass die Feststellung in dem arbeitsgerichtlichen Urteil, dass die Beschäftigung des Klägers als Lagerleiter Inhalt des Arbeitsvertrages geworden sei und die Position nicht im Wege der Direktionsbefugnis entzogen werden könne, mit der Berufung nicht angegriffen worden sei.

Damit stehe fest, dass die Beklagte dem Kläger die vereinbarte Tätigkeit eines Lagerleiters nicht habe einseitig entziehen können und ihn nicht ab 01.08.2005 als LKW-Fahrer und Lagerkommissionierer und im Wareneingang einsetzen könne.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 30 - 31 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist als unzulässig zurückzuweisen, weil sich das Berufungsvorbringen nicht mit den tragenden Begründungen des arbeitsgerichtlichen Urteiles befasst. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, dass die Beschäftigung des Klägers als Lagerleiter Vertragsinhalt geworden ist, den die Beklagte nicht im Wege der Ausübung des Direktionsrechtes abändern kann.

Hierzu verhält sich die Berufungsbegründung vom 09.01.2006 nicht, sondern verweist lediglich darauf, dass der Arbeitsplatz des Klägers als Lagerleiter in Kaiserslautern aufgrund einer unternehmerischen Organisationsentscheidung weggefallen sei, so dass die Beschäftigung als Lagerleiter in der Niederlassung Kaiserslautern nicht möglich sei und der Kläger keinen Anspruch darauf habe, dass die Beklagte die umgesetzte Organisationsentscheidung und damit den Wegfall des Arbeitsplatzes rückgängig mache.

Mit dieser Begründung ist das arbeitsgerichtliche Urteil in seinen tragenden Gründen nicht angegriffen worden, wobei das Arbeitsgericht zwar auch ausgeführt hat, dass eine Weiterbeschäftigung des Klägers als Lagerleiter möglich ist und die Beklagte ihren Beschluss vom 05.07.2005 aufheben könne. Das Arbeitsgericht hat jedoch auch entscheidungsbegründend darauf abgestellt, dass die Änderung der inhaltlichen arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten nicht einseitig im Wege der Direktionsbefugnis abgeändert werden könne, weil, wie oben ausgeführt, die Tätigkeit als Lagerleiter Vertragsinhalt des Klägers geworden ist, wozu die Berufungsschrift keine weiteren Angriffe enthält.

Da die Entscheidung des Arbeitsgerichtes zutreffend ist, sind der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, §§ 64 Abs. 2 ArbGG, 97 ZPO.

Da die gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG erkennbar nicht erfüllt sind, ist die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde eigenständig angefochten werden kann, § 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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