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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 940/04
Rechtsgebiete: KSchG, BetrVG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 5
KSchG § 1 Abs. 5 Satz 1
KSchG § 1 Abs. 5 Satz 2
KSchG § 5 Abs. 1
BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 2
BetrVG § 111
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 940/04

Entscheidung vom 17.03.2005

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 29.07.2004 - AZ: 6 Ca 126/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, welcher seit 01.07.1970 als Schuhtechniker bei der Beklagten beschäftigt ist, hat sich mit seiner Klage gegen eine Kündigung der Beklagten vom 27.01.2004 gewendet, die aus betriebsbedingten Gründen erklärt worden ist.

Die Entwicklung und Produktion ist bis zum 31.03.2004 aufgrund eines Beschlusses der Alleingesellschafterin der Beklagten am Standort C-Stadt stillgelegt und der Vertrieb nach U. verlagert worden.

Der Interessensausgleich ist durchgeführt und zum Abschluss gebracht worden, wobei dem Interessensausgleich eine verklammerte Namensliste beigefügt war, die auch die Daten des Klägers enthielt.

Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass die Namensliste nicht ordnungsgemäß von den Betriebspartnern unterzeichnet worden sei und eine bloße Bezugnahme auf die Liste nicht ausreiche, weswegen auch die Folgen des § 1 Abs. 5 KSchG nicht eintreten könnten.

Die Namensliste enthalte zudem zwei Arbeitnehmer, X. und W. V., die eine Beendigungskündigung enthalten sollten, jedoch nach U. übernommen worden seien. Zudem seien in der Reklamationsabteilung in U. neue Mitarbeiter eingestellt.

Der Kläger habe auch im Vertrieb tätig sein können.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 27.01.2004 nicht aufgelöst worden ist und über den 31.08.2004 hinaus fortbesteht.

2. Hilfsweise festzustellen, dass die im Sozialplan vom 21.01.2004 vereinbarte Abfindungsregelung sowie die dazugehörige Stichtagsregelung gemäß Abschnitt 3 § 5 Nr. 2 i. V. m. Abschnitt 1 § 2 Nr. 2 unwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat diesen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass der Interessensausgleich ordnungsgemäß zustande gekommen und fest mit der Namensliste verbunden gewesen sei, so dass § 1 Abs. 5 KSchG eingreife.

Die vom Kläger benannten Mitarbeiter seien Arbeitnehmer der T. Schuhfabrik GmbH & Co. KG, die auch von diesem Arbeitgeber eine Beendigungskündigung erhalten hätten.

In U. gebe es keine Reklamationsabteilung der Beklagten.

Der vom Kläger gestellte Hilfsantrag sei deshalb nicht begründet, weil dem Kläger eine Leistungsklage möglich und zumutbar gewesen wäre.

Die Stichtagsregelung, wonach die Abfindung für Arbeitnehmer, die bei der Entlassung 60 Jahre und 4 Monate oder älter seien, reduziert werde, habe ihren Grund darin, dass bei der Entlassung eines mindestens 60 Jahre und 4 Monate alten Arbeitnehmers dieser für bis zu 32 Monate Arbeitslosengeld beziehe und mit Erreichung des 63. Lebensjahres Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beziehen könnten, weswegen ein Abgleiten in die Sozialhilfe nicht zu erwarten sei.

Dies gelte für andere jüngere Mitarbeiter nicht, so dass sich die Reduzierung der Abfindung für die älteren Mitarbeiter zugunsten des Gesamtvolumens rechtfertige.

Das Arbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 29.07.2004 die Klage insgesamt abgewiesen und dies damit begründet, dass nach § 1 Abs. 5 KSchG vermutet werde, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sei, weil die Kündigung des Klägers auf einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG beruhe und er in einem Interessensausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet sei und diese Urkunde keine Mängel aufweise.

Um zu Überbrücken habe man Entwicklung, Produktion und Verwaltung aufgegeben und den Vertrieb mit 28 Mitarbeitern nach U. verlegt, so dass eine Betriebsänderung zu bejahen sei. Der Interessensausgleich sei schriftlich niedergelegt und von der Beklagten und dem Betriebsrat unterschrieben und entfalte die Wirkung des § 1 Abs. 5 KSchG, weil die Namensliste mit dem Interessensausgleich im vorliegenden Falle fest verklammert gewesen sei und unter Punkt 1 in § 2 des Interessensausgleiches auf die beigefügte Namensliste als Anlage 1 Bezug genommen sei.

Die pauschale Behauptung des Klägers, man habe im April 2004 neue Mitarbeiter für die Reklamation in U. eingestellt sei nicht ausreichend, um eine Unwirksamkeit der Kündigung anzunehmen, wobei auch unerheblich sei, ob den HerrenY. und V. tatsächlich eine Beendigungskündigung oder eine Änderungskündigung erklärt worden sei, da unerhebliche Abweichungen von der Namensliste bei einer Änderungskündigung unschädlich sei.

Eine weitere Sozialauswahl habe nicht stattzufinden, da allen Arbeitnehmern in C-Stadt gekündigt worden sei und eine grobe Fehlerhaftigkeit nicht erkennbar sei.

Auch der Hilfsantrag des Klägers sei deshalb unbegründet, weil der Sozialplan rechtswirksam sei, weil die Einführung der Stichtage mit der Reduzierung der Abfindung im Zusammenhang mit der Tatsache, dass ältere Mitarbeiter nach 32 Monaten Arbeitslosigkeit in Rente gehen könnten, durchaus ein berechtigtes Anliegen der den Sozialplan abschließenden Parteien sei, weil hierdurch für die jüngeren Mitarbeiter, denen eine derartige Regelung nicht offen stünde, ein höherer Betrag zur Verfügung gestellt werden könne.

Darüber hinaus sei der Klageantrag jedoch unzulässig, da dem Kläger eine Leistungsklage möglich und zumutbar gewesen sei.

Nach Zustellung des Urteils am 22.10.2004 ist Berufung am 22.11.2004 eingelegt worden, welche innerhalb verlängerter Frist am 24.01.2005 im Wesentlichen damit begründet wurde, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgehe, dass § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG Anwendung finde, weil die mit dem Interessensausgleich fest verklammerten Namensliste nicht geeignet sei, um die Folgen der vorgenannten Norm zu entfalten.

Der Kläger habe zudem für seine Behauptung, dass im April 2004 neue Mitarbeiter in der Vertriebsabteilung in U. neue Mitarbeiter eingestellt worden seien, den Zeugen R. benannt. Außerdem sei unter Beweisangebot dargelegt, dass die Beklagte vom Interessensausgleich von der Namensliste abgewichen sei, als den Zeugen Y. und V. eine Änderungskündigung erklärt worden sei, wobei es unerheblich sei, in welchem Betrieb diese ursprünglich in C-Stadt beschäftigt gewesen seien, da für die Betrieb T. Schuhunion und Z. ein einheitlicher Interessensausgleich erstellt worden sei.

Einigen Mitarbeitern aus C-Stadt sei eine Änderungskündigung nach U. erklärt worden, um dort in der Vertriebsabteilung weiter zu arbeiten, was dem Kläger ebenfalls möglich gewesen wäre, da er gelernter Kaufmann und in der Retourenabteilung beschäftigt gewesen sei.

Auch bezüglich des Hilfsantrages gehe das Gericht zu Unrecht davon aus, dass die Stichtagsregelung gerechtfertigt sei, während der Kläger immer noch davon ausgehe, dass diese Regelung willkürlich sei, weil einerseits für die Berechnung des Lebensalters als Stichtag der Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewählt werde und bei den Dienstjahren der Stichtag 31.01.2004. Der Kläger hätte bei einem einheitlichen Stichtag des Ablaufes der Kündigungsfrist sowohl für die Beschäftigungsdauer als auch für das Lebensalter eine Dienstzeit von 34 Jahren anstelle von 33 aufgewiesen, wodurch ihm eine um 30 % eines Monatsbruttogehalts höhere Abfindung zugestanden habe, die er hiermit geltend macht.

Der Kläger beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 27.01.2004 nicht aufgelöst worden ist und über den 31.08.2004 hinaus fortbesteht.

2. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine weitere Abfindung in Höhe von 30 % eines Bruttomonatsgehalts (= 651,60 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass den vom Kläger benannten Zeugen Y. und V. eine Beendigungskündigung vom 27./28.01.2004 erklärt worden sei, was sich aus den vorgelegten mit Unterschrift der Mitarbeiter versehenen Kündigungsschreiben in der 1. Instanz (Bl. 83-84 d. A.) ergebe.

Die Beklagte betreibe in U. keine Reklamationsabteilung und wenn der Kläger in der Berufungsinstanz neu behaupte, dass in U. im April 2004 neue Mitarbeiter in der Vertriebsabteilung eingestellt worden seien, so behaupte er nicht einmal, dass die Beklagte diese Mitarbeiter eingestellt habe.

Die Angriffe des Klägers gegen die Wirksamkeit der Namensliste im Sinne des § 5 Abs. 1 KSchG gingen ins Leere und eine Übernahme in die Vertriebsabteilung nach U. hätte einer Änderungskündigung bedurft, wozu die Beklagte im Rahmen der Sozialauswahl nicht verpflichtet gewesen sei, weil alle Arbeitsplätze in der Vertriebsabteilung zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung besetzt gewesen seien.

Soweit der Kläger die Regelung im Interessensausgleich und Sozialplan angreife, so seien die Spielräume für die Vertragspartner großzügig zu bemessen, so dass die Festlegung eines einheitlichen Stichtages im Sozialplan nicht zu beanstanden sei.

Die für die Berechnung der 60 Jahre plus 4 Monate Regelung habe demgegenüber wegen der Erwägung bezüglich des Bezugsberechtigungszeitpunktes von Arbeitslosengeld und Rente auf den Zeitpunkt des Ablaufs der individuellen Kündigungsfrist gelegt werden müssen, weil der Bezug von Arbeitslosengeld mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginne.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 89-92 d. A.) sowie auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht und Gegenstand der mündlichen Verhandlung nebst deren Anlagen gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die Klage insgesamt zu Recht abgewiesen hat.

Die Einwände des Klägers gegen die ihm mit Schreiben vom 27.01.2004 aus betriebsbedingten Gründen erklärte Kündigung sind deshalb nicht berechtigt, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund des Interessensausgleiches mit Namensliste, wobei die Betriebsänderung nach § 111 BetrVG unter den Parteien nicht im Streit ist, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG erfüllt sind, wonach von einer dringenden betrieblichen Kündigungserfordernis auszugehen ist. Die zustande gekommene Regelung im Interessensausgleich mit Namensliste ist auch wirksam, weil die Namensliste unstreitig fest mit dem Interessensausgleich verklammert gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 22.01.2004 - AZ: 2 ARZ 111/02 -) reicht es sogar, wenn die Namensliste getrennt vom Interessensausgleich erstellt ist, aber im Interessensausgleich auf die Namensliste Bezug genommen ist, was hier in § 2 Abs. 1 des Interessensausgleiches vom 21.01.2004 zusätzlich der Fall ist.

Der Einwand des Klägers, man habe die soziale Auswahl nicht richtig getroffen, kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden, § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG und führt dazu, davon auszugehen, dass keine Fehlerhaftigkeit in diesem Sinne auszumachen ist, weil die vom Kläger behauptete Abweichung vom Interessensausgleich und der Namensliste deshalb nicht erkannt werden kann, weil zum einen die Tatsache, dass den Zeugen Y. und V. eine Beendigungskündigung erklärt wurde und diese in Kopie in der 1. Instanz auch von der Beklagten vorgelegt worden sind nicht inhaltlich in Frage gestellt wurde, aber auch die Behauptung der Beklagtenseite, dass die Mitarbeiter Y. und V. zwar in U. beschäftigt seien, jedoch nicht bei der Beklagten, sondern bei einer anderen selbständigen Firma im Rahmen der Z. Gruppe, nämlich der Firma P. und L- GmbH, wo sie neu eingestellt worden seien. Diese Erklärung hat der Kläger nicht bestritten, so dass die Berufungskammer davon ausgeht, dass keine Fehlerhaftigkeit bei der sozialen Auswahl seitens der Beklagten festzustellen ist.

Auch der Hinweis, dass er habe in U. in dem Vertrieb arbeiten können, führte deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil die Beklagte unwidersprochen behauptet hat, dass im Zeitpunkt der Kündigungserklärung alle Arbeitsplätze in der Vertriebsabteilung besetzt gewesen seien, weswegen die soziale Auswahl sich nicht auf diese Arbeitsplätze habe erstrecken müssen, weil der Kläger auf einen derartigen Arbeitsplatz nur durch eine Änderungskündigung habe gesetzt werden können, weil hier eine andere Arbeitsstätte als auch eine andere Abteilung in Betracht gekommen wären.

Auch die Rügen des Klägers betreffend die Regelungen im Sozialplan bezüglich der Stichtage, begegnen angesichts der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 14.02.1984 (AZ: 1 AZR 547/82) keine Bedenken, weil das Arbeitsgericht bereits damals den Betriebspartnern einem Sozialplan die Möglichkeit eingeräumt hat Ausgleichsleistungen für ältere Mitarbeiter nach dem mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden tatsächlichen Nachteilen zu bemessen, wobei bei der Festsetzung dieser Leistung in einem Sozialplan auch der Umstand berücksichtigt werden kann, dass ältere Arbeitnehmer alsbald das vorgezogene Altersruhegeld in Anspruch nehmen können. Davon ist auch im vorliegenden Falle auszugehen, soweit es den Stichtag bezüglich der Bestimmung des Lebensalters von 60 Jahren und 4 Monaten im Sozialplan vom 21.01.2004, Abschnitt 3 § 5 2. geht. Denn es darf nicht aus den Augen verloren werden, dass die Ausgleichszahlungen für den Verlust des Arbeitsplatzes aber auch für die darauf beruhenden künftigen Einbußen geht.

Auch was die Berechnung der Dienstzeit mit Stichtag 31. Januar 2004 anlangt, erheben sich deshalb keine Bedenken, weil bei der Gestaltung der Sozialplanregelung den Betriebsparteien einen weiten Ermessensspielraum zusteht und dieser durch die vorgenommene Stichtagsregelung, wonach für alle Mitarbeiter die Betriebszugehörigkeit auf den 31. Januar 2004 gelegt ist nicht beanstandet werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat erneut in der Entscheidung vom 28.10.1992 (AZ: 10 AZR 489/91) darauf hingewiesen, dass eine derartige Regelung nicht nach § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verstößt, sondern an Differenzierung Raum lässt. Diese Problematik taucht bei der vorliegenden Frage deshalb nicht auf, weil die Stichtagsregelung wegen der Dienstzeit für alle Mitarbeiter gleich geregelt ist und angefangene Beschäftigungsjahre monatsgenau umgerechnet werden, kann die Berufungskammer keinen Grund erkennen, weswegen diese allgemeine Regelung, die natürlich im Einzelfall nachteilige Abweichungen erbringen kann, unwirksam sein kann.

Nach dem Vorstehenden kann auch die Frage dahingestellt bleiben, ob der Hilfsantrag in der tatsächlich formulierten Weise einem Leistungsantragerfordernis gerecht wird.

Da das Arbeitsgericht die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen hat, ist die Berufung des Klägers ohne Erfolg, weswegen ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist deshalb nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG erkennbar nicht erfüllt sind.

Der Kläger wird auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch eine Beschwerde selbständig anzufechten hingewiesen, § 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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